Beschluss
2 L 3041/19.KS
VG Kassel 2. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0130.2L3041.19.KS.00
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Leitsätze
Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Rahmen einer Gutachtenanordnung gem. § 11 Abs. 2 S. 3 FeV regelmäßig nicht befugt, einen konkreten Arzt oder eine konkrete Stelle zu bestimmen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2019 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Rahmen einer Gutachtenanordnung gem. § 11 Abs. 2 S. 3 FeV regelmäßig nicht befugt, einen konkreten Arzt oder eine konkrete Stelle zu bestimmen. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2019 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers vom 9. Dezember 2019, mit dem dieser (sinngemäß) beantragt: die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. Dezember 2019 gegen den Bescheid vom 11. November 2019 wiederherzustellen, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 11. November 2019. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 - Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes - ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 - Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft behördlicher Anordnung - ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach vom Gericht zu treffende Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt. Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit des dann statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO allein von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab. Entfällt eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung erst kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, kann sich die Begründetheit des dann einschlägigen Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO neben der auch hier vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung zudem aus einer formellen Fehlerhaftigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung ergeben. Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hingegen als rechtmäßig dar, ist weiter danach zu differenzieren, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO einen Verwaltungsakt betrifft, dessen sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes oder (erst) aufgrund behördlicher Anordnung besteht. Im ersten Fall, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ist das Eilrechtsschutzgesuch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Regel unbegründet, da regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Im zweiten Fall, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, reicht demgegenüber mangels gesetzlicher Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses nicht aus. Da hier nach der Gesetzeslage die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist, ist zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses zusätzlich zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung, das sogenannte besondere Vollzugsinteresse, erforderlich. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Auch hierbei schlägt mit erheblichem Gewicht zu Buche, ob nach der Gesetzeslage einem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Am Maßstab des Vorstehenden hat der Antrag Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 11. November 2019, mit dem der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (entspricht heute B, C1 und C1E) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen hat, erweist sich auf der Basis einer summarischen Prüfung als rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis vorläufig zu behalten, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entziehungsverfügung überwiegt. Auf der Basis des aktuellen Sach- und Streitstandes geht das Gericht davon aus, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, von der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers auszugehen. Gem. § 46 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich einen Kraftfahrer als ungeeignet ansehen, der sich weigert, eine ihm (zu Recht) abverlangte Untersuchung durchführen zu lassen oder der das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 - juris Rn. 16 f.). Allerdings darf aus der Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen oder der Behörde das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen, nur dann auf die fehlende Eignung geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Eignungsgutachtens rechtmäßig gewesen ist und der Betroffene ohne ausreichenden Grund die Untersuchung verweigert bzw. das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat. Da die Beibringungsanordnung als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angreifbar ist, muss der Adressat anhand der Begründung der Anordnung eigenständig prüfen können, ob diese rechtmäßig und deshalb zu befolgen ist. So setzt § 11 Abs. 6 S. 1 FeV voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Ferner teilt die Behörde dem Betroffenen gem. § 11 Abs. 6 S. 2 FeV die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Nur auf der Grundlage dieser Begründung der Beibringungsanordnung besteht für den Betroffenen die Möglichkeit zu erkennen, ob er sich trotz des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, der mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden ist, sowie den mit ihr einhergehenden Kosten der Begutachtung stellen will oder ob er das Risiko eingeht, dass ihm wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Beibringungsanordnung vom 6. August 2019 (Bl. 52 ff. des Verwaltungsvorgangs) erweist sich - unabhängig von den weiteren Voraussetzungen - als rechtswidrig, weil der Antragsgegner nicht berechtigt war, eine konkrete Untersuchungsstelle (Fachdienst Gesundheit in Frankenberg) zu benennen. Gem. § 11 Abs. 2 S. 3 FeV bestimmt die Behörde, von welcher Stelle respektive welchen Stellen ein Gutachten erstellt werden soll. Gem. § 11 Abs. 6 S. 2 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen die für die Untersuchung in Betracht kommende Stelle oder Stellen mit. Dabei räumt das Gesetz der Behörde zwar eine Konkretisierungskompetenz im Hinblick auf die auszuwählende Stelle ein, diese gestattet aber lediglich eine Eingrenzung im Hinblick auf die in § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 - 5 FeV genannten Arztgruppen. Dagegen ist die Behörde regelmäßig nicht berechtigt eine Konkretisierung auf einen bestimmten Arzt oder eine konkrete medizinische Einrichtung vorzunehmen. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 3 FeV, der von der Bestimmung eines und nicht des Arztes spricht. Ferner setzt § 11 Abs. 6 S. 3 FeV, wonach der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten hat, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat, voraus, dass der Betroffene eine entsprechende Auswahlentscheidung treffen kann (HamOVG, Beschl. v. 30.03.2000 - 3 Bs 62/00, juris Rn. 4; Siegmund, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 27.01.2020, § 11 FeV Rn. 103; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 46). Soweit das OVG NRW (Beschl. v. 03.12.2007 - 16 B 749/07, juris Rn. 8) zum gegenteiligen Ergebnis kommt, vermag die dafür gegebene Begründung nicht zu überzeugen. Wenn dort aus der Formulierung „in Betracht kommende Stelle oder Stellen“ in § 11 Abs. 6 S. 2 FeV abgeleitet werden soll, auch die Benennung eines konkreten Gesundheitsamtes sei zulässig, trägt das schon deshalb nicht, weil diese Formulierung nur absichert, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine oder mehrere der in § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 - 5 FeV Stellen benennen kann. Schließlich ergibt sich auch aus der Formulierung „Arzt des Gesundheitsamtes“ nicht die Berechtigung der Benennung eines konkreten Gesundheitsamtes. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FeV ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde (abstrakt) das Gutachten eines Amtsarztes anfordern kann (angedeutet Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 27). Soweit das OVG NRW schließlich meint, die fehlende rechtliche Möglichkeit des Betroffenen zur Auswahl eines konkreten Amtsarztes innerhalb eines Gesundheitsamtes spreche für die Berechtigung zur Benennung eines konkreten Gesundheitsamtes, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil sich diese Frage gar nicht stellt. Im Übrigen - die Frage des OVG NRW als entscheidungserheblich unterstellt - führt die Anordnung eines Gutachtens durch einen Arzt des (im Verständnis von eines) Gesundheitsamtes jedenfalls dazu, dass der Betroffene zwischen verschiedenen Gesundheitsämtern wählen kann, mithin eine - vom Gesetzgeber beabsichtigte - Auswahlmöglichkeit hat. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der die Behörde berechtigen würde, ausnahmsweise eine konkrete (Begutachtungs-) Stelle zu benennen. Vorliegend ist die Vorlage des Gutachtens auch und gerade an der Wahrnehmung der durch den Antragsgegner sowohl zeitlich als auch bezüglich der Untersuchungsstelle vorbestimmten Untersuchungstermine gescheitert. Sowohl die Auswahl der Untersuchungsstelle als auch die Terminabstimmung liegt nach obigen Maßgaben aber allein in der Sphäre des Betroffenen, dem seitens der Fahrerlaubnisbehörde lediglich eine Frist zur Beibringung des Gutachtens zu setzen gewesen wäre. Erweist sich die Beibringungsanordnung unter Beachtung des Vorstehenden auf der Basis einer summarischen Prüfung als rechtswidrig, infiziert dies auch die Fahrerlaubnisentziehung. Entsprechend besteht auch keine Verpflichtung für den Antragsteller seinen Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs. Der Antragstellerin war im Besitz der alten Fahrerlaubnisklasse 3 (heute B, C1 und C1E). Nach dem Streitwertkatalog ist für die Fahrerlaubnisklasse B und C1/C1E jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,-- € zu berücksichtigen. Der Gesamtstreitwert in Höhe von 10.000,-- € war im Hinblick auf Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, was einen Streitwert für das Eilverfahren in Höhe von 5.000,-- € ergibt.