Urteil
1 K 1703/21.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:1004.1K1703.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte im Einvernehmen der Beteiligten in der Sache durch den Berichterstatter entscheiden, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Beihilfe durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat Beihilfe für seine Tochter beantragt, die auch zum Kreise der berücksichtigungsfähigen Personen gem. § 4 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gehört. Das Medizinprodukt, für welches der Kläger Beihilfe begehrt, ist jedoch nicht beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten richtet sich nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV in Verbindung mit der Anlage 4 zur BBhV entsprechend der dort genannten Maßgaben. Die Anlage 4 enthält eine abschließende Aufzählung beihilfefähiger Medizinprodukte, jeweiliger Indikationen und Anwendungsarten. In Nr. 13.17 der Anlage 4 ist auch das hier streitgegenständliche Präparat „MucoClear 6 %“ gelistet. Es ist hiernach beihilfefähig „zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben“. Die Tochter des Klägers hat das fünfte Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet. Für sie ist das begehrte Medizinprodukt nach der Anlage 4 derzeit nicht beihilfefähig. Der Beklagten verblieb bei der Festsetzung auch kein Ermessens- oder Wertungsspielraum. Dies ist bei der Anwendung abschließender Kataloge im Beihilferecht nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn Vorschriften zur Anwendung kommen, die für Kassenpatienten geschaffen und von externen Gremien wie dem GBA erarbeitet wurden. Als in rechtsstaatlicher Hinsicht problematisch erweisen sich in diesem Kontext dynamische Kettenverweisungen der Beihilfeverordnungen auf Leitlinien solcher Gremien, die generalisierend über Leistungen im Bereich kassenärztlicher Versorgung entscheiden (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 14; Schröder/ Beckmann/ Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, 138. EL Juli 2015, BBhV § 22 Rn. 67a). Durch solche Verweise gibt der (Beihilfe-)Normgeber seine Einschätzungsprärogative über die Beihilfefähigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen aus der Hand. Vor allem jedoch muss sichergestellt sein, dass die systemischen Unterschiede zwischen Beihilfeversorgung und Kassenversorgung bei der Bestimmung des Leistungskataloges nicht außer Acht bleiben. Dem beihilfeberechtigten Beamten muss stets eine an den Grundsätzen des Fürsorgeprinzips zu messende Versorgung gesichert bleiben, welche mitunter von den Maßstäben der kassenärztlichen Versorgung abweichen kann. Dies wird im Falle dynamischer Verweisungen dergestalt gewährleistet, dass der Beihilfefestsetzungsstelle stets ein Wertungsspielraum im Einzelfall verbleiben muss, um etwaige Unbilligkeiten der kassenärztlichen Regelwerke in Anwendung auf Beihilfeberechtigte auszugleichen. Die Beihilfeverordnungen von Bund und Ländern haben dies teils explizit geregelt, hier etwa durch § 7 S. 2 BBhV. In der vorliegenden Konstellation sind rechtsstaatliche Defizite jedoch nicht zu befürchten, da es sich bei dem Katalog der Anlage 4 nicht um eine Verweisung handelt, sondern um einen aus redaktionellen Gründen ausgelagerten, unselbstständigen Bestandteil der BBhV. Selbst wenn sich der Verordnungsgeber bei den Bestimmungen der Anlage 4 an den Einschätzungen des gemeinsamen Bundesausschusses orientiert, werden diese nicht automatisch in den Katalog übernommen, wie es bei einer dynamischen Verweisung der Fall wäre. Vielmehr muss der Verordnungsgeber etwaige Änderungen in den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses proaktiv durch Anpassung der Anlage als Teil der Verordnung implementieren. Die zur Wahrung des Gesetzesvorbehaltes erforderliche Willensbetätigung des Normgebers liegt dann bereits in der Erwägung, bei der Verarbeitung von Regelungen des GBA beihilfespezifische Anpassungen vorzunehmen oder diese eins zu eins zu übernehmen. Im vorliegenden Fall ist der Normgeber im Übrigen sogar zu Gunsten der Beihilfeberechtigten von den Empfehlungen des GBA abgewichen: In Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie (Stand: 10.10.2023) ist das Medizinprodukt MucoClear 6 % für Kassenpatienten erst ab dem sechsten Lebensjahr vorgesehen. Die Beklagte als Dienstherr des Klägers ist jungen Mukoviszidose-Patienten insofern bereits um ein Jahr entgegengekommen. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch hier keine pauschale oder ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit Kassenpatienten feststellen. Die abschließende Aufzählung beihilfefähiger Medizinprodukte in der Anlage verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Abschließende Regelungen wie die vorliegende sind insbesondere dann kritisch zu betrachten, wenn sie keine Ausnahmen in Härtefällen erlauben. Auch dies ist jedoch im Regelwerk der BBhV nicht zu erkennen, da der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund der beihilferechtlichen Prinzipien insbesondere mit den §§ 49, 50 BBhV ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Fürsorge und Eigenleistung geschaffen hat. Er hat dabei seine Obhutspflicht ebenso wenig verkannt wie die Möglichkeit, Bagatellbeträge und eingeschränkt notwendige Leistungen als im Zuge angemessener Besoldung abgegolten zu betrachten. So hat er etwa mit § 50 BBhV eine abschließende Härtefallregelung für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel geschaffen, andersherum jedoch nach § 49 BBhV auch Eigenbehalte bei bestimmten krankheitsbezogenen Aufwendungen vorgesehen. Es ergibt sich auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht der Beklagten kein Anspruch auf Beihilfe für den Kläger. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgt und hat auch in der einfachgesetzlichen Regelung des § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) Niederschlag gefunden. Sie gebietet es dem Dienstherrn, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur ausnahmsweise dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32/12 –, juris Rn. 25, m.w.N.). Die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird im Übrigen abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Die Beihilfe ist als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2018 – AN 1 K 17.00831 –, juris Rn. 44; VG Sigmaringen, Urteil vom 22. November 2016 – 3 K 2905/14 –, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, BVerwGE 131, 2029, Rn. 19; VG Sigmaringen, a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, juris). Dieser Grundsatz spiegelt sich auch in variierenden Bemessungssätzen und der generell ausschließlich anteiligen Erstattung von krankheitsbedingten Aufwendungen wider: Der Beamte hat in jedem Fall mit einem Teil seiner Besoldung für eigene Krankheitskosten einzustehen, und sei es nur durch Beitragsleistung zu einer privaten Krankenversicherung. Eine unzumutbare Belastung des Klägers, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzen und einen Leistungsanspruch über die grundsätzlich vorgesehene Eigenvorsorge hinaus begründen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Zwar ist dem Kläger in seinem Vortrag nicht zu widersprechen, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Präparat um ein lebenswichtiges Medikament, welches schwerwiegende Folgen der Mukoviszidose bei seiner Tochter abwenden könne. Gerade jedoch bei Betrachtung des verhältnismäßig geringen Erwerbspreises des Medizinproduktes – 60 Inhalationseinheiten werden für etwa 40 Euro gehandelt – kann von einer unzumutbaren Belastung des Klägers nicht die Rede sein. Die Kostentragung für die angemessene medizinische Versorgung seiner Tochter bringt den Kläger in diesem Fall nicht in solche existenzielle Not, welche eine besondere Ausnahme in Abweichung von den geltenden Leistungskatalogen rechtfertigen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 120,41 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die begehrte Beihilfeleistung ist eine bezifferte Geldleistung in diesem Sinne. Von den getätigten Aufwendungen in Höhe von 150,51 EUR ist ein Bemessungssatz von 80 Prozent zu berücksichtigen, was 120,41 EUR entspricht. Der Kläger begehrt Beihilfe im Krankheitsfall für seine Tochter. Der Kläger steht verbeamtet im Dienste der Beklagten. Die am ….. geborene Tochter ….. des Klägers bekam kurz nach der Geburt eine cystische Fibrose (auch: Mukoviszidose) diagnostiziert. Sie erhielt den Pflegegrad IV zuerkannt sowie eine Schwerbehinderung in Höhe von 50 Prozent. Unter anderem wurde der Tochter daraufhin Inhalationstherapie verordnet. Mit Beihilfeantrag vom 18. Juni 2021 machte der Kläger unter anderem Aufwendungen für das Präparat „MUCOCLEAR 6 % NaCl-Inhalationslösung“ in Höhe von 150,51 EUR geltend. Dieses war der Tochter mit ärztlichen Rezepten vom 27. Mai 2020 sowie vom 6. Januar und 7. Juni 2021 verschrieben worden, der Kläger hatte es in der Apotheke erworben. Die Beklagte lehnte diesbezügliche Beihilfe mit Bescheid vom 5. Juli 2021 ab. Sie begründete dies zunächst damit, dass das streitgegenständliche Arzneimittel nicht in der Anlage 4 zur BBhV enthalten sei. Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. Juli 2021 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er erklärte, aufgrund ihrer Erkrankung müsse seine Tochter mehrmals täglich inhalieren. Die Kosten des Inhalators seien übernommen worden, nicht jedoch die der Inhalationslösung. Es handele sich bei der Anwendung nicht um Wellness, sondern eine lebensverlängernde Maßnahme für seine Tochter, die Komplikationen vorbeuge, um so weitere Behandlungskosten abzuwenden. Er bat daher um wohlwollende Anwendung der Beihilfevorschriften, damit das Präparat dennoch bewilligt werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2021 zurück und führte zur Begründung aus, die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten sei durch den Verweis des § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV auf die Anlage 4 ausdrücklich geregelt. In Anlage 4 Nr. 13.17 sei auch das streitgegenständliche Arzneimittel aufgelistet. Dieses sei dort zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen vorgesehen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Da die Tochter des Klägers das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei das Medikament für sie nicht beihilfefähig. Die ablehnende Entscheidung beruhe nicht auf Zweifeln an der Wirksamkeit oder Notwendigkeit. Vielmehr lasse die ausdrückliche Rechtslage keine Abweichungen zu, auch habe die Beklagte kein Ermessen. Dass durch die Anwendung dieses Arzneimittels etwa künftige Kosten für die Behandlung von Komplikationen gespart könnten werden, führe nicht zu dessen Beihilfefähigkeit. Die Ablehnung verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht. Die Versorgung in Krankheitsfällen erfordere keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Der Kläger hat Klage erhoben am 5. Oktober 2021. Er trägt vor, die Behandlung mit dem Präparat sei medizinisch geboten. Die Therapie mit diesem Mittel sei langjährig erprobt und ihre Wirksamkeit nachgewiesen, im Übrigen die einzig zugelassene Behandlungsmethode in diesem Alter. Nur so könne einer Verschlimmerung der Erkrankung vorgebeugt werden. Die Fürsorgepflicht gebiete die Beihilfeleistung in diesem Fall, denn es müssten die wirtschaftlichen Folgen für den Kläger bei der Bewilligungsentscheidung berücksichtigt werden. Vor allem dürfe bei der Beihilfeleistung der Maßstab des medizinisch Notwendigen nicht unterschritten werden. Dies müsse einzelfallabhängig geprüft werden und sei hier durch zahlreiche ärztliche Einschätzungen belegt. Der Regelung in der Anlage 4 zur BBhV fehle es zudem an einer Ausnahme in Härtefällen. Eine solche habe hier von Amts wegen geprüft werden müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2021 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat „MUCOCLEAR 6 % NaCl-Inhalationslösung“ für seine am ….. geborene Tochter ….. zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Regelung der Anlage 4 zur BBhV sei abschließend nicht nur in der Aufzählung, sondern ebenfalls hinsichtlich der genannten Fälle der Beihilfefähigkeit. Der Ausschluss für Kleinkinder stehe auch im Einklang mit der Arzneimittelrichtlinie des Bundes, worauf der Hersteller des Präparates verweise. Hinsichtlich ihrer Fürsorgepflicht wiederholt die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Auch wenn aus dieser keine lückenlose Versorgung abgeleitet werden könne, kenne die BBhV doch eine Härtefallregelung in § 50 zur Erstattung nichtverschreibungspflichtiger Aufwendungen, deren Belastungsgrenze vorliegend jedoch nicht erreicht sei. Es sei dem Verordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht untersagt, bestimmte Medikamente von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, wenn Sachgründe dies geböten. Dies sei hier der Fall, der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) als höchstes Entscheidungsgremium in Fragen der Gesundheitsleistungen bei Kassenpatienten habe eine Altersbeschränkung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse bewusst eingeführt. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Gerichtsakte sowie ein gehefteter Vorgang Behördenakte. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung der Sache durch den Berichterstatter erteilt. Der Kläger hat dies unter dem 4. November 2021 erklärt, der Beklagte unter dem 9. November 2021.