Urteil
1 K 300/21.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:1218.1K300.21.KS.00
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a VwGO). Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die verordneten Präparate in dem streitgegenständlichen Zeitraum (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 24. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2021 ist daher nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 -, juris). Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen sind damit die §§ 5 ff. HBeihVO in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. 482, 491), zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. November 2015 durch die 13. VO zur Änderung der HBeihVO (GVBl. S. 370). Gemäß § 5 HBeihVO sind beihilfefähig Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Für Aufwendungen im Krankheitsfall ist zusätzlich auf die Voraussetzungen des § 6 HBeihVO zu achten. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HBeihVO können Aufwendungen nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn und soweit sie für Arzneimittel aufgewendet worden sind, die aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang von einem Arzt verschrieben wurden. Die Vorschrift schließt ferner in Satz 4 lit. a die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen dann aus, wenn es sich bei den Präparaten um solche handelt, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nach § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen schließlich dann nicht beihilfefähig, wenn es sich um solche für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel handelt. Ausgehend von dieser Rechtsgrundlage hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen. Die Beihilfefähigkeit scheitert nämlich an der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 lit. a HBeihVO, da es sich bei den verordneten Präparaten nicht um Arzneimittel handelt, sondern um Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die hessischen Beihilfevorschriften enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus, wie hier in § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HBeihVO. Unter entsprechender Heranziehung der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind unter Arzneimitteln grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Zwar kann diese Definition nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 5.95 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 – 4 S 1816/07 –, beide zit. nach juris) Keine Arzneimittel sind ferner Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 AMG). Zu den Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel. Der Umstand, dass das Erfordernis einer besonderen Ernährung krankheitsbedingt ist und den diätetischen Lebensmitteln heilende Wirkung zukommen kann, ändert nichts an deren Lebensmittelcharakter (Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 14 BV 1982/08 -, juris). Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinn ist dabei der überwiegende Zweck, dem das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt ist (VG München, Urteil vom 27. Oktober 2011 – M 17 K 10.3831 –, juris), also die an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung des Produkts. Gleichwohl bestehen in der Regel keine Zweifel daran, dass die vom Hersteller genannte Zweckbestimmung zutreffenden Aufschluss darüber gibt, welchem Zweck nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsauffassung das Mittel zu dienen bestimmt ist (VG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2007 – 17 K 126/07 -, juris). Dies bedeutet aber auch, dass es auf den einzelnen Patienten nicht ankommt. Zählt ein Präparat zu den Mitteln, die Güter des täglichen Bedarfs ersetzen, was generell und objektiv, losgelöst vom Einzelfall zu entscheiden ist, so wird es auch dann nicht beihilfefähig, wenn es im Einzelfall zur Behandlung einer Krankheit notwendig ist. Die Einschätzung, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, hängt folglich nicht von der konkreten Behandlung ab (VG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2007 – 17 K 126/07 -, juris). Darum bedurfte es hier auch keiner weiteren Sachverständigengutachten, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 27. Juni 2021 (Bl. 33 der Gerichtsakte angeregt. Denn auf die Frage, welche Krankheiten der Kläger hat und ob die verwendeten Präparate zu deren Therapie nötig sind, kam es insoweit nicht an. Auch ist ein etwaiger Dienstunfall oder eine Berufserkrankung ohne Belang (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 2006 – 1 A 122/05 -, juris: PCB-Belastung im Pfarrhaus), so dass es auf den Grund für die Erkrankung des Klägers ebenfalls nicht ankommt. Hieraus folgend ist auch der Vorwurf des Bevollmächtigten des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2021 (Bl. 45 der Beihilfeakte), der Ärztliche Dienst habe seine Stellungnahme „hellseherisch“ vorgenommen, ohne den Kläger zu untersuchen, unbegründet. Vielmehr genügte die Feststellung, dass die verordneten Präparate generell zu den Mitteln i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 lit. a HBeihVO zählen. Dies ist bei allen hier streitbefangenen Präparaten der Fall: · Bei Cholin handelt es sich um einen Nährstoff und damit um ein Nahrungsergänzungsmittel. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die wissenschaftliche Abhandlung von Ströhle und Hahn, die unter der Überschrift „Cholin – Ein Nährstoff mit Vitamincharakter?“ die Wirkungsweise von Cholin darstellen. (https://www.bzfe.de/fileadmin/resources/eif/eif_1902_wunschthema.pdf, zuletzt abgerufen am 20. November 2023 um 16:36h). · Soweit ferner Beihilfe begehrt wird für eine Infusion mit Cholin und Thiogamma (Beleg Nr. 6, in Beihilfeakte nicht vorhanden), gilt Entsprechendes. Zwar handelt es sich bei Thiogamma um ein Arzneimittel; die gemeinsame Infusion mit Cholin führt jedoch dazu, dass hier der Charakter als Lebensmittel in den Vordergrund tritt. Darüber hinaus ist Thiogamma lediglich zugelassen bei diabetischer Neuropathie (https://www.apotheken-umschau.de/medikamente/beipackzettel/thiogamma-600-oral-filmtabletten-4774626.html, zuletzt abgerufen am 20. November 2023 um 18:01h), die aber beim Kläger nicht diagnostiziert wurde. Die bisher beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen enthalten lediglich die Diagnose Neuropathie, wobei es etwa im internistischen Entlassungsbrief vom 15. Mai 2021 (Bl. 37 der Beihilfeakte) heißt, eine weitere neurologische Abklärung sei bisher nicht erfolgt und weiterhin seitens des Klägers nicht erwünscht, obgleich sie dringend empfohlen werde. Außerdem fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit einer Infusion mit Thiogamma. Laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 15. Dezember 2020 (Bl. 38 der Beihilfeakte) werden Infusionen nur dann vorgenommen, wenn eine Aufnahme über den Magen-Darm-Trakt beeinträchtigt wäre. Thiogamma wird oral angeboten, immerhin hat der Kläger diesbezüglich auch ein Rezept vom 23. Juli 2020 vorgelegt, Beleg Nr. 3 (Bl. 5 der Beihilfeakte). Es scheint also an sich die orale Aufnahme möglich gewesen zu sein. · Tromcardin complex wird auf der Homepage des Herstellers (https://www.tromcardin.de, zuletzt abgerufen am 20. November 2023 um 15:54h) als „bilanzierte Diät“ beworben und als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ bezeichnet. Bereits diese Eigenwerbung macht deutlich, dass es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt, aber auch die dort bezeichneten Anwendungsgebiete. · Hinsichtlich der Pure Encapsulations handelt es sich ebenfalls um Nahrungsergänzungen, vom Hersteller bezeichnet als „Mikronährstoffe“ (https://www.purecaps.net, zuletzt abgerufen am 20. November 2023 um 15:55h). · Dasselbe gilt für das Metabolicum 4-B-Komplex und Metabolicum Magnesium Komplex (https://www.stadtapotheke-bruck.at/eigenmarke/metabolicum/metabolicum-magnesium-komplex-kapseln, zuletzt abgerufen am 21. November 2023 um 11:08h), auch sie werden ausdrücklich als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet und als solche angepriesen. Diese Einschätzung des Gerichts wird im Ergebnis auch durch die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes gestützt, denen der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt hat. Bei den in Streit stehenden Präparaten handelt es sich damit um Vitaminpräparate bzw. um sogenannte Nahrungsergänzungsmittel, und damit um Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so dass die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 lit. a HBeihVO erfüllt sind. Dass die Mittel ärztlich verordnet wurden, steht dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht entgegen. Auch eine Ausnahmekonstellation, in der Nahrungsergänzungsmittel aufgrund besonderer Umstände doch als Arzneimittel einzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2009 – 3 C 5/09 -, juris), liegt hier nicht vor, so z.B., wenn eine pharmakologische Wirkung des Nahrungsergänzungsmittels in Betracht kommt, wenn also durch das Produkt über die ernährungsphysiologische Wirkung hinaus eine gezielte Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers stattfände (Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 14 BV 1982/08 -, juris). Für eine solche pharmakologische Wirkung gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Der Ausschluss in § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 lit. a HBeihVO von Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, verstößt auch nicht gegen höherrangige Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 S. 1 BeamtStG). Insoweit hat der Verordnungsgeber einen Gestaltungsspielraum, der ihm über die Regelung des § 80 Abs. 5 HBG eingeräumt worden ist. Im Umfang dieses Gestaltungsspielraums kann er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen. Zusätzlich schlägt sich auch der Zweck der Beihilfe, der sie als Ergänzung zum Alimentationsprinzip wirken lässt, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 HBeihVO, nieder. Hieraus folgt, dass nicht jede Aufwendung aus Anlass einer Erkrankung als beihilfefähig anerkannt werden muss. Vielmehr ist es dem Verordnungsgeber unbenommen, aus Gründen der effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 2 C 26/02 -, BVerwGE 119, 168; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 2006 – 1 A 122/05 -, beide zit. nach juris). Aus diesem Grund erweist sich die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 lit. a HBeihVO auch nicht als verfassungswidrig, sondern vielmehr als mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar. Auch auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG kann sich der Kläger nicht berufen, denn aus Art. 2 Abs. 2 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, daraus ist aber verfassungsrechtlich nur geboten, eine medizinische Versorgung für alle Bürger bereitzuhalten; originäre Leistungsansprüche lassen sich hingegen aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht ableiten (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 2006 – 1 A 122/05 -, juris; Murswiek/Rixen in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 225). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 319,17 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Das Gericht folgt der Berechnung des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 6. April 2021. Der Kläger ist Versorgungsempfänger des Landes Hessen und gehört damit zum beihilfeberechtígten Personenkreis des § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG. Er begehrt die Gewährung von Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Der Kläger stellte mit Datum vom 4. August 2020, eingegangen am 5. August 2020, bei der Festsetzungsstelle einen Beihilfeantrag, mit dem er u.a. folgende Aufwendungen geltend machte: · Cholin 600mg Rein Kap 60St in Höhe von 14,95 €, Rezept vom 23. Juli 2020, Beleg Nr. 4, S. 6 der Beihilfeakte, außerdem auf Apotheken-Bon vom 27. Juli 2020, Beleg Nr. 5, Bl. 8 der Beihilfeakte, · Thiogamma 600 Oral in Höhe von 37,97 €, Rezept vom 23. Juli 2020, Beleg Nr. 3, Bl. 5 der Beihilfeakte (insoweit bewilligt abzüglich 4,50 € Verpackungseigenanteil, also 33,47 € mit 70% Beihilfesatz also 23,43 €, außerdem auf Apotheken-Bon vom 27. Juli 2020, Beleg Nr. 5, Bl. 8 der Beihilfeakte, · Pure Encap Cognitiv Aminos Kap 60St in Höhe von 44,90 €, Rezept vom 21. Juli 2020 ohne Beleg-Nr., Bl. 7 der Beihilfeakte, auf Apotheken-Bon vom 27. Juli 2020, Beleg Nr. 5, Bl. 8 der Beihilfeakte, · Pure Encap Taurin Kap 60St in Höhe von 23,90 €, Rezept vom 21. Juli 2020 ohne Beleg-Nr., Bl. 7 der Beihilfeakte, auf Apotheken-Bon vom 27. Juli 2020, Beleg Nr. 5, Bl. 8 der Beihilfeakte, · Vitamin C 500mg Kap 90St in Höhe von 12,95 €, Rezept vom 21. Juli 2020 ohne Beleg-Nr., Bl. 7 der Beihilfeakte, auf Apotheken-Bon vom 27. Juli 2020, Beleg Nr. 5, Bl. 8 der Beihilfeakte, · Tromcardin Complex Tab 120 St in Höhe von 27,42 €, Rezept vom 21. Juli 2020 ohne Beleg-Nr., Bl. 7 der Beihilfeakte, auf Apotheken-Bon vom 27. Juli 2020, Beleg Nr. 5, Bl. 8 der Beihilfeakte, · Arztrechnung vom 24. Juli 2020, darin enthalten: 2 intravenöse Infusionen zu 64,36 €, sowie Auslagen für Infusion: Thiogamma und Cholincitrat zu 54,68 €, Beleg Nr. 6, also 119,04 €, · Metabolicum 4-B Komplex Plus, Rezept vom 2. Juli 2020, Bl. 11 der Beihilfeakte, Beleg Nr. 8, in Höhe von 79,80 €, Rechnung vom 08. Juli 2020, Bl. 12 der Beihilfeakte, · Metabolicum Anti Stress Kapseln, Rezept vom 2. Juli 2020, Bl. 13 der Beihilfeakte, Beleg Nr. 9, Rechnung vom 17. Juli 2020 über Metabolicum Magnesium Komplex in Höhe von 79,80 €, Bl. 14 der Beihilfeakte, Mit Ausgangsbescheid vom 24. August 2020 (Bl. 17 der Beihilfeakte) gewährte das Regierungspräsidium Kassel Beihilfe i.H.v. 684,05 €, wobei für die oben benannten Präparate jeweils keine Beihilfe bzw. Beihilfe nur in dem erwähnten Umfang gewährt wurde. Die Festsetzungsstelle führte als Begründung an, es handele sich bei den Präparaten um solche, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, weshalb eine Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a HBeihVO ausgeschlossen sei. Mit einem vom Kläger und seiner bevollmächtigten Ehefrau unterzeichneten Schreiben vom 30. August 2020, eingegangen am 1. September 2020, legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 22 der Beihilfeakte). In der Begründung führte er aus, es handele sich um zwingend erforderliche Präparate, um seine Gesundheit wiederherzustellen oder zumindest zu verbessern. Die neurologische Erkrankung sei auf eine fehlerhafte zahnärztliche Behandlung zurückzuführen, über deren Mangelhaftigkeit er erst vor kurzer Zeit Kenntnis erlangt habe. Konkret sei das Immunsystem durch verbliebene abgerissene Zahnwurzeln und Metallteile im Kiefer und aufgrund betäubter Zähne, die weitere Entzündungen im Körper gestreut hätten, völlig zerstört. Dies habe auch Auswirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem. Um Darm und Leber aufgrund chronischer Entzündungen zu entlasten, greife der Kläger, um einen Herzinfarkt/Schlaganfall zu verhindern, auf Vitamin-B-Komplexe zurück, die er regelmäßig einnehme. Die Einnahme von Thiogamma und Cholin sei zum Nervenschutz notwendig. Bereits seit 2008 trage er die Kosten für die Nerven- und Herz-Kreislauf-Schutzpräparate selbst. Nachdem nun aber ein ärztlicher Kunstfehler im Raum stehe, könne dies nicht mehr von ihm verlangt werden. Als Anlage legte der Kläger eine zahnärztliche Stellungnahme vom 18. August 2020 (Bl. 24 der Beihilfeakte) bei. Dieser Stellungnahme zufolge leidet der Kläger an Neuropathie mit Schwächen in Armen/Beinen und Konzentrationsstörung, es bestehe ein Verdacht auf Parkinson, ferner bestehe eine substituierte hormonelle Dysbalance der Nebenniere. Daraufhin legte der Beklagte die eingereichten Unterlagen mit Schreiben vom 24. September 2020 (Bl. 29 der Beihilfeakte) dem Zentralärztlichen Dienst des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vor und bat diesen um Prüfung, ob aufgrund der ärztlichen Angaben die Notwendigkeit für die benannten Präparate bestätigt werden könne. In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2020 (Bl. 31 der Beihilfeakte) stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales fest, dass eine Wirksamkeit der aufgeführten Substanzen ohne nachgewiesenen Mangel wissenschaftlich nicht ausreichend belegt sei. Auf Bitte des Beklagten um nähere Erläuterung mit Schreiben vom 25. November 2020 (Bl. 36 der Beihilfeakte) führte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in einer Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 (Bl. 38 der Beihilfeakte) weiter aus, dass bezüglich der in der zahnärztlichen Stellungnahme benannten neurologischen Erkrankungen keine Fachbefunde vorlägen. Da bezüglich der Hormonstörung die Substitution bescheinigt sei, sei ein weiterer Behandlungsbedarf den Befunden nicht zu entnehmen. Studien, die eine positive Wirkung von Cholin im kognitiven Bereich bei Erwachsenen belegen könnten, lägen nicht vor. Thiogamma sei bei diabetischer Neuropathie zugelassen, die hier aber nicht vorliege. Unabhängig davon, sei eine Indikation zu intravenöser Gabe hier nicht belegt, denn eine notwendige Verabreichung über die Vene müsste bei eingeschränkter Aufnahmefähigkeit über den Magen-Darm-Trakt ausführlich begründet werden, was hier nicht erfolgt sei. Die vorgeschlagenen zahnärztlichen Sanierungsmaßnahmen würden jedenfalls üblicherweise ohne die hier streitgegenständliche Begleitbehandlung durchgeführt. Auf Basis der bisherigen Angaben könne ein Mangel der verordneten Substanzen nicht gesehen werden und eine Beeinträchtigung der Aufnahmefähigkeit über den Magen-Darm-Trakt sei nicht belegt. Die Festsetzungsstelle stellte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 (Bl. 40 der Beihilfeakte) anheim, weitere ärztliche Unterlagen vorzulegen. Dies erfolgte nicht, stattdessen bat der Bevollmächtigte des Klägers um Erlass eines klagefähigen Bescheides mit Schreiben vom 11. Januar 2021 (Bl. 45 der Beihilfeakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2021 (Bl. 46 der Beihilfeakte), zugestellt an den Bevollmächtigten am 21. Januar 2021 (Bl. 51 der Beihilfeakte), wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung machte sich der Beklagte die Ausführungen des fachärztlichen Dienstes in den Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 und 15. Dezember 2020 zu eigen. Da nach den bisherigen Angaben eine medizinische Indikation für die dem Kläger verordneten Substanzen nicht vorliege, bestehe bereits gemäß § 5 Abs. 1 HBeihVO kein Anspruch auf Beihilfe. Darüber liege gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 lit. a HBeihVO ein Ausschluss für Mittel vor, die geeignet sind, den täglichen Bedarf zu ersetzen. Die vorgebrachten medizinischen Gründe könnten keine Berücksichtigung finden, da auch bei einem therapeutischen Gebrauch kein Anspruch auf Beihilfe bestehe. Es komme also nicht darauf an, dass die Präparate krankheitshalber auf ärztliche Verordnung beschafft wurden. Vielmehr sei entscheidend, dass sie objektiv für eine Verwendung im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung geeignet seien und auch ohne Erkrankung eingenommen werden könnten. Desgleichen sei es unbeachtlich, ob sie im Einzelfall auch ohne Erkrankung oder in einem vergleichbaren Umfang beschafft worden wären. Aufgrund des ergänzenden Charakters der Beihilfe gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 HBeihVO bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen für alle medizinisch notwendigen oder sinnvollen Leistungen. Der Kläger hat am 18. Februar 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei falsch, die Präparate als Nahrungsergänzungsmittel per se als nicht beihilfefähig einzuordnen, vielmehr komme es auf die medizinische Notwendigkeit und den Erfolg der Einnahme an, der vorliege. Dass die Präparate auch von Gesunden eingenommen werden könnten, ändere daran nichts. Zumindest bedürfe es einer Begründung bezüglich jeden einzelnen Präparates, warum dafür keine Beihilfe gewährt werde. Der Bevollmächtigte des Klägers legt mit Schriftsatz vom 30. April 2021 (Bl. 25 der Gerichtsakte) einen Laborbericht (Bl. 28 der Gerichtsakte) vor, aus dem sich ergibt, dass der Kläger aufgrund der darin festgestellten erhöhten Cadmium-, Nickel-, Quecksilber- und Bleiwerte die streitgegenständlichen Präparate zwingend zuführen müsse. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2021 (Bl. 33 der Gerichtsakte) legt er außerdem einen Schriftsatz aus dem Verfahren S 6 SB 162/20 vor dem Sozialgericht Fulda vor, in dem er ausführt, dass der Kläger unter Morbus Parkinson leide, er nicht mehr gehfähig sei, und bei ihm eine berufliche Bleivergiftung diagnostiziert worden sei (Bl. 34 der Gerichtsakte). Hierzu wird mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 (Bl. 48 der Gerichtsakte) ausgeführt, dass der Kläger als Polizeibeamter an Schießübungen in nicht dafür geeigneten Räumlichkeiten teilgenommen habe, sodass sich Cadmium, Nickel, Quecksilber und Blei im Körper des Klägers abgelagert hätten. Weiter wurden ein MRT-Bericht einer Kernspintomographie-Praxis (Bl. 35 der Gerichtsakte) und ein internistischer Entlassungsbrief des Kreiskrankenhauses C. über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 15. Juni 2021 bis 18. Juni 2021 (Bl. 37 der Gerichtsakte) vorgelegt. Der Kläger beantragt 1. den Bescheid des beklagten Landes Hessen vom 24. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2021, Aktenzeichen …, aufzuheben; 2. dem Kläger auf seinen Antrag vom 05. August 2020 Beihilfe für geltend gemachte Aufwendungen für die Präparate Cholin, Thiogamma, Pure Encapsulations Cognitive Aminos Kapseln, Pure Encapsulations Taurin, Vitamin C, Tromcardin Complex, Metabolicum 4-B-Komplex, Metabolicum Magnesium Kapseln i.H.v. 336,84 € sowie Aufwendungen für eine Infusionsbehandlung mit den Präparaten Thiogamma und Cholincitrat i.H.v. 119,04 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht sich nochmals die Ausführungen in den Stellungnahmen des fachärztlichen Dienstes zu eigen. Des Weiteren trägt er vor, dass ein Zusammenhang zwischen dem zahnärztlichen und dem neurologischen Befund nicht belegt sei. Mit Schriftsatz vom 16. August 2022 (Bl. 55 der Gerichtsakte) und 25. August 2022 (Bl. 57 der Gerichtsakte) haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.