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Urteil

1 K 864/16.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2017:0904.1K864.16.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die praktische Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkennt. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2015 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger absolvierte praktische Ausbildung in der Zeit vom 01. Oktober 1975 bis zum 19. Oktober 1976 ist nicht gemäß § 12 HBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die "für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung abgeschlossenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit)" berücksichtigt werden. Nach unbestrittenen Berechnungen des Beklagten betrug die Mindeststudienzeit für das vom Kläger absolvierte Studium 8 Semester. In dieser Zeit, die im Falle des Klägers als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt wurde, war bereits das Praktikum enthalten, so dass eine weitere Berücksichtigung von praktischen Ausbildungszeiten im Falle des Klägers nicht in Betracht kommt. Wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat, war es insbesondere nicht erforderlich, das Praktikum oder Teile davon bereits vor Beginn des Studiums abzuleisten. Nur dann käme eine Anrechnung als notwendige Mindestzeit in Betracht. Die Prüfungsordnung sah solches jedoch nicht vor, so dass ein Studienbeginn auch ohne vorheriges Praktikum erfolgen konnte. Dies lässt sich im Übrigen auch daran ersehen, dass dem Kläger im Wintersemester 1974/1975 ein Studienplatz auch ohne vorheriges Praktikum zugeteilt wurde. Auch ändert die Mitteilung der Hessischen Forsteinrichtungsanstalt Gießen vom 04. April 1985 an der Entscheidung des Gerichts nichts. Zum einen bezieht sie sich auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters des Klägers. Diese folgt anderen Vorschriften und kann somit zu einem anderen Ergebnis führen. Zum anderen handelt es sich bei dem Schreiben vom 04. April 1985 auch nicht um eine bindende Regelung, die zugunsten des Klägers Vertrauensschutz entfalten könnte, sondern lediglich um eine Empfehlung. Auf die ihm mit Datum vom 30. Juli 2014 erteilte Versorgungsauskunft, bei der die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis zum 19. Oktober 1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurde, kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht berufen. Dabei kommt - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - eine Rücknahme der nach § 65 HBeamtVG erteilten Versorgungsauskunft nicht in Betracht, so dass es auf deren Rechtmäßigkeit nicht ankommt. Nach einhelliger Auffassung (vgl. HBR-Burkholz, Loseblatt, Stand Juli 2014, § 65 HBeamtVG 2014 Rn. 25; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, Stand November 2015 § 49 BeamtVG Rn. 158) handelt es sich bei der Versorgungsauskunft nicht um einen Verwaltungsakt, da es an einer Regelung fehlt. Die Versorgungsauskunft soll nach ihrem Erklärungsgehalt nur informieren, nicht jedoch regeln. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Da § 48 HVwVfG nur für Verwaltungsakte gilt, war es somit nicht möglich, die zugunsten des Klägers erteilte Versorgungsauskunft aufzuheben. Eine Versorgungsauskunft als Wissenserklärung der Behörde bleibt vielmehr unbegrenzt wirksam, solange sich nicht die Sach- oder Rechtslage ändert oder festgestellt wird, dass die zugrunde liegenden Daten unrichtig sind. Dies ergibt sich direkt aus § 65 S. 2 HBeamtVG, der abschließend die Bindungswirkung einer Versorgungsauskunft regelt (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 164). Nur unter den dort genannten Voraussetzungen, die vorliegend ersichtlich nicht vorliegen, kann sich ein Dienstherr von einer Versorgungsauskunft lösen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger unter Zugrundelegung der ihm erteilten Versorgungsauskunft ein höheres Ruhegehalt beanspruchen könnte. Diesem Verlangen steht § 3 Abs. 1 HBeamtVG entgegen, wonach die Versorgung durch Gesetz geregelt wird. Eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung darf nicht gewährt werden (vgl. § 3 Abs. 2 HBeamtVG). Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass eine Versorgungsauskunft grundsätzlich nicht zu einem höheren Ruhegehalt führen kann (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2014 - Au 2 K 13.35 -, Rn. 30, juris). Durch diese Auffassung wird ein Beamter, dem eine unrichtige Versorgungsauskunft erteilt wurde, jedoch nicht schutzlos gestellt. Er kann zwar nicht verlangen, dass seine Versorgungsbezüge entsprechend der Versorgungsauskunft festgesetzt werden, jedoch hat er ggf. einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Vorschriften des Art. 34 GG, § 839 BGB (Amtshaftung) oder wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, sofern er Vermögensdispositionen im Vertrauen auf eine unrichtige Versorgungsauskunft getroffen hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15. August 2013 - 5 K 2950/12.GI -, juris; Plog/Wiedow, a.a.O. Rn. 167; HBR-Burkholz a.a.O., Rn. 28). Beiden Schadensersatzansprüchen ist gemein, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn gegeben sein muss. Einen Antrag, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Es besteht auch keine Möglichkeit, den Klageantrag gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen. Zum einen würde man damit über das eigentliche Klageziel hinausgehen, zum anderen würde dies aber auch deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil eine Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht derzeit unzulässig wäre. Nach der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum muss ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn vor Klageerhebung geltend gemacht werden, wobei eine konkrete Höhe benannt werden muss (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1977 - II B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 Nr. 66; Urteil vom 27. Juni 1986 - 6 C 131/80 -, BVerwGE 74, 303, S. 306; Plog/Wiedow, a.a.O., § 79 BBG Rn. 25). Dies ist nicht erfolgt. Außerdem muss gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Vorverfahren durchgeführt werden. Da es sich hier nicht um einen versorgungsrechtlichen Anspruch handelt, sondern um einen Schadensersatzanspruch, greift auch die Ausnahmeregelung des § 105 HBG nicht ein. Ein Vorverfahren wurde unstreitig nicht durchgeführt, es war auch nicht nach § 75 VwGO entbehrlich. Damit kommt eine Erhöhung des Ruhegehalts des Klägers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung von praktischen Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 01. Oktober 2015 wegen Dienstunfähigkeit als Beamter im höheren Forstdienst in Diensten des Beklagten. Nachdem er im Jahr 1974 sein Abitur abgelegt hatte, bewarb er sich für ein Studium der Forstwirtschaft an der Universität Göttingen. Er erhielt einen Studienplatz für das Wintersemester 1974/1975, wurde aber zum 01. Juli 1974 zum Grundwehrdienst eingezogen und musste diesen bis zum 30. September 1975 ableisten. Für das Wintersemster 1975/1976 wurde der Kläger nur im Losverfahren geführt und erhielt keinen Studienplatz und konnte so sein Studium nicht aufnehmen. In der Zeit vom 01. Oktober 1975 bis 19. Oktober 1976 absolvierte der Kläger eine Ausbildung in der Revierförsterlaufbahn als Praktikant, beendete diese jedoch vorzeitig. Im Oktober 1976 begann er dann sein Studium an der Universität Göttingen im Bereich Forstwissenschaften, das er im Wintersemester 1980/81 abschloss. Während des Studiums musste ein 6-monatiges Praktikum absolviert werden. Dieses Praktikum wurde wegen der vorausgegangenen praktischen Ausbildungszeiten auf einige Wochen verkürzt. Zum 1. Juli 1981 begann der Kläger seinen Dienst bei dem Beklagten als Forstreferendar. Nachdem sich der Kläger bei der Landesforstverwaltung Hessen beworben hatte, wurde er als Anwärter für den gehobenen Dienst mit dem Ausbildungsziel Revierleiter eingestellt. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Versorgungsauskunft vom 30. Juli 2014, in der die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zum Stichtag 01. September 2018 berechnet wurden. Es wurden dabei unter anderem ruhegehaltfähige Dienstzeiten für die Zeit vom 01. Juli 1974 bis 30. September 1979 für Wehrdienst, praktische Ausbildungszeiten und Studienzeit in Höhe von 5 Jahren und 92 Tagen angerechnet. Errechnet wurden insgesamt 39,42 ruhegehaltsfähige Dienstjahre und ein Ruhegehaltssatz von 70,71 von 100. Mit Schreiben vom 16. September 2015 kündigte die Beklagte an, den Bescheid vom 30. Juli 2014 aufzuheben mit der Begründung, dass dieser fehlerhaft sei. Die Anrechnung der Zeit vom 01. Oktober 1975 bis 19. Oktober 1976, in der der Kläger eine Ausbildung in der Revierförsterlaufbahn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet hatte, habe er nicht abgeschlossen, sondern die Ausbildung sei durch die Entlassung des Klägers auf dessen eigenen Antrag beendet worden. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 setzte das Regierungspräsidium Kassel das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 fest. Dabei wurde die Zeit vom 01. Oktober 1975 bis 19. Oktober 1976 nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Es ergab sich so ein Ruhegehaltssatz von 66,39 von Hundert. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass der Bescheid vom 30. Juli 2014 aufgehoben werde. Am 17. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass die Zeit der praktischen Tätigkeit vom 01. Oktober 1975 bis zum 19. Oktober 1976 als Vordienstzeit angerechnet werden könne. Er habe diesbezüglich auf die Auskunft vom 30. Juli 2014 vertraut. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22. Oktober 2015 abzuändern und das beklagte Land zu verpflichten, die praktischen Ausbildungszeiten (01. Oktober 1975 bis 19. Oktober 1976) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das von dem Kläger absolvierte Praktikum sei während des Studiums vorgesehen gewesen, daher könne die vorangegangene praktische Ausbildungszeit nicht als eigenständige Dienstzeit angerechnet werden. Sie sei schon in der Studienzeit enthalten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02. März 2016 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.