Urteil
1 K 81/16.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:0524.1K81.16.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten. Der Bescheid vom 16. Dezember 2015 wurde erst am 29. Dezember 2015 zur Post gegeben; am 18. Januar 2016 wurde die Klage erhoben, so dass die Monatsfrist des § 74 VwGO eingehalten wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung dieses Bescheides entsprechend seiner Rechtsauffassung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Einkünfte des Klägers auf seine Versorgungsbezüge ist § 57 HBeamtVG. Danach sind Erwerbseinkommen bis zu einer Höchstgrenze auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, und zwar solange, bis der Ruhestandsbeamte die für ihn geltende Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Bei dem Kläger ist Letzteres nicht der Fall, so dass grundsätzlich eine Anrechnung von Erwerbseinkommen zu erfolgen hat. Es ist auch unstreitig, dass die von ihm erzielten Einkünfte als Erwerbseinkommen i.S.d. § 57 Abs. 4 S. 1 und 2 HBeamtVG einzuordnen sind. Umstritten ist lediglich, ob diese Anrechnung jeweils monatsbezogen zu erfolgen hat, wie dies § 57 Abs. 4 S. 4 HBeamtVG als Regelfall vorsieht, oder ob der Kläger sich auf die Ausnahmevorschrift des § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG berufen kann, wonach das Einkommen jahresbezogen anzurechnen ist, wenn der Ruhestandsbeamte sein Einkommen "nicht in Monatsbeiträgen erzielt" hat. Der Vorschrift des § 57 Abs. 4 HBeamtVG liegt der Grundsatz des Zuflussprinzips zugrunde. Danach ist für die Frage, welche Beträge wann als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind, der Zeitpunkt entscheidend, zu dem dem Berechtigten das entsprechende Einkommen zugeflossen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. April 2009 - 1 A 2606/08 -; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2014 - 5 LB 68/13 -, juris). Als Regelfall sieht der Gesetzgeber einen monatlichen Zufluss der Geldbeträge, wie dies typischerweise bei Arbeitseinkommen oder vergleichbaren Erwerbseinkommen der Fall ist. Aus Praktikabilitätsgründen hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Einkünfte nicht monatsbezogen erzielt werden, festgelegt, dass das Jahreseinkommen zu berücksichtigen ist, das dann im Rahmen der Ruhensberechnung verteilt auf die zwölf Kalendermonate des jeweiligen Jahres in Ansatz gebracht wird. Typischerweise wird dies u.a. der Fall sein bei selbständigen Gewerbetreibenden, da sie ihre Einkünfte erst nach Erstellung einer Rechnung erzielen und Rechnungstellung bzw. Begleichung oft nicht planbar sind (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 K 1306/11.WI -, juris). Die Anwendbarkeit der Vorschriften richtet sich damit nach der Einordnung als nichtselbstständige oder selbstständige Tätigkeit. Dies ist die Folge der in den Vorschriften beschriebenen, für die Tätigkeiten typischen Abrechnungsweisen. So ist für die Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit die monatliche Abrechnung des Einkommens regelmäßig kennzeichnend. In Anlehnung an diese Abrechnungsweise soll nach § 57 Abs. 4 S. 4 HBeamtVG auch die Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsbezüge monatsbezogen erfolgen. Im Umkehrschluss ist bei Ausübung der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig eine monatliche Abrechnung des Einkommens nicht möglich, so dass gemäß § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG dieser Umstand auch bei der Anrechnung durch eine auf die Kalendermonate verteilte Anrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss. Maßgeblich ist daher nicht die im Einzelfall vereinbarte bzw. durchgeführte Abrechnungsweise. Vielmehr sind die Vorschriften dahingehend auszulegen, dass die allgemeine Differenzierung der in § 57 Abs. 1 HBeamtVG aufgezählten Tätigkeitsformen auch im Rahmen der Anrechnung entsprechend Berücksichtigung findet. Dies stellt auch keine unangemessene Benachteiligung zu Lasten derjenigen dar, die eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben, da hierfür nicht nur ein Vergleich der einzelnen Anrechnungssummen herangezogen werden darf. Ein Vergleich der beiden Tätigkeitsarten erfordert eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Faktoren, da nur so der allgemeinen Differenzierung der beiden Tätigkeitsformen Rechnung getragen werden kann. Zu berücksichtigen ist insbesondere das unternehmerische Risiko, das der Selbstständige trägt und die unterschiedliche allgemeine steuerrechtliche Berücksichtigung. Bei dem Kläger liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG nicht vor. Er erzielt sein Einkommen monatsbezogen und übt keine selbständige Tätigkeit aus, mit der er unregelmäßige und nicht planbare Einkünfte erzielt. Dies ergibt sich aus den konkreten Regelungen des zwischen dem Kläger und dem Land Hessen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages (DV), der Grundlage für die Zahlungen an den Kläger ist. Unabhängig von der Einordnung der Tätigkeit aus dem Dienstvertrag ist insoweit zunächst festzustellen, dass aufgrund der eindeutigen Regelung des § 5 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrages eine monatliche Abrechnung vereinbart wurde. Anders als beim typischen Fall eines selbständig Tätigen wird der Kläger also regelmäßig, nämlich jeweils für den vergangenen Monat, entlohnt, sobald er diese Kosten gegenüber dem Land Hessen geltend gemacht hat. Bereits diese Regelung genügt zur Überzeugung des Gerichts, eine jahresbezogene Anrechnung auszuschließen, da der Kläger gem. § 57 Abs. 4 S. 4 und 5 HBeamtVG sein Einkommen "in Monatsbeträgen erzielt". Dass es ihm freisteht, die Abrechnung auch später einzureichen und damit den Zufluss an Geldmitteln entsprechend zu steuern, steht dem nicht entgegen, denn entlohnt wird der Kläger jeweils für den betreffenden Monat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 - 2 B 67/99 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 12. Juni 1975 - BVerwG 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1) ist nämlich bei der Anrechnung jeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist und nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt der Zahlung (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LB 134/14 -, juris). Dies bedeutet, dass die monatlichen Einkünfte des Klägers unabhängig von der Geltendmachung jeweils für den Monat zu berücksichtigen sind, für den sie angefallen sind. Die Beträge werden folglich monatlich erzielt und monatlich berücksichtigt. Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus den weiteren Regelungen des Dienstleistungsvertrages, dass der Kläger keine selbständige Tätigkeit verrichtet, sondern als nichtselbständig Tätiger der für diese Tätigkeitsform typischen monatlichen Anrechnung unterfällt. So wurde nach § 3 DV ausdrücklich eine nichtselbstständige Tätigkeit vereinbart. Der Kläger soll die aus § 1 DV folgende Tätigkeit nicht selbstständig erbringen. Vielmehr erfolgt hinsichtlich seiner Tätigkeit eine Bindung an die näher zu bezeichnenden Anforderungen. Hieraus lässt sich folgern, dass dem Kläger nicht der für selbstständige Tätigkeiten typische unternehmerische Entscheidungsfreiraum gewährt wird. Er kann weder Art und Umfang der Tätigkeit selbst bestimmen, noch bestimmte Angebote ablehnen, wie dies bei selbständig Tätigen der Fall ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger, wie bei einem selbständigen Unternehmer typisch, sich um seine Arbeitsmaterialien etc. zu kümmern hat. Eigene Aufwendungen hat der Kläger nicht erbracht bzw. nicht geltend gemacht. Vielmehr hat das Land Hessen dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben alle nötigen Mittel und Diensträume zur Verfügung gestellt. Die freie Gestaltung der Arbeitszeit steht der Einordnung als nichtselbstständige Tätigkeit nicht entgegen, da dem Arbeitsnehmer ein gewisser Spielraum regelmäßig gewährleistet werden muss, damit dieser seine Aufgaben entsprechend wahrnehmen kann. Dieser Spielraum bleibt jedoch in den Grenzen der in § 3 DV beschriebenen näheren Bezeichnung der Anforderungen und kann nicht als völlige Entscheidungs- oder Weisungsfreiheit verstanden werden. Aus der stundenweisen Vergütung und der Nichtbezeichnung des Einkommens als Lohn oder Gehalt lässt sich eine selbstständige Tätigkeit ebenfalls nicht ableiten, da nicht die Begrifflichkeiten, sondern die tatsächliche Vergütungsweise maßgeblich ist. Die Vereinbarung eines regelmäßigen und monatlich abzurechnenden Einkommens ist vielmehr charakteristisch für nichtselbstständige Tätigkeiten. Der Ausschluss der Tarifvertragsbedingungen für den öffentlichen Dienst ist für die Einordnung der Tätigkeit ebenfalls nicht ausschlaggebend, da mit dem Dienstleistungsvertrag keine für den öffentlichen Dienst typische Tätigkeitsvereinbarung getroffen wurde. Es geht um befristete Unterstützungstätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsverwaltung. Der Dienstleistungsvertrag ist unter Berücksichtigung der flüchtlingsbedingten Sondersituation so gestaltet, dass Sonderregelungen, die von den typischen Angestelltenverträgen abweichen, vereinbart wurden. Dies berührt jedoch nicht die Einordnung der Tätigkeit, da sich mit Ausnahme dieser Abweichungen keine relevanten Unterschiede zu den üblichen, nichtselbstständigen Arbeitsverträgen ergeben. Aus den aufgezählten Unterschieden zu den üblichen Arbeitsverträgen der Beamten und Angestellten des Landes Hessen kann daher nicht von einer Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden. Die Anrechnung des Einkommens muss auch nicht an die Anrechnungsweise der absetzbaren Werbungskosten angepasst werden, da es für die Anrechnung nach § 57 HBeamtVG nur auf das Einkommen nach Abzug der Werbungskosten ankommt. Die Berücksichtigung von Werbungskosten beruht auf steuerrechtlichen Erwägungen zur Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens. Die Anrechnungsmethoden bei Werbungskosten und zusätzlichem Einkommen neben Versorgungsbezügen weisen unterschiedliche Zielrichtungen auf. Mittelbare Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anrechnung der Werbungskosten sind für die Differenzierung der Einkommensanrechnungsweise daher ohne Relevanz, so dass insoweit auch kein Argumentationswiderspruch vorliegt. Zusammenfassend handelt es sich daher bei den Einkünften des Klägers um solche, die monatsbezogen erzielt werden. Die Beschäftigung bei dem Land Hessen erfolgt über einen Dienstleistungsvertrag, bei dem nichtselbständige Elemente im Vordergrund stehen, so dass dem Kläger nicht die Privilegierung des § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG zugutekommen kann, die typischerweise bei selbständig Tätigen gewährt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Abänderung eines Bescheides vom 16. Dezember 2015, mit dem von ihm erzielte Einkünfte auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wurden. Der am ... ... 1951 geborene Kläger war als Finanzbeamter der Besoldungsgruppe A14 in den Diensten des Landes Hessen tätig. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wurde er auf seinen Antrag hin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Am 14. Oktober 2015 schloss er mit dem Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Z., einen zunächst bis zum 13. Oktober 2016 befristeten Dienstleistungsvertrag (DV). Gemäß § 1 Ziffer 1 DV wurde der Kläger mit der Unterstützung des Landes Hessen bei den Verwaltungstätigkeiten in den Einrichtungen des Landes Hessen, vornehmlich beim Regierungspräsidium Z. in der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) und deren Standorte, betraut. In § 1 Ziffer 2 DV wurde darauf hingewiesen, dass keine Eingliederung in die Dienstorganisation des Auftraggebers erfolge und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie kein Urlaubsanspruch bestehe. Laut § 1 Ziffer 3 DV sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 für dieses Dienstleistungsverhältnis ohne Geltung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart werde, gälten die Vorschriften des allgemeinen Dienstleistungsrechts. Darüber hinaus richte sich das Beschäftigungsverhältnis nach den Vorgaben des Auftraggebers. In § 3 DV wurde ferner geregelt, dass der Auftragnehmer die in aus § 1 DV folgende Dienstleistung nicht selbstständig, sondern nach Maßgabe der näher zu bezeichnenden Anforderungen zu erbringen hat. Für die Vergütung wurde in § 5 Ziffer 1 DV eine stundenweise Abrechnung auf der Grundlage eines Stundenhonorars von 25,00 € brutto für die nach § 1 DV zu erbringende Leistung vereinbart. Die von dem Arbeitsnehmer erbrachten Leistungen seien monatlich gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Ruhegehalt ab dem 01. Oktober 2015 nach § 57 HBeamtVG geregelt werde. Die Anrechnung der erzielten Einkünfte erfolge anhand des Bruttoeinkommens des jeweiligen Kalendermonats, da es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit handele. Des Weiteren wird ausgeführt, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 keine Kürzung seines Versorgungsbezuges vorgenommen werde. Dies wird damit begründet, dass das Gesamteinkommen aus Erwerbseinkommen und den Versorgungsbezügen abzüglich der absetzbaren Beträge, insbesondere der Werbungskosten, die für den Kläger festgesetzte Höchstgrenze nicht erreiche. Laut dem Bescheid erfolgt jedoch ab dem Monat Januar 2016 eine vorläufige Kürzung des Versorgungsbezuges, wobei Werbungskosten in Höhe von 83,33 € berücksichtigt werden. Des Weiteren wurde im Rahmen der Berechnung des Kürzungsbetrages das Einkommen aus dem Monat November 2015 als Schätzungsgrundlage für die Folgemonate verwendet. Der Bescheid wurde unter den Vorbehalt späterer Neuberechnung gestellt. Am 18. Januar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit aus dem Dienstvertrag vom 14. Oktober 2015 um eine selbstständige Tätigkeit handele und daher eine jahresbezogene Anrechnung der Einkünfte erfolgen müsse. Dies ergebe sich aus den Regelungen des Dienstvertrages. Im Einzelnen spreche für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit die fehlende Eingliederung in die Dienstorganisation des Auftraggebers, der Ausschluss von Entgeltfortzahlungsansprüchen im Krankheitsfall und Urlaubsansprüchen, die Bezahlungsvereinbarung auf Basis eines Stundenhonorars sowie die freie Gestaltung der Arbeitszeit. Als Indiz einer selbstständigen Tätigkeit gelte die Vergütungsregelung insoweit, als sie gerade nicht als Lohn oder Gehalt bezeichnet worden und auf Vorlage einer prüffähigen Rechnung seitens des Auftragnehmers vorzunehmen sei. Hinsichtlich der freien Arbeitsgestaltung ergebe sich die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Nichtbindung an Dienstzeiten, dem fehlenden Weisungsrecht des Auftraggebers sowie der Nichtgeltung von Tarifvertragsbedingungen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen. Die Ausführungen in § 3 DV seien als Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und nicht als Einordnung unter die Bezeichnung nichtselbstständige Tätigkeit zu verstehen. Des Weiteren sei die im Bescheid vom 16. Dezember 2015 vorgenommene Differenzierung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit in Bezug auf die Anrechnungsregelung in § 57 Abs. 4 S. 4 und 5 HBeamtVG grundsätzlich verfehlt. In § 57 Abs. 4 S. 1 HBeamtVG werde klargestellt, dass das Erwerbseinkommen sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen als auch einer nicht selbstständigen Tätigkeit umfasse. Die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen erfolge gemäß § 57 Abs. 4 S. 4 HBeamtVG monatsbezogen. Für den Fall, dass eine Erzielung in Monatsbeträgen nicht möglich sei, müsse das Einkommen des Kalenderjahres gemäß § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG geteilt durch zwölf Monate angesetzt werden, ohne dass insoweit eine Unterscheidung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vorgenommen werde. Der Kläger erziele sein Monatseinkommen nicht in regelmäßigen Monatsbeträgen, da ihm mangels Fristvereinbarung für die Monatsabrechnung frei stehe, nach einem längeren Zeitraum die Abrechnungen mehrerer Monate einzureichen, die in einem Folgemonat zusammen ausgezahlt würden. Des Weiteren würde eine Differenzierung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit bei den Anrechnungsmöglichkeiten des § 57 HBeamtVG eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen. Unselbstständige Tätigkeiten seien gegenüber selbstständigen Tätigkeiten unangemessen benachteiligt. Hierfür sei ein sachlicher und anerkennungsfähiger Grund nicht ersichtlich. Zudem müsse die Anrechnungsweise des Einkommens an die Vorgehensweise bei tatsächlichen Werbungskosten (Anrechnung auf das Kalenderjahr) angepasst werden, da andernfalls ein Argumentationswiderspruch vorläge. Die Anrechnung der Einkünfte müsse aus den vorgenannten Gründen gemäß § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG verteilt auf die Monate und nicht monatsbezogen erfolgen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2015 dahingehend abzuändern, dass die von dem Kläger gemäß dem Dienstleistungsvertrag mit dem Land Hessen vom 14. Oktober 2015 für die Unterstützung des Landes bei den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsaufnahme erzielten Einkünfte gemäß § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzurechnen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit um eine nichtselbstständige Tätigkeit handele. Dies ergebe sich ausdrücklich bereits aus § 3 DV. Bei den Tätigkeiten, die der Kläger infolge des Dienstvertrages wahrnehme, handele es sich um Aufgaben, die jeder Angestellte oder Beamte des Landes Hessen ebenfalls ausübe. Die Unterschiede zwischen den sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beamten und den sonstigen Angestellten oder Beamten beruhe auf der bereits bestehenden sozialen Absicherung durch ihr Ruhegehalt und den Beihilfeanspruch. Bei der im Dienstvertrag vereinbarten Tätigkeit ließen sich das für eine selbstständige Tätigkeit typische unternehmerische Risiko und die typische unternehmerische Entscheidungsfreiheit nicht erkennen. Der Kläger bekomme mangels Geltendmachung entsprechender Kosten vermutlich auch die notwendigen Arbeitsmittel vom Land Hessen gestellt und arbeite in den Diensträumen des Landes. Ferner spreche für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit, dass aus dem Dienstvertrag nicht ersichtlich sei, ob die nähere Bezeichnung der Anforderungen der Tätigkeiten dem Kläger schriftlich oder mündlich bekannt gegeben worden seien. Der in § 57 Abs. 4 HBeamtVG verwendete Begriff der Einkünfte sei nicht mit dem steuerrechtlichen Einkunfts- bzw. Einkommensbegriff gleichzusetzen. Es handele sich vielmehr um einen für das Beamtenversorgungsrecht eigenständigen Begriff, der vorrangig nach den für die Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge geltenden allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen sei. Der Bescheid vom 16. Dezember 2015 sei aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig ergangen. Mit Beschluss vom 4. April 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.