Beschluss
1 L 1872/20.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0115.1L1872.20KS.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.721,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.721,98 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der am …… geborene Antragsteller wurde am 01.08.2018 zur Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der hessischen Steuerverwaltung eingestellt und zum Beamten auf Widerruf ernannt. Seit dem 01.08.2018 war er der 81. Lehrgangsgruppe zugeteilt. Die Ausbildung fand im Wechsel zwischen fachtheoretischer Ausbildung – FTA – in der Landesfinanzschule in Rotenburg a. d. Fulda und berufspraktischer Ausbildung – BPA – im Finanzamt X. statt. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgte in drei Phasen, FTA I und FTA II (1. Teil und 2. Teil). Während der berufspraktischen Ausbildung informierte der Antragsteller am 27.08.2019 unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 15.07.2019 die Sachgebietsleiterin Frau Y. und die Sachbearbeiterin Frau Z. im Finanzamt X. über eine diagnostizierte Lese- und Rechtschreibschwäche (Bl. 84 der Personalhauptakte). Am 01.10.2019 zeigte der Antragsteller an, dass ein GdB von 60 (statt zuvor 30) anerkannt sei (Bl. 96 der Personalhauptakte). Am 30.10.2019 fand ein Präventionsgespräch statt. Am 06.11.2019 wurde dem Antragsteller ein Notebook ausgehändigt, mit dem die Nutzung einer Spracherkennungssoftware ermöglicht werden sollte, um einen Nachteilsausgleich zu gewährleisten. Für Prüfungsklausuren wurde eine Schreibzeitverlängerung von 50 % gewährt. Bei den ausstehenden Stationsbeurteilungen wurden das Arbeitstempo und die schriftliche Ausdrucksfähigkeit nicht beurteilt. Ab dem 16.03.2020 stellte die Landesfinanzschule den Präsenzunterricht ein. Mit Schreiben vom 05.06.2020 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Nichternennung zum Beamten auf Probe an. Zur Begründung führte er schwache fachliche Leistungen und wiederholtes Fehlverhalten des Antragstellers an. Die im Juni durchgeführte Laufbahnprüfung bestand der Antragsteller nicht. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen (12.06.2020 bis 19.06.2020) reichten nicht zur Zulassung zur mündlichen Prüfung. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 09.07.2020 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 21.07.2020 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung an. Zugleich verfügte der Antragsgegner die Kürzung der Bezüge des Antragstellers, wogegen der Antragsteller Widerspruch erhob, und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Der Antragssteller wurde der 82. Lehrgangsgruppe zugewiesen. Mit Schreiben jeweils vom 29.07.2020 stimmten die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und der örtliche Personalrat des Finanzamtes X. der Entlassung des Antragstellers zu. Mit Bescheid vom 14.08.2020 entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Ablauf des 30.09.2020 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 17.08.2020 zugestellt. Zur Begründung führte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – und § 29 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes – HBG – aus, die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes sei dem Land nicht zumutbar. Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller die Wiederholungsprüfung erfolgreich werde abschließen können. Es fehle an der fachlichen Eignung des Antragstellers. Dies zeigten die fachlichen Leistungen nach den Bewertungen der berufspraktischen Ausbildungsphase und den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungen in der fachtheoretischen Ausbildung und der Laufbahnprüfung. In keinem Ausbildungsabschnitt sei es dem Antragsteller gelungen, in den schriftlichen Arbeiten eine Durchschnittspunktzahl von 5 Punkten zu erreichen. In der Laufbahnprüfung habe er in den schriftlichen Arbeiten einen Durchschnitt von 2,60 Punkten erzielt, weshalb er nicht zur mündlichen Prüfung habe zugelassen werden können. Nach einer bis zur Laufbahnprüfung durchgängigen Verschlechterung der Leistungen habe der Antragsteller in keinem Prüfungsfach ein positives Ergebnis erzielen können. Dies und das Ergebnis der Laufbahnprüfung lasse darauf schließen, dass die bestehenden Leistungsmängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten und auch bei einer Wiederholung der Laufbahnprüfung keine hinreichende Verbesserung der Ergebnisse zu erwarten sei. Daran ändere auch die behauptete Steigerung der Leistungen in den letzten Monaten nichts. Eine Verbesserung habe er allein in den Fächern Allgemeines Abgabenrecht und Organisation erzielen können. Bei letzterem handele es sich indes nicht um ein prüfungsrelevantes Fachgebiet. Die im Jahr 2019 und vor der Laufbahnprüfung im Jahr 2020 aufgetretenen Fehlzeiten vermöchten hieran nichts zu ändern. Sie seien aufgrund der Dauer nicht geeignet gewesen, den Antragsteller dem Lehrgang 82 zuzuweisen. Es gehöre zu dem vom Antragsteller zu tragenden allgemeinen Lebensrisiko, das es erfordere, versäumte Ausbildungsinhalte nachzuarbeiten oder um Unterstützung zu bitten. Auch die Aufgabe des Präsenzunterrichts und Umstellung auf Fernlehre geböten keine andere Einschätzung. Hiervon seien alle Lehrgangsteilnehmer betroffen gewesen und es habe dem Antragsteller oblegen, vorhandene Lücken im Selbststudium zu schließen. Zudem sei der zu Beginn der Fernlehre vermittelte Stoff nicht Bestandteil der Laufbahnprüfung gewesen. Mit Schreiben vom 02.09.2020, beim Antragsgegner eingegangen am 04.09.2020, legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung ein. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei es geboten, dass er die Ausbildung beenden könne. Seine Weiterbeschäftigung sei für den Antragsgegner auch nicht unzumutbar. In den letzten Monaten sei eine Leistungssteigerung eingetreten. Die Prüfer der Abschlussklausuren hätten bescheinigt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden seien. Der Antragsteller gehe davon aus, dass er sich das weitere Fachwissen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aneignen könne. Zudem sei seine Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 24.09.2020 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Zur Begründung führte er u.a. aus, die für den Antragsteller zur Verfügung stehende Planstelle solle mit geeigneten und leistungsfähigen Beamtinnen und Beamten besetzt werden. Die Defizite des Antragstellers bedingten zudem eine außerordentliche Mehrbelastung der Ausbilder, die entsprechend nicht für die Sachbearbeitung oder Ausbildung der übrigen Anwärter zur Verfügung stünden. Der Antragsteller habe in den berufspraktischen Ausbildungsphasen stetiger und im Vergleich zu anderen Auszubildenden überdurchschnittlicher Unterstützung und Kontrolle bedurft. Die Arbeitsergebnisse seien überwiegend falsch gewesen und hätten korrigiert werden müssen. Korrekturen hätten teilweise mehrfach zurückgegeben werden müssen. Eine Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden sei auch vor dem Hintergrund der aufgrund der hohen Auszubildendenzahlen erforderlichen Anmietung externer Immobilien für die Unterbringung während der fachtheoretischen Ausbildungsphasen nicht zumutbar. Zudem gebiete das fiskalische Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil mit der Weiterzahlung der Bezüge eine risikobehaftete und aufwändige Rückforderung im Falle einer späteren gerichtlichen Bestätigung der Entlassung verbunden sei. Auch unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers am Abschluss der Ausbildung und unter Beachtung des Fürsorgeprinzips erscheine die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten, damit der Antragsteller nicht unnötig lange im Unklaren sei und sich schnellstmöglich beruflich neu orientieren könne. An dieser Einschätzung änderten auch die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente nichts. Ergänzend zu den Erwägungen im Bescheid vom 14.08.2020 führte der Antragsgegner im Hinblick auf das für die Entlassungsentscheidung auszuübende Ermessen unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchs aus, bei dem Antragsteller sei eine Leistungssteigerung anhand der Noten in den prüfungsrelevanten Fächern nicht erkennbar. Zudem sei der Einwand, der Antragsteller verfüge über Grundkenntnisse und könne in absehbarer Zeit fehlendes Wissen nachholen, weshalb ihm die Wiederholung der Laufbahnprüfung zu ermöglichen sei, zurückzuweisen. Zwar treffe es zu, dass die schriftlichen Arbeiten des Antragstellers in der Laufbahnprüfung mit 2 bis 4 Punkten bewertet worden seien und die Benotung mit 2 bis 4 Punkten (was einer mangelhaften Leistung entspreche) nach § 6 der Steuerbeamten-Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolge, wenn Grundkenntnisse vorhanden seien und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Indes rechtfertige dies nicht die Prognose, dass der Antragsteller die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Insofern sei das Gesamtbild der Ausbildung zu berücksichtigen, dass einen stetigen Leistungsabfall in allen Bereichen gezeigt habe und das die Prognose, dass der Antragsteller in der Lage sei, die Lücken bis zur Wiederholungsprüfung zu füllen, nicht erlaube. Auch sei seine Schwerbehinderung berücksichtigt worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine Schwerbehinderung zwar Abstriche im Hinblick auf die Quantität der Arbeitsleistung erlaube, nicht aber im Hinblick auf die Qualität. Auch im Falle einer Schwerbehinderung müssten die dem Statusamt entsprechenden Tätigkeiten selbständig, eigenverantwortlich und überwiegend fehlerfrei wahrgenommen werden. Am 30.09.2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 5 L 3290/20.GI), das das Verfahren mit Beschluss vom 02.10.2020 an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen hat. Zur Begründung führt der Antragsteller an, ihm müsse die Möglichkeit der Wiederholung der Laufbahnprüfung eingeräumt werden. Seine fachliche Eignung habe der Antragsgegner zu Unrecht in Zweifel gezogen, im Gegenteil habe er seine Leistungen im Laufe der Ausbildung steigern können. Dies zeigten die Benotungen in den Abschnitten der fachtheoretischen Ausbildung, die mit einer Durchschnittsnote von 5,82 Punkte als ausreichend bewertet worden sei. Eine Beurteilung vom 14.04.2020 weise ausreichende Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung aus. Seine Schwerbehinderung sei unzureichend berücksichtigt worden. Eine Verlängerung der Schreibzeit reiche nicht aus. Es hätte die Möglichkeit und ggf. die Verpflichtung bestanden, den Antragsteller mündlich zu prüfen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.09.2020 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14.08.2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung vertieft der Antragsgegner die Begründung im Bescheid vom 14.08.2020 und zeichnet anhand der einzelnen Beurteilungen und schriftlichen Arbeitsleistungen den Leistungsabfall des Antragstellers im Einzelnen nach. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalhauptakte sowie des Entlassungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung vom 14.08.2020 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch schon vor Erhebung der Klage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Indes ist der Antrag unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt insbesondere nicht schon wegen einer Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst in Betracht. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – im Regelfall – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf nur formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2020 – 6 B 827/20 –, juris Rn. 5 - 7). Die Begründung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners im Schreiben vom 24.09.2020 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt. Der Antragsgegner führt bezogen auf den Einzelfall seine Auffassung an, warum der Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Fortzahlung der Anwärterbezüge bis zum Abschluss des gegen seine Entlassung gerichteten Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung und Prüfung der Richtigkeit der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung der angeführten Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen die privaten Belange des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. VG München, Beschluss vom 30.09.2019 – M 5 S 19.1393 –, juris Rn. 33 - 35). Die dem Gericht danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO eröffnete eigene Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, das über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.01.1990 – 2 BvR 1434/89 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 17.06.1998 – 11 VR 9.97 –, juris Rn. 20) erweist sich die mit Bescheid vom 14.08.2020 verfügte Entlassung des Antragstellers als Beamtem auf Widerruf sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig. Formelle Rechtmäßigkeitsmängel sind nicht erkennbar. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass der Verfügung angehört worden. Der örtliche Personalrat, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen haben der Entlassung zugestimmt (vgl. Bl. 37-39 des Entlassungsvorgangs). Auch die nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 3 Nr. 2 HBG maßgebliche Frist für die Entlassung ist eingehalten. Da der Antragsteller seit 01.08.2018 Beamter auf Widerruf ist, damit seit mindestens einem Jahr, beträgt die Frist sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Mit der am 17.08.2020 zugestellten Entlassungsverfügung vom 14.08.2020 mit Entlassung zum 30.09.2020 ist diese eingehalten. Materielle Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –. Danach kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die danach im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung erfordert zur fehlerfreien Ausübung des Ermessens allein, dass der Entlassung ein sachlicher Grund zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 20; Plog/Wiedow, BBG 2009, Stand Dezember 2020, § 37 Rn. 6 f). Als sachliche Gründe kommen auch Umstände in Betracht, die in der Person des Beamten liegen. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schränkt dieses weite Ermessen des Dienstherrn ein, wenn – wie vorliegend – der zu entlassende Beamte sich im Vorbereitungsdienst befindet. Danach soll einem Beamten auf Widerruf, der sich im Vorbereitungsdienst befindet, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung ermöglicht werden. Eine Entlassung ist dann nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 21).Der Dienstherr kann daher von der Soll-Regel des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ermessensfehlerfrei eine Ausnahme machen, wenn mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden kann, weil dem Anwärter die Eignung fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2019 – OVG 4 S 16.19 –, juris Rn. 7 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 15.05.2020 – 28 L 388.19 –, juris Rn. 46). Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, nicht erreichen kann, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden (BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2019 – OVG 4 S 22.19 –, juris Rn. 9 - 12). Vorliegend hat der Antragsgegner als sachlichen Grund für die Entlassung des Antragsstellers ernsthafte Zweifel an der fachlichen Eignung angeführt. Prognostisch sei zu erkennen, dass der Antragsteller auch die wiederholte Laufbahnprüfung nicht bestehen werde. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen ernsthafte Zweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2020 – 1 M 51/20 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2019 – 3 ZB 18.508 –, juris Rn. 10). Insoweit hat der Antragsgegner die vom Antragsteller bisher erbrachten Leistungen zutreffend vollständig zugrunde gelegt. So ist den Bewertungen für die berufspraktischen Ausbildungsphasen eine nahezu kontinuierlich deutlich schlechter werdende Beurteilung zu entnehmen. Lag die Bewertung für die zunächst abgeleistete Ausbildungsphase im Veranlagungsteilbereich Arbeitnehmer (VTB AN – 12.11.2018 bis 15.02.2019 und 18.03.2019 bis 05.04.2019) noch mit durchschnittlich 9,8 Punkten im befriedigenden Bereich, so erreichte der Antragsteller in der Ausbildungsphase Bürger-Mitarbeiter-Service (BMS – 22.04.2019 bis 31.05.2019) nur noch durchschnittlich 6,1 Punkte, mithin eine ausreichende Leistung und im Veranlagungsteilbereich G (VTB G – 05.08.2019 bis 18.10.2019, 04.11.2019 bis 08.11.2019 und 10.02.2019 bis 22.03.2019) nur noch durchschnittlich 3,1 Punkte und damit eine mangelhafte Beurteilung. Der Antragsgegner hat hierbei auch zutreffend berücksichtigt, dass der Antragsteller in der als vorletztes abgeschlossenen Ausbildungsphase Finanzkasse (FK – 21.10.2019 bis 01.11.2019) zwar durchschnittlich (wieder) 9,8 Punkte und damit eine befriedigende Leistung erbrachte, jedoch sich dies nur auf eine Tätigkeit von zwei Wochen bezog, weshalb eine Vergleichbarkeit zu den längerfristigen Ausbildungsphasen fehle und damit unberücksichtigt bleiben müsse, zumal die Inhalte nicht prüfungsrelevant seien. Auch die Ergebnisse in der fachtheoretischen Ausbildung sind zutreffend beschrieben. Sie verschlechterten sich erheblich. Die Leistungen der FTA I wurden durchschnittlich zwar mit 5,71 Punkten und die der FTA II mit 5,82 Punkten bewertet. Dabei lag der Steigerung – wie der Antragsgegner zutreffend anführt – allerdings die Bewertung für solche Fächer zugrunde, die nicht für die Laufbahnprüfung relevant sind. Berücksichtigt man allein die prüfungsrelevanten Fächer verschlechterte sich der Durchschnitt von 5,8 auf 4,4. In den schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der fachtheoretischen Ausbildung verschlechterte sich der Durchschnitt der Leistungen von 4,62 Punkte (Aufsichtsarbeiten FTA I) auf 3,33 Punkte (Aufsichtsarbeiten FTA II) und in den prüfungsrelevanten Fächern von 4,5 Punkten (FTA I) auf 3,3 Punkte (FTA II) und 2,6 Punkte in der Laufbahnprüfung. Zutreffend stellt der Antragsgegner insoweit fest, dass in den Aufsichtsarbeiten des zweiten fachtheoretischen Abschnitts und der Laufbahnprüfung keine Arbeit mit wenigstens fünf Punkte (ausreichend) ausreichend bewertet werden konnte. Diese Entwicklung rechtfertigt die ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, die Wiederholungsprüfung zu bestehen. Denn es fehlt dem Antragsteller in allen fachlichen Bereichen an ausreichenden Leistungen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies auf vorübergehenden und zwischenzeitlich behobenen Umständen beruhte. Soweit der Antragsteller im gerichtliche Verfahren auf eine Leistungssteigerung verweist, führt er hierfür allein die Steigerung der Bewertungen der Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte FTA I zu FTA II an. Da diese – wie vom Antragsgegner zutreffend angeführt, auf gegenüber dem Durchschnitt besseren Beurteilungen in den Fächern SoWi und Organisation beruhen, die nicht prüfungsrelevant sind, vermögen sie die Prognose im Hinblick auf die Wiederholung der Laufbahnprüfung nicht zu entkräften. Auch soweit der Antragsteller auf eine ausreichende Bewertung vom 14.04.2020 verweist (Schriftsatz vom 17.11.2020, S. 1 [Bl. 120 d. A.] mit Verweis auf Bl. 146 der Personalhauptakte, gemeint wohl Bl. 140 der Personalhauptakte), dringt er damit nicht durch. Bei der Aufstellung vom 14.04.2020 (Bl. 140 der Personalhauptakte) handelt es sich um die Berechnung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Berechnung legt für die Bewertungen aus den Berufspraktischen Abschnitten lediglich die Durchschnittswerte unter Berücksichtigung aller Stationen zugrunde. Eine Leistungsbeurteilung zum konkreten Zeitpunkt folgt daraus nicht. Eine Steigerung der Leistungen kann aus diesen Durchschnittswerten deshalb nicht erkannt werden. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er zwischenzeitlich die Spracherkennungssoftware zu nutzen im Stande sei. Denn er hat nicht dargetan, inwieweit dies die fehlende fachliche Leistungsfähigkeit auszugleichen vermöchte. So sind bereits die letzten Beurteilungen im berufspraktischen Teil ohne Bewertung der Rechtschreibung erfolgt, als auch in den Aufsichtsarbeiten (FTA II und der Laubahnprüfung) eine entsprechende Schreibzeitverlängerung (50%) gewährt worden. Zu Recht verweist der Antragsgegner auch darauf, dass im Hinblick auf die zu berücksichtigende Schwerbehinderung zwar Defizite in der Arbeitsgeschwindigkeit (Quantität) hinnehmbar sind, aber nicht in Bezug auf die Qualität der erbrachten Leistungen. Auch sonst hat der Antragsteller keine Umstände dargetan, die die Prognose, dass er angesichts des Umfangs der bestehenden Defizite nicht in der Lage sein werde, diese aufzuarbeiten, zu entkräften vermochten. Der Antragsteller hat keinerlei Umstände dargetan, die eine Veränderung seiner Lern- und Arbeitsbedingungen erkennen ließen, die eine bessere Prognose nahelegen könnten. Dass der Antragsgegner sein Ermessen im Übrigen fehlerhaft ausgeübt hat, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Insbesondere hat er sich in der getroffenen Entscheidung und teilweise wiederholend und ergänzend dargelegt im Schreiben vom 24.09.2020 auch mit den besonderen Umständen des Antragstellers im Hinblick auf seine Schwerbehinderung auseinandergesetzt. Dem Antragsteller ist die von ihm beantragte Verlängerung der Schreibzeit zum Nachteilsausgleich für die schriftlichen Prüfungen gewährt worden. Ein vollständiges Absehen von schriftlichen Prüfungen, wie es mit dem Hinweis auf die „Möglichkeit und ggf. Verpflichtung, bei dem Antragsteller Leistungen mündlich abzufragen“ (Schriftsatz vom 04.11.2020, Seite 1, Bl. 115 d. A.) angedeutet wird, hat der Antragsteller bisher nicht beantragt und kann er auch nicht begehren. Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend ausgeführt, dass dies eine Vergleichbarkeit der Leistungen nicht gewährleiste und deshalb über einen Nachteilsausgleich hinausgehe. Es ist auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Vollziehung der verfügten Entlassung anzuerkennen, das über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Der Verweis des Antragsgegners auf fiskalische Erwägungen im Hinblick auf die Fortzahlung der Bezüge ist zu Recht erfolgt. Es ist weder vom Antragsteller aufgezeigt worden noch für das Gericht ersichtlich, dass dessen persönliche Belange die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels trotz Rechtmäßigkeit der Entlassung notwendig machen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2020 – OVG 4 S 41/20 –, juris Rn. 20).Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Die Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG ist dabei in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG in Höhe des hälftigen Jahreseinkommens zu bestimmen. Dabei sind als Monatsbeträge die Bezüge des Antragstellers als Steueranwärter (Grundbetrag bezogen auf das Eingangsamt A 6), also 1.240,66 € zugrunde gelegt worden. Der hälftige Jahresbetrag in Höhe von 7.443,96 € ist unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh § 164 Rn. 14 ff) angesichts des Charakters als vorläufiges Verfahren erneut zu halbieren, woraus sich der Betrag von 3.721,98 € errechnet.