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Beschluss

1 L 2305/19.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1128.1L2305.19.KS.00
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Leitsätze
Will der Versorgungsempfänger im Wege des vorläufigen Rechtsschutz erreichen, dass eine Ruhensvorschrift nicht angewendet wird und ihm das volle Ruhegehalt ausbezahlt wird, ist – auch bei behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung – nicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern der Antrag nach § 123 VwGO statthaft.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 69.119,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will der Versorgungsempfänger im Wege des vorläufigen Rechtsschutz erreichen, dass eine Ruhensvorschrift nicht angewendet wird und ihm das volle Ruhegehalt ausbezahlt wird, ist – auch bei behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung – nicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern der Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 69.119,82 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anwendung der Ruhensregelung bezüglich seines Ruhegehaltes. Er war vor seinem Eintritt in den Ruhestand Richter im Dienst des Antraggegners. In der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2010 wurde ihm ruhegehaltfähiger Sonderurlaub gewährt. In dieser Zeit war er als Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, später Gericht der Europäischen Union (EuG), tätig. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres am 19. Februar 2010 schied der Antragsteller zum 1. März 2010 aus dem Justizdienst des Landes Hessen aus und erhielt seitdem Versorgungsbezüge des Antraggegners. Seine Tätigkeit am EuG setzte er bis zum 30. April 2016 fort. Vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2019 erhielt der Antragsteller ein Übergangsgeld von der Europäischen Union. Seit dem 1. Mai 2019 bezieht der Antragsteller ein europäisches Ruhegehalt in Höhe von 9.076,67 €. Im Hinblick auf das nunmehr durch die Europäische Union gezahlte Ruhegehalt erließ das für die Festsetzung von Versorgungsbezügen zuständige Regierungspräsidium Kassel am 24. Mai 2019 einen Bescheid, nach dem das Ruhegehalt des Antragstellers rückwirkend ab dem 1. Mai 2019 nach § 60 HBeamtVG zu regeln sei und dies zu einer Kürzung seines Ruhegehaltes ab dem 1. Juni 2019 führe; die Rückforderung der Überzahlung sei beabsichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 26. Juni 2019 Klage beim angerufenen Gericht (1 K 1659/19.KS). Nach Anhörung ordnete das Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 13. August 2019 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24. Mai 2019 an. Am 20. September 2019 hat der Antragsteller beim angerufenen Gericht um Eilrechtsschutz ersucht. Er ist der Auffassung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell fehlerhaft ergangen. Darüber hinaus verstoße die dem Kürzungsbescheid zugrunde liegende Norm (§ 60 HBeamtVG) gegen europäisches Recht, konkret gegen Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC). Die Regelung des § 60 HBeamtVG beschränke die Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil die Aussicht, dass bei Erhalt eines europäischen Ruhegehaltes eine nationale Versorgung gekürzt werden könne, Beamte und Richter davon abhalten könne, sich für eine Tätigkeit in der Europäischen Union zu entscheiden. Die „unverhältnismäßige“ (S. 17 der Antragsschrift, Bl. 18 d. A.) Kürzung der Ruhegehaltsansprüche des Antragstellers könne dazu führen, dass Interessenten aus Hessen davon abgehalten würden, eine Stelle bei der EU-Gerichtsbarkeit anzunehmen. Dies verstoße gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) der Mitgliedstaaten. Schließlich liege in der Kürzung des Ruhegehalts auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 17 EU-GRC. Eine unionsrechtskonforme Auslegung sei angesichts des klaren Wortlautes nicht möglich, die Norm sei daher unangewendet zu lassen. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bedürfe es nicht, vielmehr sei die Rechtslage geklärt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26.06.2019 gegen den Bescheid des Antraggegners vom 24.05.2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen seinen Bescheid vom 24.05.2019 abzulehnen. Es liege ein die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigendes besonderes Vollzugsinteresse vor, zudem sei auch der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Das Interesse an der Vermeidung einer langfristigen hohen Überzahlung überwiege im Fall des Antragstellers dessen persönliche Interessen. Im Übrigen habe eine umfassende und detaillierte Prüfung des § 60 HBeamtVG nicht im summarischen Eilverfahren zu erfolgen, sondern im Hauptsacheverfahren. Die Gerichtsakte des Verfahrens 1 K 1659/19.KS und die Verwaltungsvorgänge sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag ist bereits unzulässig, so dass die Kammer die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ruhensregelung in diesem Verfahren nicht prüfen darf. 1) Der Antragsteller formulierte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein solcher ist indes bereits unstatthaft. Der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2019 ist nicht im von § 80 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Sinn vollziehbar. Die Klage gegen diesen Bescheid kann daher keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Aufschiebende Wirkung kann auch die Klage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt entfalten (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann eine Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich auch bezüglich eines feststellenden Verwaltungsaktes treffen. Bei dem angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 24. Mai 2019 handelt es sich um einen feststellenden, nicht um einen gestaltenden oder regelnden Verwaltungsakt. Er beruht auf § 60 Abs. 1 HBeamtVG. Nach dieser Vorschrift ruht das Ruhegehalt nach dem HBeamtVG, wenn ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, nach Anwendung von § 14 Abs. 3 HBeamtVG in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten (anderen) Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in § 60 Abs. 2 HBeamtVG genannten Höchstgrenzen übersteigt. Dieser Teil der Versorgung ruht kraft Gesetzes; im Umfang des Ruhens steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein Ruhensbescheid hat daher nur feststellenden Charakter (so st. Rspr. des BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15, juris Rn. 18; Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17.12, juris). Diese rechtliche Grundlage spiegelt sich im mit der Klage angefochtenen Bescheid wider, was sich aus dessen Begründung ergibt. Die Formulierung in Nr. 1 enthält zwar die Wörter „zu regeln“. Damit erfolgt jedoch keine Regelung des Ruhegehaltes durch die Behörde. Diese stellt vielmehr lediglich fest, dass nunmehr (zusätzlich) die Vorschrift des § 60 HBeamtVG anzuwenden ist. Auch in Nr. 2 wird der Antragsteller nur darauf hingewiesen, dass es zu einer Kürzung des Ruhegehaltes kommt, Nr. 3 nennt den Zeitpunkt, ab wann die Kürzung beginnt und Nr. 4 schließlich enthält lediglich den Hinweis auf den ohnehin gesetzesimmanenten Vorbehalt des Versorgungsbezuges. Die Nichtauszahlung des ruhenden Anteils der Versorgung ist daher keine Vollziehung des Bescheides vom 24. Mai 2019, sondern Vollzug des Gesetzes. Der Versorgungsbehörde ist es nicht möglich, über das dem Antragsteller gesetzlich zustehende Ruhegehalt hinaus diesem Gelder auszuzahlen (vgl. auch § 3 Abs. 2 HBeamtVG). Damit kann aber die Klage gegen diesen Bescheid – unabhängig von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung – keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Ruhegehaltskürzung entfalten. Insofern liegt die Sach- und Rechtslage bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 57 bis 61 HBeamtVG) auch anders als etwa bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich (§ 63 HBeamtVG). Denn hier ist eine behördliche Entscheidung über die Kürzung erforderlich (vgl. zu einer derartigen Konstellation, in der ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sein dürfte, VG München, Beschluss vom 23. Januar 2007 – M 5 E 06.4834, juris, und Nds. OVG, Beschluss vom 19. September 2007 – 5 ME 328/07, juris). Da die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. Mai 2019 keine aufschiebende Wirkung entfaltet, richtet sie sich darauf, den aus Sicht des Klägers rechtswidrigen Feststellungsbescheid aufzuheben. Im Fall des Obsiegens – und insofern für das weitere Handeln der Behörde bindend – würde damit festgestellt, dass die vom Antragsgegner getroffene Rechtsauslegung und -anwendung rechtswidrig war. Die Klage kann damit nicht den Fortfall einer behördlich verfügten Belastung erreichen, sondern lediglich das erwünschte Verwaltungshandeln (vollständige und auch rückwirkende Zahlung des Ruhegehalts) herbeiführen. Der Antragsteller befindet sich in einer Situation, dass er eine für ihn günstigere Rechtsanwendung und -auslegung herbeiführen möchte, und ist damit einem Kläger vergleichbar, der Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage erhebt. Im Eilrechtsschutz statthaft kann somit lediglich ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sein. 2) Keine andere Wertung rechtfertigt die Tatsache, dass die Behörde mit Schreiben vom 18. August 2019 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24. Mai 2019 angeordnet hat. Die Anordnung ist nicht erforderlich und geht ins Leere. Erkennt die zuständige Behörde, dass – ihrer Ansicht nach – eine Ruhensregelung einschlägig ist, darf sie nur den sich aus der Anwendung der Ruhensvorschriften ergebenden Betrag auszahlen. Auf die (deklaratorische) Feststellung kommt es dabei nicht an, vielmehr ist die Kürzung von Gesetzes wegen erforderlich. Mag die nicht erforderliche Anordnung der sofortigen Vollziehung insofern fehlerhaft oder rechtswidrig sein, wird der Antragsteller durch sie jedenfalls nicht seinen Rechten verletzt. Es ist allgemein anerkannt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs selbst keinen Verwaltungsakt und damit keine eigenständige Belastung darstellt, wenn die zugrundeliegende Feststellung bereits von Gesetzes wegen vollziehbar ist (vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolf [Hg.], BeckOK VwGO, 51. Ed. vom 1.10.2019, § 80 Rn. 71). 3) Eine Auslegung oder Umdeutung des gestellten Antrages kommt nicht Betracht, wobei offen bleiben kann, ob dies bei einem anwaltlich vertretenen und selbst juristisch gebildeten Antragsteller überhaupt in Betracht kommt. Denn die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen offensichtlich nicht vor. Es fehlt jedenfalls am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohen für die Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 K 1659/19.KS keine wesentlichen Nachteile, weil er – zusätzlich zum ihm weiter ausbezahlten Mindestruhegehalt in Höhe von 959,99 € (Bl. 31 d. A.) – nach seinen Angaben in der Antragsschrift „in vermögenden Verhältnissen“ lebt und neben der Versorgung aus der EU „über Wohneigentum und weitere Vermögenswerte wie Gesellschaftsanteile und ein Aktiendepot“ verfügt (Bl. 8 d. A.). 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar mag die Fassung des gestellten Antrages dem Umstand geschuldet sein, dass der Antragsgegner eine Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen hat und somit den Antragsteller veranlasst hat, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Da allerdings aus oben genannten Gründen auch der statthafte Antrag nach § 123 VwGO keinen Erfolg gehabt hätte, kommt eine Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der dreifache Jahresbetrag der streitigen Differenz zwischen vollem Ruhegehalt und ausgezahlten Monatsbezügen (mittlerweile 3.839,99 € pro Monat, insgesamt 138.239,64 €) maßgeblich, wobei der sich daraus ergebende Betrag angesichts des Charakters als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. der Empfehlung des Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um die Hälfte gekürzt wurde.