Beschluss
1 L 1671/18.KS.A
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:0724.1L1671.18.KS.A.00
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Leitsätze
Ein Asylverfahren darf nicht dazu missbraucht werden, um lediglich in einem anderen Land eine bessere medizinische Versorgung zu erhalten. In einem solchen Fall fehlt es Eilantrag und Klage am Rechtsschutzbedürfnis.
In Dublin-Verfahren darf das Gericht nicht "durchentscheiden".
In Griechenland bestehen derzeit keine systemischen Mängel (mehr). Jedenfalls steht einer Überstellung dann nichts im Wege, wenn die griechischen Behörden eine individuelle Zusicherung abgegeben haben.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylverfahren darf nicht dazu missbraucht werden, um lediglich in einem anderen Land eine bessere medizinische Versorgung zu erhalten. In einem solchen Fall fehlt es Eilantrag und Klage am Rechtsschutzbedürfnis. In Dublin-Verfahren darf das Gericht nicht "durchentscheiden". In Griechenland bestehen derzeit keine systemischen Mängel (mehr). Jedenfalls steht einer Überstellung dann nichts im Wege, wenn die griechischen Behörden eine individuelle Zusicherung abgegeben haben. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Für das Rechtsschutzbegehren hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG. I. Danach ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig. 1. Die Antragsteller haben für das vorliegende Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, da sie sich nur zum Zwecke einer Krebsbehandlung der Antragstellerin in Deutschland aufhalten. Nach § 13 Abs. 1 AsylG setzt ein Asylantrag voraus, dass sich dem Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Hier haben die Antragsteller jedoch ihr Heimatland verlassen, um in Deutschland die "letzte Chance" (so Bl. 34 BeiA) zu nutzen, einen dauerhaften Therapieerfolg bei der Antragstellerin zu 2 zu erzielen. Sie geben offen zu, dass sie aus Armenien nur fortgingen, um hier eine bessere Behandlung zu erhalten (Bl. 20 und 26 BeiA). Es gab noch nicht einmal Probleme in Armenien, Medikamente zu erhalten (Bl. 26 BeiA) oder eine Chemotherapie durchzuführen (Bl. 20 BeiA); sie hatten lediglich den "Glauben an das dortige Medizinwesen verloren" (Bl. 20 BeiA). So verständlich und menschlich völlig nachvollziehbar ihr Verhalten auch ist, darf dies nicht dazu führen, dass das Asylverfahren dazu missbraucht wird, in der Bundesrepublik Operationen oder Medikamente zu erhalten, die in ihrem Heimatland nicht in der gewünschten Weise angeschlagen sind. Hier wird bewusst formal ein Verfahren eingeleitet, von dem klar ist, dass seine Voraussetzungen gar nicht abgerufen werden sollen und seine Schutzfunktion nicht greift. Bereits nach eigenen Angaben haben die Antragsteller in ihrem Heimatland nie Probleme mit irgendwelchen staatlichen Institutionen gehabt (Bl. 21 BeiA). Sie sind völlig unbescholtene Bürger, die in ihrer Verzweiflung Armenien verlassen haben, um hier das Leben der Antragstellerin zu verlängern (so ausdrücklich Bl. 26 und 34 BeiA). Sie haben sich weder politisch engagiert (Bl. 21, 26 BeiA) noch sind sie mit dem "Staat" aneinandergeraten oder mussten aus ihrer Heimat fliehen ("Wäre meine Frau nicht erkrankt, hätte es für mich auch keinen Grund gegeben, das Land zu verlassen", Bl. 26 BeiA). Jedoch setzt auch das Dublin-Verfahren nach dem Gesetz bereits begrifflich einen Asyl antrag nach dem Asyl gesetz voraus (etwa § 29 Abs. 1 AsylG: Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn [...]). § 13 AsylG ist daher nicht einschlägig, weil sich deren Voraussetzungen bereits dem Willen der Antragsteller nicht entnehmen lassen. Auch der Gesetzgeber geht nach der Systematik und dem Aufbau des AsylG davon aus, dass "Anträge auf Krankenbehandlung" schon gar nicht als "Anträge auf Asyl" auszulegen sind und aus dem Verfahren herausgefiltert werden sollen, weil sie rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber verfahrensfern sind, siehe § 30 Abs. 5 AsylG. Die Antragsteller verhalten sich zudem widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, weil sie sich einerseits zwar an das Gericht wenden, um Rechtsschutz gegen die Verteilungsentscheidung innerhalb der EU in Anspruch zu nehmen, es ihnen andererseits aber gar nicht darum geht. Sie ordnen sich der staatlichen Rechtsordnung gerade nicht unter, sondern unterlaufen diese bewusst, um ein Ziel zu erreichen, das ein Asylverfahren gar nicht hergibt. Ihr Ziel ist und war es nie, in Griechenland oder Deutschland Schutz zu suchen. Ihr Ziel war immer nur, hier in Deutschland eine Operation zu erhalten. Das Flüchtlingsrecht dient nicht dazu, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im gleichen Umfang erreichen lassen (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Kassel, Beschl. v. 18.07.2018, 1 L 1848/18.KS.A; VG Saarlouis BeckRS 2017, 106726 Rn. 35), siehe auch § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG. Selbst wenn die Antragsteller über ihre Prozessvertreterin Schriftsätze einreichen, mag dies zwar vordergründig ein Interesse am Ausgang des Verfahrens zeigen, allerdings nur für den Fall, dass es einen für ihn günstigen Ausgang findet und sie Zeit gewinnen, um nach der durchgeführten Operation auch noch etwaig notwendige Nachuntersuchungen hier wahrnehmen zu können. Auch dies ist eine Art widersprüchliches Verhalten. Dürften die Antragsteller ein lediglich formal eingeleitetes "Asyl"-Verfahren als Vehikel nutzen, um in Deutschland eine bessere (?) medizinische Versorgung zu erhalten, hätte dies zur Folge, dass auch jede(r) andere dies tun dürfte. Bürger einer Vielzahl von Staaten mit aus ihrer Sicht defizitärem Gesundheitssystem (etwa andere EU-Länder, aber auch z.B. die USA) könnten sich aufgefordert fühlen, es den Antragstellern gleichzutun, weil die Bundesrepublik den Ruf hat, eines der fortschrittlichsten Länder auf dem Gebiet der Medizin zu sein. Dies würde dazu führen, dass diese Bürger über das formale Stellen eines Asylantrags hier das Gesundheitssystem in Anspruch nehmen könnten und würden, weil dies in ihrer Heimat nicht oder nur mit hohen oder jedenfalls höheren Kosten verbunden wäre. Wie im vorliegenden Fall könnte ein Antragsteller sich über ein Visum eines "problematischen" EU-Staates trotz Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO den (vorübergehenden) Aufenthalt in Deutschland erschleichen, um hier Behandlungen durchführen zu können. Er hätte keine Überstellung zu befürchten oder würde diese jedenfalls an Schwierigkeiten und hohe Hürden koppeln, obwohl klar ist, dass er weder Schutz vor Verfolgung will noch benötigt. Dafür ist das Asyl verfahren jedoch nicht ausgelegt, zudem vom Gesetzgeber weder gewollt noch im Gesetz vorgesehen oder herauszulesen. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass es hier vordergründig nur um ein "Dublin-Verfahren" geht, in dem Gründe nach §§ 3 und 4 AsylG nicht zu prüfen sind. Wie § 29 Abs. 1 AsylG zeigt, setzt aber auch dieses einen (echten) Asylantrag voraus, der hier nicht vorliegt. 2. Das Gericht weist zudem bereits jetzt darauf hin, dass die Klageanträge zu weitgehend gestellt sind: Hier ist nur die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Soweit darüber hinaus eine Verpflichtungsklage auf Flüchtlingseigenschaft, Asyl, subsidiären Schutz und hilfsweise Abschiebungsverbote gestellt wird, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (so auch OVG NRW BeckRS 2015, 52415 Rn. 20 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Sollte das Bundesamt zuständig sein, muss es erstmals inhaltlich prüfen, nicht aber bereits das Gericht "durchentscheiden" (so ausdrücklich BVerwGE 157, 18 (23, Rn. 17) für Folge- und Zweitanträge). II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist darüber hinaus auch unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Durchführung der Abschiebung und dem Interesse des Betroffenen, vorerst von der Abschiebung verschont zu bleiben, sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen ( Pietzsch, in: BeckOK , 17. Edition 2017, § 34a AsylG Rn. 32). 1. Die Abschiebung/Überstellung nach Griechenland ist offensichtlich rechtmäßig. Die angefochtene Entscheidung (Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG, die Abschiebungsanordnung auf den §§ 34a Abs. 1 S. 1, 26a AsylG. Nach § 34a AsylG hat das Bundesamt in solchen Fällen die Abschiebung anzuordnen, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. a) Die Voraussetzungen der §§ 34a Abs. 1 S. 1, 26a AsylG sind gegeben. Ein weiteres Asylverfahren ist wegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG nicht durchzuführen, da ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Griechenland) zuständig ist gemäß Dublin-III-VO. Zwar mögen die Antragsteller in Griechenland weder einen Asylantrag gestellt noch ihre Fingerabdrücke abgegeben haben. Die Zuständigkeit ergibt sich aber aus Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO. Danach ist Griechenland gemäß Art. 12 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO zuständig, weil sie dort jeweils ein Visum beantragt haben und diese zum Zeitpunkt des Bescheides noch nicht 6 Monate abgelaufen waren. Dementsprechend haben die griechischen Behörden mit Schreiben vom 12.04.2018 zurecht ihre Zuständigkeit erklärt. Zugleich gab Griechenland individuelle Zusicherungen (Bl. 122 f. BeiA) ab, dass die Antragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden, die im EU-Recht festgesetzten Standards und insbesondere der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU entsprechen, und dass ihr Antrag innerhalb der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU festgelegten Frist bearbeitet und in jeder Hinsicht gemäß den EU-Rechtsvorschriften behandelt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nicht ausgeübt hat. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin hat sich nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet. Außergewöhnliche humanitäre (auch familiäre oder krankheitsbedingte) Gründe, die ausnahmsweise eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten eines Selbsteintritts erzeugen könnten, haben die Antragsteller im vorliegenden Fall schon nicht substantiiert vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht. Die Krankheit der Antragstellerin führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Denn Voraussetzung wäre, dass in Griechenland systemische Schwachstellen des Asylsystems herrschen und den Antragstellern deswegen individuell ein Schaden droht. So bestimmen Art. 3 Abs. 2 S. 2 und 3 Dublin III-VO, dass bei systemischen Mängeln in Griechenland die Bundesrepublik u.a. dann zuständig wird, wenn aus diesem Grund eine Überstellung unmöglich ist. Zum einen bestehen in Griechenland jedoch keine systemischen Mängel (mehr), zum anderen ist durch die individuelle Zusicherung sichergestellt, dass im Einzelfall keine individuelle Gefahr eines Schadenseintritts droht (so auch VG Kassel, Beschl. v. 02.03.2018, 2 L 6126/17.KS.A; VG Gießen, Beschl. v. 06.02.2018, 1 L 8634/17.GI.A). b) Griechenland ist ein sicherer Drittstaat nach § 26a Abs. 2 AsylG. Dementsprechend hat das Bundesamt die Antragsteller weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkannt. Ihnen ist auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden. Eine Sachentscheidung hierzu ist unerheblich. Entscheidend ist im Rahmen des § 34a AsylG allein, dass das Asylverfahren erfolglos beendet worden ist, ohne den Antragstellern ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zuzugestehen; auf die Gründe hierfür kommt es nicht an. Außerdem fehlt es an den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Den Antragstellern droht in Griechenland derzeit weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung und Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht (zuletzt VG Aachen BeckRS 2018, 11927 Rn. 39). Dabei müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylsystems bestehen. Das ist nur dann der Fall, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" (so etwa BVerwG BeckRS 2016, 55869 Rn. 5) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Einzelne Regelverstöße der zuständigen Mitgliedstaaten reichen nicht; vielmehr sind an die Feststellung systemischer Mängel hohe Anforderungen zu stellen (zuletzt VG München BeckRS 2018, 13914 Rn. 14). Zwar hatte der EGMR (NVwZ 2011, 413) hinsichtlich Griechenland systemische Mängel festgestellt, woraufhin alle Mitgliedsstaaten Dublin-Überstellungen ausgesetzt hatten. Inzwischen gibt es jedoch eine Empfehlung die EU-Kommission an die Mitgliedsstaaten vom 08.12.2016 über die Wiederaufnahme von Überstellungen an Griechenland (abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/proposal-implementation-package/docs/ 20161208/recommendation_ on_the_resumption_of_transfers_to_ greece_en.pdf). Danach können Überstellungen für Personen stattfinden, die nach dem 15.03.2017 illegal nach Griechenland eingereist sind; besonders schutzbedürftige Personen sind auszunehmen. Zusätzlich müssen die griechischen Behörden eine individuelle Zusicherung abgeben, dass die zu überstellende Person entsprechend den Normen der Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet wird. Unter Bezugnahme auf diese Empfehlung hat das Bundesministerium des Innern daraufhin mit Erlass vom 15.03.2017 an das Bundesamt die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland unter Beachtung der in der EU-Empfehlung formulierten Bedingungen angeordnet (abrufbar unter: http://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Dublin/BMI_v._15.3.17_zu_Dublin-UEberstellungen_nach_GR.pdf). Ausgehend von diesen Maßstäben laufen die Antragsteller derzeit in Griechenland nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylsystems einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (so im Ergebnis auch VG Kassel, Beschl. v. 10.05.2017, 1 L 2756/17.KS.A; VG Augsburg BeckRS 2017, 101497 und BeckRS 2018, 9749; VG Hamburg BeckRS 2017, 108656; VG Hannover BeckRS 2018, 4297; VG Köln BeckRS 2018, 2852 gegen etwa VG Berlin BeckRS 2018, 11309; VG Bremen BeckRS 2018, 10957). Griechenland verfügt über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative selbst für Unterbringung und Lebensunterhalt zu sorgen. Entsprechend hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den harten Lebensbedingungen in Griechenland betroffen wird, von seiner individuellen Situation ab. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands hat damit einzelfallbezogen stets mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (VG Augsburg BeckRS 2017, 118231 Rn. 28). So ist es z.B. gesunden und arbeitsfähigen Männern in Griechenland zumutbar und möglich, ihre Bedürfnisse durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken (VG Berlin, Beschl. v. 17.02.2017, 23 L 1629.16 A Rn. 14; VG Hannover BeckRS 2018, 4297 Rn. 30) Hier sind individuelle, in der Person der Antragsteller liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG schließen lassen, nicht ersichtlich. Die schlechte wirtschaftliche Lage betrifft ebenso weite Teile der griechischen Bevölkerung und ist rechtlich ebenso wenig relevant wie der verständliche Wunsch des Antragstellers, für seine Frau (Antragstellerin) die beste Krebsbehandlung zu finden und in Deutschland durchzuführen (dazu EGMR BeckRS 2013, 81948 Rn. 71: "Aliens who are subject to expulsion cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance and services provided by the expelling State. In the absence of exceptionally compelling humanitarian grounds against removal, the fact that the applicant' s material and social living conditions would be significantly reduced if he or she were to be removed from the Contracting State is not sufficient in itself to give rise to breach of Article 3"). Dabei kann von einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG durch eine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Denn der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer keine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (jüngst VG Bayreuth BeckRS 2018, 15626; VG Düsseldorf BeckRS 2018, 1695 Rn. 15). Entscheidend ist, dass die Antragsteller in Griechenland die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden wie die dortige Bevölkerung, mögen diese auch schwerer sein als in der Bundesrepublik (zu allem VG Augsburg BeckRS 2017, 101497 Rn. 29). Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt Griechenland Asylsuchenden prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und Sozialversicherung (Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, S. 9, abrufbar unter https://www.bundestag.de; auch VG Hannover BeckRS 2018, 4297 Rn. 30 f.). Die Situation für Flüchtlinge hat sich gebessert: So gibt es eine "Nationale Integrationsstrategie" und auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig 53 sog. Integrationsräte, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure. Betroffene werden in Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber untergebracht, müssen diese allerdings nach Erhalt eines Schutzstatus wieder verlassen. Staatlicherseits sind für Zuwanderer - ebenso wie für Einheimische - keine Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstigen finanziellen Hilfen verfügbar; eine klassische Sozialhilfe gibt es nicht. Flüchtlinge und Asylsuchende haben aber den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Auch nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken. Die nicht Versicherten haben zudem einen Anspruch auf kostenlose Physiotherapie und Logopädie (zu allem VG Hannover BeckRS 2018, 4297 Rn. 30 f.). Hierbei dürfen nicht an den Lebensstandard und die soziale Sicherung bei einem Aufenthalt in einem schutzgewährenden Land weitaus höhere Anforderungen gestellt werden, als dies ein im Heimatland des jeweiligen Flüchtlings nicht verfolgter Einwohner ohne Anspruch auf Feststellungen von Abschiebeverboten hinsichtlich seines Heimatlandes hinzunehmen hat (mit Recht VG Hannover BeckRS 2018, 4297 Rn. 34). Hinzu kommt, dass im konkreten Fall eine individuelle Zusicherung für Griechenland vorliegt (siehe Bl. 122 f. BeiA). Im Übrigen hätten die Antragsteller die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bei den zuständigen Behörden sowie Gerichten in Griechenland und letztendlich beim EGMR geltend zu machen (VG Hannover BeckRS 2018, 4297 Rn. 35; VG Köln BeckRS 2018, 2852 Rn. 20). c) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzen zudem im Falle der Überstellung nach Griechenland eine hinreichend konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung voraus. Art. 3 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO erfordert das Vorliegen einer dem Betroffenen konkret und individuell drohenden Gefahr, die sich nicht bloß in der Feststellung des Bestehens systemischer Mängel im Aufnahmestaat erschöpfen darf (VG Kassel, Beschl. v. 02.03.2018, 2 L 6126/17.KS.A). Aus systemischen Mängeln erwächst nur eine abstrakte Gefährdung. Diese muss aber im konkreten Fall in eine individuelle Gefahr eines Schadenseintritts umschlagen (etwa EGMR NVwZ 2015, 127, wonach Art. 3 EMRK bei Vorliegen systemischer Mängel im Aufnahmestaat nur dann verletzt ist, wenn die Überstellung ohne vorherige individuelle Zusicherung erfolgt). Art. 3 EMRK ist demnach allenfalls dann verletzt, wenn die deutschen Behörden die Antragsteller ohne Berücksichtigung ihrer besonderen Lage und ohne vorherige individuelle Zusicherung der griechischen Behörden nach Griechenland überstellen und sie damit möglicherweise dort herrschenden mangelhaften Aufnahmebedingungen aussetzen würden. Durch die hier vorliegenden individuellen Zusicherungen ist sichergestellt, dass die Antragsteller eine angemessene Bearbeitung ihres "Asyl"gesuchs erwarten können. Der Überstellung stehen damit keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG entgegen (so explizit für Griechenland etwa VG Dresden, Urt. v. 04.12.2017, 6 K 5625/17.A, juris). Dagegen spricht auch nicht die neuere Rechtsprechung des BVerfG in NVwZ 2017, 1196 (so auch VG Gießen, Beschl. v. 06.02.2018, 1 L 8634/17.GI.A). Denn diese hat nicht etwa Überstellungen nach Griechenland untersagt, sondern nur eine bessere Auseinandersetzung mit den Erkenntnisquellen angemahnt. Im Übrigen sieht sie ebenfalls Anhaltspunkte für eine Ablehnung des Eilbeschlusses, wenn eine individuelle Zusicherung vorliegt (BVerfG NVwZ 2017, 1196 (1197 Rn. 17, 22)). Zur Feststellung einer konkreten und individuellen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung könne es sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und ggf. Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Dieser Anforderung liegt auch die Empfehlung der EU-Kommission vom 08.12.2016 und der Erlass des BMI vom 15.03.2017 zugrunde. Hier sind die individuellen Zusicherungen wie gesehen eingeholt, die Visa sind von Januar 2018 und die Antragsteller erst seit dem 01.02.2018 im Bundesgebiet. d) Zuletzt entsprechen die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht den Anforderungen, die das BVerwG für Atteste u.ä. aufstellt (Leitentscheidung mit Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 17/07 -, siehe nunmehr auch § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG). Hier hat die Beklagte extra einen Fragenkatalog erstellt (Bl. 125 BeiA), ohne dass die neuen ärztlichen Atteste auf alle Punkte eingehen. e) Auch für Griechenland besteht kein Anlass, das Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des BVerwG vom 27.06.2017, 1 C 26.16, juris an den EuGH abzuwarten (so ausdrücklich etwa VG Hannover BeckRS 2018, 4297 Rn. 26). Denn das BVerwG hat überzeugend ausgeführt, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, die Vorlagefrage zu verneinen. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an und macht sich die Ausführungen des BVerwG zu Vermeidung von Wiederholungen zu eigen (insbes. Rn. 32 ff). Mit Blick darauf, dass der Ausschluss eines weiteren Asylverfahrens nach erfolgter Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat auch unionsrechtlich ausdrücklich ermöglicht wird, fällt daher die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus (im Ergebnis auch VG Freiburg BeckRS 2018, 1815 Rn. 39). f) Das Gericht sieht im Übrigen von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab, da der angegriffene Bescheid eine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage wiedergibt, § 77 Abs. 2 AsylG, ebenso in Ergänzung die Klageerwiderung vom 10.07.2018 (Bl. 39 ff.). IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).