Urteil
2 E 2390/00
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0910.2E2390.00.0A
2mal zitiert
5Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Insoweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Erteilung eines Bauvorbescheides betreffend der Errichtung eines Liegenboxenlaufstalls für 66 Rinder plus Nachzucht an dem Standort wie in dem Baugenehmigungsverfahren VA 970075 begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage vom 21.05.1997 nicht zu, so dass er durch die Ablehnung der Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit Bescheid des Beklagten vom 08.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 04.08.2000 nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993 - diese Fassung ist insoweit wegen § 78 Abs. 1 HBO 2002 anzuwenden - kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrages zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden (Bauvorbescheid). Gemäß § 65 Abs. 2 HBO 1993 gilt § 70 Abs. 1 HBO 1993 entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass die Ablehnung der Bauvoranfrage des Klägers durch den Beklagten nicht zu beanstanden ist. So ist zwar ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu verzeichnen, doch widerspricht das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Für das Gericht steht zweifelsfrei fest, dass der Standort des Rinderstalls dem Außenbereich zuzuordnen ist, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB richtet. Zur Abgrenzung des Außenbereichs zum Innenbereich ist nach dem Regelungszusammenhang der §§ 34 und 35 BauGB maßgeblich, ob das Baugrundstück in einem Bauzusammenhang liegt, der einem Ortsteil angehört. Ein Bebauungszusammenhang besteht, soweit eine tatsächliche aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung von gewissem Gewicht besteht; Ortsteil ist hier der Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Abgrenzungsschwierigkeiten treten dabei auf, wenn die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten unterbrochen ist, sei es durch Baulücken oder durch größere freie Flächen. In diesen Fällen ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Maßgebend, ob noch ein Bebauungszusammenhang besteht, ist dabei letztlich die Verkehrsauffassung. Eine von Bebauung umgebene Fläche liegt nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wenn sie so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwangslose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt (” Außenbereichsinsel”) (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage, § 34 Rdnr. 2 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach Sichtung der in den Bauakten befindlichen Lageplänen und insbesondere nach der durchgeführten informellen Inaugenscheinnahme des Standorts des Boxenlaufstalls im Rahmen des Erörterungstermins am 05.06.2002 steht für das Gericht fest, dass der Rinderstall am Bebauungszusammenhang der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht teilnimmt und insbesondere keine Geschlossenheit vermittelt. So ist zu beachten, dass das Baugrundstück Flurstück 23/10 sich als nach Osten hin öffnendes Dreieck darstellt, wobei in Richtung Osten eine vorhandene Bebauung nicht feststellbar ist. Die jenseits der Kreisstraße 5, welche das Dreieck in südlicher Richtung hin begrenzt, vorhandene Bebauung lässt aufgrund der Entfernung von ca. 70 m nicht den Eindruck entstehen, dass ein geschlossener Bebauungszusammenhang entsteht. Im Übrigen trennt die Kreisstraße 5 den Bereich des Baugrundstücks des Klägers von der jenseits der Kreisstraße 5 vorhandenen Bebauung. Insgesamt hat das Grundstück Flurstück 23/10 auf das Gericht den Eindruck vermittelt, dass es sich insoweit um einen eigenständigen Bereich in dreieckiger Form, im Norden durch die R. im Süden durch die Kreisstraße 5 begrenzt handelt, wobei die im Bereich der R.auf der Straßenseite des Grundstücks des Klägers befindlichen Wohnhäuser (Rstraße 34 bis 46) sich als eine Art ”Fremdkörper” innerhalb des landwirtschaftlich genutzten Dreiecks Flurstück 23/10 darstellen. Doch im Übrigen ist auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandene Bebauung R.straße 34 bis 46 wegen der Entfernung zum geplanten Boxenlaufstall des Klägers ein geschlossener Bebauungszusammenhang nicht zu verzeichnen. Dies gilt im Übrigen auch im Hinblick auf die sich in Richtung auf die Dreiecksspitze im Bereich des Einmündungsbereiches R.straße/Kreisstraße 5 sich verdichtende Bebauung sowohl im Bereich jenseits der R. als auch jenseits der Kreisstraße 5. Denn das Grundstück Flurstück 23/10 öffnet sich erheblich in östlicher Richtung und der Standort des Boxenlaufstalls ist auf dem Grundstück des Klägers in einem Bereich angeordnet, der sich als losgelöst von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung darstellt. Im übrigen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem das Normenkontrollverfahren betreffende Urteil (Az.: ) vom 26.03.2003 im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Einordbarkeit des Grundstücks des Klägers ausgeführt: ”Denn die Gefahr, dass bei Realisierung des angegriffenen Bebauungsplanes die nicht beplante Fläche sich zum Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils entwickelt und bauplanungsrechtlich dann nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, besteht nach Auffassung des Senats nicht. Das ganz überwiegend als hofnahe Weidefläche genutzte Grundstück des Antragstellers (Flurstück 23/10) weist eine Fläche von etwa 3 ha auf. Die ferner aufgrund des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 01.08.2002 unbeplant bleibende, an das benannte Flurstück 23/10 z. T. angrenzenden und ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücke weisen eine Größe von etwa mehr als 2 ha auf. Dieser gesamte unbeplant gebliebene Bereich wird auch nach Entstehen der Wohnbebauung im Planbereich weiterhin als Außenbereich zu betrachten sein. Denn eine Prägung durch die umgebende Wohnbebauung erfährt diese insgesamt ca. 5 ha große ”Außenbereichsinsel” nicht. Die bereits bestehende Wohnbebauung entlang der R., speziell das Grundstück R. (Flurstück 23/8; ehemalige Landratsvilla) ist von der im Gebiet des Bebauungsplans neu entstehenden Wohnbebauung, die nicht einmal - anders als die genannte Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe der Hofreite des Antragstellers - zu der R.straße hin ausgerichtet ist, zu weit entfernt, als dass der dazwischen liegende Bereich als - zu schließende - Baulücke gewertet werden könnte, die eine Bebauung nach § 34 BauGB zuließen. Zur Wohnbebauung entlang der K 5 besteht durch die Kreisstraße eine klare Abgrenzung und allein die an die an den nördlichsten Teil des Grundstücks 23/10 angrenzende künftige Wohnbebauung wird keine prägende Wirkung in Bezug auf das Grundstück Flurstück 23/10 des Antragstellers oder die weiteren unbeplant gebliebenen Flurstücke 24/5 und 24/6 entfalten.” Diese Ausführungen, die uneingeschränkt auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden sind, macht sich das Gericht zu eigen. Nach alledem ist ein Bebauungszusammenhang, der eine Geschlossenheit vermitteln könnte, nicht zu verzeichnen. Der Standort des geplanten Liegenboxenlaufstalls des Klägers befindet sich nach alledem im Außenbereich. Befindet sich das Baugrundstück im Außenbereich, ist das Vorhaben mithin nach § 35 BauGB zu beurteilen. Nach Abs. 1 dieser Regelung ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich bei dem Vorhaben um ein privilegiertes handelt, wobei die Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BauGB alternativ aufgezählt sind. Der geplante Rinderstall des Klägers dient unzweifelhaft dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, so dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Dem privilegierten Bauvorhaben des Klägers stehen indes öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegen. Öffentliche Belange sind für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich wie privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und für sonstige (nicht privilegierte) Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB mit unterschiedlichem Gewicht maßgeblich: Ein privilegiertes Vorhaben ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen; ein sonstiges Vorhaben ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB bewirkt also ein grundsätzlich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den vom Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Durch die generelle Verweisung dieser Vorhaben in den Außenbereich hat der Gesetzgeber selbst eine planerische Entscheidung zugunsten dieser Vorhaben getroffen und damit auf Fälle negativer Berührung mit öffentlichen Belangen im Einzelfall in Kauf genommen. Die Bevorzugung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB führt also bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange - anders als bei den Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB - nicht bereits zur Unzulässigkeit des Vorhabens selbst. Es muss vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Vorhaben stattfinden, wobei zu dessen Gunsten die Privilegierung ins Gewicht fällt. Der Begriff der öffentlichen Belange ist in § 35 Abs. 3 BauGB nicht generell definiert, vielmehr wird er durch einen nicht abschließenden Katalog wichtiger öffentlicher Belange erläutert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, unter welchem alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich rechtserheblich sein können, fallen. Dem privilegierten Bauvorhaben des Klägers steht vorliegend § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB entgegen. Nach dieser Vorschrift steht der Zulässigkeit eines Bauvorhabens der Umstand entgegen, dass dieses schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Das in diesem Belang konkretisierte Gebot der Rücksichtnahme entfaltet im Rahmen vorgenannter Regelung insbesondere zugunsten in der näheren Umgebung vorhandener Baubestände nachbarschützende Wirkung und ist von der Bauaufsichtsbehörde auch im Baugenehmigungsverfahren zu beachten (Simon, Bay. Bauordnung 1994, Art. 78 Rdnr. 18 c; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Band 1, § 35 Rdnr. 227). Eine solche drittschützende Wirkung im Hinblick auf die Umgebungsbebauung kann bei dem öffentlichen Belang schädlicher Umwelteinwirkungen allerdings nur dann angenommen werden, wenn die Schädlichkeitsgrenze bzw. Zumutbarkeitsschwelle nach den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz vom 14.05.1990 (BGBl. I S. 880) - BImSchG - überschritten wird. Es kommt mithin darauf an, ob die mit der Realisierung des in Frage stehenden Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die Nachbarschaft nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Dies ist dann der Fall, wenn das Nachbargrundstück Beeinträchtigungen ausgesetzt wird, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht mehr zumutbar sind, wobei diese Grenze unterhalb des schweren und unerträglichen Eingriffs im Sinne des Art. 14 GG liegt (Simon, a. a. O., Art. 78 Rdnr. 18 c, 19 a, mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Was zumutbar ist, hängt ausschlaggebend von der Schutzwürdigkeit des Immissionsbetroffenen, also der planungsrechtlichen Situation seines Grundstücks ab. Das Grundeigentum wird durch die umgebende Situation geprägt. Dadurch kann es als Recht nicht nur beschränkt, sondern auch in dem Sinn angereichert sein, dass entsprechend der Situationsprägung eine Bebauung auf einem anderen Grundstück abgewehrt werden kann, weil die Bebauung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Der Bestandsschutz, den ein Grundstück einschließlich der hierauf betriebenen Nutzung genießt, ist demnach Bestandteil der das Grundstück und seine Umgebung prägenden Situation. Diese Situationsgebundenheit kann einerseits das Grundeigentum mit einer immanenten Beschränkung belasten und in diesem Umfang den dadurch betroffenen Eigentümer daran hindern, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren, andererseits kann ein Grundstück auch umgekehrt durch die vorgegebenen Situation geprägt sein und durch seine eigene Gestaltung die Situation derart prägen, dass damit nicht nur Beschränkungen des Eigentums, sondern auch Erweiterungen verbunden sind. Demzufolge kann ein Grundstück von der jeweiligen Situation her aus der Sicht des Art. 14 GG nicht nur situationsberechtigt, sondern auch situationsbelastend sein. Die Feststellung der maßgebenden vorhandenen Situation hat auf dem Boden einer wertfrei - feststehenden Würdigung der gegebenen Verhältnisse zu erfolgen und darf sich nicht einer bebauungspolitisch wertenden Auffassung des Inhalts zuwenden, dass nur das bodenrechtlich Wünschenswerte zulässig sei (Simon, a. a. O., Art. 78 Rdnr. 22 a). Vorliegend lässt sich mit Bestimmtheit sagen, dass sich das Baugrundstück des Klägers im Außenbereich befindet. Ebenso lässt sich mit Bestimmtheit sagen, dass sich die an die Kreisstraße 5 anschließende Wohnbebauung im beplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt befindet, wobei der insoweit maßgebliche Bebauungsplan dieses Gebiet südlich der Kreisstraße 5 als Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung ausweist. Ob sich die Bebauung entlang der R. als eine solche im beplanten bzw. unbeplanten Bereich befindliche darstellt, ist seitens des Klägers dadurch streitig gestellt worden, dass die Wirksamkeit des insoweit aufgestellten Bebauungsplans aus dem Jahre 1968, der dieses Gebiet als reines Wohngebiet ausweist, in Frage gestellt hat. Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes kommt es indes nicht an, da sich zumindest aufgrund der Feststellungen aufgrund der informellen Inaugenscheinnahme in dem Erörterungstermin die tatsächlich vorhandene Bebauung eindeutig als Wohnbebauung einordnen lässt. Die Schutzwürdigkeit der dortigen Nutzungen bemisst sich indes gerade nicht danach, ob diese durch einen rechtswirksamen Bebauungsplan abgedeckt sind oder nicht, als vielmehr allein danach, ob diese Nutzungen an dieser Stelle - sei es nun in einem Gebiet nach § 30 oder aber nach § 34 BauGB - zulässigerweise ausgeübt werden. Die auf den ersten Blick Unverträglichkeit der Wohnnutzung an der R.straße und an der Kreisstraße 5 mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks des Klägers führt indes nicht zur grundsätzlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens des Klägers. Diese Gemengelage, die sich durch ein unmittelbares Aufeinandertreffen grundsätzlich teilweiser unverträglicher Nutzungen auszeichnet, bedeutet eben kein unüberbrückbares Gegeneinander, sondern ist im Sinne eines vermittelnden Nebeneinander zu würdigen, wobei der Eigenart des vorbelasteten Verflechtungsbereichs Rechnung zu tragen ist und nicht von planungsrechtlichen Leitvorstellungen als kumulierten Anforderungen ausgegangen werden darf. Die Lage von Grundstücken im Grenzbereich verschiedener Nutzungsarten hat nämlich zur Folge, dass nicht eine einseitige, sondern vielmehr eine wechselseitige Situationsberechtigung, wie auch Situationsbelastung der Grundstücke festzustellen ist. In den Bereichen des Wechsels von einer Nutzungsart zur anderen muss jedes der Gebiete eine gewissermaßen abfallende fremde Gebietstendenz hinnehmen. Dies führt nicht nur zur Pflicht dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch - im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert - zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - als solchen legalen - Belästigungsquellen ansiedeln (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, 54). Die Grundstücksnutzungen sind dann durch die Situation der Vorbelastung in eine spezifische gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme gestellt, die für die situationsbelasteten gesteigerten Duldungspflichten, verminderter Abwehrmöglichkeiten, erhöhte Belastbarkeiten und verringernde Entfaltungsmöglichkeiten und für den Situationsbegünstigten eine Unterschreitung der Anforderungen im Hinblick auf die sich aus den Planungsgrundsätzen und sonstigen Rechtsnormen abgleitenden Standards bedeutet. In Gebieten, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Danach sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung auf der einen Seite und die Interessen des Bauherrn auf der anderen Seite in der Weise gegeneinander abzuwägen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme wirkt auch gebietsüberschreitend, z. B. einer Nahstelle zwischen Gewerbe- und Wohngebiet oder zwischen Innen- und Außenbereich, z. B. ein Innenbereichsvorhaben, dem ein privilegiertes emittierendes Außenbereichsvorhaben gegenüberliegt oder umgekehrt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.12.1982, DVBl. 1983, 349). Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des - an sich für die Aufnahme landwirtschaftlicher Nutzungen vorgesehenen - Außenbereichs können, was die Belastung durch Lärm und Gerüche aufgrund landwirtschaftlicher Betätigung anbelangt, nicht die Herstellung von Verhältnissen einfordern, wie sie in reinen oder allgemeinen, ansonsten unvorbelastenden Wohngebieten anzutreffen sind (OVG des Saarlands, Beschluss vom 29.09.1997 - 2 V 11/97 -; so auch VGH München, Urteil vom 30.04.1993 - 26 B 91.1284 -, NVwZ-RR 1994, 140, der hinsichtlich des Zusammentreffens eines allgemeinen Wohngebiets mit einem Dorfgebiet mit tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich eines Stallneubaus im Dorfgebiet gegenüber der Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet einen Abstand für ausreichend hält, der im Verhältnis zum Mindestabstand der VDI 3471 um 1/4 verkürzt ist). Vorliegend führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass das privilegierte Bauvorhaben des Klägers zu derartigen Belastungen für die angrenzende Wohnbebauung führt, die für diese nicht zumutbar nach vorgenannten Grundsätzen sind. Denn das Bauvorhaben des Klägers ”Liegenboxenlaufstall für 66 Milchkühe plus Nachzucht” beeinträchtigt die Wohnnutzung an der R.straße in unzumutbarer Weise. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund folgender Überlegungen: Zwar hat das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 21.08.1997 ausgeführt, dass die Wohnbebauung zum Bauvorhaben des Klägers mit 55 m einen ausreichenden Abstand einhält, so dass eventuell Geruchswahrnehmungen im Bereich der Wohnhäuser aus Sicht des Verfassers für duldbar erachtet werden. Doch schließt diese Stellungnahme vom 21.08.1997 mit dem Satz: ”Zur weiteren Absicherung dieser Auffassung könnte eine Sonderbeurteilung diene.” Demgegenüber hat die Immissionsschutzabteilung des Beklagten in einer Stellungnahme vom 01.07.1997 grundsätzliche Bedenken gegen eine Betriebserweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers geltend gemacht. Die Beigeladene hat indes ein Privatgutachten zu dem konkreten Bauvorhaben des Klägers allerdings an einem anderen Standort auf dem Grundstück des Klägers Flurstück 23/10 eingeholt. In diesem Gutachten vom 29.08.2002 kommt der Gutachter unter Berücksichtigung des technischen Standes des geplanten Rinderstalls, des Tierbesatzes sowie der Windrichtungsverteilung unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinie 3474 (Entwurf) zu dem Ergebnis, dass dieser Stall zur Wohnbebauung in der R.straße einen Abstand von 79 bis 106 m (bei Einstufung der Gebietscharakteristik als allgemeines Wohngebiet) bzw. 59 bis 80 m (bei Einstufung der Gebietscharakteristik als Mischgebiet) und von 40 bis 53 m (bei Einstufung der Gebietscharakteristik als Dorfgebiet) einhalten muss. Die VDI-Richtlinie 3474 stellt sich indes ebenso wie die Vorgängerrichtlinie VDI 3471 als brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung dar. Insoweit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Urteil vom 26.05.2003 - - ausgeführt: ”Der erkennende Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 12.03.2002 in Überstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Vorgängerrichtlinie VDI 3471 als eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung herangezogen. Da es sich bei der Richtlinie 3474 nicht um etwas völlig neues, sondern um einer Weiterentwicklung der für die Tierhaltung maßgebenden VDI-Richtlinien handelt, zudem keine Gründe erkennbar geworden sind, die ihrer Heranziehung entgegenstehen könnten, der neueste Erkenntnisstand eingebracht worden ist und nunmehr die Möglichkeit gegeben ist, auch gemischte Bestände nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen zu können, stellt nach Auffassung des Senats die VDI-Richtlinie 3474 ebenso wie ihre Vorgängerrichtlinie 3471 eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung eines Mindestabstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung dar, auch wenn diese Richtlinie sich zur Zeit noch in der Entwurfsphase befindet.” Das Gutachten des Sachverständigen ist für das Gericht auch nachvollziehbar und in sich schlüssig. Insbesondere ist die Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.11.2002 nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass Bewertungsanlass und Gegenstand des Gutachtens des Gutachters die Frage war, ob das Gutachten des Herrn vom 29.08.2002 zur Immissionssituation in der Verwaltungsstreitsache A. gegen Landkreis Fulda geeignet ist, diese auch tatsächlich korrekt einzuschätzen. Eigene Berechnungen oder Erhebungen zu dem erforderlichen Mindestabstand zwischen dem geplanten Stallvorhaben und der tatsächlich vorhandenen Wohnbebauung sind dem Gutachten des Herrn nicht zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist auch die zusammenfassende Bewertung des Gutachters : ”Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht die ihm bekannten und teilweise von ihm erforschten Neuerungen in der Bewertung von Gerüchen in der Milchviehhaltung berücksichtigt. Auch hat er ignoriert, dass neuere Stalltypen, wie auch der Landwirt A. einen zu bauen beabsichtigt, zu einem wesentlichen günstigeren Emissionsverhalten führen.” Denn das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Gutachter den tatsächlich zu errichtenden Rinderstallbau bei seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 29.08.2002 zugrunde gelegt hat. Hierbei ist zu beachten, dass ausweislich Ziffer 2 dieses Gutachtens sämtliche Bauantragsunterlagen des Herrn A. hinsichtlich des Neubaus eines Boxenlaufstalls für 66 Milchkühe und Nachzucht im Gutachten des Herrn zugrunde lagen. Weiterhin hat sich der Gutachter auf die neuesten Forschungen im Bereich der von tierhaltenden Betrieben ausgehenden Belästigungen dadurch gestützt, dass er sein Gutachten in Anlehnung an die neueste (Entwurf) der VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 gestützt hat, welche indes eine brauchbare Orientierungshilfe - wie bereits erörtert - darstellt. Wenn der Kläger überdies meint, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bay. VGH müssten Rinderställe - unabhängig vom tatsächlichen Tierbestand - stets nur einen Abstand von 30 m zur benachbarten Wohnbebauung einhalten, vermag dies die Ausführungen des Gutachters ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Denn diese pauschalierten Ausführungen sind nicht geeignet, die konkreten gutachterlichen Feststellungen in dem Gutachten des Herrn vom 29.08.2002 in Frage zu stellen. Nach den Vorgaben in dem Entwurf VDI-Richtlinie 3474 ist für eine brauchbare Feststellung von tierhaltenden Betrieben ausgehenden Immissionen gerade auch bei Rinderställen eine wirksame und nachvollziehbare Einschätzung nur unter Berücksichtigung etwa des tatsächlichen Tierbestandes und der Windrichtung möglich. Auch insoweit ist sowohl die VDI-Richtlinie 3474 (Entwurf) als auch das Gutachten des Herrn für das Gericht nachvollziehbar, da auf der Hand liegt, dass dort, wo mehr Tiere ein Mehr an Stoffwechselendprodukt produzieren, dies schlichtweg mehr stinkt als die Exkremente von weniger Tieren. Dass dieser Gestank von umliegender Wohnbebauung dann mehr wahrgenommen wird, wenn der Wind in gerade diese Richtung bläst, liegt ebenso auf der Hand. Da die VDI-Richtlinie 3474 (Entwurf) all diese tatsächlichen konkreten Umstände wie etwa Windrichtung und Tierbestand berücksichtigt, ist sie für das Gericht die einzig brauchbare Orientierungshilfe, so dass, da das Gutachten des Herrn vom 29.08.2002 eben auf diesem Richtlinienentwurf fußt, eine in sich schlüssige Beurteilungsgrundlage für das vorliegende Verfahren bietet. Dem steht auch nicht entgegen, dass dieses Gutachten hinsichtlich eines anderen Standortes auf dem Grundstück des Klägers erstellt, als vielmehr für einen im Standort um ca. 45 m in südwestlicher Richtung geplanten Standort aufgestellt worden ist. Denn das Gericht geht davon aus, dass auch an dem neuen Standort die gleichen Windverhältnisse wie auch am ursprünglichen Standort bestehen oder aber die Windverhältnisse nur unwesentlich von denen am alten Standort abweichen. Da überdies der Stallbau am neuen Standort genau dem Stallbau am alten Standort entspricht und der Tierbestand identisch ist, stellt das für den neuen Standort aufgestellte Gutachten des Gutachters vom 29.08.2002 auch für den alten Standort eine mehr als brauchbare Entscheidungshilfe hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägung der aufeinander prallenden Nutzungsarten in Form der landwirtschaftlichen Nutzung des Klägers und der Wohnnutzung im Bereich der R.straße dar. Die Wohnnutzung im Bereich der R.straße kann nach oben Genanntem nicht den Schutzwert in Anspruch nehmen, wie dies für Wohnbebauung ansonsten in Wohngebieten nach der Baunutzungsverordnung gilt. Zu beachten ist hierbei, dass die Wohnnutzung im Bereich der R.straße unmittelbar an den Außenbereich angrenzt, der für stark emittierende landwirtschaftliche Nutzungen gerade vorgesehen ist. Doch selbst wenn man in einer Art Mittelwertbildung die seitens des Gutachters in dessen nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten aufgestellten Normabstände für Mischgebiete zu den Immissionspunkten in der R.straße zugrunde legt, hält das Bauvorhaben des Klägers die erforderlichen Mindestabstände nicht ein. Denn der Privatgutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse Mindestabstände zwischen 59 und 80 m einzuhalten sind. Die Wohnbebauung an der Rhönbergstraße ist indes weniger als 80 m von dem Bauvorhaben des Klägers entfernt. Werden die erforderlichen Abstände indes nicht eingehalten, ist das Bauvorhaben des Klägers rücksichtslos, da die von dem Rinderstall ausgehenden Immissionen das Maß des Zumutbaren übersteigen. Allerdings weist das Gericht an dieser Stelle darauf hin, dass dies hinsichtlich des im Standort veränderten Boxenlaufstalls gerade nicht gilt. Denn auch insoweit kann sich die Bebauung in der R.straße nicht auf einen Schutzwert berufen, der ansonsten allgemein in Wohngebieten nach der Baunutzungsverordnung anzulegen ist. Denn durch die Standortveränderung erhöht sich der Abstand des Liegeboxenlaufstalls zur Wohnbebauung in der R.straße. Somit spricht einiges dafür, dass selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen vom 29.08.2002 die insoweit maßgeblichen Abstände zwischen der Wohnbebauung in der R.straße und dem im Standort veränderten Liegeboxenlaufstalls eingehalten werde, da gerade nicht die für die Wohnbebauung als vielmehr die für ein Mischgebiet festgestellten Abstände heranzuziehen sind. Im Übrigen kommt der Gutachter in einem Ergänzungsgutachten vom 11.03.2003 selbst zu der Auffassung, dass der im Standort veränderte Liegeboxenlaufstall des Klägers hinsichtlich der von ihm ausgehenden Immissionen unbedenklich ist. So heißt es unter Ziffer 4.1 in diesem Ergänzungsgutachten vom 11.03.2003: ”Der prognostizierte Anstieg der Immissionshäufigkeit durch Summenwirkung von alter Hofstelle und neuem Stall hält im Vergleich zu den Berechnungen des Szenario II im Gutachten vom 29.08.2002 geringer aus, weil der neue Standort des geplanten Stalls in dieser Hinsicht günstiger als der ursprüngliche Standort zu bewerten ist und der Stall einen ausreichenden Immissionsschutzabstand einhält.” Da vorliegend jedoch hinsichtlich des Hauptantrages lediglich der Liegenboxenlaufstall am ”alten” Standort gemäß Bauantragsverfahren VA-970075 zu beurteilen ist und insoweit die erforderlichen Schutzabstände nicht eingehalten werden, bleibt dem Hauptantrag in der Sache der Erfolg versagt. Die Klage ist insoweit unbegründet. Insoweit der Kläger hilfsweise auch unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2003 die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides betreffend des Neubaus eines Boxenlaufstalls an dem geänderten Standort gemäß den dem Verfahren VA 2003-0078 eingereichten Bauantragsunterlagen begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn insoweit mangelt es an dem für das Verwaltungsstreitverfahren erforderlichen Vorverfahren. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen. Für Verpflichtungsklagen gilt § 68 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 68 Abs. 2 VwGO entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Mit Schreiben an den Beklagte vom 28.05.2003 hat der Kläger geänderte Unterlagen hinsichtlich der begehrtren Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheides betreffend der Errichtung eines Boxenlaufstalls dergestalt eingereicht, dass der Boxenlaufstall, der Gegenstand der Bauvoranfrage aus dem Jahre 1997 gewesen ist, in seinem Standort um ca. 45 m nach Südosten verschoben worden ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Antrag vom 28.05.2003 um keine bloße Änderung des ursprünglich gestellten Antrags mit der Folge gehandelt hat, dass dieser im Rahmen einer Klageänderung in das Verfahren betreffend der Bauvoranfrage aus dem Jahre 1997 hätte eingebracht werden können. Denn der im Standort veränderte Boxenlaufstall wirft bauplanungsrechtliche Fragen vollständig neu auf und stellt eine gesonderte, neue Bauvoranfrage für ein anderes Bauvorhaben dar. Über den (neuen) Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides betreffend der Errichtung eines Boxenlaufstalls auf dem Grundstück Flurstück 23/10 in A-Stadt vom 28.05.2003 hat der Beklagte, nachdem die Beigeladene mit am 18.07.2003 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben ihr Einvernehmen versagt hat, mit Bescheid vom 04.08.2003 ablehnend entschieden und sich zur Begründung auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen berufen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit am 08.08.2003 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben vom 07.08.2003 Widerspruch erhoben. Eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den am 08.08.2003 eingegangenen Widerspruch lag weder im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2003 noch im Zeitpunkt des Verkündungstermins am 24.09.2003 vor. Somit mangelt es der Klage an der zwingenden Prozessvoraussetzung des Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Die Klage ist auch nicht etwa (ausnahmsweise) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Gemäß § 75 Satz 2 VwGO kann die (Untätigkeits)Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Seinen Hilfsantrag hat der Kläger bereits mit am 10.07.2003 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz - mithin nach etwas mehr als einem Monat nach Einreichung des Antrages auf Erteilung eines Bauvorbescheides vom 28.05.2003 und vor Erlass des insoweit ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 04.08.2003 angekündigt. Ausdrücklich gestellt und konkret formuliert hat er den Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2003, mithin ca. einen Monat nach Erhebung seines Widerspruchs gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 04.08.2003. Die (hilfsweise) erhobene Klage ist somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ”vor Ablauf von 3 Monaten” seit Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden. Es sind auch keine besonderen Umstände des Falles ersichtlich, die eine kürzere als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulassen könnten. Hierbei ist zu beachten, dass nach Beantragung des (neuen) Bauvorbescheides vom 28.05.2003 der Beklagte gemäß § 36 Abs. 2 BauGB gehalten war, die Beigeladene zu beteiligen. Dies geschah ohne schuldhaftes Zögern ca. zwei Wochen nach Beantragung des neuen Bauvorbescheides, indem der Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2003 um Mitteilung ersuchte, ob das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung eines Bauvorbescheides für den Boxenlaufstall am neuen Standort erteilt wird. Nachdem die Beigeladene dann - sogar unter Nichtausnutzung der 2-Monatsfrist des § 36 Abs. 2 BauGB - am 17.07.2003 ihr Einvernehmen versagte, hat der Beklagte bereits drei Wochen später die Erteilung eines Bauvorbescheides mit Bescheid vom 04.08.2003 abgelehnt. Bei der vorliegenden Konstellation, des Erfordernisses der Beteiligung der beigeladenen Gemeinde und dem Umstand, dass aufgrund des nahen Nebeneinander von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnen eine komplizierte Abwägungsentscheidung, die einen angemessenen Überlegungszeitraum erfordert, erforderlich ist, erscheint eine kürzere Verfahrenslaufzeit für das Verwaltungsverfahren insoweit nicht möglich. Auch insoweit zwischen Widerspruchserhebung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung bzw. dem Verkündungstermin ein Zeitraum von einem bzw. anderthalb Monaten vergangen ist, sind insoweit ebenfalls keine Umstände ersichtlich, die eine kürzere als die 3-Monatsfrist zulassen könnten. Nach alledem ist die hilfsweise erhobene (Untätigkeits-)Klage unzulässig, da sie vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs bzw. dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben worden ist. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als Unterlegener zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und somit nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt und erstrebt mit der vorliegenden Klage die Erteilung eines Bauvorbescheides hinsichtlich der Errichtung eines Boxenlaufstalles für 66 Milchkühe plus Nachzucht. Seine Hofreite befindet sich auf dem nahezu 3 ha großen Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück 23/10, welches derzeit mit Wohn- und Betriebsgebäuden bebaut ist, in deren unmittelbarer Nähe sich eine Fahrsilo- und eine Festmistanlage befinden. Der restliche weitläufige Grundstücksteil stellt sich als Grünland dar, das als hofnahe Rinderweide genutzt wird. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde im Jahr 1956 an seine jetzige Stelle ausgesiedelt. Das Grundstück Flurstück 23/10 bildet ein Dreieck, dessen südwestliche Spitze durch den Einmündungsbereich der R. und der K 5 gebildet wird, wobei sich in dieser Spitze auch die Wohn- und Betriebsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes befinden. Unmittelbar an den Gebäudekomplex des landwirtschaftlichen Betriebes schließen sich an der Westseite des Grundstückes Flurstück 23/10 entlang der R. Wohnhäuser an, wobei sich dieser Bereich nach dem Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde A-Stadt vom 28.06.1968 als reines Wohngebiet darstellt. Der Bereich, der sich an die das Grundstück Flurstück 23/10 nach Süden hin abgrenzenden Kreisstraße 5 anschließt, ist beplant. Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan der Gemeinde A-Stadt Nr. 18 vom 22.12.1981 weist diesen Bereich als Mischgebiet aus. Die tatsächlich an der Kreisstraße 5 gegenüber dem Betriebsgrundstück des Klägers liegende Bebauung stellt sich tatsächlich als Wohnbebauung dar. In nordöstlicher Richtung grenzt an das Grundstück Flurstück 23/10 die Grünlandfläche Flurstück 24/5, an die sich wiederum die Grünlandfläche 24/6 anschließt. Hieran schließt sich wiederum der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 46 der Gemeinde A-Stadt und R. mit integriertem Landschaftsplan vom 12.02.2003 an. Dieser Bebauungsplan war Gegenstand eines seitens des Klägers beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel anhängig gemachten Normenkontrollverfahrens (Az.: ) nebst zugehörigem Eilverfahren (Az.: ). In dem Normenkontrollverfahren ist der Kläger sowohl im Eilverfahren als auch Hauptsacheverfahren unterlegen (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 10.04.2003 und Urteil des Hess. VGH vom 26.05.2003). Bereits mit am 30.05.1997 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für das Bauvorhaben ”Neubau eines Boxenlaufstalles für 66 Milchkühe plus Nachzucht, Güllelagerung in 1.000 Kubikmeter Rundbehälter ohne Decke” auf dem Grundstück Flurstück 23/10 (A-Straße, A-Stadt). Die Immissionsschutzabteilung des Beklagten hat in ihrer Stellungnahme vom 01.07.1997 ausgeführt: Die Ausführung der Güllegrube in offener Bauweise kann aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptiert werden, da eine unmittelbare Nachbarschaft zur Wohnbebauung besteht und die Wohnbebauung im Umfeld um den landwirtschaftlichen Betrieb erheblich ist. Des Weiteren ist zu überlegen, ob eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes im geplanten Umfang verträglich ist mit der vorhandenen Wohnbebauung. Dazu sind weitere Nachweise erforderlich, die unter Berücksichtigung des tatsächlich bestehenden Tierbestandes und des geplanten Tierbestandes eine detaillierte Beurteilung ermöglichen. Grundsätzlich werden aus der Sicht des Immissionsschutzes Bedenken gegen das geplante Vorhaben geltend gemacht. Das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft hat in einer Stellungnahme zu dem geplanten Bauvorhaben ausgeführt: Zur Beurteilung, ob dieses Bauvorhaben am geplanten Standort errichtet werden kann, ist als erste Stufe der Überprüfung bei der Ermittlung der erforderlichen Abstände zwischen dem geplanten Boxenlaufstall und dem angrenzenden reinen Wohngebiet sowie dem Mischgebiet zu beginnen. Diese werden auf der Basis der VDI-Richtlinie 3473, die in Überarbeitung ist, ermittelt. Auf der Basis dieser Richtlinie ergeben sich für das geplante Stallbauvorhaben bei vorgesehenen 66 Milchkühen mit Nachzucht ca. 100 GV. Davon sind 17 GV geruchsrelevant anrechenbar. Aus der Kurve der VDI-Richtlinie 3473 ergibt sich bei erreichbaren 80 Punkten, die für die technische Ausstattung des Stallgebäudes vergeben werden, ein Richtlinienabstand von 150 m, der sich aus dem Geruchsschwellenabstand und einem 100 %igen Zuschlag dieses Abstandes zusammensetzt. Der Geruchsschwellenabstand, der somit gleich dem halben Richtlinienabstand ist, liegt bei 75 m. Ab dieser Entfernung ist ausgehend von dem geplanten Vorhaben erst mit leichten Geruchswahrnehmungen zu rechnen. Eine Beeinträchtigung benachbarter Wohnhäuser wäre erst im Umkreis von ca. 37 m zu erwarten. Gutachten zu Bauvorhaben von Boxenlaufställen gehen davon aus, dass ein Rindviehstall, wenn er vom Wind frei umblasen werden kann, nur eine Abstandszone von 50 m haben muss, damit es nicht zu Geruchswahrnehmungen kommt. Im Falle des Bauvorhabens von Herrn A. würde zur reinen Wohnbebauung in der Rhönbergstraße ein Abstand von 55 m und zu den Wohnhäusern im beplanten Gebiet ” Igelstück/Stockacker” ein Abstand von 70 m eingehalten. Sowohl der Abstand zu den Wohnhäusern in der Rhönbergstraße als auch zu denen im Bereich des Bebauungsplans liegt außerhalb der Beeinträchtigungsgrenze, so dass eventuelle Geruchswahrnehmungen im Bereich dieser Wohnhäuser aus meiner Sicht für duldbar erachtet werden. Abschließend beurteilt könnte das Bauvorhaben von den gegebenen Abständen her auf dem vorgesehenen Standort realisiert werden. Zur weiteren Absicherung dieser Auffassung könnte eine Sonderbeurteilung dienen. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 31.07.1997 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben mit der Begründung versagt, dass das geplante Bauvorhaben zu nah an die umgebende Wohnbebauung angrenzt und nicht auszuschließen sei, dass die zu erwartenden Emissionen das angrenzende Wohnen im reinen Wohngebiet an der R. und im Baugebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Weiter hat die Beigeladene mit Satzungsbeschluss vom 11.12.1997 für den Bereich des streitgegenständlichen Baugrundstücks des Klägers im Hinblick auf den damals noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 46 eine Veränderungssperre angeordnet. Mit Bescheid vom 08.04.1998 lehnte der Kreisausschuss den Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides ab und bezog sich zur Begründung auf die angeordnete Veränderungssperre. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 04.05.1998 wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2000 zum einen im Hinblick auf die angeordnete Veränderungssperre ab. Im Übrigen wurde zur Begründung ausgeführt, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig sei, da das Vorhaben sehr nah an die umgebende Wohnbebauung angrenze, so dass nicht auszuschließen sei, dass die zu erwartenden Emissionen das angrenzende Wohnen im reinen Wohngebiet in der R. und im Baugebet , das als Mischgebiet festgesetzt sei, erheblich beeinträchtigt würden. Mit am 06.09.2000 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz vom 05.09.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei immissionsschutzrechtlich unbedenklich und beruft sich insoweit im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft vom 21.08.1997. Weiterhin ist er der Auffassung, der notwendige Abstand von Rinderhaltung zur Wohnbebauung betrage (nur) 30 m und beruft sich insoweit auf Untersuchungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der TU München-Weihenstephan und darauf fußende Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Da weiterhin der Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahr 1968 nichtig sei, könnte die dortige Bebauung nicht den Schutzanspruch der in dem Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohnbebauung in Anspruch nehmen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 28.05.2003 einen im Standort um ca. 45 m nach Südosten verschobenen Boxenlaufstall zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Fulda vom 04.08.2003 ebenfalls abgelehnt. Über den hiergegen am 08.08.2003 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Nachdem der Kläger seine Klage im Hinblick auf die zunächst begehrte Vorbescheidung betreffend der Güllegrube zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, den Versagungsbescheid des Kreisausschusses des Landkreises Fulda vom 08.04.1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 04.08.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfrage zum Neubau eines Boxenlaufstalls auf dem Grundstück Flur 23/10 der Gemarkung A-Stadt zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2003 dem Kläger einen Bauvorbescheid betreffend des Neubaus eines Boxenlaufstalls gemäß den in dem Bauverfahren VA-2003-0078 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der geplante Boxenlaufstall führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der an der R. und der Kreisstraße 5 vorhandenen Wohnbebauung. Mit Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 07.11.2000 wurde die Gemeinde A-Stadt zum Verfahren beigeladen. Sie ist ebenfalls wie auch der Beklagte der Auffassung, dass das geplante Bauvorhaben mit der vorhandenen Wohnbebauung nicht verträglich sei. Zur Untermauerung ihrer Auffassung beruft sie sich auf von ihr in Auftrag gegebene und zur Gerichtsakte gereichte Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigen vom 14.08.2001, 29.08.2002 und 11.03.2003. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 19.03.2002 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen des Erörterungstermins vor Ort hat das Gericht das Baugrundstück und die nähere Umgebung am 05.06.2002 informell in Augenschein genommen, wobei wegen der Einzelheiten auf die diesbezügliche Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird. Die Sache wurde im Übrigen am 10.09.2003 mündlich verhandelt, wobei auch insoweit wegen der diesbezüglichen Einzelheiten auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit den Aktenzeichen sowie, die Bauakten der Beklagten mit den Aktenzeichen VA-970075, VA-2003/0078, BA 2002-1861 sowie die seitens der Beteiligten eingereichten Bebauungspläne Nr. 2, Nr. 18 und Nr. 46 mit den jeweiligen Änderungen. Sämtliche Akten und Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.