Beschluss
2 G 2631/00(1)
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2000:1222.2G2631.00.1.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 04.10.2000 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangene sinngemäße Antrag vom 26.09.2000, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid des Antragsgegners vom 21.09.2000 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - wie vorliegend geschehen - dadurch beseitigen, dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlass der Anordnung muss die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich schriftlich zu begründen. Ist der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, offensichtlich rechtswidrig, ist einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung von vorläufigen Rechtsschutzes. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung nicht in Betracht, da diese Anordnung einer rechtlichen Überprüfung offensichtlich standhält und sich ihre Vollziehung auch als eilbedürftig darstellt. Formelle Bedenken hinsichtlich dieser Verfügung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere wurde dem Antragsteller vor Erlass der Anordnung mit Schreiben vom 11.09.2000 in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 HVwVfG genügenden Art und Weise rechtliches Gehör gewährt (zu § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. noch nachstehend). Die angefochtene Verfügung erweist sich auch in materiell rechtlicher Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen, die nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV die Kraftfahreignung ausschließen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Das ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabisprodukten der Fall (vgl. Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Für die gelegentliche Einnahme von Cannabis gilt dies jedoch nur, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen oder wenn neben dem Cannabiskonsum noch ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderem psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist (vgl. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4). Im übrigen rechtfertigen bloße Eignungszweifel die Entziehung nicht. Vielmehr muss die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen. Auch der gewohnheitsmäßige Konsum geringer Mengen Cannabis ist geeignet, die körperlich geistige Leistungsfähigkeit ständig unter das erforderliche Maß herabzusetzen. Diesbezüglich ist beispielsweise auf die gutachterlichen Ausführungen zu verweisen, die der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Urteil vom 29.06.1999 (Az. 11 B 98.1093, NZV 1999, S. 525 ff.) zugrunde gelegt hat. Das jederzeitige Eintreten von unvorhersehbaren und/oder plötzlichen vorübergehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit oder der Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen aus anderen Gründen als dem wiederaufflammen von Rauschsyndromen könne bei regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiseinnahme teilweise als Beleg gelten, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Gründe hierfür seien: Das subjektive Intoxikationsempfinden könne bei solchen Konsumenten infolge Toleranzbildung nicht so stark ausgeprägt sein, insbesondere könne in die Eliminitationsphase von THC keine subjektiven Indikatoren für objektiv weiter vorhandene Beeinträchtigungen zur Verfügung stehen, so dass das eigene subjektive Befinden überschätzt und die (noch vorhandene) Wirkungsstärke unterschätzt werde. Ferner könne bisher mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei chronischen Konsumenten im Körper verbliebenes THC die Wirkung einer akut aufgenommenen Dosis verstärke, wodurch es zu unvorhersehbaren Wirkungen infolge der unerwartet starken Intoxikation kommen könne. Bei gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, insbesondere beim Konsum starker Drogen, seien zumindest in einem Zeitraum von 24 Stunden sogenannte Hangover-Effekte möglich. Bei schweren Konsum könnten überdies Entzugserscheinungen auftreten. Atypische Rauschverläufe könnten zu unvorhersehbaren Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit oder der Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen führen. Große Dosen von Cannabisprodukten könnten bei gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten eine toxische Psychose auslösen bzw. bei vorbelasteten Personen eine Psychose beschleunigen/zum Ausdruck bringen. Die vorgenannten unvorhersehbaren und/oder plötzlich auftretenden vorübergehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit oder Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen treten zwar mit größerer Wahrscheinlichkeit bei gewohnheitsmäßigen Konsum auf. Kurzzeitige reversible Effekte (z. B. atypische Rauschverläufe, Hangover-Effekte) seien jedoch auch bei gelegentlichem Konsum und größeren Dosen zu erwarten (vgl. dazu im einzelnen VGH München, a. a. O.). Diese Einschätzung, wonach Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Kraftfahreignung möglich und in Abhängigkeit von den jeweils in Frage stehenden Konsumverhalten zu sehen sind, deckt sich mit der Bewertung der Problematik in Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV. Ausgehend davon ist die vom Antragsgegner angenommene mangelnde Kraftfahreignung des Antragstellers nach der zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der für das Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Antragsteller regelmäßig im Sinne der Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV Cannabisprodukte einnimmt. Hierbei geht das Gericht unter Heranziehung der Ausführungen in dem Aufsatz von Prof. Dr. Werner Kannheisser "mögliche verkehrsrelevante Auswirkungen von gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum" (NZV 2000, S. 57 ff.) und den vom gemeinsamen Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit herausgegebene Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, dort S. 43) davon aus, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum mit gewohnheitsmäßigen Konsum gleichzusetzen ist und dieser einem täglichen oder annähernd täglichen Konsum entspricht. Im einzelnen gilt vorliegend insoweit folgendes: Bei dem Antragsteller wurden bislang insgesamt vier Drogenscreenings durchgeführt, die sämtlichst positiv auf Cannabismetaboliten (THC-COOH) verliefen. Insofern wurden folgende Konzentrationen festgestellt: Am 26.08.1999 100 ng/ml; am 21.05.2000 100 ng/ml; am 14.06.2000 100 ng/ml und am 26.07.2000 75 ng/ml. In diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass jedes Drogenscreening für sich betrachtet keinen Beweis dafür liefern kann, ob der Antragsteller tagtäglich Cannabis konsumiert. Doch ergibt sich aus einer Gesamtschau sämtlicher Indizien eindeutig, dass er täglich bzw. annähernd täglich und somit regelmäßig Cannabis konsumiert. So ist zu beachten, dass keine der durchgeführten Untersuchungen bei dem Antragsteller im Hinblick auf THC-COOH negativ verlief. Auch ist zu beachten, dass obgleich die Drogenscreenings im Jahr 2000 in relativ kurzen Abständen (zwei bis sechs Wochen) durchgeführt worden sind, diese gleichwohl positiv verliefen und überdies eine THC-COOH Konzentration aufwiesen, die weit über dem insoweit maßgeblichen Grenz-Labormeßwert (25 ng/ml) lagen. Zu beachten ist überdies, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich des Auffindens von zwölf Hanfpflanzen ausgesagt hat, die von ihm angebaute Cannabisprodukte gerade nicht zu verkaufen als vielmehr selbst zu konsumieren und allenfalls einmal einen "Kumpel" mitrauchen zu lassen. Schließlich ist der Antragsteller im Rahmen von Ermittlungsarbeiten hinsichtlich einer Straftat nach dem BtMG von dem Zeugen A. dergestalt belastet worden, dass er - der Antragsteller - etwa ab Mitte Mai 1999 im meist wöchentlichen Rhythmus jeweils 50 g Haschisch abgenommen habe (vgl. insoweit Bl. 159, 165 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Wenn der Antragsteller indes nach eigenem Bekunden selbst Cannabisprodukte nach dem BtMG nicht verkauft haben will, muss er, so er denn regelmäßiger Kunde gewesen sein soll, seinen "Einkauf" selbst verbraucht haben. Somit ist das Gericht bereits aufgrund der vier positiven Drogenscreenings davon überzeugt, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Die übrigen Umstände des vorliegenden Falles erhärten diesen Eindruck, so dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht entzogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Da es vorliegend um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht, entspricht der festgesetzte Streitwert der Hälfte des Wertes, den das Gericht bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren im allgemeinen zugrundelegt.