OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 G 347/04

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0224.2G347.04.0A
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die ihr mitgeteilte Eintragung der Entscheidungen der Bußgeldstellen oder Gerichte nach § 4 Abs 3 Satz 2 StVG gebunden; dass der Betroffene gegenüber einer Entscheidung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, ändert daran nichts.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die ihr mitgeteilte Eintragung der Entscheidungen der Bußgeldstellen oder Gerichte nach § 4 Abs 3 Satz 2 StVG gebunden; dass der Betroffene gegenüber einer Entscheidung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, ändert daran nichts. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.01.2004 anzuordnen, ist zulässig, da der Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG keine aufschiebende Wirkung hat, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid erweist sich nämlich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 Punkte und mehr ergeben, so dass der Betroffene als ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahrzeuges gilt. So ist es hier. Aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 02.01.2004 an die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ergeben sich aus sieben verschiedenen Vorfällen, die der Antragsgegner im Schreiben an den Antragsteller vom 12.01.2004 im Einzelnen aufgeführt hat, 19 Punkte. Gegen die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und deren Mitteilung an den Antragsgegner hat sich der Antragsteller mit Ausnahme der letzten Eintragung nicht gewandt. Anhaltspunkte dafür, dass diese von der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners aufgelisteten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu Unrecht oder mit einer unzutreffenden Punktzahl berücksichtigt worden wären, gibt es auch nicht. Insbesondere sind auch die beiden Vorfälle vom 09.11.1998 und vom 16.07.1998 zu Recht in die Berechnung der vom Antragsteller erreichten Punktzahl einbezogen worden. Insoweit wird auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid (dort Seite 3, drittletzter Absatz) verwiesen (§§ 122, 117 Abs. 5 VwGO). § 4 Abs. 5 StVG, wonach die Punktzahl reduziert wird, soweit die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG ergriffen hat, findet keine Anwendung, da die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 08.09.1999 den Hinweis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG und mit Schreiben vom 29.05.2001 den Besuch eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG angeordnet hat. Zu Recht hat die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners auch den am 05.12.2003 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 14.11.2002 berücksichtigt, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24.07.2003 betrifft. Der Einwand des Antragstellers zur Begründung seines Widerspruchs und des vorliegenden Antrags, der Bußgeldbescheid vom 14.11.2002 sei ihm nicht zugestellt worden, weshalb dieser keine Rechtskraft erlangt habe und er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten seitens der Gerichte bzw. Bußgeldbehörden gebunden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Tenors der jeweiligen Entscheidung, sondern auch hinsichtlich der Mitteilung ihrer Rechtskraft (§ 28 Abs. 3 und 4 StVG). Insoweit kommt es nur auf die Eintragung der Rechtskraft der Entscheidung an; diese muss der Betroffene gegen sich gelten lassen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 2003, § 4 StVG, Rdnr. 18). Im Übrigen sprechen dafür auch aus den Regelungen der § 52 OWiG, § 47 StPO bzw. § 85 Abs. 1 OWiG, § 360 Abs. 1 StPO, wonach die Vollstreckung aus bestandskräftigen Bußgeldbescheiden bis zur positiven Entscheidung der Bußgeldstelle bzw. des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gehemmt wird, auch wenn es sich bei der Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt nicht in eigentlichem Sinne um ein Maßnahme der Vollstreckung handelt, sondern um ein Nebengeschäft der Vollstreckung (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 1995, Vor § 89 Rdnr. 18 f.). Dementsprechend wird auch die Wirkung eines rechtskräftig angeordneten Fahrverbots durch ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht beseitigt (Göhler, a.a.O., § 52 Rdnr. 46). Der Antragsteller ist deshalb auf die entsprechenden Anträge gegenüber der Bußgeldstelle und, so diese Erfolg haben, deren entsprechende Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt, deren Mitteilung über die Rückgängigmachung der Eintragung dann entweder im Widerspruchsbescheid oder im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 HVwVfG berücksichtigt werden könnte, verwiesen. Dass die Eintragung des Bußgeldbescheides des RP Kassel vom 06.01.1999 in Kürze getilgt wird, ändert an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in dem vorliegenden entscheidungsreifen Verfahren nichts. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1 b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Da sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Borna vom 18.03.1999 ergibt, dass der Antragsteller von Beruf Lkw-Fahrer ist, wird der Regelstreitwert für das Hauptsacheverfahren deshalb, wie üblich, um die Hälfte erhöht angesetzt. Der sich danach ergebende Betrag von 6.000,00 EURO wird, wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich, halbiert und deshalb vorliegend auf 3.000,00 EURO festgesetzt.