Beschluss
2 G 1700/03
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0827.2G1700.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, mit dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet wird. Der Antragsteller verursachte am 23.11.2002 einen Verkehrsunfall, bei dem er als Führer eines Pkw von der Fahrbahn abkam und in einen Kiosk raste. Dabei wurde eine Person getötet. Die Polizei nahm die Ermittlungen gegen den Antragsteller auf und beschlagnahmte seinen Führerschein. Gegen den Antragsteller ist noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung anhängig. Auf den Widerspruch des Antragstellers gegen die Beschlagnahme seines Führerscheins gab die Staatsanwaltschaft den Führerschein am 10.07.2003 an den Antragsteller zurück. Mit Bescheid vom 17.07.2003 entzog der Landrat des ... dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnung an und forderte den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins binnen zwei Tagen auf. Zur Begründung wird angeführt, dass der Antragsteller seit 1981 an Epilepsie erkrankt sei, ihm bereits zweimal der Führerschein nach Unfällen aufgrund epileptischer Anfälle entzogen und wieder erteilt worden sei und beim Unfall vom 23.11.2002 ebenfalls ein epileptischer Anfall wahrscheinliche Ursache sei. Der Antragsteller übersandte daraufhin seinen Führersein an den Landrat des .... Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22.07.2003 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit weiterem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22.07.2003 stellte der Antragsteller beim Gericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zur Begründung gab er an, der Antragsgegner sei gehindert, über die Fahrerlaubnis zu entscheiden, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Außerdem sei die Unfallursache noch nicht geklärt. Insbesondere sei unklar, ob es sich um einen epileptischen Anfall gehandelt habe. Die insoweit vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sprächen eher gegen einen epileptischen Anfall. Insoweit hätte es zunächst weiterer Aufklärung bedurft. Außerdem hätte er zunächst wegen der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört werden müssen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landrats des ... vom 17.07.2003 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, ihm den Führerschein wieder auszuhändigen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.08.2003 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Landrats des ... (4 Hefte) und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (1 Heft) verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ordnet nämlich die Behörde die sofortige Vollziehung eines Bescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse an, bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs erfolglos, wenn sich der angefochtene Bescheid bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsmäßig erweist. So ist es hier. Gemäß § 3 Abs. 1 S.1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung für die in vollem Umfang gerichtlich überprüfbare Feststellung der Ungeeignetheit ist im Wesentlichen das Vorliegen derselben körperlichen, geistigen oder charakterlichen Mängel, die nach § 2 StVG dazu führen die Fahrerlaubnis zu versagen. Nach der Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids gegeben war und die sich bis zur Entscheidung durch das Gericht auch nicht erkennbar geändert hat, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller an einer Krankheit oder einem geistigen Mangel leidet (§ 2 Abs. 4 StVG, § 46 Abs. 1 FeV), der ihn zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet macht. Der angefochtene Bescheid stützt die Feststellung der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs darauf, dass er seit 1981 an Epilepsie leidet, ihm bereits 1993 und 1999 der Führerschein entzogen worden ist, weil er während der Teilnahme am Straßenverkehr epileptische Anfälle erlitten hatte. Am 23.11.2002 habe er, nachdem ihm am 09.03.2001 die Fahrerlaubnis erneut erteilt worden sei, wiederum einen Unfall verursacht; hierbei sei ein Fußgänger tödlich verletzt worden. Aufgrund von Zeugenaussagen und eigenen Angaben des Antragsstellers habe er kurz vor dem Unfall einen Anfall mit auftretender Bewusstseinsstörung erlitten; ein epileptischer Anfall sei wahrscheinlich. Es kann dahinstehen, ob der Unfall vom 23.11.2002 tatsächlich auf einen epileptischen Anfall zurückzuführen ist oder eine Ohnmacht oder kurzfristige Bewusstseinsstörung zu dem Unfall geführt hat. Davon, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Unfalls und kurz davor sein Tun aus einem dieser beiden Gründe nicht bewusst steuern konnte, davon ist in beiden Fällen vor allem auch aufgrund der eigenen Einlassung des Antragstellers vom 27.03.2003 im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren auszugehen. In beiden Fällen ergibt sich daraus der Schluss, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Soweit es sich um einen epileptischen Anfall gehandelt haben sollte, wovon der Antragsgegner ausgeht, wofür sich aber in den vom Antragssteller vorgelegten ärztlichen Berichten und Unterlagen keine positive Bestätigung findet, ohne jedoch dadurch ausgeschlossen zu sein, ist von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Dies ergibt sich bereits aus Ziff. 6.6 der Anlage 4 zur FeV, wonach bei Anfallsleiden nur ausnahmsweise eine Eignung des Betroffenen vorliegt, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer anfallfreien Zeit von 2 Jahren. Wäre beim Unfall am 23.11.2002 von einem epileptischen Anfall auszugehen, wäre deshalb in jedem Fall jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt von einer Ungeeignetheit des Antragstellers anzunehmen. Ob zu einem späteren Zeitpunkt bei Anfallfreiheit die Geeignetheit wieder festgestellt werden könnte, kann offen bleiben, ist angesichts des Umstandes, dass dem Antragsteller schon zweimal der Führerschein wegen seiner epileptischen Erkrankung und hierauf zurückzuführenden Unfallgeschehen entzogen worden war, allerdings kaum anzunehmen. Der Umstand, dass die Epilepsie des Antragstellers bereits seit 1981 und damit auch vor (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis am 09.03.2001 bestanden hat, ist insoweit ohne Belang (Hess. VGH, Urteil vom 04.06.1985 - 2 OE 65/93 -, VRS 70, 228; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 2001, § 3 StVG Rdnr. 3). Aber auch wenn der Unfall vom 23.11.2002 nicht auf einen epileptischen Anfall, sondern auf eine sonstige kurzfristige Bewusstseinsstörung oder eine Ohnmacht zurückzuführen wäre, ist angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller in der Vergangenheit schon zweimal im Zusammenhang mit einer allerdings anfallsbedingten Bewusstlosigkeit Verkehrsunfälle verursacht hat, ebenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist, weil offensichtlich immer wieder damit gerechnet werden muss, dass es bei ihm zum Ausfall der bewussten Steuerung auch während des Führen eines Kraftfahrzeuges kommt. Einer weitergehenden Aufklärung durch ärztliche Gutachten bedarf es insoweit nicht (s. Hentschel, a. a. O., § 2 StVG Rdnr. 11 betreffend mehrfacher Ohnmachtsanfälle). Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt werden kann, der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens vielmehr offen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers am Behalten der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde ist durch das noch schwebende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller wegen des Unfalls vom 23.11.2002 auch nicht gehindert, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar ergibt sich aus § 3 Abs. 3 S. 1 StVG, dass sie in einem auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verfahren einen Sachverhalt nicht berücksichtigen darf, solange wegen dieses Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Wegen des Unfalls am 23.11.2002 führt die Staatsanwaltschaft beim LG Kassel ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Tötung (2611 Js 41394/02). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; die Staatsanwaltschaft hat bislang weder Anklage erhoben noch das Verfahren eingestellt. Auch wenn wegen des Vorfalls am 23.11.2002 demnach noch ein Strafverfahren i. S. v. § 3 Abs. 3 StVG anhängig ist - dazu gehört auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (Hentschel u. a., Fahrverbot, Führerscheinentzug, Bd. 2, 1992, 98) -, ist die Fahrerlaubnisbehörde gleichwohl nicht gehindert, ihrerseits die oben dargestellten Mängel des Antragstellers der Feststellung der Ungeeignetheit zugrunde zu legen. Das ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 23.07.2003 auf die Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde vom 23.07.2003, dass die Fahrerlaubnis dem Antragsteller derzeit nicht - auch nicht vorläufig - entzogen werden könne und deshalb der Führerschein dem Antragsteller am 10.07.2003 wieder ausgehändigt worden sei. Soweit der Antragsgegner danach offenbar der Auffassung ist, die Sperrwirkung des Strafverfahrens bestehe nur, wenn im konkreten Fall und nach dem jeweiligen Stand der Ermittlungen zu erwarten sei, dass der Führerschein entzogen werde, trifft dies nicht zu. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass ein Strafverfahren wegen einer Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges anhängig ist. Auf die möglicherweise je nach Ermittlungsstand oder zuständigem Staatsanwalt unterschiedliche Beurteilung, ob das Verfahren mit einer Verurteilung des Betroffenen endet oder mit einer Verurteilung des Betroffenen nur wegen dessen Schuldunfähigkeit nicht endet, kommt es nicht an. Mit einer solchen Prognose wäre auch sowohl die Führerscheinstelle wie auch das zur Überprüfung ihrer Entscheidung angerufene Gericht überfordert. Das gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht im schwebenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren keine dringenden Gründe für die Annahme hat, dass es in dem Verfahren zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommt, das Verfahren aber gleichwohl noch nicht eingestellt hat (VG Kassel, Beschluss vom 31.01.2003 - 2 G 2756/03 -). § 3 Abs. 3 S. 1 StVG steht aber der auf den körperlichen bzw. geistigen Mangel des Antragstellers gestützten Feststellung des Antragsgegners, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet ist, deshalb nicht entgegen, weil dieser Mängel keinen Sachverhalt i.S.v. § 3 Abs. 3 S 1 StVG darstellt, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Auf vom Strafverfahren nicht erfasste Tatsachen kann die Führerscheinstelle eine Entziehung der Fahrerlaubnis stützen, ohne durch das Strafverfahren gehindert zu sein (Hentschel u. a., a. a. O., 98). Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft ist der Unfall vom 23.11.2002, soweit er im Hinblick auf den Antragsteller strafrechtlich relevant ist. Zwar ist dieses Verfahrens nicht auf die in Betracht kommende Straftat in materiell-rechtlichem Sinn verengt. Vielmehr ist Verfahrensgegenstand die Tat im strafprozessualen Sinn (Hentschel, a. a. O., § 3 Rdnr. 17), d. h. das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es einen einheitlichen, zusammenhängenden Lebenssachverhalt darstellt (Kleinknecht u. a., Strafprozessordnung, 2001, § 264 Rdnr. 2; Pfeiffer u. a., Strafprozessordnung, 1995, § 264 Rdnr. 2). Danach ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB aufgrund des Unfalls vom 23.11.2002 die Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller die Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit seiner Erkrankung oder seiner Bewusstseinsstörung und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Epilepsie selbst oder die anfallsbedingte oder sonst wie bedingte kurzfristige Bewusstlosigkeit des Antragstellers selbst dagegen ist keine strafrechtlich relevante Handlung bzw. kein strafprozessual relevantes Verhalten des Antragstellers und damit kein Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Dass diese Auslegung von § 3 Abs. 3 S. 1 StVG und des darin enthaltenen Begriffs des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, mit der Folge, dass der beim Antragsteller festgestellte Eignungsmangel davon nicht erfasst wird, auch von der Systematik und dem Zweck der Regelung gedeckt ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: § 3 Abs. 3 S 1 StVG will den doppelten Ermittlungsaufwand bei der Fahrerlaubnisbehörde und dem Strafgericht sowie widersprechende Geeignetheitsurteile zwischen Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht verhindern (BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43 zu § 4 Abs. 2 StVG a.F.) Deshalb ordnet er den Vorrang der Entscheidung des Strafgerichts an. Dieser kann allerdings nur soweit reichen, als die Entscheidungskompetenz des Strafgerichts bezüglich der Eignung reicht. Diese ergibt sich aus § 69 Abs. 1 StGB. Danach ist Voraussetzung der Fahrerlaubnisentziehung durch das Strafgericht, dass der Betroffene wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und dass sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist deshalb die richterliche Überzeugung von dem mangelnden Verantwortungsbewusstsein des Betroffenen im Straßenverkehr, wie es sich in der Tat gezeigt hat (BGH, Urteil vom 10.02.1961 - 4 StR 546/60 -, BGHSt 15, 393 zu § 42 m StGB a. F.). Deshalb können die Eignungsmängel, die sich nicht aus der Tat ergeben, sondern nur anlässlich der Tat zeigen, nicht zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 StGB führen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.1958 - 2 Ss 38/58 -, DAR 1958, 241; OLG Hamm, Urteile vom 08.11.1963 - 1 Ss 1250/63 -, VRS 26 Nr. 117 und vom 22.10.1974 - 5 Ss 539/74 -, VRS 48 Nr. 155; OLG Celle, Urteil vom 23.09.1965 - 1 Ss 320/65 -, VRS 30 Nr. 77; Schönke u. a., Strafgesetzbuch, 2001, § 69 Rdnr. 4). Solche Mängel bleiben nach wie vor möglicher Gegenstand eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens und einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde trotz anhängigem Strafverfahren. Dass bei der Beurteilung der Geeignetheit im Rahmen von § 69 Abs. 1 StGB durch das Strafgericht auch die Persönlichkeit des Betroffenen und körperliche Handicaps mit berücksichtigt werden können, die die Tat beeinflusst haben (Hentschel, a. a. O., § 69 StGB Rdnr. 14; Lackner, Strafgesetzbuch, 1995, § 69 Rdnr. 6), ändert daran nichts. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass andernfalls jedenfalls für die Zeit eines sich möglicherweise länger hinziehenden Strafverfahrens eine bedenkliche Schutzlücke entstehen würde. Zwar gestattet § 111 a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht. § 111 a StPO setzt aber dringende Gründe für die Annahme voraus, das dem Betroffenen die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird. Da nach § 69 StGB Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis die durch eine rechtswidrige Tat indizierte Ungeeignetheit ist, müssen sowohl die Verurteilung wegen einer rechtwidrigen Tat - oder Freispruch wegen erwiesener oder nicht erweislicher Schuldunfähigkeit - wie auch die dadurch zum Ausdruck kommende Ungeeignetheit bei der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in hohem Maße wahrscheinlich sein (Kleinknecht u.a., a. a. O., § 111 a Rdnr. 2). Ist der Ausgang des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die rechtwidrige Tat und damit eine Verurteilung offen, kommt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, selbst wenn die Ungeeignetheit des Betroffenen etwa wegen körperlicher Mängel - wie beim Antragsteller - feststeht. Da aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis gleichwohl noch möglich erscheint, wäre die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 3 S. 1 StVG gehindert, ihrerseits die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dem Betroffenen müsste danach trotz feststehender Ungeeignetheit und daraus resultierender Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Strafverfahrens belassen werden. Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bestehen nicht. Die in dem angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß angeführten Gründe (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO), die aufgrund der festgestellten Ungeeignetheit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit annehmen, sind nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen durfte die Fahrerlaubnisbehörde auch von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers vor Erlass des angefochtenen Bescheids absehen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG). Dass sie bereits am 05.12.2002 von der Polizeidienststelle die Unterlagen über den Unfall vom 23.11.2002 erhalten hatte, ändert daran nichts, da aus diesen Unterlagen zugleich hervorging, dass die Polizei den Führerschein beschlagnahmt hatte. Bis zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft aufgrund der Verfügung vom 04.07.2003 an die Führerscheinstelle, dass der Führerschein des Antragstellers nicht mehr einbehalten werden könne, bestand deshalb bei dieser kein Handlungsbedarf. Ob aufgrund der Einlegung des Widerspruchs und der Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 12.08.2003 von einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG bei Annahme eines Verfahrensfehlers ausgegangen werden könnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1 b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das danach maßgebliche Interesse des Antragstellers bemisst das Gericht dabei für ein Hauptsacheverfahren regelmäßig mit dem Auffangstreitwert, der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert wird.