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Beschluss

1 L 177/20.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0205.1L177.20.KS.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der am 27. Januar 2020 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.01.2010 gegen den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 16.01.2020 wiederherzustellen, ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht Kassel ist örtlich und funktionell zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Hess. AGVwGO. Danach ist für die Entscheidung über den Antrag das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz hat; in diesem Fall das Verwaltungsgericht Kassel für das Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Eschwege im Werra-Meißner-Kreis. Funktionell ist nicht das Verwaltungsgericht Wiesbaden – Disziplinarkammer – gem. § 6a Abs. 1 Hess. AGVwGO zuständig, weil es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine Maßnahme des Disziplinarrechts handelt. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und die Interessensabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist dann begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungswidrig ist und eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Suspensivinteresse) das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse) überwiegt. In diese Interessenabwägung wird die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also die Begründetheit des Widerspruchs eingestellt. Diese hängt davon ab, ob der summarisch zu prüfende Verwaltungsakt i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog) offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) besteht kein legitimes Interesse am Vollzug eines solchen Verwaltungsakts. Ist der mit dem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, kann die Interessensabwägung auch dann zugunsten des Antragstellers ausfallen, wenn keine besondere Dringlichkeit den Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Die Interessensabwägung ergeht im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Gerichts („kann“, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Dieses formale Erfordernis verlangt grundsätzlich eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und keine bloße formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes. Die Vollziehbarkeitsanordnung muss dementsprechend erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters bewusst ist. Im Hinblick auf den Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte – die es dem Dienstvorgesetzten ermöglichen soll, auf Sachverhalte zu reagieren, bei denen es undenkbar erscheint, dass der Beamte weiterhin dienstlich tätig ist – folgt die besondere Eilbedürftigkeit typischerweise bereits aus der Situation, die Anlass für die Anordnung des Verbots ist. Deshalb tragen die Gründe regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (VG Wiesbaden, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 3 L 1141/18.WI, juris Rn. 30; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 1 L 1108/09.KS, juris Rn. 4). Die Antragsgegnerin begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Sicherstellung des ungestörten und ordnungsgemäßen Dienstbetriebes der Bundespolizeiausbildungseinrichtungen. Ein ordnungsgemäßer Ausbildungsbetrieb sei nur gewährleistet, wenn keine Drogen konsumiert würden. Des Weiteren nimmt sie Bezug auf die von ihr zuvor festgestellten Verhaltensweisen des Antragstellers. Damit stellt die Antragsgegnerin ihre Gründe für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend dar. Der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung der Sachlage als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zu Recht – auf § 66 Satz 1 BBG gestützt – dem Antragsteller die weitere Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Formelle Mängel sind weder vorgetragen noch erkennbar, insbesondere bedurfte es gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers. Auch in materiell-rechtlicher Sicht ist die Verfügung vom 16. Januar 2020 offensichtlich rechtmäßig. Gem. § 66 Satz 1 BBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe stellt einen unbestimmten Rechtbegriff dar, der durch das Gericht in vollem Umfang überprüft werden kann. Ein Beurteilungsspielraum der entscheidenden Behörde besteht insoweit nicht. Für den Dienstherrn besteht hinsichtlich der Feststellung derartig zwingender Gründe kein für das Gericht uneinholbarer Kenntnis- oder Bewertungsvorsprung, der eine eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidung – entsprechend der sonst in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen von behördlichen Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum – notwendig machen würde. Zwingende dienstliche Gründe stehen einer weiteren Ausübung der Dienstgeschäfte dann entgegen, wenn ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten des Beamten, das sich unmittelbar auf die ihm zugewiesenen Tätigkeiten auswirkt, derart erheblich in den Dienstbetrieb eingreift, dass eine Fortsetzung der Dienstausübung zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung für den Dienstherren oder die Öffentlichkeit nicht vertretbar erscheint und keine weniger einschneidende Möglichkeit zur Verfügung steht, die drohenden dienstlichen Nachteile abzuwenden. Wie diese Gründe gestaltet sein müssen, richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahren, dessen Vorstufe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bilden soll. Maßgeblich für die Bewertung ist, welche Konsequenzen für den Dienstbetrieb zu befürchten sind, wenn ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht erfolgt. Da es sich bei dem Verbot der Dienstgeschäfte nur um die Sicherung des Dienstbetriebes handelt und anders als bei einer Dienstenthebung gem. § 38 BDG noch kein Vorgriff auf die im Disziplinarverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt, kann es für die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 BBG gründenden Bescheids auch nur auf die Frage des zu erwartenden Verhaltens des Antragstellers bzw. auf die durch ihn für den ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes ausgehenden Gefahren ankommen, weniger jedoch auf die tatsächliche Schwere des Disziplinarverstoßes. Ausschlaggebend ist damit eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der bisherigen Verhaltensweisen des Antragstellers. Da es sich bei dem Verbot der Dienstgeschäfte um eine kurzfristig – bis zur endgültigen Klärung des Falles – wirkende Maßnahme handelt, muss der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt noch nicht in seinen Einzelheiten vollständig bewiesen sein. Die Behörde und damit auch das die Entscheidung überprüfende Gericht muss vielmehr im Wege einer summarischen Prüfung feststellen, ob ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bzw. eines sonstigen Fehlverhaltens des Antragstellers vorlag, die das sofortige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05. August 2016 – 2 MB 23/16 –, juris). Ein Verbot der Dienstgeschäfte ist damit insbesondere dann möglich, wenn durch die Fortsetzung der Tätigkeiten eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu befürchten ist (zum Ganzen: VG Kassel, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 1 L 1108/09.KS, juris Rn. 10–16, m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen teilt das Gericht die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die weitere Dienstausübung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten, der möglicherweise gegen strafrechtliche Bestimmungen des BtMG verstoßen hat, den ungestörten Dienst-, insbesondere Ausbildungsbetrieb gefährdet. Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass es sich bei dem außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers möglicherweise um ein strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist bereits der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar, wenn keine schriftliche Erlaubnis existiert. Der Antragsteller bestreitet zwar den Besitz, gibt vielmehr in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. Januar 2020 an, er habe der Polizei lediglich das zuvor von seinem Kollegen X. auf dem Armaturenbrett des Pkws abgelegte Marihuana ausgehändigt. Diese Angaben wertet die Kammer hingegen als Schutzbehauptung. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass man sich lediglich zum Fußball schauen mit dem Pkw auf den Parkplatz einer – etwas abgelegenen – Schrebergartenanlage begibt. Zudem ergibt sich aus dem Polizeibericht vom 17. Dezember 2019 des PK-A Y. (VNr. …/……/2019) (Bl. 50 ff. der beigezogenen Akte 1 L 84/20), dass den kontrollierenden Beamten ein stark süßlicher Marihuana- Geruch entgegengekommen sei, der offensichtlich nicht allein durch die nach Angaben des Antragstellers ungeöffneten Tütchen mit Marihuana stammen kann. Weiter heißt es in dem Bericht: „(…) Im Rahmen der informatorischen Erstbefragung gaben beide Personen an, dass sie zum Fußball gucken an diese Örtlichkeit gefahren sein. Hierzu zeigten sie einen Laptop mit laufendem Fußballspiel vor. Weiterhin hätte man Marihuana konsumiert und würden darüber hinaus noch Marihuana mit sich führen. Freiwillig übergaben beide Personen das mitgeführte Marihuana. (…) Der Beifahrer, A., griff dazu in seinen Rucksack, der sich im Fußraum des Beifahrerplatzt befand. Er übergab den Beamten Marihuana (6,2, Gramm Brutto) in einem Beutel und weitere Glasbehälter mit Marihuana (2,2 Gramm) als Inhalt. Weiterhin übergab der Beschuldigte verschiedene Utensilien, die zum Konsum von Marihuana genutzt werden (Crusher, Paper usw.) (Ass. Nr. …/19). (…)“ Die Kammer hat aufgrund dieses Berichts keine Zweifel daran, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die seitens der Antragsgegnerin zu treffende Prognoseentscheidung auf Grundlage der bisherigen Verhaltensweisen des Antragstellers stützen. Insbesondere hegt sie keine Zweifel an der Richtigkeit der dort enthaltenen Angaben. Danach besteht der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage, nämlich ein Verstoß gegen das BtMG, durch dessen Fortsetzung eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu befürchten ist. Die seitens des Antragstellers abgegebene eidesstattliche Versicherung vermag die Überzeugung der Kammer nicht erschüttern. Zum einen mutet es bereits fragwürdig an, dass der Antragsteller seinen eigenen Namen in der Eingangsformel der Versicherung falsch schreibt. Wesentlich für die Kammer ist aber vielmehr, dass er weder eine nachvollziehbare Erklärung abgibt, weshalb er sich mit seinem Kollegen, Herrn X., an die Örtlichkeit in der Schrebergartenanlage begab, noch dazu, dass er ausweislich des zitierten Polizeiberichts eben auch „Crusher“ und „Paper“ in seinem Rucksack gehabt haben soll, was sich mit den Angaben seiner eidesstattlichen Versicherung nicht in Einklang bringen lässt. Auch enthält die eidesstattliche Versicherung keine Erklärung, weshalb der Bericht fälschlicherweise die Angabe enthält, der Antragsteller habe den Konsum von Marihuana eingeräumt. Der Antragsteller selbst weist darauf hin, es hätte ein Drogenschnelltest durchgeführt werden können. Hingegen hätte der Antragsteller auch freiwillig einen solchen Test durchführen und somit seine Behauptungen ohne Weiteres stützen können. Sofern der Antragsteller letztlich ein Beweisverwertungsverbot geltend macht, da er nicht ordnungsgemäß als Beschuldigter belehrt worden sei, so ist zum einen auszuführen, dass es sich vorliegend um kein strafprozessuales, repressives Verfahren, sondern ein präventives Verfahren handelt, die Schutzrichtung mithin eine andere ist und bereits deshalb ein etwaiges Beweisverwertungsverbot vorliegend nicht greifen dürfte. Zudem würde nach Ansicht der Kammer selbst für den Fall, dass der Antragsteller bereits vor der informatorischen Befragung im Verlaufe des Gesprächs als Beschuldigter hätte belehrt werden müssen, weil ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat vorlag, gleichwohl kein Beweisverwertungsverbot eingreifen. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur unterliegen Äußerungen, die der Beschuldigte vor einer Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 StPO gemacht hat, dann keinem Verwertungsverbot, wenn der Beschuldigte sein Recht, zur Sache nicht aussagen zu müssen, kannte (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91 –, juris; BGH, Beschluss vom 13. Februar 1996 – 1 StR 768/95 –, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller ist Polizeikommissaranwärter und bereits seit zweieinhalb Jahren in seiner Ausbildung. Als solcher kennt er Pflichten von Vernehmenden im Ermittlungsverfahren. Steht aber fest, dass er seine Rechte als Beschuldigter kennt, so ist er nicht im gleichen Maße schutzbedürftig, wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht kannte. Er hätte zwar ebenfalls nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO belehrt werden müssen. Jedoch gilt hier das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht, weil das Interesse an der Durchführung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitsfindung in einem solchen Fall Vorrang zu geben ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91 –, juris; VG Meiningen, Urteil vom 07. Mai 2003 – 6 D 60016/00.Me –, juris). Es besteht zur Überzeugung der Kammer daher die Gefahr, dass durch das Verhalten des Antragstellers der Ausbildungsbetrieb weiterhin dadurch gestört wird, dass sich (zukünftigen) Bewerbern und der Öffentlichkeit der Eindruck aufdrängt, gegen Betäubungsmittelverstöße in den eigenen Reihen werde nicht konsequent vorgegangen. Entscheidend für die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundespolizei - wie der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen - ist, ob der Dienstherr oder die Allgemeinheit künftig noch Vertrauen in eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Bundespolizei hätten, wenn ihnen die Vorwürfe und das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Ausbildung bis zur abschließenden Klärung bekannt würden. Darüber hinaus ist durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, a.a.O.). Daher war die Maßnahme auch angesichts ihres vorläufigen Charakters verhältnismäßig. Sollte ein folgendes Disziplinarverfahren ohne Sanktion für den Antragsteller bleiben oder jedenfalls nicht zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf führen, hat der Antragsteller weiterhin die Möglichkeit, seine Ausbildung zu beenden. Die damit einhergehende Verzögerung wiegt gegenüber der zu befürchtenden Störung aus dem Dienstbetrieb nicht unangemessen schwer. Die Interessensabwägung fällt angesichts des offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes auch nicht deshalb zugunsten des Antragstellers aus, weil keine besondere Dringlichkeit erkennbar wäre. Im Gegenteil rechtfertigt gerade der vom Antragsteller selbst hergestellte Bezug zu den weiteren Terminen der Abschlussprüfungen (S. 2 d. Antragsschrift) die Annahme, dass in dieser Zeit eine besondere Gefahr für den Dienstbetrieb vom Antragsteller ausgeht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 GKG. Der Auffangstreitwert wird angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert.