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Beschluss

1 L 1246/24.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0918.1L1246.24.KS.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – die Absenkung der Pflichtstundenzahl um 2,5 Wochenstunden im 1. Halbjahr des Schuljahrs 2024/2025 durch Inanspruchnahme des Zeitguthabens ihres Lebensarbeitszeitkontos zu gestatten, ist statthaft als Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung und auch im Übrigen zulässig. Die Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin konnte bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Der Antragsteller hat für den Erfolg seines Antrages Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 ZPO). Sie hat keinen Anspruch auf Absenkung der Pflichtstundenzahl aus ihrem Lebensarbeitszeitkonto. Ein solcher Anspruch richtet sich nach Abschnitt IV Ziff. 4 und 5 der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 1. Juni 2018, ABl. 2018, S. 392. Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens, insbesondere aus persönlichen Gründen, ist danach auf Antrag möglich, „soweit dringende dienstliche Belange (beispielsweise die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung) nicht beeinträchtigt werden und zuvor über einen Zeitraum von mindestens drei Schuljahren angespart wurde“. Die Ermäßigung oder Freistellung muss sich über den Zeitraum eines ganzen Schuljahres oder ganzen Schulhalbjahres erstrecken. Bei den dringenden dienstlichen Belangen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von der Behörde auszulegen ist, was gleichwohl voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Unter dringenden dienstlichen Belangen werden gemeinhin solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse verstanden, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Sie liegen damit zwar noch unterhalb der Schwelle der zwingenden dienstlichen Belange, sind ihnen aber bereits angenähert (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21/03 –, BVerwGE 120, 382-388, Rn. 12). Nach dieser Rechtsprechung können dringende dienstliche Belange einer Arbeitszeitreduktion bereits entgegenstehen, wenn die Haushaltslage es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich macht, durch Teilzeitarbeit freiwerdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich ist (a. a. O.). Zur Rechtsauffassung der Kammer kann es dabei ferner nicht darauf ankommen, welche Umstände die Behebung eines Personalengpasses im Geschäftsbereich des Dienstherrn behindern – neben haushälterischen Widrigkeiten kommt etwa ein Mangel an Bewerbern auf ausgeschriebene Stellen ebenso in Betracht wie jeder andere außerhalb der Einflusssphäre des Dienstherrn liegende Grund. Gemessen daran konnte der Antragsgegner dringende dienstliche Belange darlegen und glaubhaft machen. Er hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass er aufgrund einer allgemein anhaltenden Mangelsituation in der Personalwirtschaft grundsätzlich auf jede verbeamtete und voll ausgebildete Vollzeitlehrkraft angewiesen ist. Die Reduktion im Wege der vorzeitigen Inanspruchnahme des Lebenszeitkontos würde daher die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung gefährden. Nach seinem Vortrag hat der Antragsgegner neben der hiesigen Antragsablehnung die anderweitigen Möglichkeiten zur Teilauffüllung seiner Kapazitäten durch Abordnungen, Versetzungen, eine Neueinstellung, Teilzeitänderungen und Vertragsabschluss mit Tarifkräften ausgeschöpft. Selbst wenn der Personalbedarf im streitgegenständlichen Schulhalbjahr nunmehr annähernd gedeckt sein sollte, beruft sich der Antragsgegner zurecht darauf, im Zuge vorausschauender Personalplanung eine Reserve an abrufbarer Arbeitskraft bereithalten zu müssen, um Änderungen der Schülerzahlen, langfristige Erkrankungen, Wiedereingliederungen, Mutterschutz- und Elternzeiten soweit absehbar ausgleichen zu können und auch in der Lage zu sein, auf unerwartete Schwankungen innerhalb des Halbjahres zu reagieren. Dass der Antragsgegner dabei besonderes Augenmerk auf die vorrangige Stellenbesetzung und Aufgabenerfüllung durch voll ausgebildete Lehrkräfte im Beamtenverhältnis legt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bereits der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG hält jeden Träger hoheitlicher Gewalt dazu an, seine Aufgaben in der Regel solchen Bediensteten zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Dass der Antragsgegner sich zur Sicherstellung des Unterrichtsbetriebes auch Tarifbediensteter bedient, ist zwar nicht zu beanstanden. Zurecht verweigert er sich jedoch dem Vergleich der Antragstellerin mit Tarifbeschäftigten, da diese gerade keinen gleichwertig qualifizierten Ersatz für Vollzeitplanstellen bieten. Zudem kommt dem Antragsgegner bei der Abwägung der dringenden dienstlichen Belange gegen andere im Raum stehende Interessen – namentlich solche des betroffenen Beamten – ein besonderes Organisationsermessen zugute. Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ergibt sich aus § 35 Abs. 2 BeamtStG und erstreckt sich auf die grundsätzlich ihm allein überlassene Steuerung seines Personaleinsatzes zur effektiven Aufgabenwahrnehmung. Der Dienstherr strukturiert seinen Geschäftsbereich schon kraft des hierarchischen Behördenaufbaus weitestgehend frei, er bestimmt die Tätigkeitsmodalitäten der ihm zugewiesenen Beamten im Wege der dem Beamtenverhältnis immanenten Weisungsbefugnis. Das Gericht überprüft bei Streitigkeiten über die Art und Weise des Einsatzes eines Beamten lediglich, ob bei der Entscheidung des Dienstherrn die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 A 11099/03 –, Rn. 7, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 13 L 2791/15 –, Rn. 19, juris). Ermessensfehler konnte das Gericht dabei nicht feststellen (§ 114 S. 1 VwGO). Der Antragsgegner hat weder die Grenzen seines Ermessens überschritten, noch sachfremde Erwägungen angestellt. Auch war sein Ermessen trotz des Entgegenstehens dringender dienstlicher Belange nicht ausnahmsweise aufgrund der persönlichen und familiären Hintergründe der Antragstellerin auf die Stattgabe ihres Antrages verdichtet. Eine sogenannte Ermessensreduzierung auf null kann nur dann angenommen werden, wenn in einem Einzelfall ausschließlich eine ganz bestimmte Entscheidung jeden denkbaren Ermessensfehler vermeidet. Vorliegend vermochte die familiäre Situation der Antragstellerin den Abwägungsspielraum des Antragsgegners jedoch nicht dergestalt zu verengen. Der Antragsgegner hat den Wunsch der Antragstellerin nach Teilfreistellung zwecks der Pflege ihrer betagten Eltern zur Kenntnis genommen und ist – wie oben dargelegt – zutreffend von entgegenstehenden dringenden dienstlichen Belangen ausgegangen. Dass jedoch der Wunsch nach familiärer Pflege per se oder im Einzelfall solche dienstlichen Belange überwiegen würde, ergibt sich weder aus einer Verwaltungspraxis des Antragstellers, noch aus einer sonstigen gesetzgeberischen Wertung. Zunächst kann die Antragstellerin keine für die Zukunft bindende Verwaltungspraxis daraus ableiten, dass ihre Anträge in den letzten Schuljahren stets bewilligt wurden. Der Antragsgegner beruft sich mit Recht darauf, jeden Antrag auf Arbeitszeitreduktion aus dem Lebensarbeitszeitkonto individuell zu beurteilen. Dabei stellen sich naturgemäß die jeweils zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Verhältnisse bei dem Antragsteller einerseits sowie die aktuelle Personalsituation andererseits als maßgebend dar. Diese äußeren Umstände sind ständigem Wandel unterworfen, weshalb sich aus Sicht der Kammer jeder Vergleich im Sinne gefestigter Verwaltungspraxis verbietet. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gezogenen Parallele zu Kollegen, die auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine Arbeitszeitreduktion aus dem Lebensarbeitszeitkonto bewilligt bekommen hätten, stellt das Gericht ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal heraus: Der Antragsgegner hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass es sich bei den dortigen Anträgen um Erstanträge handelte. Es bleibt danach unbeanstandet, wenn der Dienstherr als Reaktion auf kürzlich eingetretene Veränderungen im familiären Umfeld eines Beamten die Möglichkeit der Arbeitszeitreduktion aus dem Lebensarbeitszeitkonto wohlwollend prüft, nach Festigung der Verhältnisse durch Zeitablauf dem Beamten jedoch einen Teilzeitantrag abverlangt. Indem der Dienstherr dem Beamten durch kurzfristige und unkomplizierte Arbeitszeitreduktion ohne Einbußen bei den Bezügen die Möglichkeit eröffnet, Familienangehörige bis zur Übernahme durch andere Familienmitglieder oder einen Pflegedienst selbst zu versorgen, kommt er seiner Fürsorgepflicht hinreichend nach. Zur langfristigen Gewährung solcher Arbeitszeitreduktion verpflichtet sich der Dienstherr dadurch gleichwohl nicht. Nach Ablauf eines gewissen Stabilisierungszeitraumes darf der Dienstherr im Übrigen die Beantragung von Pflegeteilzeit nach § 63 HBG verlangen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Pflegeteilzeit sind im Interesse des Beamten niedrigschwelliger ausgestaltet als die der Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos (kein Entgegenstehen zwingender dienstlicher Belange). Darüber hinaus genießt die Pflegeteilzeit als speziell ausgestaltete Regelung der Arbeitszeitreduktion zur Pflege Angehöriger auch prinzipiellen Anwendungsvorrang vor der Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos. Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der §§ 63 ff. HBG allgemein zum Ausdruck gebracht, die Pflege durch Angehörige zu befürworten und zu fördern. Dies soll jedoch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung durch Teilzeitarbeit gewährleistet werden, was freilich auch im wirtschaftlichen Interesse des Dienstherrn an einer um den Freistellungsanteil gekürzten Besoldung liegt. Demgegenüber hat der Normgeber der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ausdrücklich kein Regelbeispiel für Pflegefälle in den Wortlaut des Abschnitts IV Ziff. 4 und 5 aufgenommen, wie er es andererseits für die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung tat. Seinen besonderen Schutzauftrag für Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG hat der hessische Gesetzgeber bzw. Dienstherr der Antragstellerin mit der Möglichkeit der Pflegeteilzeit erfüllt. Wenn er den Abruf des – verfassungsrechtlich ohnehin nicht zwingend vorgeschriebenen – Lebensarbeitszeitkontos zum Zwecke der Pflege Angehöriger abgesehen von Akutfällen verwehrt, stößt dies nach alldem nicht auf durchgreifende Bedenken. Den Hauptzweck des Lebensarbeitszeitkontos hat er schließlich in Abschnitt IV Ziff. 1 der Richtlinien wie folgt festgelegt: „Die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem LAK erfolgt im Regelfall durch entsprechende gleichmäßige Ermäßigung der persönlich zu leistenden Pflichtstundenzahl gemäß vereinbartem Beschäftigungsumfang im letzten Schuljahr vor Beginn des Ruhestands.“ Zuletzt hat es der Antragsgegner der Antragstellerin durch entsprechende Ausgestaltung des Stundeplanes ihrer Dienststelle ermöglicht, Unterricht lediglich von Montag bis Donnerstag erteilen zu müssen, sodass trotz Dienstleistung in Vollzeit ein an das Wochenende grenzender Wochentag für Pflegetätigkeiten übrig bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 52 Abs. 2 GKG. Es ist der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, da die Beteiligten nicht über Teilzeit im Sinne eines Teilstatus streiten, sondern gerade um eine anderweitige und ihrer Natur nach vorübergehende Arbeitszeitreduktion. Zudem ist der Streitwert im Eilverfahren zu halbieren, Ziff. 1.5 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.