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Beschluss

2 G 1546/04

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0714.2G1546.04.0A
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Leitsätze
Wird einem Mieter die Nutzung der angemieteten Räume untersagt, so ist eine an den Mitmieter gerichtete Duldungsverfügung, die Unterlassung der Nutzung zu dulden, regelmäßig nicht erforderlich i. S. v. § 53 Abs. 2 S. 1 HBO 2002.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird einem Mieter die Nutzung der angemieteten Räume untersagt, so ist eine an den Mitmieter gerichtete Duldungsverfügung, die Unterlassung der Nutzung zu dulden, regelmäßig nicht erforderlich i. S. v. § 53 Abs. 2 S. 1 HBO 2002. Der zulässige, dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid erweist sie bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung nämlich als offensichtlich rechtswidrig. Dabei geht das Gericht davon aus, dass dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid die Duldung der Untersagung der Nutzung des von ihm und seiner Ehefrau angemieteten Wohngebäudes W.-weg ... in B-Stadt als bordellartigen Betrieb zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution aufgegeben wird, wobei dies auch die Bereitstellung des Gebäudes an andere, in diesem Sinne dort tätige Personen umfasst. Ein an den Antragsteller selbst gerichtetes Nutzungsverbot enthält der Bescheid entgegen der im Schriftsatz vom 13.07.2004 geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Zwar trifft es zu, dass die vor dem Tenor des Bescheids angeführten Gründe im wesentlichen identisch sind mit den Gründen in dem Bescheid ebenfalls vom 25.05.2004, den die Antragsgegnerin an die Ehefrau des Antragstellers gerichtet hat und in dem der Ehefrau die Nutzung des Gebäudes im Rahmen eines bordellartigen Betriebs untersagt worden ist. In diesen Gründen wird jeweils ausgeführt, dass die Nutzung des Gebäudes im Rahmen eines bordellartigen Betriebs rechtswidrig und deshalb zu unterbinden ist und dass der Antragsteller bzw. seine Ehefrau als Störer nach § 7 HSOG zu verpflichten sind. Das kann aber gleichwohl nicht die Auffassung stützen, mit der angefochtenen Verfügung sei der Antragsteller neben der ihm aufgegebenen Duldung auch zur Unterlassung der Nutzung des Gebäudes als bordellartigem Betrieb aufgegeben worden. Dagegen spricht zum einen, dass die an den Antragssteller gerichtete Verfügung ausdrücklich als Duldungsverfügung überschrieben worden ist - im Gegensatz zu der an die Ehefrau des Antragsteller gerichteten Verfügung, die nur als Verfügung bezeichnet wird - und dass in dem Tenor der Verfügung ausdrücklich nur die Duldung, nicht aber das Unterlassen der Nutzung selbst verfügt wird. Und da die Antragsgegnerin in dem Bescheid selbst eine Trennung zwischen Begründung und Verfügung vorgenommen hat, ist gegenüber diesem eindeutigen Wortlaut des Verfügungstextes eine erweiternde Auslegung in dem von der Antragsgegnerin angenommenen Sinn nicht möglich, vor allem auch deshalb, weil für den Antragsteller die ihn betreffenden Pflichten sich klar und unzweifelhaft aus der Verfügung ergeben müssen, damit er sein Verhalten danach auch richten kann, und weil sich andernfalls unüberwindbare Probleme im Fall der Verwaltungsvollstreckung ergeben. Die Anordnung, die Untersagung der in dem angefochtenen Bescheid näher bezeichnete Nutzung des Gebäudes zu dulden, ist aber nicht erforderlich und deshalb rechtswidrig. Die Duldungsverfügung kann sich nämlich allenfalls auf § 53 Abs. 2 S. 1 und 2 HBO stützen (vgl. Simon, Bayerische Bauordnung, Stand 2004, Art. 82 Rdnr. 399 ff.), wonach die Bauaufsichtsbehörden für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen und in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Erforderlich ist eine Duldungsverfügung aber nur dann, wenn andernfalls der von einer Handlungs- oder Unterlassungspflicht Betroffene dieser Pflicht freiwillig nicht nachkommen könnte, weil er aufgrund rechtlicher Bindungen zu einem Dritten an der Befolgung der Pflicht gehindert wäre (vgl. § 71 Abs. 4 HVwVG). Deshalb ist regelmäßig bei Beseitigungsverfügungen an Mieter der Erlass einer Duldungsverfügung an den Eigentümer erforderlich - oder umgekehrt -, soweit dadurch die Nutzung der gemieteten Sache betroffen ist, weil sich aus dem Mietverhältnis das Recht zur Nutzung bzw. die Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung ergibt. Soweit die Verfügung aber nur auf das Unterlassen der Nutzung durch den Mieter geht, bedarf es keiner Duldungsverfügung, weil sich aus dem Mietverhältnis regelmäßig keine Pflicht zur Nutzung ergibt. Anders wäre es nur, wenn sich aus den zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Eigentümer eine Verpflichtung zur Nutzung ergäbe (s. dazu im Einzelnen HessVGH, Beschluss vom 15.09.1994 - 4 TH 655/94 -, BRS 56 Nr. 200; Simon, a.a.O., Art. 82 Rdnr. 414 ff., 419). Nichts anderes gilt vorliegend. Einer Duldungsverfügung bedürfte es nur dann, wenn die Ehefrau des Antragstellers diesem Gegenüber zur Nutzung des Gebäudes als bordellartigen Betrieb rechtlich verpflichtet wäre. Das hat aber auch die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Den danach maßgeblichen Auffangstreitwert halbiert das Gericht, wie üblich, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.