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Beschluss

2 G 134/01

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0219.2G134.01.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer des in der Gemarkung T. liegenden Grundstücks Flur 24, Flurstück 18/1 (Am K. 16, T.). Hinsichtlich diesen Grundstücks wurde dem Antragsteller mit Bauschein K IV/3 Ba-2000-0015-Ko des Antragsgegners vom 17.03.2000 die Genehmigung zum Anbau eines Wintergartens und Nutzungsänderung erteilt. In den insoweit grün gestempelten und genehmigten Planunterlagen heißt es: Bauvorhaben: 1. Neubau eines Wintergartens und Grundrissänderung 2. Nutzungsänderung, Beherbergungsbetrieb mit Schankwirtschaft Art der Gewerblichen Tätigkeit: Beherbergungsbetrieb mit Schankwirtschaft Sonstiges: Beherbergungsbetrieb mit drei Zimmern und sechs Betten als Frühstückspension, Schankwirtschaft mit einer Schankfläche bis 50 m2 mit Zubereitungsküche für einfach zubereitete warme Speisen im Sinne des § 1 Abs. 1 GastVO. Mit Schreiben vom 11.08.2000 übersandte der Magistrat der Stadt T. dem Antragsgegner Ausdrucke der Internet-Homepage der auf dem Grundstück ”Am K. 16” betriebenen Gaststätte ”S.” und bat um Mitteilung, ob ein Widerspruch zur beantragten Nutzungsänderung zu sehen sei. In dem Computerausdruck der Internet-Homepage heißt es u. a.: Erotische Phantasien finden im Kopf statt! Und im "S.". "S.", die Pärchen- und Singleerlebniswelt. Übernachtungen in nahegelegenen Hotels und Pensionen über uns zu buchen. Weiterhin wird auf der Internet-Homepage auf die verschiedenen Einrichtungen des "S." (Apricot-Bar, Japanese Pool, Mexican Kaminromantik, Dschungeldampfbad, Relaxgarten, das Verlies, Special Dark Room, Beduinenzelt, Videoraum, Champagnerbad und 1000 und eine Nacht) und die jeweiligen Besonderheiten hingewiesen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Internetausdrucke (Blatt 66 – 77 der Bauakte des Antragsgegners). Bezug genommen. Nachdem dem Antragsteller im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner am 10.10.2000 eröffnet wurde, dass es sich bei dem Club "S." um keine traditionelle Gaststätte als vielmehr einen bordellartigen Betrieb handele, dessen Nutzung nicht durch die Baugenehmigung vom 17.03.2000 abgedeckt sei, teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit Schreiben vom 11.10.2000 mit, dass dies nicht stimme. Da ihm – dem Antragsteller – seinerzeit mitgeteilt worden sei, dass ein Swingerclub als solcher baurechtlich nicht zu genehmigen sei, sei der Bauantrag wie geschehen gestellt worden. Mit Bescheid vom 20.12.2000 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller sodann die folgende bauaufsichtliche Anordnung: 1. Hiermit untersagen wir Ihnen die Nutzung der Räumlichkeiten ”Am K. 16” der Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 18/1 als Swingerclub mit Wirkung zum 10.01.2001. Sollte danach eine weitere Nutzung als Swingerclub stattfinden, werden wir für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen unsere Nutzungsuntersagung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM gegen Sie festsetzen. 2. Gemäß § 80 (2) 4 VwGO wird hiermit die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet, weil sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Zur Begründung wird in der Verfügung unter Bezugnahme auf die §§ 78 Abs. 1, 62 HBO ausgeführt, dass es sich bei dem Betrieb des Clubs "S." als Swingerclub um eine baurechtsrelevante Nutzungsänderung handele, die von der Baugenehmigung nicht gedeckt sei. Allein die formelle Illegalität einer Nutzung rechtfertige ein Nutzungsverbot, wobei die Nutzungsuntersagung eine geeignete Maßnahme sei, um zu verhindern, dass die Verletzung des Baurechts fortgesetzt werde; ein milderes Mittel sei nicht gegeben und ein Anlass zur Duldung der rechtswidrigen Nutzung bestehe nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, da nach Einlegung des Widerspruchs die Gefahr bestehe, dass die Verletzung des Baurechts auf nicht absehbare Zeit fortgesetzt werde. Würde demjenigen, der ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung oder abweichend davon eine Nutzung aufnehme, bis zu einer abschließenden Entscheidung die Nutzung nicht mit sofortiger Wirkung untersagt, so würde dies einen starken Anreiz zur Aufnahme illegaler Nutzungen zur Folge haben. Von daher sei bei formell illegalen Nutzungen regelmäßig die sofortige Vollziehung eines ausgesprochenen Nutzungsverbotes gerechtfertigt. Die Eilbedürftigkeit der Vollziehung sei hier typischerweise gegeben. Gegen den am 28.12.2000 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit am 04.01.2001 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 03.01.2001 Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden worden ist. Mit Schreiben vom 16.01.2001, per Telefax beim Verwaltungsgericht Kassel am 18.01.2001 eingegangen, hat er zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig, da sie nicht bestimmt genug sei. Denn die Verfügung lasse nicht erkennen, welche Nutzung konkret unterlassen werden solle. Überdies sei die derzeitige Nutzung der Gaststätte ”S.” mit Beherbergungsbetrieb von der Baugenehmigung gedeckt, so dass keine Nutzungsänderung vorliege. So stehe die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränke im Vordergrund. Es erfolge keine sexuelle Animation durch Stripteasevorführungen. Auch würden im "S." keine Prostituierten arbeiten. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmbelästigungen oder ähnlichen Immissionen gingen von dem Betrieb nicht aus. Schließlich sei die Verfügung rechtswidrig, da die Nutzungsuntersagung eine Ermessensausübung nicht erkennen lasse und die Anordnung des Sofortvollzuges nicht hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.01.2001 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 20.12.2000, Az.: K IV/3 BA-2000-0015-Ko, wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Nutzung des ”S.” als Swingerclub weiche erheblich von der genehmigten Nutzung als Beherbergungsbetrieb mit Schankwirtschaft ab. Nicht die Einnahme von Speisen und Getränken stehe im Vordergrund als vielmehr die Vornahme von sexuellen Handlungen bzw. die Ausübung des Geschlechtsverkehrs für Paare oder Einzelpersonen, was sich aus dem Internetauftritt des ”S.” ergebe. Mit Beschluss vom 14.02.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (eine Bauakte) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren gegeben, da der Widerspruch gegen die erlassene Verfügung aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ferner steht der Zulässigkeit des Eilantrags nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang in der Hauptsache nicht Klage erhoben hat, da § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO dies ausdrücklich zulässt. Schließlich war auch die vorherige Herbeiführung einer behördlichen Entscheidung nicht erforderlich, da § 80 Abs.6 VwGO dieses Erfordernis auf die Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beschränkt, die vorliegend nicht gegeben sind, so dass hinsichtlich der Zulässigkeit des vorliegenden Eilantrages unschädlich ist, dass der seitens des Antragstellers bei der Behörde gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Nutzungsuntersagung bislang seitens des Antragsgegners nicht beschieden worden ist. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist - sofern die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO gewahrt sind – begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung ausnahmsweise eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit, die auch falltypisch gegeben sein kann, darf nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regelausnahmeverhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, dass sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die angegriffene Verfügung nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und auch eilbedürftig. In formeller Hinsicht ist die Verfügung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Antragsteller in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 HessVwVfG genügender Art und Weise rechtliches Gehör gewährt. Ausweislich des Vermerks des Amtmannes Gerlach vom 12.10.2000 wurde der Antragsteller am 10.10.2000 auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Clubs "S." hingewiesen, woraufhin der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 11.10.2000 reagiert hat. Selbst für den Fall, dass eine den Anforderungen des § 28 Abs. 1 HessVwVfG genügende Anhörung nicht erfolgt sein sollte, wäre ein diesbezüglicher Formfehler bereits dadurch geheilt, dass die Anhörung spätestens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – wie die ausführliche Widerspruchsbegründung zeigt – nachgeholt worden ist (vgl. insoweit nur § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG). Das Nutzungsverbot ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Nutzungsverbotes ist § 78 Abs. 1 HBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn bauliche Anlagen oder Teile von ihnen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzung dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. Einen Verstoß in diesem Sinne stellt auch die ungenehmigte – d.h. ohne Einholung einer nach § 62 Abs. 1 HBO erforderlichen Baugenehmigung vorgenommene – Nutzung bzw. Nutzungsänderung einer baulichen Anlage dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein die formelle Baurechtswidrigkeit einer baugenehmigungspflichtigen Anlage ohne Rücksicht auf eine etwaige Genehmigungsfähigkeit den Erlass eines – zumindest vorläufigen – Nutzungsverbots rechtfertigt (vgl. dazu Hess.VGH, Beschluss vom 04.11.1993 – 4 TH 2109/92 -, DÖV 1994, Seite 879 und Beschluss vom 26.07.1994 – 4 TH 1779/93 -). Die materielle Rechtmäßigkeit und dementsprechend die Genehmigungsfähigkeit einer formell illegalen Nutzung steht nur in ganz besonderen Ausnahmefällen dem Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbotes entgegen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über das Nutzungsverbot vollständige prüffähige Unterlagen für einen Bauantrag vorliegen und die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens auf der Hand liegt, also keiner weiteren Aufklärung mehr bedarf (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 09.09.1998 – 4 TZ 2726/98 -). Nur wenn das Nutzungsverbot auch mit der materiell-rechtlichen Unzulässigkeit der Nutzung begründet wird, ist auch diese zu überprüfen, da der Erlass eines bauaufsichtlichen Nutzungsverbotes eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde darstellt (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 06.10.1988 – 4 TG 3126/88 -). Nach diesen Vorgaben stellt sich die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig dar. So ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller untersagte Nutzung sich als formell illegal darstellt. Die Nutzung des Club "S.” als Swingerclub stellt sich als eine solche dar, die von der Baugenehmigung vom 17.03.2000 nicht gedeckt ist und somit eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 62 HBO darstellt. Genehmigt wurde vorliegend ein Beherbergungsbetrieb mit Schankwirtschaft (Zubereitungsküche für einfach zubereitete warme Speisen). Das Grundstück des Antragstellers befindet sich unstreitig in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, so dass die genehmigte Nutzung (Beherbergungsbetrieb mit Schankwirtschaft) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzweifelhaft zulassungsfähig ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Der Club "S." stellt sich indes als sogenannter Swingerclub dar, der unter den Begriff des Beherbergungsbetriebs mit Schankwirtschaft nicht zu subsumieren ist. Allerdings teilt der Einzelrichter hierbei die Auffassung des Antragstellers, dass es sich bei einem Swingerclub gerade nicht um einen bordellartigen Betrieb handelt, da die Vornahme sexueller Handlungen und der Geschlechtsverkehr gewerbsmäßig dort nicht angeboten werden. Allerdings stellt der Club "S." vorliegend gerade keinen Beherbergungsbetrieb dar. Ein solcher liegt vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Im Vordergrund der Beherbergung steht hierbei die Möglichkeit der Übernachtung. Der Club "S." stellt sich nicht als eine solche Einrichtung dar, die ihren Gästen eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung stellt, um übernachten zu können. Ausweislich der Internetseiten scheint ein Übernachten in Form des Schlafens im Club "S." gerade nicht möglich. So bietet der Club seinen Gästen, Übernachtungen in nahegelegenen Hotels und Pensionen zu buchen nicht hingegen die Übernachtung im "S." selbst. Auch die im Internet bezeichneten Einrichtungen des "S." bieten gerade keine Übernachtungsmöglichkeiten. Die Beschreibungen der Apricot-Bar, Japanese Pool, Mexican Kaminromantik, Dschungeldampfbad, Relaxgarten, das Verlies, Beduinenzelt, Videoraum, Champagnerbad und 1000 und eine Nacht lassen vielmehr darauf schließen, dass der Aufenthalt im Club "S." vielerlei Möglichkeiten bietet, sexuelle Aktivitäten ausleben zu können. Mit einer Beherbergung im klassischen Sinne hat dies lediglich noch gemeinsam, dass den Gästen Räume zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden. Jedoch mangelt es an der wie bereits beschriebenen Übernachtungsmöglichkeit. Überdies handelt es sich bei dem "S." um einen sogenannten Swingerclub. Ein solcher ist von seiner Nutzung her – wie gerichts-bekannt ist – darauf ausgerichtet, sich paarweise oder allein mit anderen zu treffen, um in - sexueller Offenheit – gesellig zusammen sein zu können. Ein Swingerclub – mithin auch der Club "S." – bietet seinen Gästen vielerlei Spielzeug und andere Hilfsmittel, um sexuell Lust und Erregung zu steigern, um so mit gleichgesinnten anderen Gästen ein gemeinsames Wohlfühlerlebnis erreichen zu können. So ist nicht ausgeschlossen, dass auch in einem Hotel als Beherbergungsbetrieb im klassischen Sinn während der Übernachtung sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Doch ist primärer Zweck einer derartigen Anlage, dem Gast eine Übernachtungsmöglichkeit zur Ruhesuche zu verschaffen. Bei einem Swingerclub ist primärer Zweck hingegen, die Anbahnung sexuellen Erlebens bis hin zum Beischlaf und nicht der Schlaf als solcher. Der Swingerclub "S." stellt sich zur Überzeugung des beschließenden Einzelrichters als eine Art (Eros-) Vergnügungspark dar, in dem nicht die Möglichkeit besteht, zum Zwecke des Lustgewinns Karussell zu fahren, als vielmehr die sich beispielsweise in dem Sadomaso-Keller (das Verlies) an die Wand ketten zu lassen bzw. in den anderen Einrichtungen ähnliche sexuelle Lust steigernde Aktivitäten entfalten zu können. Stellt der Club "S." nach alledem keinen Beherbergungsbetrieb dar, ist die Nutzung nicht von der Baugenehmigung gedeckt. Die tatsächliche Nutzung stellt somit eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Eine Baugenehmigung für die Nutzung ”Swingerclub” existiert gerade nicht. Die Nutzung ist somit formell illegal, worauf der Antragsgegner zu Recht in der Verfügung vom 20.12.2000 abgestellt hat. Da der Antragsgegner überdies die Nutzungsuntersagung (ausschließlich) auf die formelle Illegalität gestützt hat, ist dieselbe nicht zu beanstanden. Insoweit der Bescheid auch Hinweise zur Genehmigungsfähigkeit des Swingerclubs enthält, handelt es sich hierbei nicht um tragende Gründe der Nutzungsuntersagung selbst als vielmehr – wie schon aus dem Wortlaut eindeutig hervorgeht – um bloße Hinweise. Somit kommt es nicht auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Clubs "S." als Swingerclub an. Ermessensfehler, des auf § 78 Abs. 1 HBO gestützten Nutzungsverbots sind nicht er-sichtlich. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsgegner eine gebundene Entscheidung treffen wollte, liegen nicht vor. Auch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Der Antragsteller hat die zumindest formell illegale Nutzung zu vertreten und sich etwaige rechtliche und wirtschaftliche Folgen seines Handelns selbst zuzuschreiben. Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände auf dem streitverfahrenen Grundstück ist derzeit ein geeignetes schonenderes Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ersichtlich, wobei auch der Antragsgegner in seinem Bescheid ausdrücklich abwägend hingewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht zu erkennen. In dem Bescheid wird ausdrücklich die Nutzung der Räumlichkeiten ”Am K. 16” in T. als Swingerclub mit Wirkung zum 10.01.2001 untersagt. Die Bezeichnung der Nutzung ”als Swingerclub” ist hinreichend bestimmt. Es ist generell und gerichtsbekannt, dass ein Swingerclub der Anbahnung sexueller Handlung bis hin zum Beischlaf zwischen gleichgesinnten Paaren und Einzelpersonen dient, wobei die Vornahme der sexuellen Handlungen und des Geschlechtsverkehrs hierbei nicht wie etwa in Bordellen gewerbsmäßig betrieben wird. Wenn in dem Bescheid die Nutzung als Swingerclub untersagt ist, ist hinreichend konkret, dass die Räumlichkeiten nicht mehr dazu dienen dürfen, primär der Anbahnung sexueller Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr dienlich zu sein. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Club "S." entsprechend der Baugenehmigung vom 17.03.2000 als Beherbergungsbetrieb (mit primärer Übernachtungsmöglichkeit) genutzt werden sollte, der Antragsteller gerade nicht darauf hinzuwirken hat, dass die bei ihm übernachtenden Gäste sich des Geschlechtsverkehrs zu enthalten hätten. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbotes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass bei einer formell illegalen Nutzung das Interesse an der Effizienz des bauaufsichtlichen Verfahrens regelmäßig die sofortige Vollziehung eines ausgesprochenen bauaufsichtlichen Nutzungsverbotes rechtfertigt. Die Eilbedürftigkeit der Vollziehung ist in einem derartigen Fall regelmäßig falltypisch gegeben. Ein Verstoß gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts reicht für die Begründung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbotes aus (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 23.12.1990 – TH 4362/88 -). Würde demjenigen, der ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung eine Nutzung aufnimmt oder fortführt, bis zur Entscheidung über ein ausgesprochenes Nutzungsverbot im Klageverfahren der Nutzungsvorteil belassen, so würde dies einen starken Anreiz zur Aufnahme illegaler Nutzungen zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegend gegeben und – gemessen an § 80 Abs. 3 VwGO– entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend schriftlich begründet. Schließlich ist die mit dem ausgesprochenen Nutzungsverbot gemäß § 76 HessVwVfG angedrohte Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Das angedrohte Zwangsgeld erscheint der Höhe nach angemessen, zumal der Antragsteller insoweit auch keine Einwendungen erhoben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bezüglich des Vorteils, den der Antragsteller hinsichtlich der streitgegenständlichen Nutzung hat, nimmt die Kammer den doppelten Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (8.000,00 DM) an. Hinzuzurechnen sind 50% des angedrohten Zwangsgeldes (500,00 DM). Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist dieser Streitwert in Höhe von 16.250,00 DM um wiederum 50% zu reduzieren, was den festgesetzten Streitwert in Höhe von 8.125,00 DM ergibt.