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Urteil

1 K 1797/15.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0428.1K1797.15.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zunächst liegen keine formellen Mängel vor, insbesondere ist der Rückforderungsbescheid nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Personalrat seine Zustimmung verweigert hat. Gem. § 75 Abs. 2 HPVG wirkt der Personalrat auf Antrag des Beschäftigten mit, bevor Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Vorliegend hat der Kläger bereits keinen wirksamen Antrag gestellt, da die Antragstellung erst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 16. März 2015 und damit nicht rechtzeitig erfolgt ist. Nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur (vgl. HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand 11/2015, § 75 HPVG Rn. 37, 41 m.w.N.) muss der Antrag gestellt werden, bevor der Dienstherr seine abschließende Entscheidung, dass der Ersatz des Schadens verlangt wird, dem Beamten mitteilt. Vorliegend ist dies der das behördliche Verfahren abschließende Bescheid vom 16. März 2015. Der Antrag wurde unstreitig danach gestellt Auch wurde der Kläger, wie dies von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei HBR, § 75 HPVG Rn. 43) gefordert wird, über die Möglichkeit der Anrufung des Personalrats hinreichend belehrt. Dies erfolgte in dem Anhörungsschreiben vom 5. Dezember 2014. Damit kommt es nicht darauf an, ob in dieser Frage nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 27/82 -, BVerwGE 68, 197-202) der Vorzug zu geben ist, wonach eine Belehrung über die Möglichkeit der Anrufung des Personalrats weder aufgrund der Regelung des § 75 Abs. 2 HPVG noch durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten ist. Aber selbst wenn man dies anders sehen und eine Anrufung des Personalrats im Widerspruchsverfahren ausreichen lassen wollte, ist der angefochtene Bescheid nicht formell rechtswidrig. Die ablehnende Stellungnahme des Personalrats ist nämlich deshalb unbeachtlich, weil der Personalrat die Äußerungsfrist des § 72 Abs. 2 S. 1 HPVG nicht eingehalten hat, was zur Folge hat, dass die Maßnahme als gebilligt gilt. Vorliegend wurde dem Personalrat eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene 2-Wochen-Frist gewährt, die aber ebenfalls nicht eingehalten wurde, so dass auch aus diesem Grund die fehlende Zustimmung des Personalrats unbeachtlich ist. Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG vorliegen. Nach dieser Vorschrift haben Beamte, die grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherren, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten. Der Kläger hat eine Dienstpflicht verletzt, indem er das Handy eines Dritten unsachgemäß aufbewahrte und so beschädigte. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 A 11982/03 - ; VG Magdeburg, Urteil vom 15. November 2013 - 5 A 200/12 -, beide zitiert nach juris). Nichts anderes kann für den Umgang mit dem Eigentum Dritter gelten. Zu Beweiszwecken sichergestellte Gegenstände sind in der Regel an den Eigentümer wieder herauszugeben. Erfolgt eine Sicherstellung durch einen Polizeibeamten, sind diese Gegenstände also so zu behandeln, dass sie zum einen im Zweifel unbeschadet an den Eigentümer herausgegeben werden können und zum anderen aber auch dem Zweck der Sicherstellung entsprechend für die polizeiliche Arbeit verwendet werden können. Der Kläger handelte auch grob fahrlässig. Als Maßstab für die Beantwortung, wann eine Dienstpflichtverletzung grob fahrlässig im Sinne von § 48 BeamtStG erfolgt ist, müssen die zu den §§ 276, 277 BGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Demnach muss die Beurteilung, ob und in welchem Maß ein Verhalten fahrlässig war, die Umstände sowie individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden berücksichtigen. Dabei erfordert die grobe Fahrlässigkeit ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (std. Rspr, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 1 L 37/14 -, juris). Auch wenn der Kläger den Einsatz allein und spontan bewältigen musste, entspricht die Aufbewahrung des Handys in seiner hinteren Hosentasche nicht der geforderten Sorgfalt im Umgang mit dem sichergestellten Eigentum Dritter. Der Kläger hat nicht beachtet, was im gegebenen Fall, also bei dem Transport eines Handys, jedem einleuchten muss. Er hat selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und unter Verkennung der Risiken das beschlagnahmte Handy in seine hintere Hosentasche gesteckt. Dabei ist in die Bewertung aufzunehmen, dass der Kläger aufgrund der Spontaneität des Einsatzes keine Gelegenheit hatte, sich auf die optimale Aufbewahrung eines Handys vorzubereiten. Insoweit standen dem Kläger nur beschränkt Möglichkeiten zur Aufbewahrung in dem Dienstwagen zur Verfügung. Der Vertreter des beklagten Landes hat allerdings richtigerweise angeführt, dass kleine und fragile Gegenstände generell im Handschuhfach unterzubringen sind. Gegenstände die lose im Innenraum eines Pkw liegen, laufen sonst Gefahr, bei Bremsungen durch die Luft geschleudert zu werden. Das Handschuhfach ist daher nicht nur ein geeignetes Transportmittel, sondern auch genau dafür vorhergesehen. Auch sonst birgt die Aufbewahrung eines Mobiltelefons in einer Hosentasche keine Vorteile gegenüber der Aufbewahrung in einem Handschuhfach. Der Stoff der Hose ist nicht geeignet, äußere Einwirkungen auf das Mobiltelefon als Polster abzufangen. Das eigene Körpergewicht des Beamten übt vielmehr zusätzlichen Druck auf das Mobiltelefon aus, der zu Beschädigungen führen kann. Insbesondere in der hinteren Hosentasche besteht die erhöhte Gefahr, dass das Handy durch ein Daraufsetzten beschädigt werden kann. Diese Gefahr, genau wie die bessere Aufbewahrungsmöglichkeit im Handschuhfach, hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen. Auch kann der Umstand, dass der Kläger bei der streitgegenständlichen Sicherstellung alleine handelte, an der Bewertung des grob fahrlässigen Handelns des Klägers nichts ändern. Der Kläger selbst behauptet nicht, sich in einer Überforderungs- oder Stresssituation aufgrund des Einsatzes befunden zu haben, die ihm eine Abwägung der Möglichkeiten unmöglich gemacht habe. Das Argument, der Kläger habe beim Einsteigen die Hände mit Unterlagen voll gehabt, vermag ebenfalls nicht zu entschuldigen, dass er das Mobiltelefon nicht vor dem Einsteigen anderweitig verstaute. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Kläger keine Zeit gehabt hat, alle mitzunehmenden Gegenstände geordnet zu verstauen und loszufahren. Der geltend gemachte Regressanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dabei sind zur Ermittlung des Anspruches die Grundsätze der §§ 249 ff. BGB anzuwenden. Danach ist im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode - als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat und der Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1984 - 6 C 60/82 -, BVerwGE 69, 331-334). Dabei kann Gericht im Zweifel die Höhe des zu ersetzenden Schadens auch gem. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO schätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12/98 -, juris), so dass weitere Ermittlungen von Seiten des Gerichts nicht anzustellen waren. Unstrittig ist, dass die Reparaturkosten für den Schaden etwa 60 € betragen hätten. Von Seiten des Beklagten wurde ein Wert des Handys vor der Beschädigung von etwa 150 bis 120 € zugrunde gelegt. Soweit der Kläger behauptet, weitere Mängel an dem Handy seien nicht auszuschließen, kann dem Rechnung getragen werden, indem für weitere Berechnungen die untere Wertgrenze von 120 € zugrunde gelegt wird. Für darüber hinausgehende, zu berücksichtigende Vorschäden ergeben sich keine Anhaltspunkte. Bei der Berechnung des Schadens weiterhin berücksichtigt werden muss der Verkaufserlös von 20 €. Einmal beschädigte, wenn auch reparierte Elektronikartikel erleiden regelmäßig einen Wertverlust. Der Einschätzung des Polizeipräsidiums Nordhessen für einen solchen Wertverlust und einem etwaigen Nutzungsausfallschaden 40 € zu berechnen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Regressforderung seines Dienstherren. Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienste des Landes Hessen. Am 23. Mai 2014 stellte er im Rahmen eines Einsatzes ein Handy der Marke Samsung mit der Produktbezeichnung S III Mini sicher. Die Sicherstellung erfolgte zwecks Datenauswertung wegen des Verdachts vorhandener kinderpornographischer Darstellungen. Eine Auswertung der Daten durch den Kläger vor Ort war nicht möglich. Bei dem Einsatz handelte es sich um einen nicht geplanten, sondern spontanen Einsatz, der von dem Kläger allein durchgeführt wurde. Der Kläger führte daher keine Transportmittel mit sich. Das sichergestellte Mobiltelefon verstaute er in der Gesäßtasche seiner Hose. Beim Einsteigen in das Einsatzfahrzeug wurde das Display des Mobiltelefons dadurch beschädigt, dass der Kläger sich auf das Mobiltelephon setzte und dabei das Display beschädigte. Das Polizeipräsidium Nordhessen zahlte an den Eigentümer, der zwischenzeitlich das beschädigte Handy für 20 € veräußert hatte, einen Schadensersatz in Höhe von 100,00 €. Der dem Eigentümer ausgezahlte Betrag setzte sich nach Zweckbestimmung des Polizeipräsidiums Nordhessen aus 60 € für die Reparatur und 40 € für den Ausgleich sonstiger kausal entstandener Einbußen zusammen. Der Eigentümer hatte das Handy fünf Monate vor der Sicherstellung für 195 € neu erworben. Nachdem der Kläger zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, erging nach einer nochmaligen Anhörung am 16. März 2015 der Bescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen, der den Kläger für den Ersatz der 100 € in Regress nahm. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13. April 2015 persönlich ausgehändigt. Mit Schreiben vom 27. April legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. März 2015 ein. Mit Schreiben vom 29, April 2015 beantragte er gem. § 75 Abs. 2 HPVG die Beteiligung des Personalrats in dem Regressverfahren. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 teilte der Polizeipräsident dies dem Personalrat mit und übersandte die Behördenakte. Dem Personalrat wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. Juni 2015 eingeräumt. Am 1. Juli 2015 beschloss der Personalrat, der Inregressnahme des Klägers nicht zuzustimmen und teilte seine Entscheidung dem Polizeipräsidenten mit Schreiben vom 2. Juli 2015 mit. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf Bl. 70 ff der Behördenakte. Am 8. September 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass aufgrund der Spontaneität des Einsatzes eine sicherere Aufbewahrung des Handys im Dienstwagen nicht möglich gewesen sei. Sowohl auf dem Beifahrersitz als auch im Handschuhfach wäre bei einem möglichen Notfalleinsatz oder einer Bremsung das Handy möglichen Beschädigungen ausgesetzt gewesen. Weiterhin habe der Kläger beim Einstieg in den Dienstwagen die Hände mit Unterlagen voll gehabt. Insgesamt habe der Kläger keine bessere Möglichkeit gehabt, das Mobiltelefon zu verstauen. Insofern sei dem Kläger kein grob fahrlässiges Verhalten bezüglich der Aufbewahrung des Mobiltelefons vorzuwerfen. Weiterhin rügt der Kläger auch die Schadensermittlung des Polizeipräsidiums Nordhessen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Handy bereits vor der Sicherstellung schon anderweitig beschädigt gewesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, welche Einbußen, außer etwa 60 € Reparaturkosten, der Eigentümer des Handys erlitten haben könnte. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16. März 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Beschädigung des Mobiltelefons kausal auf einer groben Fahrlässigkeit des Klägers beruhe. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger beim Einsatz allein gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass er auch in einer Belastungs- oder Stresssituation gewesen sei, die ein umsichtigeres Handeln verhindert hätte. Die Aufbewahrung des Handys in der hinteren Hosentasche sei grob fahrlässig gewesen. Insbesondere müsse einem derart erfahren Polizisten immer bewusst sein, dass sichergestellte Asservate so zu behandeln seien, dass sie nicht beschädigt werden und im strafrechtlichen Verfahren als Beweis noch zu verwerten seien. Dass der Kläger beim Einsteigen in den Dienstwagen die Hände mit Akten voll gehabt hätte, könne die fehlerhafte Aufbewahrung des Handys nicht rechtfertigen, da er die Akten zunächst hätte ablegen können, bevor er auch das Mobiltelefon sicher hätte verstauen können. Auch ohne speziellen Aufbewahrungsbeutel für fragile Asservate wäre das Mobiltelefon an einem anderen Ort im Dienstwagen, wie etwa dem Handschuhfach, sicherer aufzubewahren gewesen, als in der Hosentasche des Klägers. Sofern aufgrund einer notwendigen beschleunigten Fahrweise oder Abbremsung das Handy dann beschädigt worden wäre, wäre dies jedenfalls dann nicht vom Kläger zu vertreten gewesen. Der an den Eigentümer des Handys ausgezahlte Schadensersatz sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Aus dem Grundgedanken der Naturalrestitution gem. § 249 ff. BGB sei der Eigentümer so zu stellen gewesen, als hätte die Beschädigung des Handys nicht stattgefunden. Das umfasse jedenfalls dann auch andere Schäden, wie etwa den Nutzungsausfallschaden. Dabei hätten die Kosten für die Schadensregulierung geschätzt werden können. Nach eigenen Recherchen wäre das unbeschädigte Handy noch für etwa 150 -120 € zu verkaufen gewesen. Die 20 € aus dem Verkaufserlös seien in der Schadensberechnung berücksichtigt worden. Mit Schriftsätzen vom 17. September 2015 und 2. Februar 2016 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.