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Urteil

1 K 522/13.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0711.1K522.13.KS.0A
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Leitsätze
Als berücksichtigungsfähige professorale Erfahrungszeiten bei der Stufenfestsetzung des Grundgehalts nach der W-Besoldung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBesG) kommen in Hessen allein Dienstzeiten eines Professors in Betracht. Zeiten der beruflichen Erfahrung im Bereich der Wissenschaft, auch wenn sie inhaltlich der Tätigkeit eines Professors entsprechen, fallen nicht hierunter.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als berücksichtigungsfähige professorale Erfahrungszeiten bei der Stufenfestsetzung des Grundgehalts nach der W-Besoldung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBesG) kommen in Hessen allein Dienstzeiten eines Professors in Betracht. Zeiten der beruflichen Erfahrung im Bereich der Wissenschaft, auch wenn sie inhaltlich der Tätigkeit eines Professors entsprechen, fallen nicht hierunter. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach verständiger Auslegung des klägerischen Begehrens nach § 88 VwGO ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger lediglich unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. Februar 2013 in Form des Abhilfebescheides vom 23. April 2013 die Verpflichtung der Beklagten beantragt, die Zeiten von .... bis ......... sowie vom ......... bis ......... als professorale Erfahrungszeiten anzuerkennen und bei der Festsetzung seiner Dienstbezüge zu berücksichtigen. Denn der ansonsten ausdrücklich gestellte Antrag, welcher auf die vollständige Aufhebung der genannten Bescheide gerichtet ist, führte zu der für den Kläger negativen Folge, dass die Anerkennung der Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als akademischer Rat an der Universität H entfiele. Die derart zu verstehende Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 18. Februar 2013 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 23. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat daher weder einen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten von ..........bis ......... noch von .......... bis einschließlich .......... als professorale Erfahrungszeit (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Stufenfestsetzung ist § 9 i. V. m. § 4 Abs. 1 HPBesG. Hiernach werden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 maßgeblichen Amtes der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage II des HPBesG zugeordnet, soweit nicht professorale Erfahrungszeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 HPBesG anerkannt werden. Gegen die Reform der Professorenbesoldung an sich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 - 5 K 1802/13.GI -, juris), so dass nicht davon auszugehen ist, dass der vom Kläger begehrten Stufenfestsetzung wegen eines verfassungswidrigen Grundgehalts bereits die Grundlage entzogen wäre. 1. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Tätigkeit als Leiter der unabhängigen Arbeitsgruppe "G" in der Zeit von .........bis ........... als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei um keine hauptberufliche professorale Tätigkeit und somit um keine berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG (vgl. zur jetzigen Rechtslage die inhaltsgleichen §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Besoldungsgesetz - HBesG -) . § 3 Abs. 1 Satz 2 HPBesG regelt, dass der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten) erfolgt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HPBesG werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten in diesem Sinne anerkannt: Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind (Nr. 1 der Regelung) und/oder Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Nr. 2 der Regelung). Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum von .......... bis ......... ist allein erörterungsbedürftig, ob es sich hierbei um eine hauptberufliche professorale Tätigkeit an einer Hochschule handelte, die nicht der beruflichen Qualifizierung diente. Dies ist nicht der Fall. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG folgt, dass lediglich professorale Tätigkeiten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 HPBesG anerkannt werden. Der Kläger war hingegen unstreitig an der Universität H zu keiner Zeit als Professor berufen, so dass er eine professorale Tätigkeit in der streitigen Zeit nicht ausüben konnte. Auch aus der Gesetzesbegründung zum HPBesG (LT-Drucks. 18, 6074, S. 9 ff.) folgt nichts anderes. Darin heißt es, dass zu den Zeiten nach § 4 Abs. 1 HPBesG ausschließlich solche zählen, "in denen eine Tätigkeit nach § 61 HHG oder vergleichbare Tätigkeiten als Professorin oder Professor ausgeübt worden sind" (a. a. O. S. 12 zweiter Absatz). Aus der Formulierung "oder vergleichbare Tätigkeiten als Professorin oder Professor" ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch sonstige Tätigkeiten unter den Begriff der professoralen Erfahrungszeit fallen können, soweit sie Aufgaben eines Professors nach § 61 HHG entsprechen. Das Gericht versteht den entsprechenden Satzteil derart, dass sich die Verwendung des Begriffs der vergleichbaren Tätigkeiten auf die ausdrücklich in § 61 HHG aufgeführten Aufgaben bezieht, solange sie in der Stellung als Professor ausgeübt worden sind. Hierfür spricht vor allem der dritte, auf die genannte Passage folgende Satz. Dieser lautet: "Als Erfahrungszeiten werden ausschließlich Tätigkeiten als Professorin oder Professor an einer Hochschule angerechnet." Ferner wird durch den Verweis in der Gesetzesbegründung auf § 61 HHG auch dessen Absatz 4 umschlossen, wonach Professoren in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, was bei dem Kläger nicht der Fall war. Für diese Auslegung spricht ferner die Regelung in § 3 HPBesG. So heißt es in § 3 Abs. 1 Satz 2 HPBesG, auf den auch § 4 HPBesG Bezug nimmt: "Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten)." Zugleich ist in § 3 Abs. 2 HPBesG bestimmt, dass mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge die Hochschule ein Grundgehalt der Stufe 1 festsetzt, soweit nicht professorale Erfahrungszeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 HPBesG anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung zum Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren (§ 3 Abs. 3 Satz 1 HPBesG). Dem und der Gesetzesbegründung (vgl. a. a. O., S. 10) entsprechend beginnt der Aufstieg in den Stufen mit der erstmaligen Ernennung des Professors und somit mit der erstmaligen Berufung mit einem Anspruch auf Dienstbezüge. Hieraus ist daher ebenfalls der Schluss zu ziehen, dass als Erfahrungszeiten, welche bei der erstmaligen Stufenfestsetzung zu berücksichtigen sind, nach dem Willen des Gesetzgebers nur Dienstzeiten mit einer professoralen Tätigkeit, also solche eines Professors im formalen Sinne, sein können. Hierfür streitet ferner, dass sich die Maßstäbe bei der erstmaligen Stufenfestsetzung bei den Vorgaben für den weiteren Stufenaufstieg nach der Ernennung bei einem hessischen Dienstherrn spiegelten. Auch ein Vergleich mit der A-Besoldung und den nach § 28 Abs. 2 i. V. m. § 29 HBesG zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten stützt diese Erwägungen. Nach § 29 Abs. 1 HBesG werden grundsätzlich ebenfalls nur Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Erfahrungszeit anerkannt. Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind (§ 29 Abs. 1 Satz 2 HBesG). Letztere Regelung sieht das HPBesG hingegen gerade nicht vor. Ergänzend kann auch aus einer rechtsvergleichenden Sicht nichts anderes gelten. So sind nach Art. 42a Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz, sowohl in der Fassung vom 11. Dezember 2012 als auch vom 23. Mai 2014, ausdrücklich allein Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt einer staatlichen Hochschule in einem Amt oder Dienstverhältnis als Professor oder Professorin und als Vertretungsprofessor oder als Vertretungsprofessorin, als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung, als hauptberuflicher Dekan oder als hauptberufliche Dekanin (Nr. 1 der Regelung), Zeiten der Wahrnehmung einer hauptberuflichen Professur oder Vertretungsprofessur an einer ausländischen oder deutschen, staatlich anerkannten Hochschule, und wenn die Anforderungen an dieses Professorenamt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz entsprechen (Nr. 2 der Regelung) berücksichtigungsfähig. Gleiches folgt aus § 35 Abs. 4 Sächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 2013, welches nach dem HPBesG in Kraft getreten ist. Hiernach werden bei der ersten Stufenzuordnung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland (Nr. 1 der Regelung) und/oder Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Leiter oder Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule (Nr. 2 der Regelung) sowie Zeiten als Vertreter einer Professur, außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der eines Professors gleichwertig ist (Nr. 3 der Regelung), berücksichtigt. Ähnlich verhält sich § 32a Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung vom 11. Juni 2013, welches ebenfalls nach dem HPBesG in Kraft getreten ist. Danach sind bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten ebenfalls lediglich Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als Professor oder Vertretungsprofessor und/oder Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan (Nr. 1 der Regelung) bzw. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor an einer deutschen, staatlich anerkannten Hochschule oder ausländischen Hochschule, sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entsprechen (Nr. 2 der Regelung), berücksichtigungsfähig. Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten nach § 32b Abs. 1 Satz 2 BBesG anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 BBG entsprechen. Insgesamt geht der Kläger daher mit seiner Ansicht, wonach unter § 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG sämtliche berufliche Erfahrung im Bereich der Wissenschaft zu verstehen sei, soweit sie inhaltlich der Tätigkeit eines Professors entspreche, fehl. Letztlich kann der Kläger auch nichts für sich aus einem Vergleich mit der zwischenzeitlich in Hessen abgeschafften Juniorprofessur (vgl. § 64 HHG in der Fassung vom 30. November 2015) herleiten. Dies betreffend ist bereits fraglich, ob Zeiten einer Juniorprofessur überhaupt als Zeiten einer professoralen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HPBesG anzuerkennen wären, da die Norm nicht von Zeiten einer hauptberuflichen junior professoralen Tätigkeit ausgeht, das HHG jedoch zwischen Juniorprofessoren und Professoren unterschied und im Übrigen Juniorprofessoren gemäß § 64 Abs. 1 HHG in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (HHG a. F.) die Aufgaben von Professoren mit dem Ziel wahrnehmen, sich für eine Lebenszeitprofessur zu qualifizieren, so dass dies eher für die Annahme von nicht anrechnungsfähigen Zeiten der beruflichen Qualifizierung spricht. Die Gesetzesbegründung des HPBesG, welche insoweit davon auszugehen scheint, dass Zeiten einer Juniorprofessur ab der Evaluierung anrechenbar seien (vgl. LT-Drucks. 16, 6074, S. 12) ist daher nicht nachzuvollziehen. Ungeachtet dessen bestand während der Tätigkeit des Klägers an der Universität H in der Zeit von .......... bis .........., welche über Drittmittel durch die DFG finanziert wurde, unstreitig kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit der Universität H. Bereits deswegen fehlt es an der Vergleichbarkeit der klägerischen Tätigkeit mit der Berufung von Juniorprofessoren, welche nach § 64 Abs. 4 HHG a. F. im Angestellten- oder Beamtenverhältnis durch die Hochschule beschäftigt werden. Darüber hinaus wäre eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt, da - soweit man aus der Gesetzesbegründung die Anerkennung der Juniorprofessur nach der Evaluierung nach § 64 Abs. 4 HHG a. F. als professorale Erfahrungszeit annähme - sich dieser Fall von der Tätigkeit des Klägers wesentlich unterscheiden würde. Denn der Tätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum ist keine Evaluierung im Sinne des § 64 Abs. 4 HHG a. F. vorausgegangen. Hiernach soll das Angestellten- oder Beamtenverhältnis eines Juniorprofessors mit seiner Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert hat. Eine dementsprechende Prüfung - Evaluierung - mit Blick auf die Weiterqualifizierung in Forschung und Lehre hat bei dem Kläger nicht stattgefunden. Soweit er die Ansicht vertritt, dass der Antritt der Nachwuchsgruppenleiterstelle mit einer Zwischenevaluation wie bei einer Juniorprofessur verbunden gewesen sei, da die Universität ihm Laborräume und Infrastruktur aufgrund seiner Expertise zur Verfügung gestellt habe, was ohne Würdigung seiner erbrachten Leistungen kaum erfolgt wäre und er an der Universität H sowie durch Fachgutachter der DFG begutachtet worden sei, überzeugt dies nicht. So zielt die Begutachtung der DFG in erster Linie auf die Förderungswürdigkeit des beantragten Forschungsvorhabens ab (vgl. Hinweise für die schriftliche Begutachtung der DFG, abrufbar unter http://www.dfg.de/formulare/10_20/10_20_de.pdf ). Eine Aussage zur Weiterqualifizierung in Forschung und Lehre, wie sie § 64 Abs. 4 HHG a. F. verlangt, ist damit nicht verbunden. Auch aus einer etwaigen Begutachtung durch die Universität H folgt nichts anderes. Denn vor allem im Hinblick auf die in § 64 Abs. 4 HHG a. F. genannte Weiterqualifizierung in der Lehre lässt sich dem Vortrag des Klägers zu einer vergleichbaren Begutachtung durch die Universität H nichts entnehmen. Hierfür ist aber auch aufgrund der Übersicht der bisher durch den Kläger gehaltenen Lehrveranstaltungen (Bl. 35 d. BA) nichts ersichtlich. So beginnen z. B. Vorlesungen durch ihn erst im Wintersemester ... nach Beginn seiner Tätigkeit an der Universität H. Zuvor gab er lediglich Praktikaanleitungen für zwei graduierte Studenten in den USA im Sommersemester .... und .... Aus all dem folgt, dass dahinstehen kann, ob der Anrechnung des Zeitraums von ......... bis .......... auch entgegensteht, dass der Kläger in dieser Zeit noch habilitierte und es sich daher auch um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handeln könnte, welche nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG nicht anrechnungsfähig sind. 2. Der Bescheid vom 18. Februar 2013 in Form des Abhilfebescheides vom 23. April 2013 ist auch im Hinblick auf die Nichtanerkennung des Zeitraums vom ........... bis .......... rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ungeachtet dessen, dass er für diese Zeit überhaupt keinen Nachweis seiner wissenschaftlichen Tätigkeit vorgelegt hat, stellt sich auch dieser Zeitraum nicht als Dienstzeit eines Professors im formalen Sinne dar, so dass er keinen Anspruch auf Anerkennung dieser Zeit als professorale Erfahrungszeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG hat. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob unter den Begriff der berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeit nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG, welche sich nach der inhaltsgleichen Neuregelung in den §§ 33, 34 HBesG weiterhin stellt, lediglich Dienstzeiten als Professor fallen, grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger begehrt die Anerkennung von weiteren Tätigkeiten als Erfahrungszeit bei der erstmaligen Stufenfestsetzung seines Grundgehalts nach der W-Besoldung. Er ist Professor an der Universität F im Bereich J. Er promovierte im Januar ..... an der Universität E und war danach wissenschaftlicher Mitarbeiter am C-Institut für K in E. Von Mai ..... bis Februar ..... war er wissenschaftlicher Mitarbeiter ("Research Associate") an der Universität von D in den USA. Während seiner Habilitation war er von ....... bis ...... als Leiter der unabhängigen Arbeitsgruppe "G" am Fachbereich L der Universität H tätig. Diese wurde durch Drittmittel der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanziert, welche die Kosten des Forschungsprojekts inklusive seiner eigenen Finanzierung, mit Ausnahme der notwendigen Infrastruktur an der Universität H, abdeckten. Ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit der Universität H bestand in dieser Zeit nicht. Der Kläger schloss seine Habilitation am ............. ab. Anschließend war er als I-Stipendiat der DFG vom .......... bis ........... sowie vom ........... bis ............. an der Universität H tätig. Der Kläger stand hierbei erneut in keinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit der Universität H. Sein Forschungsvorhaben wurde durch die von der DFG im Rahmen des I-Stipendiums bewilligten Sach- und Personalmittel finanziert. Vom ........... bis ......... war er an der Universität H zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab dem ............ bis .......... als akademischer Rat beschäftigt. Durch Urkunde vom ........... wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum .............zum Universitätsprofessor an der Universität F ernannt und in eine Stelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Nach der Neuregelung der Professorenbesoldung in Hessen zum 1. Januar 2013 leitete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18. Februar 2013 in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 gemäß Hessisches Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG) über und ordnete den Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2013 der Stufe 1 des Grundgehalts gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 HPBesG zu. Dem Bescheid war eine Anlage mit der Überschrift "Anerkennung der professoralen Erfahrungszeiten" beigefügt. Hierin wurden keine weiteren Erfahrungszeiten des Klägers berücksichtigt. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Festsetzung der Stufe 1 unangemessen sei. Er habe am ............ seine Habilitation und Lehrbefugnis als letzte Qualifikation für ein Professorenamt erhalten. Danach sei er kontinuierlich professoral tätig gewesen. Demnach müsse die Einstufung bis Juni 2013 in Stufe 2 und ab Juli 2013 in Stufe 3 erfolgen. Die Absenkung seiner Leistungsbezüge sei zudem rechtswidrig, da das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzte sei. Mit Schreiben vom 6. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass man beabsichtige, den Widerspruch gegen die fehlende Anerkennung von professoralen Erfahrungszeiten für die Tätigkeiten als I-Stipendiat und als akademischer Rat an der Universität H zurückzuweisen. Dem ist der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2013 entgegengetreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schreiben Bezug genommen (Bl. 41 ff. d. A.). Daraufhin wurde dem Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 27. März 2013 teilweise abgeholfen. Der Bescheid vom 18. Februar 2013 wurde dahingehend abgeändert, dass die Stufe 2 des Grundgehalts festgesetzt wurde. Die Tätigkeit im Rahmen des I-Stipendiums vom ......... bis ............. sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HPBesG anzuerkennen. Die Anerkennung der Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom .......... bis .......... sowie als akademischer Rat vom .......... bis ........an der Universität H scheide aus, da der Kläger weisungsgebunden tätig gewesen sei. Diese stellten daher keine hauptberuflichen professoralen Tätigkeiten dar. Insoweit wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13. April 2013 legte der Kläger der Beklagten ein Schreiben des Kanzlers der Universität H vom 10. April 2013 vor. Darin bestätigt dieser, dass der Kläger während des Zeitraums von ...... bis Ende ...... als Leiter eines Forschungsteams mit eigener Ausrichtung und Finanzierung, eigener Budgetverantwortung und eigenen Lehrveranstaltungen nicht-weisungsgebunden an der Universität H tätig gewesen sei. Der Kläger forderte die Beklagte daher erneut auf, eine angemessene Festsetzung der Stufe des Grundgehalts vorzunehmen. Durch Bescheid vom 23. April 2013 nahm die Beklagte den Bescheid vom 27. März 2013 zurück und half dem Widerspruch des Klägers vom 2. März 2013 dahingehend teilweise ab, dass weiterhin die Stufe 2 des Grundgehalts festgesetzt wurde. Jedoch sei die Tätigkeit im Rahmen des I-Stipendiums lediglich vom ............ bis ........ und vom ..........bis ........... nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HPBesG anzuerkennen. Die Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität H vom .......... bis .......... sowie als akademischer Rat ab dem ........... bis ......... an der Universität H seien nunmehr jedoch jeweils anzuerkennen, da sie eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden erfüllt worden seien und im Übrigen den Anforderungen des § 61 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) im Wesentlichen entsprächen. Der Widerspruch bzgl. der Anerkennung der Zeiten als Leiter eines Forschungsteams an der Universität H von ............ bis .......... wurde zurückgewiesen. In diesem Zeitraum habe der Kläger sich in der Qualifikationsphase zur Erreichung der Habilitation befunden. Zeiten der beruflichen Qualifikation seien jedoch nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HPBesG nicht anzuerkennen. Hiergegen hat der Kläger am 6. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Zeit von ......... bis ........ als professorale Erfahrungszeit anzurechnen sei. Es handele sich hierbei nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung. Daraus, dass der Kläger in diesem Zeitraum noch nicht habilitiert gewesen sei, folge nichts anderes, da eine Habilitation weder im HPBesG noch im HHG als Voraussetzung für ein Professorenamt genannt würde. Er habe durch seine fünfjährige Tätigkeit an der Universität von D in den USA sowie der vorangegangenen Tätigkeit am C-Institut in E eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation für ein Professorenamt erlangt. Zudem sei er in dieser Zeit quasi wie ein Juniorprofessor nach erfolgter Zwischenevaluation tätig gewesen. Der zweite Abschnitt einer Juniorprofessur werde jedoch als professorale Erfahrungszeit anerkannt. Er habe mit Antritt der Nachwuchsgruppenleiterstelle per Senatsbeschluss den Status als nicht weisungsgebundener Leiter einer Gruppe mit eigener Ausrichtung und eigenem Budget erhalten. Dies sei auch mit einer Zwischenevaluation wie bei einer Juniorprofessur verbunden gewesen, da die Universität Laborräume und Infrastruktur aufgrund seiner Expertise zur Verfügung gestellt habe, was ohne Würdigung seiner erbrachten Leistungen kaum erfolgt wäre. Er sei schließlich vor seiner Rückkehr aus den USA an der Universität H sowie durch Fachgutachter der DFG begutachtet worden. Insgesamt liege in der Nichtanerkennung der Zeit von ..........bis Ende ........... eine ungerechtfertigte Herabsetzung bzw. Ungleichbehandlung gegenüber einem Juniorprofessor. Nicht nachvollziehbar sei weiterhin, dass im Abhilfebescheid vom 23. April 2013 die Zeit vom ........ bis .............. ausgespart worden sei. Allein wegen der verzögerten Bearbeitung des von ihm gestellten Verlängerungsantrages zur Fortführung des I-Stipendiums sei es zu der dreimonatigen Unterbrechung gekommen. Er habe jedoch auch in dieser Zeit Doktoranden und Mitarbeiter in der Forschung angeleitet und Lehrveranstaltungen abgehalten. Es komme für das Vorliegen von professoralen Erfahrungszeiten nach § 4 HPBesG nicht darauf an, ob ein Entgelt gezahlt werde. Die Regelung unterscheide nicht zwischen Beschäftigungsverhältnis, Dienstzeiten, Stipendien oder entgeltlosen Erfahrungszeiten. Professorale Erfahrungszeiten seien nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HPBesG allein Zeiten beruflicher Erfahrung. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 in Form des Abhilfebescheides vom 23. April 2013 aufzuheben; die Beklagte zu verpflichten, seine Tätigkeiten von ........ bis ......... sowie vom .......... bis .......... jeweils als Hochschuldozent und als Leiter der unabhängigen Arbeitsgruppe "G" als professorale Erfahrungszeit bei der Festsetzung seiner Dienstbezüge zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Zeit von ........... bis ..........nicht als professorale Tätigkeit anzuerkennen sei, da sich der Kläger in dieser Zeit noch habilitiert habe. Insofern handele es sich um nicht anrechnungsfähige Zeiten der beruflichen Qualifizierung. Zwar erforderten die Bestimmungen des HHG zur Berufung als Professor keine Habilitation, allerdings gehöre diese dennoch in vielen Fächern zum wissenschaftlichen Standard und werde dementsprechend in der Regel verlangt. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die maßgebliche Erwägung zur Anerkennung als professorale Erfahrungszeit auch der Umstand sei, inwieweit im Hinblick auf die dem § 61 HHG vergleichbaren professoralen Aufgaben eine dienstliche Verpflichtung bestanden habe. Der Kläger habe für den streitigen Zeitraum jedoch weder eine offizielle noch eine vergleichbare dienstliche Verpflichtung zur Lehre gehabt. Die Tätigkeiten des Klägers in der Forschung seien im Hinblick auf § 61 HHG nicht ausreichend. Für den Zeitraum vom ........... bis ............ sei kein Nachweis eines ordentlichen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden. Eine vertragliche bzw. dienstliche Verpflichtung liege für diesen Zeitraum nicht vor. Sofern der Kläger in dieser Phase nur auf freiwilliger Basis wissenschaftlich tätig gewesen sein sollte, könne dies nicht berücksichtigt werden. Die umfassende Verpflichtung in Forschung und Lehre in dieser Zeit werde bestritten, allein die faktische Doktorandenbetreuung möge unstreitig sein. Mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2016 und vom 7. Juni 2016 bzw. 28. Juni 2016 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sowie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.