Urteil
1 K 1659/19.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0427.1K1659.19.KS.00
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Leitsätze
Das Ruhen der hessischen Beamten- bzw. Richterversorgung wegen einer Verwendung bei der Europäischen Union stellt keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar und verletzt auch nationales Verfassungsrecht nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ruhen der hessischen Beamten- bzw. Richterversorgung wegen einer Verwendung bei der Europäischen Union stellt keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar und verletzt auch nationales Verfassungsrecht nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), bezogen auf die begehrte Aufhebung der Bescheide, bzw. allgemeine Leistungsklage, bezogen auf die begehrten Nachzahlungen, statthaft und auch im Übrigen zulässig, indes unbegründet. Die Kürzung des Ruhegehalts mit Bescheiden vom 24. Mai 2019, vom 19. Februar 2020 und zuletzt vom 22. Dezember 2020 erfolgte jeweils rechtmäßig und ohne den Kläger dadurch in seinen Rechten zu verletzen, sodass dem Kläger auch kein Anspruch auf Nachzahlung zusteht (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Versorgungsbezüge des Klägers aus seinem früheren Amt als Richter in der hessischen Arbeitsgerichtsbarkeit haben für die Zeit des Erhalts der Versorgung, die der Kläger für seine Tätigkeit beim Gericht der Europäischen Union und damit für eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung erhält, zu ruhen. Die von dem Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden auf der Grundlage von § 60 HBeamtVG insofern getroffene Entscheidung über die Änderung der Höhe des Ruhensbetrages auf eine Mindestbelassung verstößt weder gegen europäisches Unionsrecht noch gegen nationales Verfassungsrecht. Ruhensvorschriften wie die des § 60 HBeamtVG bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang ein Teil der Versorgung (vorübergehend) nicht zur Auszahlung gelangt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG, der das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus einer zwischenstaatlichen und überstaatlichen Verwendung regelt, ruht das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in § 60 Abs. 2 HBeamtVG genannte Höchstgrenze übersteigt. Da die verdiente Versorgung zugleich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterliegt, bedarf es für die Anwendung derartiger Ruhensvorschriften grundsätzlich einer besonderen Begründung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gedanken der Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen beruht: der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (siehe u.a. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 39.09 -, NVwZ-RR 2011, 773; Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 22.05 -, NVwZ-RR 2007, 145; BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, NVwZ-1988, 329; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 14 ZB 16.1645 -, juris und BT-Drs. V/2251 S. 7 – „nur eine Versorgung für ein Arbeitsleben“). Dies gilt nicht nur bei nationalen Versorgungsbezügen, sondern auch bei Einkünften des Betroffenen aus Tätigkeiten im internationalen Bereich, sofern diese Zahlungen nationalen Versorgungsbezügen gleichzusetzen sind. Sofern der Beamte bzw. Richter zugleich eine andere Versorgung aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält, gilt es mithin, eine ansonsten unangemessene Doppelversorgung durch entsprechende Ruhenstatbestände zu mindern (vgl. zu § 56 BeamtVG Reich, in: ders., Beamtenversorgungsgesetz, 2. Aufl. 2019, Rn. 2 f.). Eben jener Gedanke liegt auch der Ruhensvorschrift des § 60 HBeamtVG zu Grunde, der zusätzliche Einkünfte aus einer internationalen Verwendung erfasst, aufgrund derer die deutschen Versorgungsbezüge entsprechend zu mindern und zum Ruhen zu bringen sind, um so eine ansonsten unangemessene Doppelversorgung des Beamten zu verhindern. Die hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt die erkennende Kammer sämtlich nicht, es liegt hierin weder ein Verstoß gegen das Recht der europäischen Union (unter 1.) noch ein Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht (unter 2.). Die angegriffenen Entscheidungen begegnen auch im Übrigen keinen formellen oder materiell-rechtlichen Bedenken (unter 3.). 1. Das Ruhen der nationalen Versorgung stellt im Grundsatz keine Beeinträchtigung der unionsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit dar und verletzt auch sonstiges Unionsrecht nicht. Art. 45 AEUV gewährleistet ausweislich der Absätze 1 und 2 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union und umfasst dabei die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern nach Abs. 3 lit. a) bis d) das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben und nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Europäische Kommission durch Verordnungen festlegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit, mithin auch Art. 45 AEUV, den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen demnach allen Maßnahmen entgegen, die Unionsbürger, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen, bei ihrer Ausübung benachteiligen könnten (st. Rspr., siehe nur EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder auch nur weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris Rn. 44 und Urteil vom 6. Oktober 2016 - C-466/15 -, EuZW 2017, 33 Rn. 26 jeweils m.w.N.). Für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit bedarf es jedoch stets eines sog. grenzüberschreitenden Sachverhalts, wodurch solche Sachverhalte von vornherein ausscheiden, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats gelegen sind und dessen Merkmale mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (zum Ganzen Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 45 AEUV Rn. 42 ff. mit Nachweisen aus der Rspr.). Und: nationale Bestimmungen, die geeignet sind, Angehörige eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen nur dann eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, wenn sie überhaupt den Zugang der Arbeitnehmer zum jeweiligen Arbeitsmarkt beeinflussen (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - C-190/98 -, juris Rn. 23). Nur wenn dies der Fall ist, bedarf es zu ihrer Rechtfertigung ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel und sie muss geeignet sein, dessen Erreichung zu gewährleisten und darf dabei auch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des bezweckten Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Soweit der Kläger zur Begründung seines Begehrens hier geltend macht, § 60 HBeamtVG sei geeignet, interessierte Beamte und Richter davon abzuhalten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen und bei einer Institution in der Europäischen Union zu arbeiten, weil sich, wie der Kläger wohl meint, der finanzielle Vorteil, den sich der Betreffende durch die Arbeitsstelle erhoffe, durch die Regelung weitgehend wieder egalisiert werde und sich dies insgesamt mittelbar diskriminierend auswirke, dringt er damit nicht durch. Im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mangelt es schon daran, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt von der Ruhensregelung überhaupt betroffen wäre. Eine Regelung wie § 60 HBeamtVG, die das Ruhen der deutschen Versorgung bei Zusammentreffen mit Einkünften aus einer anderen Versorgung regelt, berührt den Zugang zum Arbeitsmarkt innerhalb der Europäischen Union gerade nicht. Weder wird hiervon die Aufnahme noch die Ausübung der Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union im Sinne einer Zugangsbeschränkung erschwert oder vereitelt. Vielmehr sind die Einkünfte während der aktiven Dienstzeit und auch die anschließende Versorgung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit bei der Europäischen Union von der nationalen Regelung in keiner Weise betroffen. Diese bleiben von der nationalen Ruhensberechnung gänzlich unberührt, weil einzig die Versorgung aus dem deutschen Beamten- bzw. Richterverhältnis dem Ruhen unterliegt (st. Rspr., siehe nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 39.09 - NVwZ-RR 2011, 773 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - C-293/03 -, BeckRS 2004, 78272). Mit anderen Worten: § 60 HBeamtVG beeinträchtigt nicht die Chancen für hessische Beamte und Richter, bei der Europäischen Union zu arbeiten; die Norm verhindert damit auch nicht, dass die betroffenen Personen die im Verhältnis zu der zuvor ausgeübten nationalen Tätigkeit deutlich höheren Gehälter wie Versorgungsbezüge erhalten. Ein hiervon abweichendes Ergebnis lässt sich auch nicht, wie der Kläger meint, aus einem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2016 ableiten (C-466/15 -, EuZW 2017, 33). Zum einen lag dieser Entscheidung – anders als der hiesigen – ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem aus Frankreich zu Grunde, zum anderen hatte die dort streitige Norm – ebenfalls anders als vorliegend § 60 HBeamtVG – je nach Fallgestaltung einen vollständigen Verlust des Gesamtbetrages des französischen Ruhegehalts trotz eigener Beitragszahlungen zur Folge. Im Übrigen führt der EuGH in genanntem Urteil aus: „[…] das Primärrecht der Union [kann] einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile im Bereich des sozialen Schutzes haben kann, doch ist nach gefestigter Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit sie unter anderem den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht […]. So hat der EuGH wiederholt Maßnahmen als Beschränkungen eingestuft, die bewirken, dass Arbeitnehmer infolge der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zustehen, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen […].“ (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - C-466/15 -, EuZW 2017, 33). So könnte eine das Freizügigkeitsrecht einschränkende Benachteiligung im hier vorliegenden Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit allenfalls noch darin liegen, dass § 60 HBeamtVG den Kläger im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben bzw. ausgeübt haben, benachteilige (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris Rn. 24). Dies ist aber gleichermaßen zu verneinen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu eben dieser Frage (die Ruhensregelungen aus §§ 54 ff. BeamtVG betreffend) in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus: „Die Ruhensregelungen […] betreffen sämtliche Versorgungsbezüge und im Wesentlichen alle Altersgelder bzw. Renten, die zumindest mittelbar aus deutschen öffentlichen Kassen mitfinanziert werden, was hinsichtlich des Haushalts der Union der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 14.95 - ZBR 1996, 212) […], da die Eigenmittel der Union zu großen Teilen von den Mitgliedstaaten kommen, wobei die Bundesrepublik Deutschland den größten Anteil an diesen Mitteln zahlt […]. Diese Mittel werden auch für das Entgelt der dortigen Bediensteten eingesetzt […]. Eine mittelbare Mitfinanzierung der Entgelte bzw. Versorgungsleistungen für EU-Beamte aus deutschen öffentlichen Kassen ist demnach nicht zweifelhaft. Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften ist die Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 17 f.); davon sind alle Beamten/Richter betroffen, auch wenn sie nur im Inland zusätzliche Versorgungsansprüche erworben haben. […] eine Schlechterstellung des (verstorbenen) Klägers [kann] bei der Versorgung nicht eintreten, da nach § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG der Ruhensbetrag die von der Union gewährte Versorgung nicht übersteigen darf und die Dienstjahre während seiner Tätigkeit am Europäischen Gerichtshof als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Berechnung des deutschen Ruhegehaltsatzes berücksichtigt wurden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG). Demnach hat die Tätigkeit des (verstorbenen) Klägers beim Europäischen Gerichtshof auch seine deutsche Versorgung erhöht; insbesondere diesen Vorteil einer doppelten Versorgungsanwartschaft während ein und desselben Zeitraums aus vom Staat (mit-)finanzierten Kassen will § 56 BeamtVG abschöpfen, indem er, wie auch bei nur im Inland tätigen Beamten, die anderweitige Versorgung auf das deutsche Ruhegehalt anrechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 24). […]“ (Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 14 ZB 16.1645 -, juris Rn. 17). Auch und gerade weil der Beamte im Falle einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vom deutschen Dienstherrn im Allgemeinen beurlaubt wird, er dabei aber seinen nationalen Versorgungsanspruch behält – also gerade nicht verliert – und ihm die Zeit der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auch noch als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird – was wiederum, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, seine Anwartschaft auf die deutsche Versorgung nicht unerheblich verbessert – kann hier von einer Benachteiligung des Beamten nicht die Rede sein. Die erkennende Kammer schließt sich dieser in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ausdrücklich an; hierbei begegnet es im Übrigen keinen Bedenken, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (wie auch das Bundesverwaltungsgericht in der in Bezug genommenen Entscheidung) mit den Ruhensvorschriften aus §§ 54 ff. BeamtVG des Bundes zu befassen hatte, denn die landesrechtlichen Vorschriften, hier konkret § 60 HBeamtVG, sind den bundesrechtlichen Vorgaben nachgebildet. Weil der Beamte neben seinem nationalen Anspruch auf Versorgung eine andere Versorgung aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält, gilt es – wie beschrieben – diesen Vorteil einer doppelten Versorgungsanwartschaft während ein und desselben Zeitraums aus vom Staat (mit-)finanzierten Kassen durch entsprechende Ruhenstatbestände zu verhindern und die nationale Versorgung entsprechend zu mindern. Weil § 60 HBeamtVG folglich schon nicht geeignet ist, eine Behinderung oder Beschränkung des Zugangs zum europäischen Arbeitsmarkt und damit eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit tatsächlich zu bewirken, kommt es auf das Vorliegen von etwaigen Rechtfertigungsgründen für eine solche ebenso wenig an wie auf die seitens des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 60 HBeamtVG und einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Aus vorstehenden Gründen liegt auch kein Verstoß gegen andere unionsrechtliche Vorschriften, wie etwa Art. 48 AEUV, Art. 4 AEUV oder Art. 17 GrCh vor. 2. Das Ruhen der Versorgung des Klägers nach § 60 HBeamtVG verletzt auch nationales Verfassungsrecht nicht. Der Kläger beruft sich, ohne dies jedoch näher zu begründen, auf einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie auf einen Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG (i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich verankerte beamtenrechtliche Leistungsprinzip. Auch insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass der hier bereits mehrfach hervorgehobene Sinn und Zweck von Ruhensvorschriften zur Vermeidung einer Doppelalimentation legitim ist und damit etwaig einhergehende Beschränkungen objektiv gerechtfertigt sind. Zunächst gibt es diesbezüglich keinen entgegenstehenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, weil internationale Verwendungen erst in der Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgetreten sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 39.09 -, NVwZ-RR 2011, 773 Rn. 25). Die Ruhensregelungen begegnen aber auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einkünfte oder die Versorgung von der Ruhensberechnung, wie bereits ausgeführt, in Gänze unberührt bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht betont in seinem Urteil vom 28. April 2011 ausdrücklich: „Dieser Zweck der Vermeidung einer Doppelalimentation würde unterlaufen, wollte man die Amtsverhältnisse ausnehmen, für die eine Vergütung zumindest mittelbar aus deutschen öffentliche Kassen gezahlt wird. Für die internationalen Amtsverhältnisse kommt hinzu, dass der Beamte mit der Übernahme in den Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nicht aus seinem deutschen Beamtenverhältnis ausscheidet; vielmehr wird er (ohne Bezüge) beurlaubt, und seine Anwartschaft auf seine Versorgung aus dem deutschen Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Darüber hinaus verbessert er seine Anwartschaft auf die deutsche Versorgung, weil die Zeit bei der internationalen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird […]. Da die Tätigkeit sowohl bei der internationalen als auch bei der nationalen Versorgung berücksichtigt wird, soll durch das Ruhen [hier nach § 56 BeamtVG] verhindert werden, dass dem Versorgungsempfänger für dieselbe Zeit zweimal Versorgung aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt wird, sofern diese auch zu den internationalen Kassen Beiträge zahlen […]. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte die für die Höchstversorgung erforderliche ruhegehaltfähige Dienstzeit auch ohne Berücksichtigung der internationalen Dienstzeit erreicht hat, weil auch dann der Gedanke der Einheit der öffentlichen Kassen durchgreift.“ (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 39.09 -, NVwZ-RR 2011, 773 Rn. 17 f.). Auch unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation ist es gerade nicht Aufgabe des Art. 33 Abs. 5 GG, dem Beamten für dieselbe Zeit zweimal Versorgung aus deutschen öffentlichen Kassen zu zahlen, sofern diese auch zu den internationalen Kassen Beiträge zahlen; zudem erscheint im Falle des Klägers geradezu ausgeschlossen, dass mit der hier vorgenommenen Kürzung und den insoweit verbleibenden Versorgungsbezügen aus seiner nationalen und internationalen Versorgung bei ihm die untere Grenze eines noch angemessenen Lebensunterhaltes unterschritten wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 60 HBeamtVG im Sinne einer Korrektur oder Einschränkung des klaren Wortlauts kommt damit nicht in Betracht. Ebenso bedurfte es demnach auch keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Beklagten zur Kürzung des deutschen Ruhegehalts des Klägers auf eine Mindestbelassung fußt demzufolge auf einer unionsrechtskonformen wie verfassungskonformen Rechtsgrundlage. 3. Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich schließlich auch als formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 HBeamtVG liegen im Falle des Klägers vor. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG, der das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus einer zwischenstaatlichen und überstaatlichen Verwendung regelt, ruht das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in § 60 Abs. 2 HBeamtVG genannte Höchstgrenze übersteigt. Als Höchstgrenze gelten die in § 58 Abs. 2 HBeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. Versorgungsbezüge sind nach der allgemeinen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 HBeamtVG solche Leistungen, die nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen gewährt werden. Auch ist die Europäische Union eine überstaatliche Einrichtung im Sinne des § 60 HBeamtVG (hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1966 - VIII C 8.65VG -, BeckRS 1966, 30438791) und auch die Tätigkeit des Klägers als Richter am Gericht der Europäischen Union stellt eine Verwendung im Sinne der Norm dar; unter Verwendung wird herkömmlich jede Art von Beschäftigung im öffentlichen Dienst verstanden, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer der in § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ausgeübt wird (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 22/64 -, NJW 1965, 2020). Die Tätigkeit als Richter ist trotz dessen persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) eine „Verwendung im öffentlichen Dienst“ (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 39.09 -, NVwZ-RR 2011, 773). Fehler in der konkreten Berechnung der durch den Beklagten ermittelten Versorgungshöhe sind nicht zu erkennen, zumal hiergegen vom Kläger inhaltlich auch nichts erinnert worden ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die zugelassene Berufung ergibt sich aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 133.952,76 Euro festgesetzt. Gründe Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und ersetzt die vorläufige Festsetzung des Streitwertes. Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung seines richterlichen Ruhegehalts. Der am ….. geborene Kläger stand vom 3. Januar 1977 bis zum 30. September 2005 als Richter in der hessischen Arbeitsgerichtsbarkeit in Diensten des Landes Hessen. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2010 gewährte der Dienstherr dem Kläger ruhegehaltfähigen Sonderurlaub ohne Dienstbezüge, weil dieser in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2016 als Richter am Gericht ….., später Gericht ….., beschäftigt war. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres schied der Kläger zum 1. März 2010 aus dem Justizdienst des Landes Hessen aus. Mit Bescheid vom 3. März 2010 setzte das für die Festsetzung von Versorgungsbezügen zuständige Regierungspräsidium Kassel die Versorgung des Klägers in Gestalt eines (nationalen) Ruhegehalts in einer Höhe von monatlich zunächst 4.135,33 EUR (brutto) fest, beginnend ab dem 1. März 2010. Seine Tätigkeit am EuG setzte der Kläger unterdessen über die Altersgrenze hinaus bis zum 30. April 2016 fort. Im Anschluss daran erhielt er vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2019 von der Europäischen Union zunächst ein Übergangsgeld ausgezahlt, seit dem 1. Mai 2019 bezieht der Kläger ein europäisches Ruhegehalt in Höhe von monatlich 9.076,67 EUR (brutto). Im Hinblick auf dieses von der Europäischen Union seit dem 1. Mai 2019 gewährte Ruhegehalt setzte das Regierungspräsidium Kassel mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Mai 2019 das vom Beklagten gewährte Ruhegehalt des Klägers rückwirkend ab dem 1. Mai 2019 neu fest (Ziffer 1 des Bescheides) und kürzte dessen Ruhegehalt auf der Grundlage von § 60 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) beginnend ab dem 1. Juni 2019 auf eine Mindestbelassung in Höhe von monatlich nunmehr 930,23 EUR (Ziffer 2 und 3 des Bescheides). Zugleich stellte das Regierungspräsidium den Betrag unter Vorbehalt jedweder Änderung des Versorgungsbezuges und einer dadurch eventuell erforderlich werdenden Neuberechnung (Ziffer 4 des Bescheides) und stellte schließlich auch die Rückforderung überzahlter Ruhegehaltsbeträge für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Mai 2019 in einer Höhe von insgesamt 3.720,91 EUR in Aussicht. Der Kläger erhielt hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 28. Juni 2019. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Regierungspräsidium aus, das deutsche Ruhegehalt des Klägers habe wegen seiner gleichzeitig gewährten Versorgung als Ruhestandsbeamter einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in Höhe des Betrages zu ruhen, um den die Summe aus der anderen Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in § 60 Abs. 2 HBeamtVG normierte Höchstgrenze übersteige. Als Höchstgrenze gelte dasjenige Ruhegehalt, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebe und das auf der Grundlage ruhegehaltfähiger Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe berechnet werde. Sofern die Versorgung nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz und die Versorgung aus einer anderen, überstaatlichen Verwendung zusammen die in § 60 Abs. 2 HBeamtVG (i. V. m. § 58 Abs. 2 HBeamtVG) normierte Höchstgrenze übersteige, müsse der übersteigende Betrag ruhen; gleichzeitig sei dem Ruhestandsbeamten aber mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Ruhegehaltes nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu belassen (sog. Mindestbelassung). Weil der für den Kläger zu berücksichtigende Ruhensbetrag die vorgesehene Höchstgrenze übersteige, habe das Ruhegehalt des Klägers um 80 v.H. zu ruhen, sodass ihm nur noch die Mindestbelassung in einer Höhe von 930,23 EUR zu zahlen sei (vgl. die dem Bescheid als Anlage beigefügte konkrete Rechnungsaufstellung, Bl. 84 d. A.). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 26. Juni 2019 erhobenen Klage. Mit Bescheid vom 13. August 2019 ordnete der Beklagte noch die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Bescheides an (Bl. 89 d. A.), woraufhin der Kläger das Gericht mit Antrag vom 20. September 2019 um Eilrechtsschutz mit dem Begehren ersucht hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat das Gericht dessen Eilantrag als unzulässig abgelehnt (Az. 1 L 2305/19.KS). Nachdem das Regierungspräsidium in der Folgezeit, mit Bescheiden vom 19. Februar 2020 und zuletzt vom 22. Dezember 2020 (Bl. 150 ff. und 169 ff. d. A.), das Ruhegehalt aufgrund von Besoldungserhöhungen im Land Hessen unter Beibehaltung der erfolgten Kürzung auf die Mindestbelassung neu festsetzte, hat der Kläger seine Klage unter Einbeziehung dieser Änderungsbescheide schriftsätzlich erweitert. Zur Begründung seiner Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die der Kürzung seines Ruhegehalts zugrunde liegende Norm des § 60 HBeamtVG verstoße gegen europäisches Recht, namentlich gegen Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gegen Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sowie gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GrCh). So beschränke § 60 HBeamtVG die in Art. 45 AEUV garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit in unzulässiger Weise, weil die Aussicht einer Kürzung des nationalen Ruhegehalts wegen der gleichzeitigen Gewährung eines europäischen Ruhegehaltes, Beamte und Richter von einer Tätigkeit in der Europäischen Union abhalten könne. Die Kürzung von Ruhegehaltsansprüchen sei geeignet, Interessenten aus dem Land Hessen davon abzuhalten, einer Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union nachzugehen und wirke sich dadurch mittelbar diskriminierend aus. Hierin liege auch ein Verstoß gegen die Pflicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV). In der Kürzung des deutschen Ruhegehalts liege zudem ein Eingriff in das in Art. 17 EU-GrCh garantierte europäische Eigentumsrecht. Weil eine unionsrechtskonforme Auslegung angesichts des klaren Wortlautes von § 60 HBeamtVG ausscheide, habe die Norm unangewendet zu bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bestehe seitens der Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts die Pflicht, eine nationale, unionsrechtswidrige Vorschrift unangewendet zu lassen. Damit fehle es dem streitgegenständlichen Bescheid an einer Rechtsgrundlage. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV zur Frage nach der Vereinbarkeit von § 60 HBeamtVG mit dem Unionsrecht bedürfe es indes nicht, weil es sich vorliegend um einen sog. „acte-clair“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, mithin um eine geklärte Rechtsfrage, handele. § 60 HBeamtVG stehe schließlich auch nationalem Recht entgegen; die Norm verstoße gegen das in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte beamtenrechtliche Leistungsprinzip. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 60 HBeamtVG komme auch hier nicht in Betracht. Sollte das Gericht die streitgegenständliche Norm nicht schon wegen seiner Unionsrechtswidrigkeit unangewendet lassen und auch eine Vorlagefrage an den EuGH nicht stellen wollen, so wäre § 60 HBeamtVG jedenfalls nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Aus der Unionsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit von § 60 HBeamtVG folge die Pflicht des Beklagten zur Zahlung des dem Kläger für die Zeit ab Juni 2019 errechneten – ungekürzten – Ruhegehalts, sodass dem Kläger neben dem Anspruch auf Aufhebung der ihn belastenden Bescheide auch ein Rückerstattungsanspruch zustehe. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 24. Mai 2019, vom 19. Februar 2020 und vom 22. Dezember 2020 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die in den Bezügenachweisen der Hessischen Bezügestelle für die Zeit ab Juni 2019 errechneten Ruhensbeträge, vermindert um die abzuführenden Steuern, nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Beklagten verfolge § 60 HBeamtVG – wie andere Ruhensvorschriften auch – den legitimen Zweck, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden. Eine mittelbare Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch § 60 HBeamtVG liege nicht vor, insbesondere eine Benachteiligung gegenüber Beamten oder Richtern, die ihr gesamtes Arbeitsleben in öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen im Inland verbracht hätten, sei nicht erkennbar, zumal die monatliche Versorgung aus einem Beschäftigungsverhältnis bei Gerichten der Europäischen Union mit mehr als 9.000 EUR sehr viel höher sei als die Versorgung bei Berücksichtigung sämtlicher Dienstzeiten im Inland je sein könne. Überdies lasse sich aus bereits ergangener Rechtsprechung schließen, dass die Ruhensregelung weder gegen status- noch versorgungsrechtliche Vorschriften der Europäischen Union verstoße und ebenfalls im Einklang mit nationalem Verfassungsrecht stehe. Der Beklagte beruft sich hierbei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 (2 C 39.09) sowie auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2016 (14 ZB 16.1645). Die Akte zum Verfahren 1 L 2305/19.KS und der Verwaltungsvorgang des Beklagten sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.