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Beschluss

1 L 2944/19.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1227.1L2944.19.KS.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, geboren am 4. Juni 1954, stand als Beamter in Diensten des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 26. Januar 2010 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 (Bl. 6 ff der Gerichtsakte) beantragte er bei dem Antragsgegner die Reaktivierung gem. § 29 Abs. 1 BeamtStG. In dem Schreiben führte er u.a. aus, der Antrag sei rechtzeitig gestellt, da die 10-Jahresfrist des § 38 Abs. 1 HBG für ihn am 31. Januar 2020 ende. Es verblieben ihm noch etwa sieben Monate, um durch eine erneute Reaktivierung seines Beamtenverhältnisses auch seinen Versorgungsabschlag für die Zukunft abzuwenden. Auf Seite 2 des Schreibens heißt es weiterhin, der Antragsteller beantrage gem. § 54 Abs. 3 HBG die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, falls ihm bis zum 30. November 2019 kein Termin für eine solche Untersuchung mitgeteilt worden sei. Mit Bescheid vom 11. November 2019 (Bl. 10 f der Gerichtsakte) lehnte der Antragsgegner den Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ab. In der Begründung heißt es, der Antragsteller erreiche mit dem Ende des Monats Februar 2020 die gesetzliche Altersgrenze. Der damit noch für einen aktiven Dienst zur Verfügung stehende Zeitraum sei so gering, dass ein amtsangemessener Einsatz kaum noch möglich sei. Gegen diesen Bescheid ist unter dem Aktenzeichen 1 K 2616/19.KS noch eine Klage anhängig. Am 28. November 2019 hat der Antragsteller den hier vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung begehrt. Er trägt vor, diesem Anspruch könne der Antragsgegner nicht entgegenhalten, dass der erneuten Berufung zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Solche lägen im Übrigen auch nicht vor. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller gemäß §§ 29 Abs. 5 BeamtStG, 38, 39 HBG unverzüglich ärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die weiteren Gerichtsakten VG Kassel 1 K 5833/17.KS, 1 K7048/17.KS, 1 K 1016/19.KS und 1 K 2616/19.KS. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt mithin in beiden tatbestandlichen Alternativen ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - d. h. das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - voraus, und daneben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. die sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO 24. Aufl., § 123 Rn. 24). Der Sache nach geht es dem Antragsteller nicht um die Sicherung des Status Quo, d. h. die Bewahrung einer von ihm bereits innegehaltenen Rechtsposition. Damit ist das Begehren des Antragstellers prozessual nicht auf den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtet, sondern es steht der Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Raum. Maßstab für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Bereich der Regelungsanordnung ist letztlich, ob es dem Antragsteller nach Lage der Dinge unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, also Gründe vorliegen, aus denen sich die besondere Dringlichkeit einer „Zwischenregelung“ ergibt. Ein Anordnungsgrund ist hier insbesondere gegeben, wenn dem Antragsteller bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine spätere Entscheidung im Klageverfahren nicht mehr beseitigt werden könnte. In solchen Fallkonstellationen kann es im Einzelfall auch gerechtfertigt sein, im Anordnungsverfahren die Hauptsache vorweg zu nehmen (vgl. dazu Posser/Wolff, VwGO, 1. Aufl. 2008, § 123 Rn. 122 ff., 126 ff., und Beschluss der Kammer vom 15. November 2012 - 1 L 941/12.KS -). Das Gericht lässt es vorliegend dahingestellt, ob derartige Gründe vorliegen, denn der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung einer (amts-)ärztlichen Untersuchung könnte sich nur aus § 29 Abs. 5 BeamtStG ergeben. Nach Satz 1 der Vorschrift kann im Falle einer Reaktivierung die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden. Gemäß Satz 2 kann der Ruhestandsbeamte eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag auf Reaktivierung zu stellen beabsichtigt. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 5 S. 2 BeamtStG ergibt, ist der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, auf Antrag des Ruhestandsbeamten eine solche Untersuchung anzuordnen. Insbesondere eröffnet die Vorschrift dem Dienstherrn kein Ermessen, ob eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt wird oder nicht. Entgegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sind von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen dann anzuerkennen, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis aus anderen, nicht von der Dienstfähigkeit des Betreffenden abhängenden, Gründen nicht möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der erneuten Berufung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (so die h.M., vgl. v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, § 29 BeamtStG, Rn.66; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, § 46 BBG, Rn. 137; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Mai 2007 – 1 B 385/07 –, Rn. 10, juris, jeweils m.w.N.). Es wäre eine Verschwendung von Ressourcen und auch dem Betreffenden nicht zuzumuten, wenn ein Ruhestandsbeamter einer ärztlichen Untersuchung unterzogen würde, obwohl bereits vorher feststünde, dass eine Reaktivierung nicht in Betracht kommen kann. Die entgegenstehende Auffassung von Reich (BeamtStG, 3. A., 2018, § 29 Rn. 17) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dort keinerlei Begründung für ein Abweichen von der überwiegenden Literaturmeinung und der Rechtsprechung gegeben wird. Ausgehend von dieser Rechtslage war der Antragsgegner nicht verpflichtet, eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers anzuordnen. Es liegen zwingende dienstliche Gründe vor, die eine Reaktivierung des Antragstellers ausschließen. Solche sind u.a. dann gegeben, wenn nach der erneuten Berufung nur noch eine sehr geringe Dienstzeit bis zur altersbedingten Versetzung in den Ruhestand möglich ist. Zwar ist nicht jedes Erschwernis bei der Wiedereingliederung eines reaktivierten Beamten sogleich als „zwingend“ zu betrachten, da gewisse Belastungen für den Dienstbetrieb hingenommen werden müssen. Jedoch wird man, schon angesichts der unvermeidbaren Einarbeitungszeit verlangen können, dass der reaktivierte Beamte seinem Dienstherrn einen gewissen Zeitraum zur Verfügung steht, damit nicht das Reaktivierungsverfahren für den Dienstherrn keinen oder kaum Ertrag zeigt. Regelmäßig wird man seitens des Dienstherrn daher eine noch verbleibende Mindestdienstzeit von einem halben Jahr verlangen können, bei entsprechend höherem Qualifizierungsbedarf ggf. auch einen längeren Zeitraum (einhellige Auffassung, vgl. v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, § 29 BeamtStG, Rn.160; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, § 46 BBG, Rn. 124; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2007 – 1 A 3005/05 –, Rn. 32, juris). Selbst zum Zeitpunkt der Antragstellung (2. Juli 2019) hätte der Antragsteller bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des § 33 Abs. 2 HBG (29. Februar 2020) lediglich eine Restdienstzeit von etwas über sechs Monaten zu absolvieren gehabt. Zum jetzigen Zeitpunkt, auf den es hier ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. A., 2018, § 123 Rn. 27 m.w.N.), ist der Zeitraum noch viel kürzer und beträgt lediglich zwei Monate. Wenn dann noch berücksichtigt wird, dass die amtsärztliche Untersuchung erst angeordnet werden, das Ergebnis abgewartet und die tatsächliche Reaktivierung vorgenommen werden muss, wird deutlich, dass eine nennenswerte Restdienstzeit faktisch überhaupt nicht mehr möglich ist. Hinzu kommt, dass im Falle des Antragstellers nach nunmehr fast 10 Jahren außer Dienst eine längerdauernde Einarbeitungszeit vonnöten sein wird, damit dieser wieder seinen Dienst verrichten kann. Diese Umstände zusammengenommen sind für die Kammer ausreichend, um zwingende dienstliche Gründe i.S.d. § 29 Abs. 1 BeamtStG anzunehmen, die auch einem Anspruch auf eine amtsärztliche Untersuchung entgegenstehen. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In Ansatz gebracht hat das Gericht den Auffangstreitwert. Dieser war, da keine vorläufige Regelung, sondern eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt worden war, nicht zu halbieren.