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Urteil

1 K 1423/22.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0112.1K1423.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig, als der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten als ruhegehaltfähig geltend macht, die er vor Erreichen seines 17. Lebensjahrs im Beamtenverhältnis verbracht hat. Insoweit wurde kein Vorverfahren durchgeführt, was gem. §§ 126 Abs. 2 BBG, 68 Abs. 1 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Verpflichtungsklage eines Bundesbeamten ist. Zwar hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2017 eine Berücksichtigung der Zeiten vor dem 17. Lebensjahr beantragt, und insoweit wurde auch ein behördliches Verfahren durchgeführt. Dieses endete jedoch mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 17. Mai 2017. Da dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wäre der Widerspruch gem. § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist möglich gewesen. Diese ist jedoch bereits abgelaufen, so dass der Kläger sich auf dieses behördliche Verfahren nicht berufen kann. In dem neuerlichen Verwaltungsverfahren, mit dem das Ruhegehalt des Klägers aufgrund von Anrechnung von Rentenbezügen neu festgesetzt wurde, hat der Kläger weder einen Antrag auf Berücksichtigung der Zeiten vor dem 17. Lebensjahr gestellt, noch dies zum Gegenstand seines mit Schreiben vom 7. Juli 2022 begründeten Widerspruchs gemacht. In der Widerspruchsbegründung wird lediglich nachrichtlich erwähnt, dass der Kläger im Jahre 2017 bereits eine Anrechnung der fraglichen Zeiten beantragt hatte, ein Wiederaufgreifen dieses Verfahrens wurde jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß beantragt. Zulässigerweise hat daher die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2022 auch festgestellt, dass diese Frage nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei, weil die Anrechnung weiterer Zeiten nicht durch den Bescheid vom 3. Dezember 2021 geregelt worden sei. Damit wurde bezüglich dieses Klageantrags kein Vorverfahren durchgeführt. Ein solches ist auch nicht entbehrlich. Insbesondere hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht zu erkennen gegeben, dass sie auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichten wolle. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein fehlendes Vorverfahren der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht, wenn sich der mit der Widerspruchsbehörde identische Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und damit konkludent auf die Durchführung des Vorverfahrens verzichtet hat (vgl. BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 67. Ed. 1. April 2023, VwGO § 68 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte hat sich in ihrer Klageerwiderung lediglich auf die angefochtenen Bescheide bezogen, sich jedoch nicht zur Sache geäußert. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Anerkennung der fraglichen Zeiten als ruhegehaltfähig. Zwar hat inzwischen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2023 (– 2 C 11/22 –, juris) entschieden, dass die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010 begründete unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 RL 2000/78/EG verstößt. Das BVerwG hat aber auch entschieden, dass die Berücksichtigung der Zeiten nicht von Amts wegen, sondern nur nach einem Antrag des Ruhegehaltsempfängers zu erfolgen hat und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft. Ein Antrag hat in diesem Fall also nicht nur einen formellen Charakter, sondern ist auch materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch. Der Kläger hat jedoch nach bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Jahr 2017 keinen Antrag gestellt, sondern die Anerkennung der Zeiten erstmals im gerichtlichen Verfahren verlangt. Dies genügt nicht. Hinsichtlich des weiteren Klagebegehrens, nämlich der Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2022 insoweit, als dort die VAP-Rente angerechnet wurde, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Die darüber hinaus erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig, denn mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 3. Dezember 2021 würde die ursprüngliche Pensionsfestsetzung, die zuvor mit Bescheid vom 3. September 2021 erfolgte, wieder aufleben. Einer zusätzlichen Verpflichtung der Beklagten bedarf es nicht, so dass der Klage insoweit das Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, jedoch unbegründet, denn die Anrechnung der VAP-Rente auf das Ruhegehalt des Klägers ist rechtmäßig. Daher verletzt der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2022 den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung (Ziff. 3 des Klageantrags). Zunächst ist festzuhalten, dass allein das Beamtenversorgungsgesetz, hier also § 55, die Rechtsgrundlage für die Anrechnung der VAP-Rente auf die Pension des Klägers darstellt und nicht die von den Beteiligten herangezogenen Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 2021, GMBl 2021, Nr. 12-16 S. 234, gültig vom 6. März 2021 bis 25. Januar 2023, im Folgenden: BeamtVGVwV). Bei den BeamtVGVwV handelt es nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, sondern lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, welche die Gerichte nicht bindet (vgl. VG Gießen. Urteil vom 15. September 2020 – 5 K 4129/19 -, juris). Die Gerichte dürfen ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -; vom 30. Juni 2010 - 5 C 3.09 - und vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -; sowie ausdrücklich zu der BeamtVGVwV: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2015 – OVG 4 B 19.12 –, alle zit. nach juris). Eine erweiterte Bedeutung haben derartige norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften nur insoweit, als sie zur praktischen Handhabung einer nicht eindeutigen Norm erforderlich sind, so dass nur durch sie ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung gesichert und die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 5 C 1/78 –, BVerwGE 57, 204-215; VG Kassel, Urteil vom 24. Mai 2016 – 1 K 2079/15.KS –, juris). Diese Funktion erfüllen auch die zum Vollzug der unbestimmten Rechtsbegriffe im BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. September 1998 – 13 VG 5019/96 –, juris). Damit ist es unerheblich, ob die oben zitierte Neufassung der BeamtVGVwV (dort: Ziff. 55.1.3.2) erstmals eine Anrechnung von abgefundenen Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes regelte. Der Gesetzeswortlaut sah eine solche Anrechnung bereits seit dem 1. Oktober 1994 vor, ohne dass sich das Gesetz, mit Ausnahme redaktioneller Änderungen, geändert hätte. Insoweit geht der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehl, der rügt, dass die Kürzung nicht durch eine Verwaltungsvorschrift hätte erfolgen dürfen. Tatsächlich hat die Kürzung ihre rechtliche Grundlage in § 55 Abs. 1 S. 1 und 2 BeamtVG. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. § 55 BeamtVG soll einer überhöhten Versorgung entgegensteuern. Der Alimentationspflicht ist dabei genügt, wenn der Versorgungsberechtigte insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhält. Die Alimentationspflicht besagt nicht, dass die Versorgungsbezüge auch dann ungekürzt bezahlt werden müssen, wenn der Versorgungsempfänger aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die ebenfalls dazu bestimmt sind, seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu sichern (std. Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256-362). Dies gilt auch für die vom Kläger bezogene VAP-Rente. Bei der Versorgungsanstalt der C. (VAP) handelt es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die bereits 1926 gegründet wurde. Sie hat den Zweck, ihren Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Versichert sind gem. § 2 der Satzung der VAP im Wesentlichen Beschäftigte der F., G., D., C.und die H. Ihnen wird eine Versicherungsrente gewährt, sobald sie einen Anspruch auf eine reguläre gesetzliche Altersrente besitzen (vgl. § 34 VAP-Satzung). Für geringfügige Versicherungsrenten sieht § 57 Abs. 2 VAP-Satzung vor, dass diese abgefunden werden, wie dies auch im Falle des Klägers geschehen ist. Damit handelt es sich bei der VAP-Rente um eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes i.S.d. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtVG, so dass die Ruhensregelung des Satzes 1 eingreift (ebenso bereits VG Kassel, Urteil vom 25. Juli 2000 – 7 E 1197/97 –, juris). Von einer Anrechnung auf die Versorgungsbezüge betroffen sind gem. § 55 Abs. 1 S. 3 und 4 BeamtVG ausdrücklich auch abgefundene Renten. Insoweit tritt an die Stelle der anzurechnenden Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, mithin der monatliche Rentenbetrag, der ohne die Abfindung dem Versorgungsempfänger zustünde. Der Anrechnung kann der Ruhestandsbeamte gem. § 55 Abs. 1 S. 5 BeamtVG dadurch entgegenwirken, dass er der innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Ruhensregelung keinen Bedenken begegnet. Dass die Beklagte bereits zu einem Zeitpunkt die Versorgungskürzung vorgenommen hat, als der Kläger diese noch durch Zahlung des Kapitalbetrags hätte abwenden können, steht dem nicht entgegen. Insbesondere ist es nicht so, dass dadurch „Fakten geschaffen“ worden wären, die die Zahlung des Kapitalbetrags unmöglich gemacht hätten. Dem Kläger wäre es auch später noch möglich gewesen, die Kürzung abzuwenden, solange die 3-Monats-Frist des § 55 Abs. 1 S. 5 BeamtVG noch nicht abgelaufen war. In diesem Fall wäre die Ruhensregelung wieder zurückgenommen worden. Auch der Einwand, der Kläger sei durch diese vorzeitige Anrechnung davon ausgegangen, dass eine Einmalzahlung nicht mehr möglich gewesen sei und habe deshalb auf diese verzichtet, ist nicht stichhaltig. Sowohl das Gesetz als auch die Hinweise in dem Bescheid vom 3. Dezember 2021 sind eindeutig und konnten nicht missverstanden werden. Im Übrigen hätte es dem Kläger oblegen, bei Unklarheiten bei der Behörde nachzufragen. Dem Beamten ist aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid sorgfältig zu lesen und sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der zuständigen Stelle Klarheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 31/82 –, juris). § 55 BeamtVG steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verwehren es dem Gesetzgeber nicht, nach Maßgabe der allgemeinen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums im Wege der Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge eine Überversorgung rentenbeziehender Ruhestandsbeamter zu beseitigen und deren Versorgung an diejenige eines Nur-Beamten anzugleichen, auch wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen zu einer nicht nur geringfügigen Kürzung der Versorgungsbezüge führt und auch der auf eigenen Beitragsleistungen der Versicherten beruhende Rentenanteil angerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256-362, zu der Regelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. vom 1. Januar 1982) Schließlich ergeben sich auch keine Bedenken gegen die konkrete Berechnung der Beklagten unter Anwendung des § 55 BeamtVG. Der Kläger hat seine Einwände aus dem Widerspruchsverfahren nach der Erläuterung durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2022 nicht mehr vertieft, so dass das Gericht davon ausgeht, dass er sich nunmehr nicht mehr gegen die Berechnung der Höchstgrenze wenden will. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.148,88 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 42 Gerichtskostengesetz (GKG). In Ansatz gebracht hat das Gericht den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen bewilligtem und gewährtem Ruhegehalt, der von Seiten der Beklagten mit 198,58 € beziffert wurde (Schriftsatz vom 7. September 2022). Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. November 2010 als Beamter in Diensten der D. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 (Blatt 40 bis 49 der Gerichtsakte) setzte die D. die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten wurden Zeiten, die vor dem 17. Lebensjahr des Klägers lagen, nicht berücksichtigt. Es ergab sich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 38 Jahren und 16 Tagen und hieraus folgend ein Ruhegehaltssatz von 71,83 %. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 (Blatt 38 der Gerichtsakte) legte der Kläger „Einspruch“ gegen seine Berechnung der Versorgungsbezüge ein und beantragte eine Neuberechnung. In der Begründung trug er vor, er habe seine Ausbildung am 1. September 1971 bei der C., dem F., begonnen. Die Ausbildungszeit sei jedoch erst ab dem 16. Oktober 1972, also nach seinem 17. Lebensjahr anerkannt worden. Dies sei rechtswidrig. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 lehnte die C. den Antrag des Klägers ab. In der Begründung heißt es, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich. So sei auch beim Kläger verfahren worden. Nach der Übergangsregelung des § 69k des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) habe der Gesetzgeber festgelegt, dass die neue Rechtslage nur für Versorgungsfälle gelte, bei denen die Versetzung in den Ruhestand ab dem 11. Januar 2017 erfolgt sei. Auf den Fall des Klägers seien die Neuerungen nicht anwendbar. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Widerspruch wurde nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 wies die C. den Kläger darauf hin, dass er demnächst die Regelaltersgrenze erreiche. Er habe nunmehr möglicherweise einen Anspruch auf eine Regelaltersrente. Falls eine solche noch nicht beantragt worden sei, werde er gebeten, dies bei der Deutschen Rentenversicherung nachzuholen. Der Kläger wurde auf seine Mitwirkungspflicht gem. § 62 BeamtVG hingewiesen und aufgefordert, einen Mitteilungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Dies tat der Kläger mit Datum vom 26. Mai 2021. Er teilte mit, dass er mit Datum vom 15. Mai 2021 einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung in E. gestellt habe. Mit Bescheid vom 4. August 2021 setzte die Deutsche Rentenversicherung E. für den Kläger eine Regelaltersrente fest. Diese betrug insgesamt 190,61 €. Mit Bescheid vom 3. September 2021 setzte die C. das Ruhegehalt des Klägers neu fest und berücksichtigte dabei die gewährte Rente ab dem 1. August 2021. Eine zwischenzeitlich eingetretene Überzahlung in Höhe von 353,14 € wurde zurückgefordert. Der Bescheid wurde inzwischen bestandskräftig. Mit Bescheid vom 29. November 2021 gewährte die F. – Niederlassung Rentenservice - dem Kläger eine Versicherungsrente aus der Versorgungsanstalt der C. (VAP) ab dem 1. August 2021. In dem Bescheid heißt es weiter, die Versicherungsrenten seien gem. § 57 Abs. 1 der VAP-Satzung abzufinden. Der Abfindungsbetrag sei gem. § 57 Abs. 2 VAPS festgesetzt und belaufe sich auf insgesamt 3.667,95 €. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 erfolgte eine weitere Neufestsetzung des Ruhegehalts des Klägers durch C. Anlass war hier die Berücksichtigung der gewährten VAP-Rente. In dem Bescheid heißt es, auch wenn die Versicherungsrente abgefunden worden sei, sei sie dennoch dauerhaft auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Dies ergebe sich aus § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG. Weiter heißt es, der Kläger habe die Möglichkeit, durch Einzahlung des Kapitalbetrages innerhalb von 3 Monaten die laufende Ruhensregelung abzuwenden. Wenn die Einzahlungsfrist von 3 Monaten, die nach Zufluss des Geldbetrages beginne, bereits abgelaufen sei, sei eine solche Vermeidung der Anrechnung jedoch nicht möglich. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 4 und 5 der Gerichtsakte verwiesen. Am 22. Dezember 2021 legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2021 ein. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juli 2022 trug er zur Begründung seines Widerspruchs vor, bei der Ermittlung der Höchstgrenze sei die Beklagte zwar zu Recht von der Besoldungsgruppe A8, Stufe 8, ausgegangen. Allerdings werde hier nach Maßgabe des § 55 bei der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ein Ruhegehaltssatz von 68,72 % berücksichtigt. Im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge sei zu Recht ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,83 % festgesetzt worden. Die Festsetzung des Ruhegehalts erfolge nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand. Die nach Versetzung des Klägers in den Ruhestand erfolgte Reduzierung des Ruhegehaltssatzes dürfe nicht rückwirkend auf den Kläger angewandt werden. Bei einem Kollegen des Klägers sei dies so erfolgt. Ferner erwähnte der Kläger den Umstand, dass er bereits ein Verwaltungsverfahren betreffend die Berücksichtigung der Zeiten vor seinem 17. Lebensjahr durchgeführt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. Juli 2022, wie die C. - den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es (vgl. Blatt 6 bis 10 der Gerichtsakte), die Renteneinkünfte des Klägers seien gem. § 55 BeamtVG zutreffend auf das Ruhegehalt des Klägers angerechnet worden. Auch sei die Berechnung der Höchstgrenze korrekt erfolgt. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 habe beinhaltet, dass der Ruhegehaltssatz in 8 Schritten von höchstens 75 % auf höchstens 71,75 % abgesenkt worden sei. Am 1. Januar 2011 sei dieser Prozess abgeschlossen gewesen. Die Anpassungsfaktoren seien im Zuge dessen entfallen. Die Ruhegehaltssätze aller bereits vorhandenen Versorgungsempfänger seien nach § 69e BeamtVG mit dem Faktor 0,95667 multipliziert worden. Genau dies sei auch beim Kläger geschehen. Die Anrechnung der abgefundenen VAP-Versicherungsrente sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz zum 11. Februar 2021 neu gefasst worden sei. Diese Neufassung sei am 6. März 2021 in Kraft getreten. Danach sei § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG bei abgefundenen Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Der Rentenanrechnung sei der Betrag zugrunde zu legen, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Diese Verwaltungsvorschriften seien für die Behörde bindend. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, die Anrechnung durch Einzahlung des Kapitalbetrages der Abfindung innerhalb von 3 Monaten abzuwenden. Hiervon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG hinsichtlich der Anrechnung der ab dem 1. August 2021 gewährten Regelaltersrente sei durch Bescheid vom 3. September 2021 geregelt. Dieser sei in Bestandskraft erwachsen. Die Anmerkung hinsichtlich der Berücksichtigung der erbrachten Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr betreffe nicht den Regelungsgehalt des Bescheides. Der seinerzeitige Festsetzungsbescheid sei bereits in Bestandskraft erwachsen. Am 17. August 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte sei unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Dezember 2021 und ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2022 zu verpflichten, das bestandskräftig durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 27. Oktober 2010 abgeschlossene Versorgungsfestsetzungsverfahren neu aufzugreifen und zwar mit dem Ziel, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit neu festzusetzen. Die Dienstzeit vom 1. September 1971 bis zum 16. Oktober 1972 sei als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen. Anspruchsgrundlage für dieses Wiederaufgreifen sei § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Kläger habe einen Antrag auf Korrektur und Neuberechnung gestellt. Dieser Antrag stamme schon vom 4. Mai 2017. Damit sei auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten worden. Auch in der Sache habe die Klage insoweit Erfolg, denn die Außerachtlassung der Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sei rechtswidrig bzw. europarechtswidrig. Insoweit bezieht sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf mehrere Gerichtsurteile. Auch die Anrechnung der VAP-Rente sei rechtswidrig. In dem Bescheid, mit dem die VAP-Betriebsrente auf die Beamtenversorgung des Klägers angerechnet worden sei, sei der Hinweis enthalten, dass der Kläger die Möglichkeit habe, durch Einzahlung des Kapitalbetrags der Abfindung innerhalb von 3 Monaten nach Zufluss die laufende Ruhensregelung abzuwenden. Die Beklagte habe jedoch die Zahlung der Pension um die Betriebsrente bereits zum 1. Januar 2022 gekürzt und die Zahlung der Betriebsrente rückwirkend abgezogen. Damit habe die Beklagte vor Ablauf der ab Zustellung des Bescheids vom 3. Dezember 2021 beginnenden 3-Monats-Frist Fakten geschaffen. Aufgrund dieses Umstands sei der Kläger davon ausgegangen, dass eine Einzahlung des Kapitalbetrages der Abfindung nicht mehr möglich sei. Die Vorgehensweise der Beklagten sei rechtswidrig gewesen. Sie hätte den Abzug nicht vor Ablauf der 3-Monats-Frist vornehmen dürfen. Damit habe sie sich widersprüchlich zu ihren eigenen und tatsächlichen rechtlichen Ausführungen verhalten. Im Übrigen sei der Abzug der VAP-Rente aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften insgesamt rechtswidrig. Bei der VAP handle es sich um Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Rechts, deren Zweckbestimmung darin liege, den bei ihr Versicherten und den Hinterbliebenen im Wege einer privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Regelung benachteilige alle Beamtinnen und Beamte die aufgrund der Empfehlung ihres Dienstherrn und insbesondere der jeweiligen Bundesfinanzminister eine zusätzliche Altersversorgung in Form der VAP-Rente abgeschlossen hätten. Die Regelung in den Verwaltungsvorschriften führe letztlich dazu, dass die VAP-Rente in zahlreichen Versorgungsfällen komplett angerechnet werde. Damit sei die VAP-Rente dem Grunde nach überflüssig und eine Farce. Die Beamtinnen und Beamten seien seitens ihres Dienstherrn in den Glauben versetzt worden, sie erhielten zu ihrer Versorgung zusätzlich die VAP-Rente. Dies sei jedoch nach den Verwaltungsvorschriften nunmehr nicht mehr der Fall. Damit sei der eigentliche Grund für den Abschluss einer VAP-Rente entfallen. Der eigentliche Zweck sei mithin ad absurdum geführt worden. Es dürfe dies auch nicht lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Hier hätte es eines Gesetzes bedurft. Auch sei die Beklagte nicht ihrer Hinweispflicht nachgekommen, denn in dem Bescheid vom 3. Dezember 2021 befinde sich kein Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 55 BeamtVG. Damit sei auch die 3-Monats-Frist nicht in Lauf gesetzt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, das bestandskräftig durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 27. Oktober 2010 abgeschlossene Versorgungsfestsetzungsverfahren mit dem Ziel ihrer Verpflichtung zur Neufestsetzung der klägerischen Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der vom Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit wieder aufzugreifen und den Bescheid vom 3. Dezember 2021 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2022 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Dezember 2021 und ihres Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2022 zu verpflichten, bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers die monatliche VAP-Versicherungsrente ab dem 1. August 2021 in Höhe von 18,81 € unberücksichtigt zu lassen, 3. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Dezember 2021 und ihres Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2022 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 27. Oktober 2010 abgeschlossenen Versorgungsfestsetzungsverfahrens mit dem Ziel der Berücksichtigung der vom Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit sowie über seinen Antrag auf Nichtberücksichtigung der monatlichen VAP-Versicherungsrente ab dem 1. August 2021 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Mit Schriftsätzen vom 7. September 2022 und 5. April 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.