Beschluss
2 G 2249/04.A
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:1007.2G2249.04.A.0A
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Leitsätze
Eine sogenannte Vorratsabschiebung für den Fall der erneuten unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrig, weil es an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fehlt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine sogenannte Vorratsabschiebung für den Fall der erneuten unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrig, weil es an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fehlt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (2 E 2250/04.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.09.2004 enthaltenen Abschiebungsandrohungen anzuordnen, ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als er sich gegen die Abschiebungsandrohung für den Fall der erneuten, unerlaubten Wiedereinreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland richtet; im Übrigen hat er keinen Erfolg. Das Gericht hat keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohungen in dem angefochtenen Bescheid (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG), soweit dem Antragsteller darin die Abschiebung nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aus der Haft nach Georgien angedroht wird (Ziffer 4 des Beschlusstenors, Abs. 1) und ebenfalls nicht, soweit dem Antragsteller darin für den Fall der Haftentlassung und der nichterfolgenden freiwilligen Ausreise ebenfalls die Abschiebung nach Georgien angedroht wird (Ziffer 4 des Beschlusstenors, Abs. 2). Insoweit erweist sich vielmehr der angefochtene Bescheid als in vollem Umfang rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohungen liegen insoweit zweifelsfrei vor. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG hat der Antragsteller nicht, da er Georgien nicht politisch verfolgt verlassen hat und ihm bei Rückkehr dorthin auch nicht mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dies entnimmt das Gericht dem Vortrag des Antragstellers selbst sowie den ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen zur innenpolitischen Situation in Georgien, die insoweit widerspruchsfrei sind. Auch wenn man den Vortrag des Antragstellers zugrundelegt, dass er vor seiner Ausreise aus Georgien in seinem Heimatort in Südossetien mit dem Verbot belegt worden ist, diesen Ort zu verlassen, er Drohungen und eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft der autonomen Region Südossetien erhalten hat sowie das Haus seiner Familie zerstört worden ist, stellt dies keine politische, dem georgischen Staat zurechenbare Verfolgung dar, weil der georgische Staat in Südossetien keine staatliche Gewalt ausüben kann (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24.03.2004). Andere, dem georgischen Staat zuzurechnende politische Verfolgung vor Ausreise aus Georgien hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Tatsächlich erlittener politischer Verfolgung ist zwar eine konkrete und unmittelbare Drohung einer solchen Verfolgung gleichzusetzen. Aber auch eine solche ergibt sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Soweit der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt insoweit vorgetragen hat, er habe große Probleme erwartet, wenn er von seinem Heimatort in Südossetien in die von den staatlichen georgischen Stellen kontrollierten Gebiete Georgien gegangen wäre, ergibt sich danach eine solche nachvollziehbare Bedrohung des Antragstellers nicht. Sein Hinweis auf die ossetische Abstammung seiner Mutter ändert daran nichts, weil Übergriffe staatlicher georgischer Stellen oder auch von privaten Dritten, die von den staatlichen Stellen trotz grundsätzlicher Möglichkeit hierzu nicht verhindert werden, auch gegen ossetische Volkszugehörige selbst nicht bekannt geworden sind (Auswärtiges Amt vom 15.08.2003 an OVG Schleswig). Auch der letzte Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24.03.2004 enthält hierzu keinerlei Hinweis. Als von möglicherweise asylrelevanter Verfolgung betroffene Gruppen werden allenfalls die Jesiden und die Zeugen Jehovas genannt. Von daher gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der zudem noch von einem georgischen Vater abstammt, der nach seinem Vortrag sich zudem auch auf georgischer Seite engagiert hat, und der nach seinem eigenen Vortrag wegen seines Vaters in Südossetien Probleme mit der dortigen autonomen Regierung bekommen haben will, bei Wohnsitznahme in den von den staatlichen georgischen Stellen kontrollierten Teilen Georgiens Schwierigkeiten bekommen oder gar politischer Verfolgung erleiden könnte. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass sich die Situation zwischen Georgien und Südossetien im Sommer 2004 zugespitzt hat (NZZ vom 25.05.2004, NZZ vom 04.06.2004, Das Parlament vom 21.06.2004 und Monotordienst vom 08.07.2004). Denn in den vorliegenden Unterlagen gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Haltung der staatlichen georgischen Stellen gegenüber den sich außerhalb ihres Herkunftslandes aufhaltenden südossetischen Volkszugehörigen geändert haben könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits 20.000 Flüchtlinge aus Südossetien in den von den staatlichen georgischen Stellen kontrollierten Gebieten Georgiens leben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 24.03.2004), denen keine Unterstützung Südossetien vorgeworfen wird. Das ist auch bezüglich des Antragstellers nicht zu erwarten, der zwar von einer ossetischen Mutter, aber auch von einem georgischen Vater, nach dem sich regelmäßig die Volkszugehörigkeit richtet und dessen Sprache er auch spricht, abstammt, zumal er selbst - seinen Vortrag insoweit als zutreffend unterstellt - Schwierigkeiten mit den südossetischen Stellen gehabt hat. Auch soweit der Antragsteller auf keiner Seite des Krieges um Südossetien beteiligt sein will, wie er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärt hat, spricht nichts dafür, dass er deshalb mit den staatlichen georgischen Stellen in Konflikt geraten könnte. Soweit er aufgrund seiner Herkunft nicht zum Kriegsdienst herangezogen werden will, kann er den Wehrdienst verweigern und Zivildienst leisten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 24.03.2004). Dass er deshalb der Kollaboration mit südossetischen Stellen verdächtigt und politisch verfolgt werden könnte, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch aus dem Hinweis in der Antragsschrift vom 13.09.2004, dass am 16.07.2004 ein Kosakenoffizier unter der Verdächtigung, den südossetischen bewaffneten Truppen als Soldat beitreten zu wollen, verhaftet worden ist, ändert an dieser Beurteilung mangels Vergleichbarkeit der Personen und Situation nichts. Entsprechendes gilt auch bezüglich der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge. Ist der Antragsteller demnach unverfolgt aus Georgien ausgereist, gibt es keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei Rückkehr dorthin - soweit er sich in die vor den staatlichen georgischen Stellen kontrollierten Teile Georgiens begibt - politischer Verfolgung unterliegen könnte. Dass sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt seiner Ausreise geändert hat oder ändern könnte, dafür hat das Gericht aus dem ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte und dies ist auch nicht zu erwarten. Dementsprechend hat der Antragsteller auch zweifellos keinen Anspruch auf die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG, da die Voraussetzungen der Asylanerkennung und der Flüchtlingsanerkennung insoweit identisch sind. Dem Vortrag des Antragstellers ist auch nicht zu entnehmen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in seiner Person vorliegen könnten. Auch im Übrigen hat das Gericht hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Denn nach den oben getroffenen Feststellungen drohen dem Antragsteller bei Rückkehr in die Gebiete Georgiens, die von den staatlichen georgischen Stellen kontrolliert werden, weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) noch die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen (Seite 7 ff.), ganz abgesehen davon, dass auch ein Vorliegen von Abschiebungshindernissen insoweit die Abschiebungsandrohungen nicht berühren würden (§ 50 Abs. 3 AuslG). Danach entspricht offensichtlich auch die nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung für die Abschiebung des Antragstellers aus der Haft nach Ablauf einer Woche (Beschlusstenor des Bescheides Ziffer 4 Abs. 1) offensichtlich der Rechtslage (§ 50 Abs. 5 AuslG). Dabei geht das Gericht davon aus, dass die hierfür in dem angefochtenen Bescheid gewählte Formulierung ("Der Antragsteller wird nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aus der Haft heraus nach Georgien abgeschoben") nicht als Abschiebungsanordnung, sondern als Abschiebungsandrohung verstanden werden muss (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 05.07.2001 - A 14 S 2181/00 -; dort offengelassen; VG A-Stadt, Beschluss vom 06.02.2002 - 6 G 164/02.A -). Dies lässt der Wortlaut ohne Weiteres zu und ergibt sich aufgrund der hierfür gegebenen Begründung in dem angefochtenen Bescheid (Seite 8), in der auf § 34 AsylVfG und § 50 AuslG hingewiesen und ausdrücklich von einer Abschiebungsandrohung gesprochen wird. Ebenfalls keine Bedenken bestehen hinsichtlich der für den Fall der Haftentlassung ausgesprochenen Abschiebungsandrohung mit dem angefochtenen Bescheid (Beschlusstenor Ziffer 4 Abs. 3). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat das Gericht aber, soweit dem Antragsteller darin in Ziffer 4 Abs. 3 des Beschlusstenors die Abschiebung für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 05.07.2001 - A 14 S -; OVG Münster, Beschluss vom 23.03.2000 - 10 A -). Denn eine Abschiebungsandrohung kann das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach §§ 34 ff. AsylVfG erlassen; dies setzt aber einen gegenwärtigen Aufenthalt des betroffenen Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland voraus, der im Wege der Vollstreckung beendet werden soll (GK-AsylVfG, Stand: 2004, § 34 Rdnr. 10). Den Erlass einer Abschiebungsandrohung vor der Einreise sieht allein der hier nicht einschlägige § 18 a Abs. 2 AsylVfG für das Flughafenverfahren vor. Außerdem würde sonst die Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt nicht beachtet, wenn der Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt, ohne erneut einen Asylantrag zu stellen, weil dann die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt für die Abschiebungsandrohung zuständig wäre. Aus all diesen Gründen ist eine sogenannte Vorratsabschiebungsandrohung unzulässig. Offenbleiben kann dabei, ob es für eine solche bedingte Abschiebungsandrohung überhaupt ein Bedürfnis gibt. Denn auch für den Fall der Abschiebung aus der Haft ist ein Asylgesuch ablehnender Bescheid nach §§ 50 Abs. 5, 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG mit einer Abschiebungsandrohung - wenn auch ohne Fristsetzung - zu versehen, wie es in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 Abs. 1 des Tenors auch geschehen ist, die vollziehbar ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).