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Beschluss

2 G 2333/00

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2000:1106.2G2333.00.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.08.2000 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09.08.2000 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Denn der Antrag ist wegen mangelnder Antragsbefugnis bereits unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der für das vorliegende baurechtliche Nachbareilverfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Vorliegend erscheint es ausgeschlossen, daß der Antragsteller durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09.08.2000 in nachbarlichen Rechten verletzt sein kann. Denn er ist nicht Eigentümer des durch das Bauvorhaben des Beigeladenen möglicherweise durch Geruchsbelästigungen beeinträchtigten Grundstücks A.-L.-Weg 7 in Hünfeld. Der Antragsteller ist (als Gesamtberechtigter mit seiner Ehefrau J.) “nur” Inhaber einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Form eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB. Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften beschränkt sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts grund-sätzlich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke, erfaßt jedoch nicht die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (BVerwG, Beschluß vom 20.04.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956). Dem Eigentümer insoweit gleichzustellen ist nur, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist. Inhaber von Dienstbarkeiten, die nur ein beschränktes Nutzungsrecht beinhalten, wie z. B. das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB stehen den Grundeigentümern hinsichtlich baurechtlicher Nachbarstreitverfahren nicht gleich (vgl. Simon, Bayrische Bauordnung 1994, Art. 78, Rdnr. 4 b). Die Rechtstellung des dinglich Wohnberechtigten entspricht vielmehr eher derjenigen des Mieters. Somit hat der Inhaber eines dinglich gesicherten Wohnrechtes keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück (OVG Lüneburg, Beschluß vom 20.04.1999 - 1 L 1347/99 -; BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 9/91 -, NJW 1994, 1233 ). Im übrigen sei, ohne daß es darauf noch ankäme, darauf hingewiesen, daß der unzulässige Antrag auch unbegründet wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluß des Einzelrichters vom 03.11.2000 in dem das gleiche Bauvorhaben betreffenden Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel mit dem Aktenzeichen 2 G 2358/00 voll inhaltlich Bezug genommen. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da dies der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Denn er hat einen eigenen Abweisungsantrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko unterworfen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bewertet der Einzelrichter das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung des Bauvorhabens des Beigeladenen mit dem doppelten Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (16.000,00 DM). Aufgrund des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens sind hiervon 50 % in Ansatz zu bringen. Dies ergibt des festgesetzten Streitwert in Höhe von 8.000,00 DM.