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Beschluss

2 L 2945/19.KS.A

VG Kassel 2. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0103.2L2945.19.KS.A.00
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Leitsätze
1. Will ein Asylantragsteller nach Ablauf der Überstellungsfrist eines bestands- oder rechtskräftigen Dublinbescheides die Prüfung seines Verfahrens in dem Land erreichen, welches den Dublinbescheid erlassen hat, hat er einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu stellen. 2. Dieser (Wiederaufgeifens-) Antrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über § 123 VwGO sicherungsfähig. 3. Folgt ein Asylantragsteller nicht der Aufforderung, sich zu seiner Abschiebung an den Flughafen zu begeben (sog. Selbstgestellung), führt dies nicht dazu, dass er flüchtig i.S.v. § 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO ist, so dass sich auch die Überstellungsfrist nicht verlängert.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 22. März 2019 nicht erfolgen darf. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Will ein Asylantragsteller nach Ablauf der Überstellungsfrist eines bestands- oder rechtskräftigen Dublinbescheides die Prüfung seines Verfahrens in dem Land erreichen, welches den Dublinbescheid erlassen hat, hat er einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu stellen. 2. Dieser (Wiederaufgeifens-) Antrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über § 123 VwGO sicherungsfähig. 3. Folgt ein Asylantragsteller nicht der Aufforderung, sich zu seiner Abschiebung an den Flughafen zu begeben (sog. Selbstgestellung), führt dies nicht dazu, dass er flüchtig i.S.v. § 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO ist, so dass sich auch die Überstellungsfrist nicht verlängert. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 22. März 2019 nicht erfolgen darf. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der sinngemäß gestellte Antrag vom 29. November 2019, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 22. März 2019 nicht erfolgen darf, hat Erfolg. Gem. § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG entscheidet der Einzelrichter. Für die Sach- und Rechtslage ist gem. § 77 Abs. 1 S. 1 VwGO der Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebend. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Dem steht nicht § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG entgegen. Zwar war gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 22. März 2019 zunächst (allein) einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 5 VwGO (zunächst) unstatthaft war. Ist die Abschiebungsanordnung jedoch - wie vorliegend - bestandskräftig geworden, muss der Betroffene in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen, wenn er eine nachträgliche Änderung der Sach- und /oder Rechtslage geltend machen und eine Sachentscheidung über sein Asylbegehren erzwingen will. Zur Sicherung dieses Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO beantragen, dass der Antragsgegnerin aufgeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilungen und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (VG Greifswald, Beschl. v. 12.06.2019 - 3 B 844/19 HGW, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies folgt nicht zuletzt aus Art. 19 Abs. 4 GG. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den - innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG gestellten - Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 14. November 2019 mit Bescheid vom 15. November 2019 abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 29. November 2019 erhobene (Verpflichtungs-) Klage, welche unter dem Aktenzeichen 2 K 2946/19.KS.A anhängig ist. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat demnach sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch), glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Die Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anspruch folgt aus § 51 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. den materiell-rechtlichen Asylbestimmungen die dem Antragsteller einen Anspruch darauf geben, dass die unionsrechtlich zuständige Antragsgegnerin seinen Asylantrag prüft. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens ist notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs. Um die Inanspruchnahme der vorgenannten Rechte zu ermöglichen, muss sich der Asylbewerber auf diese Rechte berufen, also eine Prüfung in der Sache verlangen können (OVG NRW, Urt. v. 04.02.2016 - 13 A 59/15.A, juris m.w.N.). Ob die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats auch verpflichtet sind, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die auf sie - wegen Fristablaufs - übergegangene Zuständigkeit anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des vom Betroffenen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen, kann offenbleiben (so VG Greifswald, Beschl. v. 12.06.2019 - 3 B 844/19 HGW, juris Rn. 18). Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu, da die Überstellungsfrist (derweil) abgelaufen ist. Der Antragsteller kann demnach gegenüber der Antragsgegnerin eine nachträgliche Veränderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten geltend machen, so dass gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf seinen Antrag vom 14. November 2019 über die Aufhebung oder Änderung des Bescheides vom 22. März 2019 über sein Asylbegehren in der Sache zu entscheiden ist. Die Ablehnung der Aufhebung oder Änderung durch den Bescheid vom 15. November erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, weil die Überstellungfrist derweil abgelaufen ist. Gem. Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht binnen dieser Frist durchgeführt, ist der ersuchte Mitgliedstaat gem. Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Hiernach ist die Antragsgegnerin mit Ablauf des 21. September 2019 für die Durchführung der Asylverfahren des Antragstellers zuständig geworden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sich die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate dadurch verlängert, dass der Antragsteller sich nicht aufforderungsgemäß (Schreiben der Ausländerbehörde vom 09.09.2019) zu seiner Überstellung am Flughafen eingefunden hat. Ausnahmsweise gestattet Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO eine Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 60). Ein Antragsteller ist „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 70). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausländerbehörde vorliegend berechtigt war dem Antragsteller die Selbstgestellung gem. § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG aufzugeben oder ob eine entsprechende Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG folgt, denn selbst wenn eine solche Pflicht bestünde, wäre der Antragsteller nicht flüchtig i.S.v. § 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Eine Flucht durch bloßes Nichtstun kann es begrifflich nicht geben. Auch die französische („prend la fuite“), die italienische („sia fuggito“) und die spanische („en caso de fuga“) Fassungen der vorgenannten Bestimmung stellen auf eine Flucht ab. Schließlich folgt aus der englischen Fassung („absconds“) nicht allein deshalb etwas anderes, weil dies auch mit „sich dem Gesetz entziehen“ übersetzt werden kann. Vielmehr unterstellen die weiteren Übersetzungsvarianten „flüchten“, „aus dem Staub machen“, „entfliehen“ und „türmen“ ebenfalls die Erforderlichkeit eines aktiven Entziehens. Dieses Ergebnis folgt zudem aus der Art. 29 Dublin III-VO immanenten Sphärentheorie. Schließlich streitet auch ein Vergleich mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften für das gefundene Ergebnis. In Art. 28 Abs. 1, UAbs 2 lit. a RL 2013/32/EU knüpft der Unionsgesetzgeber an einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten - d.h. ein Unterlassen - an, während lit. b an ein aktives Handeln anknüpft. Wäre insoweit eine Verlängerung der Überstellungsfrist auch für Fälle des bloßen Nichtbefolgens von Mitwirkungspflichten beabsichtigt, so wäre zu erwarten gewesen, dass eine Art. 28 Abs. 1, UAbs 2 lit. a RL 2013/32/EU vergleichbare Regelung getroffen worden wäre (vgl. zum Vorstehenden insgesamt statt aller Brauer, ZAR 2019, S. 256 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gem. § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.