Urteil
1 K 1941/22.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0724.1K1941.22.KS.00
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Leitsätze
Sichert ein Postzusteller sein Fahrzeug beim Verlassen nicht doppelt gegen unbeabsichtigtes Abrollen, begründet dies in der Regel eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung.
Setzt sich ein Postzustellungsfahrzeug in Abwesenheit des Fahrers unbeabsichtigt in Bewegung, streitet bereits der Beweis des ersten Anscheins für die unzureichende Abrollsicherung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sichert ein Postzusteller sein Fahrzeug beim Verlassen nicht doppelt gegen unbeabsichtigtes Abrollen, begründet dies in der Regel eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung. Setzt sich ein Postzustellungsfahrzeug in Abwesenheit des Fahrers unbeabsichtigt in Bewegung, streitet bereits der Beweis des ersten Anscheins für die unzureichende Abrollsicherung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet nach Übertragungsbeschluss vom 26. März 2024 durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft als Anfechtungsklage und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S. 1 VwGO). Die Beklagte stützt den Bescheid zurecht auf § 75 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG). Danach hat der Beamte, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat vorliegend bereits unstreitig die objektiv ermittelbare Dienstpflicht verletzt, sein Fahrzeug ordnungsgemäß gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger lediglich die Feststellbremse betätigt und nicht zusätzlich noch einen Gang eingelegt, was bereits für sich genommen und unabhängig vom Gefälle der Abstellfläche einen Verstoß gegen die Regelungen für Fahrpersonal begründet. So heißt es in Ziff. 2.7 des Regelwerkes „Betriebliche und gesetzliche Regelungen für das Fahrpersonal“: „Sichern Sie Ihr Fahrzeug jederzeit gegen Abrollen – eine mindestens doppelte Sicherung (Feststellbremse und Einlegen des kleinsten gegenläufigen Gangs bzw. der Parksperre) ist zwingend erforderlich. Situationsbedingt kann die zusätzliche Sicherung durch Einschlagen der Vorderräder zum Fahrbahnrand bzw. durch Anbringung von Unterlegkeilen notwendig sein.“ Der Kläger handelte dabei auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, indem er naheliegende Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BeckOK BeamtenR Bund/Burth, 33. Ed. 1.4.2024, BBG § 75 Rn. 6; Battis BBG/Grigoleit, 6. Aufl. 2022, BBG § 75 Rn. 8). Bei Abrollunfällen im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß (doppelt) gegen Wegrollen gesicherten Zustellfahrzeugen wird in der Rechtsprechung gemeinhin grobe Fahrlässigkeit angenommen (VG Ansbach, Urteil vom 7. Mai 2014 – AN 11 K 13.01851 –, Rn. 18, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 22. November 2022 – B 5 K 21.843 –, Rn. 27, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 6 ZB 17.2324 –, Rn. 7, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. April 2013 – 5 LA 50/12 –, Rn. 5, juris). Dies kann allein schon auf die dahingehend unmissverständliche Dienstvorschrift gestützt werden, die Sicherungsmaßnahmen vorsieht, welche auch von einem privaten Fahrzeugführer verlangt werden können und mit wenigen Handgriffen zu besorgen sind (wenigstens Feststellbremse und Gang). Im vorliegenden Fall schaltete der Kläger nach eigenen Angaben den Motor des Fahrzeugs aus. Während es für den Fall des kurzen Verlassens des Fahrzeugs bei laufendem Motors notwendig gewesen wäre, diesen in den Leerlauf zu schalten, gebietet es nach Auffassung des Berichterstatters beim Ausschalten des Motors bereits die Intuition, sich der Position des Schalthebels zu vergewissern. Ob die Sicherung lediglich durch die Handbremse aufgrund der nach Wahrnehmung des Klägers nahezu ebenerdigen Abstellfläche ausnahmsweise keinen groben Fahrlässigkeitsvorwurf zu rechtfertigen vermag, kann derweil dahinstehen. Denn dem insofern materiell beweisbelasteten Kläger (Battis BBG/Grigoleit, 6. Aufl. 2022, BBG § 75 Rn. 9) ist es nicht gelungen, die Sicherung des Fahrzeuges im Einklang mit den Dienstvorschriften im vorliegenden Einzelfall als nicht erforderlich oder unverhältnismäßig zu kennzeichnen. Im Falle des unbeabsichtigten Wegrollens eines Fahrzeuges streitet vielmehr bereits der Beweis des ersten Anscheins für dessen unzureichende Sicherung in der konkreten Situation. Der Vortrag des Klägers, das Gelände sei nicht erkennbar abschüssig gewesen, lässt sich nicht plausibel mit seiner Beteuerung in Einklang bringen, die Handbremse (hinreichend fest) angezogen zu haben. Bei Zutreffen beider Aussagen ließe sich ein Wegrollen des Fahrzeuges ohne näheren Vortrag nicht erklären. Die tatsächliche Neigung des Geländes oder der Umgebung bedurfte daher keiner Klärung mehr. Dem Kläger hätte es naturgemäß freigestanden, den Anscheinsbeweis durch Darlegung eines atypischen Geschehensablaufes oder sonstiger – für das Gericht nicht ohne Weites erkennbarer – Umstände zu erschüttern. Bereits dies ist ihm nicht gelungen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung persönlich vorgetragen, es seien aus der Vergangenheit Fälle von mechanischen Defekten an Feststellbremsen der Zustellfahrzeuge bekannt, die erst bei gezielter Nachschau entdeckt worden seien. Näheres zu diesen Fällen konnte der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts nicht ausführen oder nachweisen. Auch hätte es dem Kläger oblegen, zur Beweissicherung unmittelbar nach dem Schadensereignis auf einer Untersuchung der Feststellbremse mit Blick auf die nach seinem Vorbringen bereits bekannten Fehler zu bestehen. Gerade vor dem Hintergrund ihm bekannter, in der Vergangenheit aufgetretener Mängel an den Feststellbremsen, wäre der Kläger jedoch auch umso mehr gehalten gewesen, sich nicht ausschließlich auf deren Bremswirkung zu verlassen, sondern zumindest kurzerhand – und im Einklang mit der Dienstvorschrift – einen (gegenläufigen) Gang eingelegt zu lassen. Die Beklagte konnte den Schaden auch in der geltend gemachten Höhe von 2.072,43 EUR ersetzt verlangen. Einen Abzug „Neu für Alt“ darf der Kläger nicht vornehmen. Er hat im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich sämtliche Kosten der Wiederherstellung zu tragen. Nur ausnahmsweise kann dieser Annahme das schadensrechtliche Bereicherungsverbot entgegenstehen, wenn der Geschädigte durch die Wiederherstellung besser steht, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies kann jedoch nur unterstellt werden, wenn der Wert einer beschädigten Sache durch die Wiederherstellung dauerhaft messbar erhöht wird (BeckOGK/Brand, Stand: 1. März 2022, BGB § 249 Rn. 206). Daran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn das bei einer Reparatur ausgewechselte Teil voraussichtlich ebenso lange gehalten hätte, wie die reparierte Sache selbst (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 349). So liegt es im vorliegenden Fall, denn die ausgetauschten Teile, insbesondere rund um die Fahrzeugtür (vgl. Bl. 8 d. Verwaltungsvorganges), sind üblicherweise keine Verschleißteile und halten im Regelfall über die gesamte Lebensdauer eines Fahrzeuges. Allein infolge langjährigen Gebrauches wäre der Austausch solcher Teile nicht absehbar erforderlich geworden, weshalb die Beklagte durch den Austausch auch nicht um den Wert einer ohnehin später anstehenden Verschleißreparatur bereichert ist. Der Kläger kann seine Leistung ferner nicht auf den Ersatz des Nettobetrages der Reparaturkosten beschränken. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag zwar die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Beklagte hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 11. August 2023 detailliert dargelegt, in welcher Höhe sie vorsteuerabzugsberechtigt ist. Sie hat die in der Reparaturrechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer dementsprechend auch nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe von 25 Prozent an den Kläger weitergegeben („soweit sie tatsächlich angefallen ist“). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.072,43 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz. Der mit der Klage verfolgte Wert beläuft sich auf den Betrag der Forderung aus dem angegriffenen Bescheid. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme durch die Beklagte im Wege des Innenregresses. Der Kläger steht verbeamtet im Dienst der Beklagten, er ist tätig als Zustellkraft. Am 19. August 2021 stellte der Kläger mit einem Fahrzeug der Beklagten Sendungen zu. Es handelte sich um einen Volkswagen T5 mit dem amtlichen Kennzeichen …... Der Kläger stellte das Fahrzeug an der Adresse E. ab, um eine Sendung auszuliefern. Er schaltete den Motor aus und zog die Feststellbremse an. Einen Gang ließ er jedoch nicht eingelegt. Sonstige Wegrollsicherungen nahm der Kläger nicht vor. Er hinterließ das Fahrzeug mit geöffneter Fahrertür, um die Post in ein Firmengebäude zu bringen. Das Fahrzeug rollte dann in seiner Abwesenheit etwa vier bis fünf Meter zurück. Es kam zur Kollision mit dem abgestellten Fahrzeug eines Dritten. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Kläger erstattete eine Schadensmeldung am gleichen Tage, wobei er Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Die Beklagte erließ einen Leistungsbescheid an den Kläger am 17. Februar 2022. Sie forderte Ersatz des Schadens an ihrem Fahrzeug in Höhe von 2.072,43 EUR. Sie erklärte, die Prüfung der technischen Funktionsfähigkeit der Handbremse des Fahrzeuges habe keine Beanstandungen ergeben (Bescheinigung Dekra Bl. 7 d. Verwaltungsvorganges). Ihre Bremswirkung könne daher nicht beeinträchtigt gewesen sein. Der Kläger habe dagegen zwei Sicherungsmaßnahmen treffen müssen: Neben der Feststellbremse habe er noch einen gegenläufigen Gang einlegen müssen. Dies gehe aus den internen Regelungen für das Fahrpersonal hervor, deren Empfang der Kläger quittiert gehabt habe. Auch gebiete § 14 Abs. 2 StVO die Sicherung des Fahrzeuges gegen das Wegrollen. Dem Kläger sei danach grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit der Forderung in 20 Teilbeträgen mit den Dienstbezügen des Klägers. Der Kläger legte Widerspruch ein unter dem 17. März 2022. Er erklärte, auf beinahe ebener Fläche habe er nicht mit dem Wegrollen des Fahrzeuges rechnen können. Eine zweifache Absicherung sei lediglich bei erkennbarem Gefälle angezeigt. Jedenfalls begründe das Unterlassen der zweifachen Absicherung auf beinahe ebener Fläche keine grobe Fahrlässigkeit. Es könne auch nicht ausschließlich auf die Regelung für Fahrpersonal ankommen, vielmehr müssten für die Haftung jeweils die Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Dabei sei auch die hohe Belastung der Zusteller aufgrund des coronabedingt erhöhten Postaufkommens zu berücksichtigen. Ferner sei die Höhe der Forderung zweifelhaft, deren Zusammensetzung habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Die Deutsche Post AG als privatwirtschaftliches Unternehmen sei vorsteuerabzugsberechtigt und könne lediglich den Nettobetrag der Reparatur geltend machen, also 1.963,81 EUR. Das Fahrzeug sei bereits sieben Jahre alt gewesen und die ausgetauschten Teile daher bereits erheblich verschlissen. Es müsse daher ein Abzug „alt für neu“ durchgeführt werden. Der Betrag sei mindestens um die Hälfte zu kürzen. Die Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid am 1. November 2022. Sie wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen des Ausgangsbescheides und ergänzte, ihre Vorsteuerabzugsberechtigung sei bereits berücksichtigt worden. Im Übrigen sei der Zustand wiederherzustellen, wie er vor dem schädigenden Ereignis bestanden habe. Der Kläger hat Klage erhoben am 21. November 2022. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er in der mündlichen Verhandlung vor, aus der Vergangenheit seien Fälle bekannt, in denen Mängel an den Feststellbremsen bestanden hätten, die jedoch erst bei gezielter Nachschau entdeckt worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 17. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt weiter vor, das umgebende Gebiet des Unfallortes sei grundsätzlich von bergigem Gelände geprägt. Sie verweist dazu auf ein Übersichtsbild des Kartendienstes Google Maps. Bereits das Unterlassen doppelter Sicherung – wie von dem Kläger selbst angegeben – stelle einen Verstoß dar. Zudem bestehe die Vermutung, dass auch die Handbremse nicht ausreichend betätigt wurde. Schließlich sei deren Funktionsfähigkeit festgestellt worden. Das Fahrzeug sei dennoch gerollt. In Anbetracht der Neigung habe der Kläger jedenfalls besondere Sorgfalt bei der Sicherung des Fahrzeuges beachten müssen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte sowie der Schadensvorgang der Beklagten.