Beschluss
2 G 773/03
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0507.2G773.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.04.2003 gegen den Bescheid des Landrats des Landkreises ... vom 02.04.2003 wiederherzustellen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Ordnet nämlich die Behörde die sofortige Vollziehung eines Bescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse an und begründet sie dies (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), so hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Erfolg, wenn der angefochtene Bescheid sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. So ist es hier. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 vorliegen. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Der angefochtene Bescheid stützt seine Entscheidung darauf, dass die Antragstellerin nach den Ermittlungen der Polizeiinspektion ... am 30.10.2002 beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung der Einnahme von Amphetamin gestanden habe. Aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts habe sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Geht der Antragsgegner mithin davon aus, dass der einmalige Genuss von Betäubungsmitteln den Schluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen gebietet, so steht dies mit der Rechtslage nicht in Einklang. Zum einen ist schon fraglich, ob unter den Begriff der Einnahme in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV auch der einmalige Genuss eines Betäubungsmittels fällt. Aber auch wenn man davon ausgeht, ergibt eine am Verhältnismäßigkeitsgebot ausgerichtete Auslegung von Ziffer 9.1 der Anlage 4, die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anlage 4 nur eine Vorgabe für die Begutachtung darstellt, und dass eine wissenschaftliche Erkenntnis dahingehend, dass bereits beim einmaligen Genuss von Amphetaminen auf das künftige Konsumverhalten eines Kraftfahrers geschlossen werden kann, nicht besteht, dass der einmalige Genuss von Amphetaminen den Schluss auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht rechtfertigt. Insoweit wird zur näheren Begründung auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.02.2002 - Az.: 2 TG 3008/01 - verwiesen. Soweit in dem angefochtenen Bescheid auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.08.2002 - Az.: 12 ME 566/02, DAR 2002, 269 - verwiesen wird, folgt das Gericht dem nicht. Auch der sich aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 30.10.2002 ergebende, in dem angefochtenen Bescheid allerdings zur Begründung nicht aufgeführte Umstand, dass die Antragstellerin erklärt habe, sie habe ”schon einmal” Haschisch geraucht und dass in ihrer Wohnung fünf Tütchen mit Amphetaminen (21,6 Gramm) und ein Tütchen mit Marihuana (2,8 Gramm) sowie eine Feinwaage gefunden worden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin schon einmal Haschisch geraucht hat, führt dies für sich genommen allenfalls zur Anforderung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Und der Besitz von fünf Tütchen Amphetaminen, bei denen aufgrund der Erklärungen der Antragstellerin, sie habe diese an eine Freundin weitergeben wollen, allein aufgrund des polizeilichen Berichts ohne weitere Ermittlungsergebnisse von dem Willen zur Eigeneinnahme nicht ausgegangen werden kann, führt für sich genommen nach §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Und auch eine zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände lässt nicht den hinreichend sicheren Schluss auf einen künftigen Konsum von Betäubungsmitteln und die daraus folgende Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu, zumal in die Beurteilung dann auch einzubeziehen ist, dass die Antragstellerin erklärt hat, sie habe ihre Lebensumstände, die sie in Kontakt mit den Betäubungsmitteln gebracht haben, durch Umzug in das Elternhaus geändert. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1 b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht regelmäßig für das Hauptsacheverfahren den Auffangstreitwert von § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert wird.