Urteil
2 E 1349/02
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0724.2E1349.02.0A
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Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist Adressat des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 19.07.2001 und potentieller Bauherr (§ 56 HBO 1993) eines genehmigungspflichtigen Vorhabens auf dem Grundstück im Gemeindegebiet der Beigeladenen, dessen Miteigentümer er ist, so dass er grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellen kann (§ 65 Abs. 1 HBO 1993). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids auf seinen Antrag vom 23.01.2001, auch soweit sich dieser entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2003 gestellten Antrag nur noch darauf richtet, für den in nordwestlicher Richtung gelegenen Gebäudeteil mit dem Raum ohne Feuerstelle auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück Bestandsschutz festzustellen, und den insoweit entgegenstehenden Bescheid vom 19.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Kassel vom 07.05.2002 aufzuheben. Der angefochtene Bescheid weist sich vielmehr als rechtmäßig, weshalb die Klage keinen Erfolg haben kann. Der Antrag des Klägers auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ist zulässig. Möglicher Gegenstand einer Bauvoranfrage nach § 65 Abs. 1 BauO 1993 - diese Fassung ist insoweit wegen § 78 Abs. 1 BauO 2002 anzuwenden - sind alle Fragen, die für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben (§ 62 HBO 1993) auf dem Grundstück des Klägers von Bedeutung sein können (Weiss u.a., Das Baurecht in Hessen, Stand 1997, § 65 Anm. 2.1.1.). Dazu zählt auch die Frage des Bestandsschutzes des auf diesem Grundstück stehenden Gebäudes. Bedeutsamkeit kann diese Frage deshalb erlangen, weil das dort errichtete Gebäude mit dem jetzt geltenden Baurecht nicht in Einklang steht und der Kläger deshalb Erhaltungs- und Erweiterungsarbeiten nur ausführen kann, wenn für dieses Gebäude Bestandsschutz besteht. Mit dem jetzt geltenden Recht steht das auf dem Grundstück des Klägers stehende Gebäude nicht ein Einklang, weil das Grundstück im Außenbereich liegt, ein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht vorliegt und jedenfalls Belange der Landschaftspflege beeinträchtigt sind (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Das Grundstück liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Unteres Fuldatal. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Kassel vom 25.07.1973 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, auch soweit sie baugenehmigungsfrei sind, der vorherigen Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde. Eine solche, der Baugenehmigung vorgreifliche Zustimmung liegt nicht vor. Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob das Bauvorhaben auch aus anderen Gründen nicht (bau)genehmigungsfähig wäre. Einen Anspruch auf die Feststellung des Beklagten im Rahmen eines Bauvorbescheids dahingehend, dass das auf dem Grundstück des Klägers stehende Gebäude und seine Nutzung dem Bestandsschutz unterliegt, soweit der nordwestlich gelegene Gebäudeteil betroffen ist, hat der Kläger nicht. Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage und ihre Nutzung, die im Einklang mit dem geltenden Baurecht errichtet worden ist oder dessen Bestand oder Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt mit diesem in Einklang gestanden hat. Der Bestandsschutz endet grundsätzlich mit der Aufgabe der zulässigen Nutzung. Das Gericht kann offen lassen, ob das Gebäude seinerzeit in Einklang mit dem Baurecht errichtet worden ist. Legt man den von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers zugrunde, dass das Gebäude in seiner ursprünglichen Gestalt, nämlich dem nordwestlich gelegenen Teil, der nach der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2003 vorgelegten und in der Verhandlung erörterten Skizze eine Grundfläche von ca. 3,75 m x 3,50 m und eine Höhe von 2,28 m aufwies, vor dem 2. Weltkrieg errichtet worden ist, ist davon auszugehen, dass es für die Errichtung dieses Gebäudes keiner Baugenehmigung nach § 1 B c der Baupolizeiordnung für die Städte und Landgemeinden des Regierungsbezirks Cassel vom 02.09.1925 (Beilage zum Amtsblatt der Regierung zu Cassel, S. 1) oder, soweit das Gebäude erst nach 1935 errichtet wurde, nach der gleichlautenden Fassung dieser Vorschrift in der Verordnung vom 10.01.1935 (Anlage zum Amtsblatt der Regierung zu Kassel, S. 1) bedurfte. Allerdings stand das Gebäude ab dem Zeitpunkt der Erweiterung um einen Anbau in den Maßen von ca. 3,00 m x 2,75 m und einer Höhe von 2,12 m, die sich ebenfalls aus der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2003 vorgelegten Skizze ergeben, sowie dem Einbau einer Feuerstelle und der Aufnahme der Wohnnutzung nach dem 2. Weltkrieg mit dem geltenden Baurecht nicht mehr in Einklang. Denn für ein Gebäude mit der aufgrund der Erweiterung erreichten Baukörpergröße und mit einer Feuerstelle sowie der Bestimmung zur Wohnnutzung bedurfte es nach § 1 A b und d der fortgeltenden Verordnung vom 10.01.1935 einer Baugenehmigung. Eine solche hat der Kläger nicht vorgewiesen. Dies geht zu seinen Lasten (BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, NJW 1980, 252; Hess. VGH, Beschluss vom 20.09.1985 - 4 UE 2781/84 -, BRS 44 Nr. 146). Die danach illegale Erweiterung und Umnutzung des Gebäudes war auch materiell rechtswidrig. Nach § 3 der als Bundesrecht fortgeltenden (BVerwG, Urteil vom 07.10.1954 - I C 16/53 -, NJW 1955, 195) Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.02.1936 (RGBl. I, S. 104) sollte die baupolizeiliche Genehmigung für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen waren, außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, versagt werden, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde. Eine Wohnbebauung auf dem Grundstück des Klägers weit ab von der Ortslage widersprach und widerspricht einer ordnungsgemäßen Bebauung, so dass eine Genehmigung für die Erweiterung und Umnutzung des Gebäudes hätte versagt werden müssen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung vorlagen oder nicht - vorausgesetzt, es gäbe eine solche Dispensmöglichkeit im Hinblick auf § 3 Bauregelungsverordnung -, kann dahinstehen, da nur die - vom Kläger nicht behauptete und auch nicht erweisliche - tatsächlich erteilte Ausnahme oder Befreiung unter Bestandsschutzgesichtspunkten beachtlich ist (Hess. VGH, Urteil vom 06.09.1983 - III OE 73/82 -, BRS 40 Nr. 184). Zwar endet der Bestandschutz nicht ohne weiteres mit der faktischen Beendigung der rechtmäßigen Nutzung. Entscheidend ist vielmehr im Falle der Nutzungsaufgabe, ob nach der Verkehrsanschauung und bei objektiver Betrachtung von einer Wiederaufnahme der ursprünglichen, dem Bestandsschutz unterfallenden Nutzung ausgegangen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1988,667; Hess. VGH, Urteil vom 15.02.2001 - 4 UE 1481/96 -, ESVGH 51, 141). Wird die bisherige, vom Bestandsschutz gedeckte Nutzung durch eine andere Nutzung abgelöst, endet der Bestandsschutz, es sei denn, die Nutzungsänderung sei erkennbar nur vorübergehend erfolgt und die Aufnahme der ursprünglichen Nutzung erkennbar beabsichtigt (BVerwG, Urteil vom 25.03.1988, a. a. O.). Im Falle des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers ist die ursprüngliche Nutzung als Gartenhaus nach dem Vortrag des Klägers nach dem 2. Weltkrieg durch eine Wohnnutzung abgelöst worden, so dass der Bestandsschutz für das Gebäude endete. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass das Gebäude im Rahmen der Wohnnutzung nur im Rahmen eines Behelfsbaus erfolgte. Dagegen, dass die Wohnnutzung nach außen erkennbar nur vorübergehender Art war und die ursprüngliche Nutzung als Gartenhaus erkennbar wieder aufgenommen werden sollte, spricht der Umbau des Gebäudes mit dem allein auf die Wohnnutzung zugeschnittenen Einbau einer Feuerstelle. Und auch die mehrjährige Dauer dieser Wohnnutzung spricht gegen die erkennbare Vorläufigkeit der Wohnnutzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur Frage, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt (BVerwG, Urteile vom 25.03.1988, a. a. O., und vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, DVBl 1996, 40; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 15.02.2001, a. a. O.) ist nach Ablauf von 2 Jahren davon auszugehen, dass die Grundstückssituation für die Wiederaufnahme der ehemaligen, bestandsgeschützten Nutzung nicht mehr offen ist, es sei denn, es lägen besondere Gründe vor. Solche Gründe, die aufgrund der seinerzeit erkennbaren Umstände auch verifizierbar sein müssten, hat der Kläger, dem dies oblegen hätte, nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig hiervon fehlt auch jeder Vortrag dazu, dass in einem für das Entfallen des Bestandsschutzes unschädlichen Zeitraum die Nutzung des Gebäudes als Gartenhaus wieder aufgenommen worden wäre. Hieraus ergibt sich auch, dass entgegen der Auffassung des Klägers auch ein auf den ursprünglichen Bestand des Gebäudes ohne seinen Anbau beschränkter Bestandsschutz nicht angenommen werden kann. Denn es kommt insoweit nicht darauf an, ob nur die Errichtung eines Teils des Gebäudes gegen das seinerzeit geltende Baurecht verstoßen hat und ob der davon nicht betroffene Teil hiervon gesondert beurteilt werden kann. Vielmehr kann eine bauliche Anlage sowohl bezüglich ihrer Errichtung wie auch bei der Beurteilung eines ihren Bestand sichernden Bestandsschutzes nur zusammen mit ihrer Funktion als Einheit beurteilt werden. Insbesondere der Bestandsschutz deckt die bauliche Anlage nur in ihrer Funktion (BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - VI C 32.71 -, BVerwGE 47, 185). Entfällt diese, so endet auch der Bestandsschutz. Deshalb ist jedenfalls mit der gegen das Baurecht verstoßenden Nutzungsänderung durch die Wohnnutzung, die sich auch auf den ursprünglichen, nordwestlich gelegenen Gebäudeteil erstreckt hat, der zunächst hierfür möglicherweise bestehende Bestandsschutz entfallen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war dabei deshalb nicht auszusprechen, weil diese keinen Antrag gestellt hat und demnach auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem eine Bauvoranfrage bezüglich des Bestandsschutzes für ein Gebäude auf einem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück im Gemeindegebiet der Gemeinde ... abgelehnt wird. Mit einem als Bauvoranfrage bezeichneten Schreiben vom 23.01.2001 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, dass eine Eigentümergemeinschaft, der er angehöre, das Gartengrundstück "..." in der Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 40 im Jahre 1979 erworben habe. In den ersten Jahren hätten sie das mit einer Gartenhütte bebaute Gelände intensiv genutzt, hätten gemäht, Bäume angepflanzt, das Grundstück neu eingefriedet und das Gartenhaus neu mit Teerpappe belegen lassen. Die Situation habe sich in dem Maße verändert, in dem die Miteigentümer über eigene Gärten in Kassel verfügt hätten. Die Natur habe sich einen Teil des Areals zurückgeholt, weshalb das Grundstück veräußert werden solle. Der Kaufinteressent mache die Übernahme aber davon abhängig, dass eine für ihn verbindliche Rechtssicherheit das Gartenhaus betreffend in Form eines Bestandsschutzes vorgelegt werde. Er habe in Erfahrung bringen können, dass die Hütte bereits vor Beginn des 2. Weltkrieges erstellt und nach 1945 geringfügig erweitert worden sei. Dies belege die beigefügte Erklärung von Herrn K. R.. Dieser habe auch mitgeteilt, dass nach dem 2. Weltkrieg ein Koch dort mit seiner Familie mehrere Jahre gewohnt habe. Der Kaufinteressent habe vor, das Gelände wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und das Gartenhaus entsprechend seiner Bezeichnung zu nutzen. Mit Schreiben vom 22.12.2000 hatte die Gemeinde ... dem Beklagten bereits mitgeteilt, aus ihrer Sicht sei die Erteilung eines Bestandsschutzes problematisch. Das Gebäude befinde sich in einem maroden Zustand; es sollte vorbehalten bleiben, bei Notwendigkeit und Dringlichkeit das Gebäude abbauen zu können. Das Grundstück sei im Jagdkataster als Ackerland ausgewiesen und befinde sich am Waldrand. Ein regelmäßiger Aufenthalt würde eine ungestörte Jagdausübung erschweren. Die Gemeinde ... verweigerte sodann ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB mit Formularschreiben vom 26.02.2001 mit der Begründung, das Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet "...". Die Untere Naturschutzbehörde teilte mit Schreiben vom 28.02.2001 mit, dem Vorhaben stünden erhebliche Bedenken entgegen. Eine vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Die Hauptabteilung Landwirtschaft des Beklagten teilte mit, aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet seien Bedenken gegen die Sanierung vorzutragen. Bei dem Grundstück handele es sich um eine Gartenfläche, die völlig verwildert sei und mit einer ca. 24 qm großen massiven und abbruchreifen Gartenhütte bestanden sei. Mit Schreiben vom 19.05.2001 teilte ein Miteigentümer des Grundstücks, Prof. Dr. H. B. mit, die geplante Baumaßnahme solle der Sicherung und Sanierung des Gebäudes dienen. Eine bauliche Erweiterung über die auf diesem Grundstück seit vielen Jahren vorhandenen Baulichkeiten sei nicht beabsichtigt. Das Grundstück solle in der bisherigen Art der Nutzung bestehen bleiben, also weiterhin als Streuobstwiese mit zusätzlichem Baumbestand bewirtschaftet werden. Das Gebäude solle wie bisher dem Zweck dieser Bewirtschaftung dienen, also zur Aufbewahrung von Gegenständen, die für die Bewirtschaftung benötigt werden, und als Wetterschutz. Mit Bescheid vom 19.07.2001, zur Post gegeben am 24.07.2001, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Baugenehmigung für die Bestandssicherung und Sanierung des Gartenhauses nicht in Aussicht gestellt werden könne. Das Gebäude liege im Außenbereich. Eine Privilegierung des Gebäudes nach § 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Vielmehr läge eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB vor, weil der Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft vorsehe und die Fläche im Landschaftsschutzgebiet "..." liege. Außerdem habe die Untere Naturschutzbehörde und die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erteilt. Mit Schreiben vom 11.08.2001, bei dem Beklagten eingegangen am 13.08.2001, erhob der Kläger Widerspruch. Gemäß dem damals geltenden Baurecht sei für ein derartiges Gartenhaus eine baurechtliche Genehmigung nicht erforderlich gewesen. Das Gartenhaus sei formell und, da keine Verstöße gegen damalige Bauvorschriften vorliegen, auch materiell baurechtmäßig errichtet worden und genieße deshalb aktiven und passiven Bestandsschutz. Für die angedrohte Beseitigung bestehe keine Rechtsgrundlage. Aus dem Bestandsschutz folge das Recht des Eigentümers, notwendige Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung vorzunehmen, solange Gebäude und Nutzung nicht verändert würden. Es sei keine bauliche Erweiterung beabsichtigt. Es solle auch die bisherige Art der Nutzung weiterbetrieben werden. Die Stellungnahmen der Gemeinde ... und der Unteren Naturschutzbehörde könnten keinen Bestand haben, da sie von falschen Voraussetzungen ausgingen, denn sie bezögen sich fälschlicherweise auf die Errichtung eines Gartenhauses bzw. einen Nutzungsänderungsantrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2002 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Die Ablehnung der Bauvoranfrage bezüglich des baufälligen Gartenhauses mit den Abmessungen von 8 m x 3,50 m sei aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides erfolgt. Für die bereits vor dem 2. Weltkrieg erbaute Gartenhütte liege weder ein Bauantrag noch eine Baugenehmigung vor, so dass die bauliche Anlage sowohl formell als auch materiell illegal errichtet worden sei. Es gehe zu Lasten des Klägers, wenn er sich auf das Vorhandensein einer Genehmigung berufe, ohne diese vorlegen zu können. Es sei nicht zutreffend, dass seinerzeit keine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich gewesen sei. Nach dem Preußischen Baupolizeirecht aus dem Jahre 1938 seien nur Gartenhäuser genehmigungsfrei gewesen, sofern ihre Grundfläche 15 qm und ihre Höhe zur Traufe 3 m nicht überstiegen und in ihnen Feuerungsanlagen nicht enthalten gewesen seien. Da bei der in Rede stehenden Hütte diese Grundfläche mit 28 qm übertroffen sei und auch eine Feuerstätte vorhanden sei, sei die bauliche Anlage genehmigungspflichtig gewesen. Nach der Hessischen Bauordnung aus dem Jahre 1957 habe die Errichtung und Veränderung von Bauwerken über Erdgleiche mit weniger als 30 qm umbauten Raum und 3 m Höhe, die keine Feuerstätten und Aufenthaltsräume enthielten, zwar keiner Baugenehmigung, jedoch einer Bauanzeige bedurft. Eine Bauanzeige habe der Kläger nicht nachgewiesen, so dass sich auch nach der Bauordnung 1957 eine Baugenehmigungspflicht für das Gartenhaus ergebe. Das Gebäude sei auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, da es öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspreche. Das ergebe sich schon daraus, dass es im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "..." vom 25.07.1973 liege. Die vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung sei nicht erteilt worden. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit nicht vor. Es seien öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB tangiert. Das Gartenhaus, das nach dem 2. Weltkrieg sogar als Wohnhaus für eine Familie gedient habe, sei mangels Privilegierungstatbestandes auch zu keiner Zeit genehmigungsfähig gewesen und genieße daher keinerlei Bestandsschutz. Mit Schriftsatz vom 06.06.2002, bei Gericht eingegangen am 10.06.2002, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Das vor 1945 errichtete Gebäude sei gemäß den damals geltenden Bauvorschriften für ein Gartenhaus und angesichts seiner Größe nicht genehmigungspflichtig gewesen. Es hätten auch keine Verstöße materieller Art gegen Bauvorschriften vorgelegen. Es habe in der Nachkriegszeit längere Zeit als Behelfswohnung gedient und vermutlich zu dieser Zeit sei es um einen Anbau mit Feuerstelle erweitert worden. Dieser am Bau klar erkennbare zusätzliche Teil mit Feuerstelle habe, wie der Widerspruchsbescheid richtig feststelle, nicht dem damaligen Baurecht entsprochen. Aus der Baurechtswidrigkeit des Anbaues folge aber keineswegs die Baurechtswidrigkeit des gesamten Baues, der weiterhin in seinem ursprünglichen und rechtmäßigen Bestand auch Bestandsschutz genieße. Zur Durchsetzung des Bauordnungsrechts genüge es, den negativen Bescheid auf den baurechtswidrigen Teil zu begrenzen und im Übrigen den Bestandsschutz und damit das Recht des Eigentümers anzuerkennen. Der Widerspruchsbescheid gründe im Übrigen auf einer falschen faktischen Feststellung der Grundstücksnutzung. Das Grundstück sei im Wesentlichen eine Streuobstwiese mit einigen zusätzlichen Hecken- und Baumbestand. Die Landschaftsverordnung verhindere diese Nutzung in keiner Weise. Deshalb seien auch Anlagen, die der Erhaltung dieser Nutzung dienten und damit eine Gartenhütte für Geräte erlaubt. Die Streuobstwiesen und das Gartenhaus verstießen nicht gegen die Landschaftsschutzverordnung. Die ungestörte Jagdausübung gehöre nicht zu den Belangen von § 35 BauGB. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des... vom 07.05.2002 aufzuheben, soweit der Bescheid den größeren nordwestlich gelegenen Teil des Gebäudes mit dem Raum ohne Feuerstelle umfasst, und die Bauvoranfrage insoweit positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid und vertiefte die dort gegebene Begründung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.02.2003 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen (§ 6 VwGO). Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 11.03.2003 die Gemeinde ... zu dem Verfahren beigeladen. Diese hat ihre im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme bekräftigt, aber keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.