Urteil
2 E 1346/02
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0310.2E1346.02.0A
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Leitsätze
Unterlässt der Verkäufer eines Kfz die Mitteilung an die Zulassungsstelle nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO, kann er gleichwohl nicht als Verhaltensverantwortlicher zur Erstattung der Sicherstellungs- und Verwertungskosten herangezogen werden, wenn der Käufer das Fahrzeugs ohne Zulassung im öffentlichen Straßenraum abstellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterlässt der Verkäufer eines Kfz die Mitteilung an die Zulassungsstelle nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO, kann er gleichwohl nicht als Verhaltensverantwortlicher zur Erstattung der Sicherstellungs- und Verwertungskosten herangezogen werden, wenn der Käufer das Fahrzeugs ohne Zulassung im öffentlichen Straßenraum abstellt. Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit durch entsprechende Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2004 einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Aufforderung an die Klägerin in dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2002 - bezüglich des Betrages korrigiert durch Bescheid vom 21.03.2002 - damit begründet, dass die Beseitigung und Verwertung des der Klägerin ehemals gehörenden Fahrzeugs der Marke Renault 25 Kosten in Höhe von 247,07 € verursacht habe, die von der Klägerin nach § 42 HSOG zu erstatten seien. Es kann offen bleiben, ob die Beseitigung und Verwertung des Fahrzeugs und dementsprechend die Kostenerstattungsforderung zu Recht auf §§ 42 f. HSOG gestützt worden ist oder ob die Beseitigung und Verwertung des Fahrzeugs eine Rechtsgrundlage vielmehr in § 8 HSOG findet (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.05.1999 - 11 UE 343/98 -, NJW 1999, 3650). Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen in beiden Fällen nicht vollständig vor. Sowohl nach § 43 Abs. 3 HSOG wie auch nach § 8 Abs. 2 HSOG ist kostenpflichtig nur der nach §§ 6 ff. HSOG Verantwortliche. Die Klägerin ist in diesem Sinne nicht verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit der Klägerin als Eigentümerin nach § 7 HSOG kann nicht geltend gemacht werden, weil sich aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Kaufvertrages mit Herrn S vom 25.04.2001 und der Anhörung des jetzigen Komplementärs der Klägerin, Herrn V., der seinerzeit den Verkauf des Fahrzeugs abgewickelt hatte, in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2004 zweifelsfrei ergibt, dass zum Zeitpunkt der Beseitigung des Fahrzeugs am 18.09.2001 sowie auch der Verwertung sie nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war. Auch die Beklagte hat Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Beseitigung des Fahrzeugs und der Verwertung noch Eigentümerin gewesen sein könnte, nicht vorgetragen; sie sind auch aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Eine Verantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht nach § 6 HSOG, der die sogenannte Verhaltensverantwortlichkeit regelt. Denn die Klägerin ihrerseits hat das Fahrzeug nicht ohne Zulassung in dem Straßenraum abgestellt. Die Beklagte leitet die Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin daraus ab, dass diese ihren Pflichten nach § 27 StVZO nicht nachgekommen sei, wonach der Verkäufer eines Fahrzeugs der Zulassungsstelle unverzüglich die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen hat. Nach Auffassung der Beklagten begründet das Unterlassen dieser in § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO normierten Verpflichtung die Verhaltensverantwortung der Klägerin. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es angesichts des von dem Komplementär der Klägerin, V., in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2004 erklärten und von der Beklagten bestätigten Umstandes, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs an Herrn S nicht angemeldet gewesen ist, an der tatbestandlichen Voraussetzungen der Zulassung des Fahrzeugs, an die § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO die Meldeverpflichtung knüpft. Und zum anderen würde es selbst dann, wenn eine solche Verpflichtung seitens der Klägerin bestanden hätte, an dem zwischen dem sorgfaltswidrigen Unterlassen und eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit durch das Abstellen des nicht zugelassenen Fahrzeugs im Straßenraum für die Annahme einer polizeirechtlichen Verantwortlichkeit erforderlichen Kausalzusammenhang fehlen. Für diese Konstellation hält der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 18.05.1999 (a. a. O.), auf das das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, fest: "Nach der im Polizeirecht von der herrschenden Meinung zugrunde gelegten Theorie der unmittelbaren Verursachung verursacht nur die Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Handeln selbst die Grenze zur konkreten Gefahr unmittelbar überschreitet ... Dies setzt in jedem Fall voraus, dass das Verhalten des vermeintlichen Störers, hier das Unterlassen des Kl. der Zulassungsstelle die richtige Adresse des Erwerbers mitzuteilen, jedenfalls äquivalent kausal für den Eintritt der Gefahr ist. Kausal ist danach nur die Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ... So liegt es aber im vorliegenden Fall nicht. Denn wenn auch der Kl. seine Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO durch Mitteilung der richtigen Adresse an die Zulassungsstelle erfüllt hätte, hätte er zu der hier maßgeblichen Gefahr des illegalen Abstellens eines schrottreifen Kraftfahrzeuges kommen können. Das Verhalten des Kl. war somit für die eingetretene Gefahr nicht condiziosine qua non, d. h. die Gefahr ist unabhängig von dem Verstoß des Kl. gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO eingetreten." Diese Ausführungen hält der Einzelrichter für zutreffend. Soweit andere Oberverwaltungsgerichte die Verhaltensverantwortlichkeit auch auf diese Fallkonstellation ausdehnen (z. B. VGH Mannheim, Urteil vom 19.01.1996 - 5 S 12004/95 -, DÖV 1996, 1055), folgt das Gericht dem aus den in dem genannten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Einzelnen aufgeführten Gründen nicht (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2000 - 3 Bf 670/98 - Juris). Im Übrigen ist das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch das Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt worden (Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 106/99 -, Juris). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Klägerin es angesichts der aufgezeigten rechtlichen Schwierigkeiten für erforderlich halten durfte, einen Bevollmächtigten hinzuziehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie zur Erstattung der Kosten für die Sicherstellung und Verwertung eines Kraftfahrzeuges herangezogen wird. Am 01.08.2001 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten fest, dass ein Pkw der Marke Renault 25 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer VF 1B ohne die erforderlich Zulassung in der W.straße in K. abgestellt war. Der Mitarbeiter der Beklagten forderte den Halter des Fahrzeuges durch Anbringen eines Aufklebers am Pkw auf, diesen am selben Tage, 13:00 Uhr, aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Nachdem das Fahrzeug nicht entfernt worden war, veranlasste die Beklagte am 18.09.2001 die Sicherstellung des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 08.11.2001 forderte die Beklagte dann zunächst Herrn W, M. Straße 23 in 37218 A-Stadt-, dessen Anschrift über einen Suchdienst ermittelt worden war, auf, den Pkw innerhalb einer Woche gegen Erstattung der entstandenen Kosten abzuholen. Herr W. schickte der Beklagten daraufhin einen Kaufvertrag, mit dem er den Pkw an die Klägerin für 0,00 DM am 02.08.2000 verkauft hatte. Mit Schreiben vom 15.11.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der genannte Pkw verwertet worden sei und dass sie davon ausgehe, dass die Klägerin aufgrund des Kaufvertrages mit Herrn W. Besitzerin des Fahrzeugs geworden sei. Sollte das Fahrzeug weiter verkauft worden sein, bitte sie um Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers. Mit Schreiben vom 19.11.2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie das Fahrzeug an Herrn S., K.-Straße 12 in 34121 K. verkauft habe und fügte die Kopie eines Kaufvertrages bei, aus dem sich ergibt, dass das Fahrzeug am 25.04.2001 für 400,00 DM verkauft worden sei. Unter der Rubrik Vereinbarungen in dem Formularkaufvertrag befindet sich der Zusatz "zur Verschrottung". Der von der Klägerin benannte Käufer konnte von der Beklagten unter der angegebenen Adresse und auch auf weitere Nachforschungen hin nicht ermittelt werden. Die beauftragte Firma Matthias B. stellte der Klägerin für die von ihr in Auftrag gegebene Abholung, Sicherstellung und Entsorgung (150,00 DM) und Standgeld (6,00 DM pro Tag a 36,00 DM; insgesamt 216,00 DM) insgesamt 424,56 DM in Rechnung. Mit Bescheid vom 25.01.2002 forderte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf §§ 42, 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG zur Zahlung von 174,00 € Verschrottungs- und Entsorgungskosten sowie 250,56 € Standgeld und somit insgesamt von Verwertungskosten in Höhe von 424,56 € auf. Daneben wurden Verwaltungskosten in Höhe von 30,00 € geltend gemacht. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz der von ihr beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom 22.02.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, dass eine Kostentragungsverpflichtung nicht bestehe, da sie nicht verantwortlich für die Störung der öffentlichen Sicherheit sei. Seit dem Kaufvertragsabschluss mit Herrn S bestehe eine Zustandsverantwortlichkeit für das Fahrzeug von ihrer Seite aus nicht mehr, da das Fahrzeug nicht mehr in ihrer Einflusssphäre stehe. Dass es der Beklagten nicht gelungen sei, den genannten Käufer ausfindig zu machen, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Mit Bescheid vom 21.03.2002 korrigierte die Beklagte den im Bescheid vom 25.01.2002 ausgewiesenen Betrag auf insgesamt 274,07 € (88,96 € Verschrottungs- und Entsorgungskosten; 128,11 € Standgeld; 30,00 € Verwaltungskosten), da im ursprünglichen Bescheid versehentlich DM-Beträge als Euro-Beträge ausgewiesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2002, der Klägerin zugestellt am 10.05.2002, wies das Regierungspräsidium K. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Abstellen des nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO und § 16 Abs. 1 HStrG darstelle. Zudem lägen die Voraussetzungen von § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO und § 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HStrG vor. Damit seien die Voraussetzungen für die Sicherstellung und Verwertung gegeben, insbesondere sei auch der Grundsatz Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Klägerin sei nach § 43 Abs. 3 HSOG verantwortlich als die zuletzt feststellbare Eigentümerin des sichergestellten und verwerteten Kraftfahrzeugs. Sie habe durch ihr eigenes Verhalten die Gefahr verursacht und sei deshalb Verhaltsstörerin. Es sei ihr zumutbar gewesen, sich beim Verkauf des Fahrzeugs den Personalausweis des Käufers vorlegen zu lassen und sich somit über die Richtigkeit des Namens und der Anschrift dieser Person zu vergewissern. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.06.2002, bei Gericht eingegangen am 07.06.2002, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird inhaltlich auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Außerdem wird ausgeführt, es sei vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides eine nach § 28 HVwVfG notwendig gewesene Anhörung unterblieben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Kostenbescheid der Beklagten vom 25.01.2002 in der korrigierten Fassung des Bescheides vom 21.03.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 02.05.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich der Begründung in der Sache bezieht sie sich auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und insbesondere die Begründung im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass eine Verletzung von § 28 HVwVfG nicht vorliege, da es sich im weitesten Sinne um eine Vollstreckungsmaßnahme gehandelt habe, so dass nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG von der Anhörung habe abgesehen werden können. Im Übrigen wäre der Fehler geheilt, da die Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 13.01.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2004 einen Vergleich geschlossen, den die Beklagte aufgrund des ihr vorbehaltenen Widerrufs mit Schriftsatz vom 19.03.2004 widerrufen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.