Urteil
1 K 5960/17.KS.A
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0520.1K5960.17.KS.A.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/97/EU bei erlittenem ernsthaften Schaden in Armenien ist seit dem Machtwechsel 2018 als widerlegt anzusehen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. IM Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/97/EU bei erlittenem ernsthaften Schaden in Armenien ist seit dem Machtwechsel 2018 als widerlegt anzusehen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. IM Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte – durch den Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO – ergehen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil diese in der form- und fristgemäß erfolgten Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen und die waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, § 92 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2 VwGO. I. Die übrige, als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2017 (Az. ) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger steht weder die Gewährung subsidiären Schutzes, noch die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. 1) a) Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden im Sinne dieser Vorschrift gilt die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann dabei ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren (§ 3c i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG). Von nichtstaatlichen Akteuren kann diese Gefahr nur ausgehen, wenn der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG Schutz zu bieten. Der Schutz vor einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Gefahr des ernsthaften Schadens zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG). Der subsidiäre Schutz wird dem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG. War ein Ausländer bereits von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht, gibt dies (wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen) einen ernsthaften Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen solchen Schaden zu erleiden, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (QualifikationsRL). Diese Regelung ist eine widerlegbare Vermutung und entlastet den Ausländer von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vorschrift ist aber lediglich eine Beweiserleichterung; den Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt sie nicht herab (so auch VG München, Urteil vom 10. Januar 2017, 12 K 16.33229, juris). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL kann jedoch wiederlegt werden. Sie privilegiert den Geschädigten dahingehend, dass den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen wird. Dadurch wird der Ausländer, der bereits von einem ernsthaften Schaden bedroht wurde, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr in das Heimatland erneut realisieren werden. Entkräften jedoch stichhaltige Gründe die Annahme, dass auch in der Zukunft ein ernsthafter Schaden droht, wird die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL widerlegt. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, BVerwGE 136, 377–388, juris Rn. 23). b) Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG, jedenfalls nicht landesweit. Dabei kann offen bleiben, ob die von ihm geschilderten Begebenheiten die Gefahr eines solchen Schadens begründet haben. Denn auch im Fall eines erlittenen ernsthaften Schadens ist die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL seit den in Armenien erfolgten politischen Veränderungen als widerlegt anzusehen. aa) Die politische Lage in Armenien hat sich seit der sog. „Samtenen Revolution“ grundlegend geändert (zum Folgenden: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 7. April 2019 [Stand: Februar 2019]). Nach den friedlich verlaufenen Massenprotesten gegen die Wahl von Serzh Sargsyan im April 2018 trat dieser am 23. April 2018 zurück. Der Anführer der Proteste, U. W., wurde am 8. Mai 2018 zum neuen Premierminister gewählt, sein Wahlbündnis „Mein Schritt“ errang bei den vorgezogenen Parlamentswahlen – die nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als freie und faire Wahlen bezeichnet werden konnten (S. 6) – am 9. Dezember 2018 über 70% der Wählerstimmen (S. 5). Seit dieser Machtübernahme hat W. im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität sowie bei der Förderung einer unabhängigen Justiz sichtbare Erfolge erzielt (S. 5). Es gibt Anzeichen, dass allein der Regierungswechsel im Mai 2018 zu weniger Korruption in der Justiz geführt hat. Die Regierung unter W. hat sich deutlich von Praktiken der „Telefonjustiz“, also der Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren, distanziert (S. 6). Es gibt nach der aktuellen Erkenntnislage keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass der armenische Staat nicht willens oder dazu in der Lage wäre, seinen Bürgern Schutz gegen Übergriffe Privater zu bieten (so schon zur bisherigen Erkenntnislage VG Schleswig, Urteil vom 10. Mai 2019 – 4 A 359/17, juris; VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2018 – Au 6 K 17.34316, juris Rn. 43; VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 8. März 2018 – 7 A 803/18, juris Rn. 30). Auch wenn derzeit noch Verwaltungsgerichte aufgrund von erlittenem ernsthaften Schaden in Einzelfällen subsidiären Schutz gewähren (VG Schleswig, Urteil vom 10. Mai 2019 – 4 A 359/17, juris; VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2019 – W 7 K 18.31491, juris), zieht das Gericht aus der Erkenntnislage und den veränderten politischen Verhältnissen den Schluss, dass gegenwärtig in Armenien ein Sicherheitssystem existiert, dass den Anforderungen des § 3d Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG genügt. Insbesondere reicht die ggf. vorgebrachte Untätigkeit von Polizisten in der Vergangenheit allein nicht mehr aus, um die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL herbeizuführen. bb) Diese Einschätzung gilt auch im Einzelfall des Klägers. Die Gefahr, dass sich die erlittenen Verletzungen durch die „Privatmiliz“ des Y. Z. und dessen Vater wiederholen, besteht nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dabei ist der Kläger zunächst darauf zu verweisen, dass er sich bislang nicht ernsthaft um polizeilichen Schutz bemüht hat. Er hat den Übergriff der Privatmiliz nicht angezeigt, weil er nicht damit rechnete, dass die Polizei etwas unternehmen werde. Seine Aussage bei dem Ermittler in der Hauptstadt war lediglich darauf gerichtet, dass Y. wegen des Mordes verfolgt werde, nicht jedoch darauf, dass die Männer, die ihn zusammengeschlagen hatten, bestraft werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Polizei in Gyumri oder der Ermittlungsbeamte, bei dem der Kläger in der Hauptstadt war, sich grundsätzlich weigern würden, dem Kläger Hilfe zu bieten. Zwar trägt der Kläger vor, der Ermittlungsbeamte habe ihm mitgeteilt, dass man ihm keine dauernden Schutzmaßnahmen seitens der Polizei zubilligen könne. Allerdings hat er seine Aussage an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Kläger ist des Weiteren darauf zu verweisen, dass unter den geänderten politischen Verhältnissen davon auszugehen ist, dass auch die Behörden in Gyumri die Aussage des Klägers ernstnehmen und entsprechend verfahren werden. Der Kläger sei allerdings darauf hingewiesen, dass nicht seine Aussage allein zu einer Verurteil Y.s führen dürfte. Dass in einem Gerichtsverfahren lediglich der Cousin des Y. verurteilt worden ist, begründet nicht automatisch die Befürchtung, dies liege allein an der bislang unterbliebenen Zeugenaussage des Klägers. Das erkennende Gericht hat nicht die Umstände der Schießerei in Gyumri am 23. April 2013 aufzuklären. Ob das gegen den Cousin des Y. ergangene Urteil „falsch“ ist, vermag es nicht zu beurteilen. Allerdings wird ein Strafgericht nicht die Aussage eines einzelnen Zeugen allein zur Grundlage seiner Entscheidungsfindung machen, sondern hat die Beweislage umfassend zu würdigen. Insbesondere lässt etwa die verwendete Waffe (der Cousin habe eine Kalaschnikow benutzt, der Y. eine Pistole, S. 7 Prot.) durchaus auf eine Täterschaft des einen oder des anderen schließen. Die rechtliche Wertung des Geschehensablaufs, mithin die Einschätzung, ob Y. einen Mord begangen hat, Beihilfe geleistet hat o. ä., obliegt mithin weder dem erkennenden Gericht, noch dem Kläger selbst, sondern allein der zuständigen armenischen Justiz. cc) Schließlich ist der Kläger auch auf die Möglichkeit inländischen Schutzes zu verweisen. Bei Problemen mit Dritten kann ein Umzug Abhilfe schaffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 7. April 2019 [Stand: Februar 2019], S. 15). Der Kläger hat diese Option bislang nicht in Betracht gezogen. Er ist nach einem kurzen Aufenthalt in Eriwan zurückgekehrt. Erst dort sei – und zwar, nachdem einige Zeit vergangen war (Bl. 68 d. BA) – wieder jemand gekommen, um ihn zu entführen und zusammenzuschlagen. Es mag sein, dass Armenien flächenmäßig und sozial übersichtlich ist. Gleichwohl sind zur Überzeugung des Gerichts die möglichen Bedrohungen durch regionale Politiker und deren Verwandte ebenfalls regional begrenzt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine landesweite Bedrohung vor (in den o. g. Urteilen der Verwaltungsgerichte Schleswig und Würzburg wurde die inländische Fluchtalternative nicht geprüft). Insbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, dass lokale politische Einflussnahmen – soweit diese aus o. g. Gründen überhaupt zu befürchten sind – landesweite Auswirkungen haben könnten. Auch die Tatsache, dass der Vater des Y. mittlerweile Abgeordneter der Nationalversammlung ist, spricht nicht für eine landesweite Bedrohung. Es ist eher zu erwarten, dass unter der neuen Regierung auch Fehlverhalten von Abgeordneten und deren Angehörigen geahndet wird. dd) Die Begebenheiten vor 2013 sind mangels Zusammenhang zur Flucht nicht geeignet, subsidiären Schutz zu begründen. 2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Es liegen bereits keine Anhaltspunkte hierfür vor (insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger leidet trotz gegenteiliger Behauptung ausdrücklich nicht unter Hepatitis C (Attest vom 23.04.2014, Bl. 79 d. BA), sodass offen bleiben kann, ob diese Krankheit zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen könnte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Nachdem bereits am 5. Dezember 2003 ein von ihm gestellter Asylantrag abgelehnt wurde, stellte er am 18. März 2014 einen Folgeantrag. In der schriftlichen Begründung zu diesem Asylantrag führte sein damaliger Bevollmächtigter aus, der Kläger sei oppositionspolitisch aktiv gewesen und es sei bei der Präsidentenwahl am 19. Februar 2008 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Der Kläger habe an Demonstrationen teilgenommen. Diese politischen Aktivitäten seien von der armenischen Geheimpolizei registriert worden. Seit dieser Zeit versuche die armenische Geheimpolizei, den Kläger festzunehmen. Die persönliche Anhörung erfolgte am 25. August 2017. Dort trug der Kläger vor, er habe im Jahr 2008 eine Minibus-Route gefahren. Die Gebühr dafür habe er an X. Z. und seinen Sohn Y. bezahlt. Dieser sei Bürgermeister gewesen. Er habe einen Betrag von 15.000 Dram bezahlt, die beiden seien jedoch immer wieder gekommen und hätten mehr Geld verlangt. Er sei dann zur Polizei gegangen. Dort sei seine Aussage aufgenommen worden. Einige Tage später sei er dann nach der Arbeit vor anderen Fahrern zusammengeschlagen worden. Ihm sei bewusst geworden, dass er keine Chance gegen die beiden gehabt habe. Er sei deshalb nach Frankreich geflohen. Ein paar Tage später habe er einen Anruf von einem Freund erhalten. Dieser sagte ihm, Y. Z. habe jemanden getötet und sei auf der Flucht, ihm stehe die Rückkehr nach Armenien frei. Der Kläger sei dann zurück nach Armenien gegangen, wo er einen Autoservice betrieben habe. 2 Jahre später seien die beiden Vorgenannten wieder aufgetaucht. Sie hätten ihre Autos bei ihm reparieren lassen, ohne zu bezahlen. Am 23. April 2013 habe er laute Schüsse gehört. Sein Kollege und er seien rausgelaufen und hätten gesehen, wie Y. Z. und zwei andere auf eine andere Person geschossen hätten. Er sei dann mit dem Kollegen zusammen zu den Opfern gelaufen und sie hätten die Polizei und Krankenwagen gerufen. Zusammen mit 30 anderen hätte die Polizei seine Personalien aufgenommen. Er sei dann am nächsten Tag aufgefordert worden, bei der Polizei vorzusprechen. Dort sei seine Aussage aufgenommen worden. Er sei gefragt worden, ob er wirklich sicher sei, dass Y. geschossen habe. Er solle sich das noch mal überlegen, ob es wirklich er gewesen sei. Andere Zeugen würden sagen, es sei der Cousin gewesen. Er habe seine Aussage nicht geändert. Einige Tage später seien Männer in seinen Autoservice gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Er sei dann im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, nachdem er etwa 5 Tage im Koma gelegen habe. Er habe dann beschlossen, nach Eriwan zu gehen und sich an eine höhere Stelle zu wenden. Ein Bekannter habe ihm einen Kontakt zu einem Ermittler vermittelt, wo er seine Aussage gemacht habe. Er sei dann zurück nach Hause gekehrt. Es sei einige Zeit vergangen, dann seien sie zu ihm gekommen, hätten seine Frau geschubst und ihn mit Gewalt mit in ihrem Auto genommen. Sie hätten ihn aufs Land gebracht, wo sie ihn zusammengeschlagen hätten und ihm gesagt hätten, dass er seine Familie nie wieder sehen würde, wenn er seine Aussage nicht ändern würde. Er sei dann mit seiner Frau nach Russland geflohen. Er leide an Hepatitis C. Mit Bescheid vom 20. September 2017, beim damaligen Bevollmächtigten des Klägers eingegangen am 22. September 2017, lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde verneint. Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgefordert. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Armenien angedroht. Schließlich wurde eine Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG getroffen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Vorbringen des Klägers sei bereits unglaubhaft. Es gebe unaufschiebbare Widersprüche zwischen der schriftlichen Begründung des Folgeantrages und dem Vortrag in der Anhörung. Darüber hinaus sei der Vortrag derart lebensfremd, dass sich weitere Zweifel geradezu aufdrängen würden. Die Behauptung, er sei vom Bürgermeister der zweitgrößten Stadt Armeniens persönlich aufgesucht und erpresst worden, gehöre dazu. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages bliebe ihm immer noch die Flucht in einen anderen Landesteil Armeniens. Mit Schriftsatz vom 28. September 2017, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei die Stellung des Vaters von Y. seit den Ereignissen noch stärker geworden. Dessen Partei sei jetzt Mitglied der neuen Koalitionsregierung. Der Cousin des Y., ein V. Z., habe gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht wahrheitswidrig vorgetragen, dass er die Tat, deren Zeuge der Kläger geworden sei, alleine ausgeführt habe. Der Kläger befürchte weiterhin, im Falle einer Rückkehr von Y. verletzt oder getötet zu werden. Die armenische Staatsmacht sei nicht in der Lage, dem Kläger in irgendeiner Weise effektiven Schutz zu bieten. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 20.09.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie gemäß Art. 3 EMRK vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Schriftsätzen vom 31. Oktober 2018 (Bl. 34 d. A., Kl.) und vom 30. November 2017 (Bl. 20 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch der beigezogenen im Verfahren 1 K 5962/17.KS.A – und der Behördenakte sowie das Sitzungsprotokoll vom 20. Mai 2019 Bezug genommen.