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Urteil

1 K 1450/22.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:1118.1K1450.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte (§§ 87a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da die Klägerin bereits durch die Aufhebung des angegriffenen Bescheides ihr Rechtsschutzziel der Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses mit dem Beklagten erreichen könnte (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR/Bodanowitz, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 34) und dazu keinen weiteren Verpflichtungsausspruch benötigt. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 5. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte stützt den Bescheid zurecht auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Beamte auf Probe können danach entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Frist für die Entlassung beträgt bei Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Entlassungsfrist von vorliegend sechs Wochen zum Quartalsende hat der Beklagte eingehalten. Die Probezeit beträgt nach der bundesrechtlichen Regelung des § 10 BeamtStG mindestens sechs Monate, höchstens jedoch fünf Jahre. Im Hessischen Landesrecht bestimmt § 23 Abs. 1. S.1 Nr. 7 HBG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und 5 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) eine regelmäßige Dauer von drei Jahren, die durch die oberste Dienstbehörde um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden kann. Eine Verlängerung der Probezeit über diesen Zeitraum hinaus ist unter keinen Umständen möglich (v. Roetteken/ HBR, Stand: März 2023, BeamtStG § 10 Rn. 65; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2020 – 5 ME 91/20 –, Rn. 16 m. w. N.). Die Klägerin hatte sich binnen ihrer Probezeit im Dienste des Beklagten nicht bewährt. Der Beamte auf Probe hat sich während der Probezeit im Hinblick auf die Kriterien der Bestenauslese – Eignung, Befähigung und Leistung – zu bewähren. Die Befähigung charakterisiert dabei die für die dienstliche Verwendung erforderlichen und insbesondere während der Berufsausbildung und der Probezeit erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten (BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, 35. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 23 Rn. 58; Reich/BeamtStG, 3. Aufl. 2018, BeamtStG § 23 Rn. 16). Ein konstitutives Merkmal in der Person des Beamten für seine künftige dienstliche Verwendung liegt zunächst in dem Erwerb der dazu erforderlichen Laufbahnbefähigung. Im Übrigen räumt die Unbestimmtheit des Bewährungsbegriffes dem Dienstherrn einen sogenannten echten Beurteilungsspielraum ein, welcher eingeschränkter gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Entscheidung über den Zugang zu öffentlichen Ämtern obliegt stets allein dem Dienstherrn, er hat die wertenden Erkenntnisse und teils prognostischen Feststellungen aus der Probezeit aufgrund seiner Sachnähe und seines originären Wissensvorsprunges selbst und mit weitreichender Einschätzungsprärogative in eine eigene Abschlussentscheidung zu überführen. Die vorliegende Entlassungsverfügung kann daher insoweit nur daraufhin überprüft werden, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5/97 –, BVerwGE 106, 263-272, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, BVerwGE 85, 177, Rn. 18). Nach Maßgabe dessen konnte die Klägerin die Bewährung im Sinne des Erwerbs der Laufbahnbefähigung bis zum Ende ihrer Probezeit nicht mehr erreichen. Dabei hatte sie ihren ursprünglich angestrebten Laufbahnzweig des allgemeinen Justizvollzugsdienstes verlassen, da eine dortige Bewährung zum Ablauf der Probezeit schon mit Blick auf ihren Gesundheitszustand unter Eignungsgesichtspunkten dauerhaft ausgeschlossen gewesen wäre. Stattdessen hatte sie zum Verbleib im Beamtenverhältnis bei dem Beklagten eine Umschulung nach § 26 Abs. 2 S. 3 BeamtStG begonnen und war dazu in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnzweiges Vollzugs- und Verwaltungsdienst gewechselt. Die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wäre danach in diesem Laufbahnzweig erfolgt. Voraussetzung dafür wäre derweil die Laufbahnbefähigung für den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst gewesen. Dieses Ziel konnte die Klägerin bis zum Ablauf ihrer Probezeit bei dem Beklagten nicht mehr erreichen, wenngleich dies zum Zeitpunkt des Wechsels in den dementsprechenden Vorbereitungsdienst noch nicht absehbar war. Der Vorbereitungsdienst für diesen Laufbahnzweig dauert zwei Jahre. Die Klägerin wurde ursprünglich mit Wirkung zum 1. Dezember 2016 ernannt. Als sich die Beteiligten im Mai 2019 des gesundheitlichen Eignungsmangels der Klägerin bewusst wurden, schien der Abschluss eines weiteren zweijährigen Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer im November 2021 noch umsetzbar. Die Klägerin versäumte jedoch aufgrund ihrer Schwangerschaft in der Folge nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten mehr als die Hälfte der Ausbildungstage in etwa zehn der vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte. Dies führt aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst und mittlerer Vollzugs- und Verwaltungsdienst (AVDmVollzVerwDAPO) dazu, dass diese Abschnitte wiederholt werden mussten. Eine Wiederholung innerhalb der noch verbleibenden Dauer der Probezeit stellte sich aus organisatorischen Gründen als nicht umsetzbar heraus. Aus dieser Notwendigkeit der Wiederholung versäumter Ausbildungsabschnitte zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes ergab sich sodann die rechtliche Unmöglichkeit der Vereinbarung des Befähigungserwerbs mit der Höchstdauer der Probezeit. Eine ausnahmsweise Verlängerung der Probezeit der Klägerin zur Ermöglichung des Abschlusses war ferner auch nicht vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Wechsels ihres Laufbahnzweiges möglich. Die Überschreitung der Höchstdauer aufgrund einer Laufbahnzäsur ließe sich allenfalls bei kumulierten Zeiten aus verschiedenen, nicht zusammenhängenden Beamtenverhältnissen diskutieren. Vorliegend handelte es sich bei der Probezeit der Klägerin statusrechtlich betrachtet jedoch um ein zusammenhängendes Beamtenverhältnis, schließlich erhielt die Klägerin anlässlich des Wechsels auch keine neue Urkunde. Vielmehr fand ausweislich der Personalakte lediglich eine Abordnung an das H. B. Wagnitz-Seminar unter Fortführung des einmal begründeten Beamtenverhältnisses statt (Bl. 104 d. Personalakte Bd. I). Der Beklagte hat von seinem Beurteilungsspielraum jedoch insofern Gebrauch gemacht, als er alle vorgetragenen und ihm ersichtlichen Möglichkeiten, die Klägern dennoch weiter zu beschäftigen, zumindest geprüft und in Betracht gezogen hat. Obschon das Gericht die Erwägungen im Einzelnen aufgrund des beschränkten Kontrollmaßstabes nicht zu überprüfen vermag, erkennt es darin die wenigstens gebotene Auseinandersetzung mit vorgetragenen Einwänden der Klägerin. So prüfte der Beklagte namentlich – jedoch ohne Erfolg – die Anrechnung vorheriger Ausbildungen der Klägerin sowie eine Teilqualifizierung. Sachfremde Erwägungen hat der Beklagte ebenfalls nicht in seine Entscheidung eingestellt. Soweit die Klägerin ihre Schwangerschaft als eigentlichen Entlassungsgrund herausstellt, ist zu differenzieren: Ohne die Schwangerschaft wäre es bei ansonsten ungehindertem Ausbildungsfortschritt der Klägerin voraussichtlich nicht zu ihrer Entlassung, sondern zu ihrer Lebenszeiternennung gekommen. Wertungsmäßig lag die Ursache der Entlassung jedoch nicht in der Schwangerschaft als solcher, weshalb diese auch nicht den rechtlichen Anknüpfungspunkt für eine etwaige Diskriminierung darstellt. Ausschlaggebend war schließlich nicht der Grund der Abwesenheit der Klägerin, sondern das Versäumnis der Ausbildungsabschnitte ohne Ansehung seines Hintergrundes. Es liegt auf der Hand, dass die Qualifikation für ein zudem noch öffentliches Amt davon abhängig gemacht wird, dass der Auszubildende die vorgesehenen Lerneinheiten zu einem Mindestmaß absolviert hat. Wohnt er Ausbildungsabschnitten nicht oder nicht hinreichend bei, kann es auf den Grund seiner Abwesenheit – gleich etwa Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit oder Schwangerschaft – für die Verwehrung der Qualifikation nicht ankommen. Führt also eine Schwangerschaft dazu, dass die Betroffene Ausbildungselemente nicht wahrnehmen kann, liegt dies in der Abwesenheit begründet und nicht in ihrer Schwangerschaft. Eine ungerechtfertigte Diskriminierung liegt darin auch deshalb nicht, weil die Schwangerschaft einer Beamtin während der Probezeit mit der zunächst neutralen Konsequenz einhergeht, dass die Probezeit während des Mutterschutzes und eines etwaigen Beschäftigungsverbotes fortläuft, während der Elternzeit jedoch ruht. Lediglich während der Elternzeit ist das Dienstverhältnis dergestalt unterbrochen, dass die Pflichten des Beamten zur Dienstleistung und des Dienstherrn zur Besoldung suspendiert sind (§ 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG – in Verbindung mit § 82 HBG und §§ 7 f. der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – HMuSchEltZVO). Je nach individueller beruflicher Situation der Beamtin kann sich dies positiv oder negativ auswirken. Gerade der Fortlauf der Probezeit während Mutterschutz und Beschäftigungsverbot bringt Beamtinnen auch in dieser Zeit ohne tatsächliche Dienstleistung dem Ziel der Lebenszeiternennung näher, was gemeinhin als schwangerschaftsfreundliche Folge betrachtet werden kann. Die Kehrseite des Fortlaufes zeigt sich demgegenüber bei zeitlich knapp bemessenen Bewährungsvorhaben. So lässt sich die teilweise Anrechnung der Zeit schwangerschaftsbedingter Abwesenheit auf die Probezeit auch im Falle der Klägerin nicht als ausschließlich negative Auswirkung einordnen. Eine pauschale Schlechterstellung Schwangerer ist in den Regelungen danach nicht zu erkennen. Eine weitere Abwägung unter Einbezug ihrer Erkrankung und Schwangerschaft konnte die Klägerin nicht verlangen. Dies einerseits aus dem Grund des prinzipiell weiten Beurteilungsspielraumes des Beklagten bei der Bewährungsfeststellung, andererseits in ihrem konkreten Fall wegen der sich aus dem Zusammenspiel der Höchstdauer und der Wiederholungspflicht ergebenden Zwangslage für den Beklagten. Tatsächlich war der Entscheidungsspielraum des beklagten Dienstherrn im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf eine einzige rechtmäßige Handlungsoption verengt, jedoch nicht zugunsten der Klägerin, sondern in Richtung ihrer Entlassung: Aufgrund der bundesrechtlich vorgegebenen absoluten Höchstdauer der Probezeit und der in der Ausbildungsordnung begründeten Unmöglichkeit des Erwerbs der Befähigung für die von der Klägerin nunmehr beschrittene Laufbahn binnen dieser Zeit war der Beklagte zu diesem Schritt gleichsam gezwungen. Vor diesem Hintergrund geht auch der von der Klägerin gezogene Vergleich zu einer arbeitsrechtlichen Sozialauswahl fehl: Diese ist dem öffentlichen Dienstrecht ebenso fremd wie auf den Fall der Klägerin anwendbar. Schließlich ging es nicht um eine Stellenkürzung, nicht einmal um eine arbeitsrechtliche Entlassung, sondern um die beamtenrechtliche Nichtbewährung der Klägerin. Der Beklagte hatte zuletzt auch kein weiteres Ermessen auf Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis. Die soweit missverständliche Formulierung („können entlassen werden“) räumt dem Dienstherrn nach Ablauf der Höchstdauer einer Probezeit kein Ermessen mehr ein, sondern soll ihm lediglich die Möglichkeit eröffnen, die Probezeit über ihre reguläre Dauer von drei Jahren hinaus zu verlängern, statt nach diesem Zeitraum bereits die Entlassung auszusprechen (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR/Bodanowitz, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, BVerwGE 85, 177, Rn. 23). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.801,81 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 Gerichtskostengesetz. Zugrundgelegt werden für das Jahr 2024 Bruttobezüge der Besoldungsgruppe A 7 von 41.603,61 EUR, dieser Betrag ist zu halbieren. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin stand bis zum Ablauf des Monats Juni 2021 verbeamtet im Dienst des beklagten Landes. Sie war zum 1. Dezember 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Obersekretärin im Justizvollzugsdienst ernannt worden. Mit Gutachten vom 20. April 2018 stellte die Anstaltsärztin Frau C. fest, dass die Klägerin an Multipler Sklerose leidet. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen lägen jedoch noch nicht vor, sodass ein weiterer Einsatz im allgemeinen Vollzugsdienst erfolgen könne. Eine langfristige Prognose hinsichtlich der Vollzugsdienstunfähigkeit könne noch nicht gestellt werden. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei jedoch auch bei Fortschreiten der Erkrankung gegeben. Mit Folgegutachten vom 15. Februar 2019 wurde der Verlust der Vollzugsdienstfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Ruhestandsaltersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei jedoch uneingeschränkt. Der Beklagte prüfte daraufhin eine anderweitige Verwendung der Klägerin, um ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abzuwenden. Die Klägerin nahm sodann ab dem 1. Oktober 2019 als Qualifizierungsmaßnahme an der Laufbahnausbildung des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst teil. Zu diesem Zweck wurde ihre Probezeit um zwei Jahre auf die Höchstdauer von fünf Jahren verlängert. Unter dem 3. Januar 2020 zeigte die Klägerin bei dem Beklagten eine Schwangerschaft an, ab dem 4. März 2020 unterlag sie einem ärztlichen Beschäftigungsverbot bis zum Ende der Schwangerschaft. Im Anschluss an den Mutterschutz nahm die Klägerin Elternzeit. Sie nahm ihren Dienst am 18. Januar 2021 wieder auf. Mit Bescheid vom 5. Mai 2021 – zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 12. Mai 2021 – entließ der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 30. Juni 2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er erklärte, die Probezeit eines Beamten könne höchstens fünf Jahre zuzüglich Elternzeit dauern. Sei die Bewährung bis dahin nicht festgestellt, bleibe dem Dienstherrn lediglich noch die Entlassung. Für die Klägerin bestehe keine Möglichkeit mehr, ihre Laufbahnausbildung innerhalb der mittlerweile bis zur Höchstgrenze verlängerten Probezeit zu beenden. Sie habe mehr als die Hälfte der Ausbildungstage in etwa zehn der vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte nicht absolviert, was unabhängig von dem Grund ihrer Abwesenheit nach § 8 AVDmVollzVerwDAPO dazu führe, dass diese insgesamt wiederholt werden müssten. Dies sei jedoch innerhalb der verbleibenden und nicht weiter verlängerbaren Probezeit nicht mehr möglich, weshalb allein die Entlassung bleibe. Es seien erfolglos alle Optionen geprüft worden, den Abschluss der Laufbahnausbildung doch noch zu ermöglichen. Die Anrechnung bereits abgeschlossener Ausbildungen scheide jedoch ebenso aus wie eine Teilqualifizierung. Die für eine Ernennung auf Lebenszeit erforderliche Befähigung der Klägerin sei ohne die abgeschlossene Laufbahnausbildung für den mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst nicht feststellbar, sodass die Entlassung sich als zwingend darstelle. Die Klägerin legte Widerspruch ein unter dem 19. Mai 2021 und beantragte am 21. Juli 2021 einstweiligen Rechtsschutz bei dem Gericht, das Eilverfahren unter dem Zeichen 1 L 1362/21.KS wurde jedoch nach Antragsrücknahme eingestellt. Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid am 13. Juli 2022, eingegangen bei dem Bevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 2022. Er bezog sich auf seinen Vortrag aus dem gerichtlichen Eilverfahren und wiederholte im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides. Die Klägerin hat Klage erhoben am 22. August 2022. Sie trägt vor, bei der Entlassung habe der Beklagte nicht die Möglichkeit der Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheits- und Schwangerschaftszeiten berücksichtigt. Der Beklagte habe der Klägerin die Möglichkeit einräumen müssen, ihre Schwangerschaftsabwesenheit innerhalb der Probezeit zu kompensieren. Aspekte des Mutterschutzes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ein fiktiver männlicher Kollege habe nicht damit rechnen müssen, entlassen zu werden. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Schwangerschaft benachteiligt worden, dabei habe sie selbst ihre Krankheit und die Schwangerschaft stets offen kommuniziert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 1. Juli 2021 weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf seinen Vortrag aus dem Vor- und Eilverfahren. Er verweist insbesondere darauf, alle Spielräume ausgeschöpft zu haben und von Rechts wegen zur Entlassung gezwungen gewesen zu sein. Der Beklagte habe explizit geprüft, ob die Ausbildung der Klägerin unter Anwendung aller zur Verfügung stehender Mittel noch zum Abschluss gebracht werden könne. Dabei habe er weder die Möglichkeit der Anrechnung ihrer vorherig absolvierten Ausbildungen auf die Ausbildungszeit gesehen noch habe sich die eine Teilqualifizierung als Option dargestellt. Gegenstand der Entscheidungsfindung durch das Gericht waren die Gerichtsakte sowie zwei Bände Personalakten der Klägerin und ein Verfahrensvorgang des Beklagten.