Urteil
1 K 1033/20.KS.A
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0925.1K1033.20.KS.A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 17. August 2020 entscheiden durfte (§ 76 abs. 1 AsylG), hat keinen Erfolg. Sie ist zunächst statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Gericht legt den Antrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung in deren wohlverstandenem Interesse als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und hilfsweise Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten aus (vgl. § 88 VwGO). Zur Auslegung zieht das Gericht den Schriftsatz vom 25. Juli 2020 heran, in dem die Klage mit Blick auf die Umstände in Italien begründet wird. Das Klagebegehren ist danach weiter gefasst als der ausdrückliche Antrag. Es ist unmissverständlich, dass die Kläger im Falle des Unterliegens mit ihrem Hauptbegehren – der Prüfung ihres Asylantrages im nationalen Verfahren – zumindest noch Abschiebungsverbote gerichtlich geltend machen möchten. Dass letztlich nur der Aufhebungsantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist auf ein Missverständnis zwischen der Prozessbevollmächtigen und dem erkennenden Einzelrichter zurückzuführen. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 2. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Zunächst durfte die Beklagte den Asylantrag der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen (Ziff. 1), da die Kläger bereits in Italien internationalen Schutz zuerkannt bekommen hatten. Dabei stellt es keinen systemischen Mangel des italienischen Rückkehrverfahrens dar, dass die Kläger bei Neubeantragung ihrer Aufenthaltstitel in Italien – die ebenso verlorengegangen wie abgelaufen sind – erneut ihre Fluchtgründe darzulegen haben. Soweit sie vortragen, dies gehe mit dem Risiko einher, ihnen werde der Schutzstatus aberkannt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit bei Änderungen der Lage im Herkunftsstaat auch nach deutschem Recht besteht und auch nicht den unionsrechtlichen Mindestschutzstandard unterschreitet. Im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) erlischt der Schutz bei Wegfall der Anerkennungsumstände. Dementsprechend sieht § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylG in diesem Falle ebenfalls den Widerruf des einmal zuerkannten Schutzes vor. Dass geänderte Umstände sich auf den Schutzstatus auswirken können, ist insofern weder eine italienische Besonderheit noch aus unionsrechtlicher Sicht zu beanstanden. Den Klägern stehen ferner auch keine Abschiebungsverbote zu (Ziff. 2). Der Abschiebung nach Italien steht zunächst nicht § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK entgegen. Bei der Prüfung, ob Italien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, BeckRS 2018; Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 28). So genügt nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) oder die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu hindern. Denn Mängel des Asylsystems können nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127 ff.). Auch der Umstand, dass der Schutzberechtigte in dem Mitgliedsstaat, der dem Asylantragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GrCh verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Schutzberechtigte aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 93). Hinsichtlich der Gefahrenprognose ist im Rahmen des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK auf den Maßstab des „real risk“ aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, Saadi -, NVwZ 2008, 1330 Rn. 129; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, S. 377 m.w.N. stRspr). Nach bisheriger Rechtsprechung der 1. Kammer ist bei nichtvulnerablen Personen, denen in Italien internationaler Schutz gewährt wurde, eine Überstellung grundsätzlich möglich (VG Kassel, Beschlüsse vom 25. Februar 2022 – 1 L 200/22.KS.A und vom 19. September 2022 – 1 L 1305/22.KS.A, n. v.; VG Kassel, Urteile vom 28. August 2023 – 1 K 149/20.KS.A – n. v., vom 10. Dezember 2021 - 1 K 1/20.KS.A -, vom 6. April 2018 - 1 K 203/18.KS.A - und vom 7. Dezember 2020 - 1 K 3331/18.KS.A -, n.v.). Hieran wird, auch vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklung und unter Einbezug der persönlichen Situation der Kläger im konkreten Falle, weiter festgehalten. Unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen (Fragenbeantwortung des BAMF an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8. Dezember 2023 und AIDA Country Report Italy, 31. Dezember 2023) sowie der jüngsten Rechtsprechung der 7. Kammer des erkennenden Gerichts (etwa VG Kassel, Urteil vom 24. Juli 2024 – 7 K 2760/18.KS.A – BeckRS 2024, 18970) ist nunmehr auch kein entscheidender Unterschied zwischen der Gefahreneinschätzung bei vulnerablen und nichtvulnerablen Personen zu erkennen, weshalb die Rückkehr nach Italien in der Regel für alle dort anerkannt Schutzberechtigten als zumutbar eingestuft wird. Dabei folgte das Gericht in der hiesigen Entscheidung ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen in seinen Entscheidungen vom 25. November 2021 (Beschluss, Az. 11 A 571/20.A, juris) und vom 20. Juli 2021 (Urteil, Az. 11 A 1674/20.A, juris), sondern schließt sich der Auffassung aus den Urteilen des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, Rn. 34, juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, Rn. 8, juris) an, die auch von anderen Verwaltungsgerichten geteilt wird (VG München, Urteil vom 29. April 2024 – M 13 K 24.30533 –, Rn. 25, juris; VG Bremen, Beschluss vom 27. März 2024 – 4 V 2986/23 –, Rn. 27, juris). Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist für eine Überstellung in die Republik Italien im auch hier konkret zu entscheidenden Fall der Kläger nach dem oben gezogenen Maßstab nicht überschritten. Zu den vorliegenden Erkenntnissen sind dort die Lebensumstände zumindest für gesunde und arbeitsfähige Menschen zwar hart, jedoch nicht existenzbedrohend. Es bleibt bei der Einschätzung des Gerichts, dass anerkannt Schutzberechtigte, die im Übrigen den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie Staatsbürger, stets eine auskömmliche Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn es sich dabei meist um eine geringqualifizierte oder auch informelle Tätigkeit in Landwirtschaft, Tourismus oder Gastronomie handeln dürfte (AIDA Country Report Italy, 31. Dezember 2023, S. 246). Das SAI-Netzwerk ist bei der Arbeitssuche behilflich (Fragenbeantwortung des BAMF an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8. Dezember 2023, S. 8). Auch Obdachlosigkeit haben die Kläger in Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die naturgemäß nie gänzlich zu eliminierende Gefahr vorübergehender Obdachlosigkeit kann Stand heute nicht zum ausschlaggebenden Maßstab beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden: Während bei Dublin-Rückkehrern im engeren Sinne der Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen durch italienische Behörden bei Ankunft sichergestellt wird (Fragenbeantwortung des BAMF an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8. Dezember 2023, S. 2), erteilen die dortigen Behörden bei vulnerablen anerkannt schutzberechtigten Rückkehrern die Zustimmung zur Rücknahme überhaupt erst, wenn eine Unterkunft für den sofortigen Bezug nach Ankunft organisiert wurde (a. a. O., S. 8). Zudem kommen die Kläger bei Rückkehr nach Italien nach Erkenntnis des Gerichts in den Genuss bevorzugter Behandlung. Für verletzliche Personengruppen – namentlich: unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, betagte Personen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigungen oder sonstiger schwerer Gewalt sowie Personen mit schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Gebrechen – gelten in Italien besondere Verfahrensgarantien („special procedual guarantees“). Diese stellen insbesondere die priorisierte Bearbeitung der Anliegen von Rückkehrern sicher (AIDA Country Report Italy, 31. Dezember 2023, S. 97). Die Kläger zu 1) und 2) sind substantiierten Vortrag schuldig geblieben, aus welchem Grund es ihnen unmöglich sein sollte, auch in Italien mit einfachster Erwerbstätigkeit zumindest den Lebensunterhalt der Familie im Sinne eines Existenzminimums zu sichern. Sie haben insbesondere nicht näher ausgeführt, welche konkreten Anläufe sie unternommen haben, um Arbeit zu finden und an welchen Umständen ihre Versuche gescheitert sein sollen. Wenngleich die Kläger körperliche Leiden dargelegt haben, erschließt sich dennoch nicht, inwiefern diese ihrer Erwerbstätigkeit prinzipiell entgegenstünden. Die Kläger zu 1) und 2) befinden sich noch im arbeitsfähigen Alter. Sie haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, in Deutschland arbeiten zu wollen. Dies wird ihnen auch in Italien möglich sein. Keine Änderungen an der Beurteilung der Rückkehrsituation ergeben sich zudem durch die neuerlichen Mitteilungen des italienischen Innenministeriums, keine Rücküberstellungen mehr entgegenzunehmen (CIRCULAR LETTER, Request for temporary suspension of transfers to Italy, 5. und 7. Dezember 2022). Diese sowie die daraufhin ergangene Rechtsprechung zum Stopp der Rückführungen nach Italien (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 11 A 2343/19.A –, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 –, juris) bezieht sich auf sogenannte Dublin-Fälle im engeren Sinne, also Unzulässigkeitsentscheidungen bei bloßer Erstzuständigkeit italienischer Behörden gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Im Übrigen bedeuten diese Mitteilungen auch keinesfalls die beabsichtigte Schlechterstellung von Rückkehrern, sondern zeigen, dass Italien mit dem vorläufigen Stopp gerade die Rechte der Drittstaatenangehörigen schützen möchte. So müssen lediglich vorübergehend Abschiebungen aufgeschoben werden („temporarily suspend“). Da auch im Jahr 2023 die Ankunftszahlen in Italien gestiegen sind, konnte der Aufschub noch nicht beendet werden. Es ist aber innerhalb überschaubarer Zeit mit einem Wegfall dieses Hindernisses zu rechnen. Zudem wird das Dublin-Verfahren mit Italien nach Auskunft des BAMF auch weiterhin durchgeführt, es fanden auch nach der Mitteilung zwischen Januar und Oktober 2023 zehn Ausreisen statt (Fragenbeantwortung des BAMF an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8. Dezember 2023, S. 2). Abschließend steht auch eine Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG bei Rückkehr nach Italien nicht zu befürchten. Das Gericht nimmt den Vortrag der Kläger zur Kenntnis, an verschiedenen – teils alterungsbedingten – Erkrankungen zu leiden. Abgesehen davon, dass keine dieser Erkrankungen zum Maßstab des § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG dargelegt wurde, handelt es sich bei ihnen auch nicht um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen. Ein Zusammenhang mit der Rückkehr im Sinne einer drohenden Verschlimmerung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Überdies wären sämtliche der genannten Leiden auch in Italien behandelbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gem. § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, eritreische Staatsangehörige vom Volk der Tigrinya und orthodoxe Christen, reisten am 11. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 14. November 2019 Asylanträge. Sie hatten zuvor bereits in Italien Asylanträge gestellt, dorthin waren sie auf einem Visum der italienischen Botschaft in Khartum gekommen. In Italien hatten die Kläger internationalen Schutz gewährt bekommen. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gaben die Kläger an, in Italien zwar einen Aufenthaltsstatus innegehabt zu haben. Dort hätten sie jedoch keine Arbeit gefunden und die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Ihre zugewiesene Wohnung hätten sie nur ein Jahr lang bewohnen dürfen, dann sei ihnen die Räumung angedroht worden. Sie seien in der Folge nach Rom gegangen und von dort aus nach Deutschland weitergereist. Die Beklagte lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 2. April 2020 als unzulässig ab (Ziff. 1). Abschiebungsverbote lägen nicht vor (Ziff. 2). Den Klägern wurde die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziff. 3), das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet (Ziff. 4) und die Vollziehung der Abschiebungsandrohung sogleich ausgesetzt (Ziff. 5). Die Kläger haben Klage erhoben am 2. Juni 2020. Sie tragen vor, bei Rückkehr nach Italien drohe ihnen Obdachlosigkeit, da sie als anerkannte Schutzberechtigte nicht in die Unterkunft zurückkehren könnten. Es sei sehr schwer und oft mit langen Wartezeiten verbunden, eine Sozialwohnung zu bekommen. Finanzielle Sozialhilfe gebe es meist nicht. Auch die Gesundheitsversorgung sei ohne festen Wohnsitz erheblich erschwert. Arbeit sei schon für Einheimische schwer zu finden, für Flüchtlinge gelte dies erst recht. Die Kläger hatten zudem ihre italienischen Aufenthaltserlaubnisse verloren und müssten diese neu beantragen, was mit weiteren Widrigkeiten verbunden sei. Dies alles bedeute für die Kläger existenzielle Not und eine ausweglose Situation im Falle der Rückkehr. Es sei wahrscheinlich, dass sie elementarste Bedürfnisse auf absehbare Zeit nicht befriedigen könnten. Diese drohende Verelendung sei vor dem Hintergrund erstaunlich, dass Italien durch die ursprüngliche Visa-Erteilung gleichsam die Verantwortung für die Kläger übernommen habe. Ferner drohte in Italien der Verlust des Schutzes, da für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis die erneute Darlegung der Fluchtgründe erforderlich sei, welche dann nochmal überprüft würden. Dies stelle die Kläger faktisch mit Dublin-Rückkehrern gleich. Die Kläger zu 1) und 2) hätten mittlerweile in Deutschland Sprach- und Integrationskurse besucht. Der Kläger zu 1) habe sich auch im Sportverein angemeldet. Er leide zudem an Bandscheibenverschleiß sowie unter Verschleißerscheinungen der Gelenkknorpel. Dies stelle eine schwerwiegende chronische Erkrankung dar. Die Klägerin zu 2) leide an einer Refluxkrankeit und aufgrund des Helicobacter pylori unter Magenbeschwerden. Des Weiteren sei Asthma bronchiale und eine Skoliose (verkrümmte Wirbelsäule) festgestellt worden. Die Kinder besuchten die Schule, der Kläger zu 3) habe mittlerweile einen Abschluss und suche eine Ausbildungsstelle. Die Kläger seien aufgrund ihrer körperlichen Leiden und der Minderjährigkeit des Klägers zu 5) in Verbindung mit drohender Obdachlosigkeit besonders vulnerabel. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2020 mit Ausnahme der negativen Staatenbenennung und mit Ausnahme von Ziffer 5 des Bescheides aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihren Bescheid. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte sowie der elektronische Verwaltungsvorgang der Beklagten. In die Verhandlung eingeführt wurden die Fragenbeantwortung des BAMF an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8. Dezember 2023 und der AIDA Country Report Italy, 31. Dezember 2023.