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Beschluss

1 N 1891/18.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0719.1N1891.18.KS.00
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Leitsätze
Die Androhung von Zwangsgeld nach § 172 VwGO setzt eine grundlose Säumnis der im Urteil auferlegten Pflichten voraus. Dazu ist der Behörde eine angemessene Frist zuzubilligen, die sich vorbehaltlich des Einzelfalls an der Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO orientieren kann. Jedenfalls bei Bescheidungsurteilen beginnt die Erfüllungsfrist erst mit (ggf. Kenntnis der) Rechtskraft der Entscheidung. Ein Bewerber kann in Hessen nach § 60 Abs. 3 S. 2 HessHG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 HLVO ins Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn er "höchstens 50 Jahre alt ist". Dies ist so lange der Fall, bis er seinen 51. Geburtstag erreicht. Bei der Androhung von Zwangsgeld nach § 172 VwGO ist der Streitwert nicht gesondert festzulegen. Gemäß Nr. 5301 KV GKG wird lediglich eine Pauschale erhoben.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Androhung von Zwangsgeld nach § 172 VwGO setzt eine grundlose Säumnis der im Urteil auferlegten Pflichten voraus. Dazu ist der Behörde eine angemessene Frist zuzubilligen, die sich vorbehaltlich des Einzelfalls an der Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO orientieren kann. Jedenfalls bei Bescheidungsurteilen beginnt die Erfüllungsfrist erst mit (ggf. Kenntnis der) Rechtskraft der Entscheidung. Ein Bewerber kann in Hessen nach § 60 Abs. 3 S. 2 HessHG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 HLVO ins Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn er "höchstens 50 Jahre alt ist". Dies ist so lange der Fall, bis er seinen 51. Geburtstag erreicht. Bei der Androhung von Zwangsgeld nach § 172 VwGO ist der Streitwert nicht gesondert festzulegen. Gemäß Nr. 5301 KV GKG wird lediglich eine Pauschale erhoben. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin. I. Die Entscheidung bedurfte gemäß § 101 Abs. 3 VwGO keiner mündlichen Verhandlung, weil sie gemäß § 172 VwGO durch Beschluss ergeht, hier nach Übertragung am 17.07.2018 durch den Einzelrichter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. II. Ob die Vollstreckungsanträge zulässig sind, ist zweifelhaft. Nach einer Auffassung (VG Freiburg BeckRS 2014, 50632; Heckmann , in: Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2018, § 172 VwGO Rn. 58 a.E.) bewirkt das verfrühte Stellen eines solchen Antrags, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. III. Die Vollstreckungsanträge sind aber jedenfalls unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 172 VwGO nicht erfüllt sind. Gemäß § 172 S. 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000 € androhen, nach Fristablauf festsetzen und vollstrecken, u.a. wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Es kann dahinstehen, ob die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Denn nach der Rechtsprechung setzt die Androhung des Zwangsgeldes jedenfalls stets eine grundlose Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten voraus (OVG NRW BeckRS 2017, 121971 Rn. 2, 4; VG A-Stadt BeckRS 2018, 3149 Rn. 33). So ist die Androhung nur gerechtfertigt, wenn es der Vollstreckungsschuldnerin billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit Zustellung des Titels verstrichenen Zeit die Vorgaben aus dem Urteil zu erfüllen (VG Augsburg BeckRS 2018, 10082 Rn. 104; Pietzner/Möller , in: Schoch/Schneider/Bier, 33. Edition 2017, § 172 VwGO Rn. 33), d.h. eine angemessene Frist verstrichen ist (VG Kassel, Beschl. v. 04.07.2018, 5 N 1125/18.KS.A; Schenke , in: Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 172 VwGO Rn. 5) Dabei hängt die Bemessung der Erfüllungsfrist von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung und Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen ( Pietzner/Möller , in: Schoch/Schneider/Bier, 33. Edition 2017, § 172 VwGO Rn. 33). Jedenfalls für Bescheidungsurteile ist für den Beginn der Frist richtigerweise (erst) auf die (Kenntnis der) Rechtskraft der Entscheidung abzustellen. Denn anders als bei einer Verpflichtung (so möglicherweise VGH BW BeckRS 2018, 6105 Rn. 14; auch Pietzner/Möller , in: Schoch/Schneider/Bier, 33. Edition 2017, § 172 VwGO Rn. 33) weiß die Behörde mit der bloßen Verkündung des Tenors noch nicht genau, welche Maßgaben "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" zu erfüllen sind. Dies ergibt sich erst aus den (zugestellten) Urteilsgründen. Aber auch dann steht der Behörde eine Überlegungsfrist zu, ob sie den Vorgaben nachkommen will oder zunächst eine Überprüfung durch die nächste Instanz anstrebt. Diese jedem unterlegenen Beteiligten zukommende Bedenkzeit würde unterlaufen, wenn bereits auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen wäre. Die Behörde würde sogar möglicherweise faktisch dazu gedrängt, vorsorglich Rechtsmittel einzulegen, um Zeit zu gewinnen. Richtigerweise beginnt die Frist daher jedenfalls bei Bescheidungsurteilen erst mit (Kenntnis der) Rechtskraft der Entscheidung zu laufen (im Ergebnis auch VG Freiburg BeckRS 2014, 50632). Hiervon geht wohl ebenfalls die Antragstellerseite aus, weil sie sich erst nach Rechtskraft des Urteils erneut an die Behörde gewandt hat. Erst die Rechtskraft bewirkt zudem die Vollstreckbarkeit, § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Vollstreckungsschuldnerin ist im Urteil vom 30.04.2018 (1 K 319/18.KS, dort Bl. 167 ff.) gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO die Verpflichtung auferlegt worden, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Übernahme ins Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Urteil wurde den Beteiligten jeweils mit Empfangsbekenntnis am 04.06.2018 (Bl. 199a, 200a BeiA) zugestellt. Bereits am 06.07.2018 hat die Vollstreckungsgläubigerin der Vollstreckungsschuldnerin eine Frist bis zum 09.07.2018 zur Bescheidung gesetzt (Anlage A2, Bl. 14 f.), sodann noch einmal mit übersandter vollstreckbarer Ausfertigung bis zum 12.07.2018 (Anlage A3, Bl. 16 f.). Die Vollstreckungsanträge auf Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgelds von 7.500 € gegen die Vollstreckungsschuldnerin gingen am 13.07.2018 bei Gericht ein, d.h. keine 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils. Vor diesem Hintergrund konnte es der Vollstreckungsschuldnerin billigerweise nicht zugemutet werden, nun bereits die Vorgaben aus dem Urteil zu erfüllen. Hierauf hat die Behörde die Vollstreckungsgläubigerin auch mit Email vom 06.07.2018 hingewiesen. Mit dem Bescheid sei "nicht mehr in diesem Monat zu rechnen" (Anlage A1, Bl. 13). Es bedürfe einer "eingehenden Prüfung", "Prüfung und Bearbeitung werde einige Zeit in Anspruch nehmen". So dürfte bei Bescheidungsurteilen vorbehaltlich möglicher Besonderheiten des Einzelfalls bei Behörden jedenfalls eine Erfüllungsfrist von 3 Monaten als angemessen anzusehen sein, wie sich aus der gesetzgeberischen Wertung des § 75 S. 2 VwGO ergibt (im Ergebnis auch VG Kassel, Beschl. v. 04.07.2018, 5 N 1125/18.KS.A; VG Hamburg BeckRS 2010, 47872). Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite gebietet der bevorstehende 50. Geburtstag der Vollstreckungsgläubigerin am ........2018 nichts anderes. Denn die Altersgrenze zur Übernahme ins Beamtenverhältnis erreicht die Vollstreckungsgläubigerin erst ein Jahr später. Nach § 60 Abs. 3 S. 2 HessHG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 HLVO kann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, "wer höchstens 50 Jahre alt ist". Dies ist hier bei der Vollstreckungsgläubigerin bis zum ........2019 der Fall. Wieso der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 HLVO "nicht nachvollziehbar" sein soll, wie mit Schriftsatz vom heutigen Tage vorgetragen, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Vollstreckungsgläubigerin ist solange "50 Jahre alt", bis sie ihren 51. Geburtstag feiert. Diese Auslegung von § 11 HLVO hat sich im Übrigen auch die Vollstreckungsschuldnerin mit Schriftsatz vom 17.07.2018 (Bl. 24) zu eigen gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer (gesonderten) Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Gemäß Nr. 5301 KV GKG wird lediglich eine Pauschalgebühr von 20 € erhoben.