OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 391/12.KS

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2013:1031.1K391.12.KS.0A
10Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte ist gemäß § 20 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien - JMStV - (mit Zustimmungsgesetz vom 28. Juli 2009 veröffentlicht in GVBl. I 2009, 363) für den Erlass der Beanstandung zuständig gewesen. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter (vgl. dazu § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV) gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter (§ 20 Abs. 1 JMStV). Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 20 Abs. 1 JMStV ist die Beklagte an die Entscheidungen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebunden. Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Umsetzung ihrer Aufgaben nach § 14 Abs. 1 JMStV (§ 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV), wobei Beschlüsse der KJM den Entscheidungen der Beklagten zugrundezulegen sind (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV). Stellt die KJM fest, dass ein Rundfunkveranstalter gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat, und beschließt sie, dass dieser Verstoß zu beanstanden ist, was durch Mehrheitsentscheidung aller ihrer gesetzlichen Mitglieder (§ 17 Abs. 1 Satz 2 JMStV) oder durch die einstimmige Entscheidung eines Prüfausschusses (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV) geschehen kann, dann muss die zuständige Landesmedienanstalt - hier die Beklagte - diesen Beschluss ohne weitere Prüfung durch Beanstandung des Verstoßes - hier nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz, Gesetz vom 25. Januar 1995, GVBl. I 1995, 87, im Folgenden: HPRG) - gegenüber dem Veranstalter umsetzen; andere Aufsichtsmaßnahmen sind nicht gegeben. Aus dieser Bindung der Beklagten an den Beschluss der KJM folgt, dass die gerichtliche Überprüfung einer Beanstandung in derartigen Fällen darauf gerichtet ist, ob die von der KJM beschlossene Beanstandung formell und materiell rechtmäßig ist, ob also die KJM in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu Recht einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV angenommen hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 09. November 2011 – 27 A 63.07 –, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Zunächst sind auf Seiten der KJM die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten worden. Die KJM fasst nach § 17 JMStV ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Beschlüsse sind zu begründen. Diesen Verfahrensvorschriften wurde Genüge getan. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin wurde vorliegend auch nicht gegen § 20 Abs. 3 JMStV verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist bei nichtvorlagefähigen Sendungen bei Verstößen gegen den Jugendschutz vor einer Aufsichtsmaßnahme die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle i.S.d. § 19 JMStV, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen. Nachfolgend sind dann Aufsichtsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Entscheidung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Vorliegend wurde die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle i.S.d. §§ 20 Abs. 3, 19 JMStV, der sich die Klägerin angeschlossen hat, vor Erlass der aufsichtsbehördlichen Maßnahme nicht befasst. Dies war zur Überzeugung der Kammer auch nicht erforderlich, da es sich bei der streitbefangenen Sendung „Big Brother“ vom 26. März 2009 nicht um eine nichtvorlagefähige Sendungen i.S.d. § 20 Abs. 3 JMStV handelt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 JMStV, die von der Klägerin zu Recht als „Herzstück der regulierten Selbstregulierung im Jugendschutzrecht der elektronischen Medien“ bezeichnet wird, regelt in Übereinstimmung mit dem Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG den Vorrang der Selbstkontrolle durch die Medienanbieter. Diese können sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen, die dann im Wege einer Vorabkontrolle Sendungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Jugendschutz überprüft. Die staatlichen Stellen, hier also die KJM, dürfen in einem solchen Fall lediglich einschreiten, wenn die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Dieses regelmäßig zu beschreitende Verfahren ist allerdings dann nicht möglich, wenn eine Sendung aus bestimmten, im folgenden noch zu erörternden Gründen der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nicht vorgelegt werden kann (sog. nichtvorlagefähige Sendungen). Dann soll nach dem Wortlaut des Staatsvertrages eine nachfolgende Überprüfung stattfinden, bei der wiederum die staatlichen Stellen nur im Ausnahmefall einschreiten dürfen. Für eine originäre Zuständigkeit der KJM verbleiben also lediglich solche Fälle, in denen sich entweder der Anbieter nicht einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen hat oder aber die Sendung nicht vorab der Einrichtung vorgelegt hat, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Letztgenannter Fall ist hier gegeben: Die Klägerin hätte die Sendung „Big Brother“ vom 26. März 2009 der FSF vor Ausstrahlung vorlegen müssen. Es handelt sich nicht um eine nichtvorlagefähige Sendung. Unter welchen Voraussetzungen eine Sendung als nichtvorlagefähig angesehen werden kann, ist zwischen den Beteiligten umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Dem Jahresbericht 2005 der FSF (dort Seite 37) lässt sich insoweit entnehmen, dass die Anbieter von Rundfunksendungen, die KJM und die FSF sich seit Jahren bemühen, insoweit eine Vereinbarung zu treffen, um Rechtsklarheit zu erreichen, was jedoch wohl bislang nicht gelungen ist (vgl. zum Diskussionsstand Wandtke, Medienrecht, Praxishandbuch, Bd. 4, 2. A., 2011, Rn. 248). Einigkeit besteht lediglich insoweit, dass zweifelsfrei als nichtvorlagefähig solche Sendungen zu gelten haben, die ohne zeitliche Verzögerung, also „live“ gesendet werden. Darunter fallen Nachrichtensendungen, Liveübertragungen aus aktuellem Anlass und ähnliche Sendeformate. Um eine solche Sendung handelt es sich vorliegend jedoch nicht, denn die Folge von „Bis Brother“ wurde vorproduziert, indem gewisse Ausschnitte aus dem Tagesgeschehen des Vortages zusammengeschnitten und musikalisch und mit einem Kommentar unterlegt wurden. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass derartige Sendungen, bei denen also zwischen dem abgebildeten Geschehen und der tatsächlichen Ausstrahlung ein gewisser Zeitraum vergeht und die vor der Ausstrahlung redaktionell bearbeitet werden, vorlagefähig sind und damit nicht unter die Ausnahme des § 20 Abs. 3 S. 2 JMStV fallen. Der Wortlaut der Vorschrift liefert weder für die eine noch für die andere Auslegung einen Anhaltspunkt. Als nichtvorlagefähig können neben den hier unstreitigen Nachrichtensendungen etc. auch solche Sendungen angesehen werden, die allein wegen der Produktionsbedingungen nicht vor der Ausstrahlung vorgelegt werden können. Der Regelungszusammenhang spricht jedoch nach Auffassung der Kammer für einen eingeschränkten und engen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 S. 2 JMStV. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei den nichtvorlagefähigen Sendungen um einen Sonderfall, bei dem aus Gründen der Aktualität eine Vorabkontrolle durch die FSF unterbleiben muss und damit der Jugendschutz gegenüber dem Interesse an einer zeitnahen Berichterstattung zurücktritt. Da es sich um eine Ausnahme von dem Regelfall der Vorabkontrolle handelt, ist die Vorschrift damit nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen. Auch Sinn und Zweck stützen diese Auslegung des § 20 Abs. 3 S. 2 JMStV. Die Vorschrift bezweckt eine Privilegierung solcher Sendungen, bei denen es objektiv nicht möglich ist, eine Entscheidung der FSF vor der Ausstrahlung einzuholen. Bei ihnen reicht eine nachträgliche Vorlage aus. Diese Privilegierung ist jedoch nur dann angebracht, wenn die betreffende Sendung tatsächlich aufgrund ihres Inhalts und der Aktualität sofort ausgestrahlt werden muss, weil sie ansonsten ihren Sinn verliert, wie dies etwa bei Nachrichtensendungen oder aktuellen Berichten über politische Ereignisse im Ausland der Fall ist. Bei Sendungen wie der vorliegenden, die lediglich aufgrund bestimmter Produktionsbedingungen, die überdies vom Sender gesteuert werden können, nicht vorgelegt werden können, ist eine Privilegierung nicht angebracht. Aus diesen Gründen ist es auch unerheblich, ob die fragliche Sendung aus sendetechnischen Gründen, die letztlich in der Verantwortung der Klägerin liegen, vor der Ausstrahlung der FSF hätte vorgelegt werden können. Nach der Schilderung der Klägerin war dies nicht der Fall, da Schnitt und Nachvertonung erst kurz vor Beginn der Ausstrahlung fertiggestellt waren. Darauf kommt es nicht an, da § 20 Abs. 3 S. 2 JMStV lediglich für solche Sendungen einschlägig ist, die aufgrund ihres besonderen Sendeformats nicht vorgelegt werden können, also nicht für nachträglich bearbeitete Sendeinhalte. Vielmehr ist es Sache des Anbieters, hier also der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung, bei der es sich der Sache nach um einen Bericht über Ereignisse des Vortages handelt, so rechtzeitig produziert wird, dass eine Vorlage an die FSF möglich ist. Schließlich ist die Kammer auch der Überzeugung, dass eine Auslegung der Vorschrift, die auch solche Sendungen einbeziehen würde, die lediglich aufgrund der Produktionsbedingen, nicht aber wegen des Inhalts nicht vorgelegt werden können, eine Umgehung des differenzierten Kontrollsystems ermöglichen würde. Es wäre möglich, durch eine zeitliche Streckung der Fertigstellung der Sendung diese als nichtvorlagefähig zu qualifizieren und damit eine Vorabkontrolle zu umgehen. Zusammenfassend liegt damit kein Verfahrensfehler deshalb vor, weil die streitbefangene Sendung nicht gem. § 20 Abs. 3 S. 1 JMStV der FSF vorgelegt wurde. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Nach § 20 Abs. 1 JMStV i.V.m. § 11 Abs. 1 HPRG weist die Landesanstalt einen Veranstalter, der gegen die ihm aus dem HPRG und dem JMStV obliegenden Pflichten verstößt, auf den Verstoß schriftlich hin und ordnet u.a. an, den Rechtsverstoß künftig zu unterlassen. Dies ist vorliegend in Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids geschehen. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor, denn die Sendung „Big Brother“ am 26. März 2009 verstößt gegen § 5 Abs. 1 JMStV, wonach Sendungen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, nur in der Form zugänglich gemacht werden dürfen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Sendungen, die für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet sind, dürfen erst ab 20.00 Uhr ausgestrahlt werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV i.V.m. Ziff. 3.2.4 der Jugendschutzrichtlinien – JuSchRiL). Vorliegend handelt es sich bei der streitbefangenen Sendung um eine solche, deren Inhalt gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstößt. Bei dieser Beurteilung kommt der KJM nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. z.B. Bay.VGH, Urteil vom 23. März 2011 - 7 BV 09.2512, 7 BV 09.2513 -, juris, VG Berlin, Urteile vom 9. November 2011 – 27 A 63.07 -, juris sowie vom 28. Januar 2009 - VG 27 A 61.07 -, juris, jeweils m.w.N.) kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, so dass die Kammer nach Inaugenscheinnahme der fraglichen Sendung im Wege einer Vollprüfung zu entscheiden hatte, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 JMStV vorliegen. Dabei hat sich die Kammer bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 JMStV an den überzeugend begründeten Erwägungen des VG Berlin in seinem Urteil vom 23. März 2011 (a.a.O., Rn. 64 ff) orientiert. Dort heißt es: „Durch § 5 Abs. 1 JMStV, dessen Tatbestandmerkmal „… die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, …“ wortgleich in § 14 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes - JuSchG - enthalten und wie das dortige Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist (vgl. Liesching, in: Paschke/Berlit/Meyer [Hrsg.], Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, § 5 JMStV, Rn. 2, und in: Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Auflage, § 5 JMStV, Rn. 2; Erdemir, in: Spindler/Schuster [Hrsg.], Recht der elektronischen Medien, § 5 JMStV, Rn. 5; Ukrow, Jugendschutzrecht, Rn. 442), wird die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen umfassend, also sowohl in körperlicher, geistiger als auch seelischer Hinsicht, geschützt (vgl. Liesching, in: Scholz/Liesching, a.a.O., § 14 JuSchG, Rn. 4; Erdemir, a.a.O., Rn. 7). Hinsichtlich Beeinträchtigungen der geistigen oder seelischen Entwicklung ist entscheidend, welche Wertmaßstäbe hierbei einzuhalten sind bzw. inwieweit die Inhalte von Angeboten im Sinne des JMStV von einem bestimmten allgemeinen Wertekonsens abweichen (vgl. Liesching, in: Scholz/Liesching, a.a.O., § 14 JuSchG, Rn. 4). Als Wertmaßstäbe sind vor allem die Grundwerte der Verfassung, insbesondere die Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Toleranzgebot nach Art. 3 GG und der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG zu beachten (vgl. Liesching, in: Paschke/Berlit/Meyer, a.a.O., § 14 JuSchG, Rn. 2, und in: Scholz/Liesching, a.a.O., § 14 JuSchG, Rn. 5; Ukrow, a.a.O., Rn. 266). Daneben können sich derartige Maßstäbe auch aus sittlichen Normen und Erziehungszielen ergeben (vgl. Ukrow, a.a.O., Rn. 265; insoweit kritisch von Gottberg, in: Wandtke [Hrsg.], Medienrecht Praxishandbuch, Kapitel 2: Jugendmedienschutz, Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 22). Unter Beeinträchtigungen sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können, wobei die Gesamtwirkung nicht außer Acht zu lassen ist. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die charakterliche, sittliche (einschließlich religiöse) oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen verführen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH - FSK-Grundsätze -, abgedruckt in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., Anhang Nr. 1 zu § 19 JMStV; Liesching in: Scholz/Liesching, a.a.O., § 14 JuSchG, Rn. 7; insoweit zurückhaltend Erdemir, a.a.O., § 5 JMStV, Rn. 5) oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern (vgl. VG München, Urteil vom 17. Juni 2009 - M 17 K 05.598 -, juris, Rn. 102; Ukrow, a.a.O., Rn. 442; Hertel, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 5 JMStV, Rn. 5; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 5 JMStV, Rn. 12; Landmann, in: Eberle/Rudolf/Wasserburg [Hrsg.], Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, Kapitel VI: Jugendmedienschutzrecht, Rn. 87). Für die Beurteilung der Beeinträchtigung ist nicht auf die durchschnittlichen, sondern auch auf die schwächeren und nicht so entwickelten Mitglieder der Altersgruppe abzustellen. Die mögliche Wirkung auf bereits gefährdungsgeneigte Kinder und Jugendliche ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. 3.1.2 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes [Jugendschutzrichtlinien - JuSchRiL] vom 8./9. März 2005, abgedruckt in Hahn/Vesting, a.a.O., Anhang zu § 15 JMStV; Urteil der Kammer vom 28. Januar 2009, a.a.O., Rn. 44; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 5 JMStV, Rn. 12; a.M. Erdemir, a.a.O., Rn. 8 f., nach dem auf das durchschnittlich entwickelte Kind bzw. den durchschnittlich entwickelten Jugendlichen der jeweiligen Altersgruppe abzustellen ist). Lediglich Extremfälle (z. B. völliger Verwahrlosung und krankhafter Anfälligkeit) sind auszunehmen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 FSK-Grundsätze und Ukrow, a.a.O., Rn. 267). Für die Eignung von Angeboten zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit genügt der mutmaßliche Eintritt einer solchen Beeinträchtigung, d. h. die einfache Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung. Als geeignet, die von § 5 Abs. 1 JMStV geschützte Entwicklung zu beeinträchtigen, wird man ein Angebot schon dann ansehen können, wenn dessen Inhalt oder die konkrete Art und Weise der Darstellung von dem für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen maßgeblichen gesellschaftlichen Wertekonsens derart abweicht, dass auch eine dahingehend abweichende Einflussnahme auf Minderjährige einer bestimmten Altersgruppe möglich erscheint (vgl. VG München, a.a.O., Rn. 121; Liesching in: Scholz/Liesching, a.a.O., Rn. 8, und Ukrow, a.a.O, Rn. 268, jeweils m.w.N.). Ausgehend von dieser Rechtsauffassung, der sich die Kammer anschließt, war die streitbefangene Sendung geeignet, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Sendung geeignet ist, eine Desorientierung von unter zwölfjährigen Kindern in Bezug auf Sexualität zu bewirken, indem sie diesen ein Bild von Sexualität vermittelt, bei dem allein die Lustbefriedigung, losgelöst von tieferen Gefühlen wie Liebe und Zärtlichkeit und der Verbindlichkeit einer tiefgehenden und von Respekt geprägten personalen Beziehung, im Vordergrund steht. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, dem Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung. Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass die von der Beklagten geschilderten Szenen in der Sendung enthalten sind. Die im Tatbestand dargestellten Dialoge vermitteln, wie die Beklagte zutreffend ausführt, auch stereotype Geschlechterrollen, nämlich die der jederzeit verfügbaren Sexualpartnerin und des stets aktiven Partners. Dass eine derartige Reduzierung von Partnerschaft auf sexuelle Verfügbarkeit und Bereitschaft für unter 12-jährige Zuschauer ein falsches Rollenbild vermittelt, liegt für die Kammer auf der Hand, zumal auch die primitive Wortwahl geeignet ist, die Kommunikation von Kinder und Jugendlichen über zwischenmenschliche Themen nachhaltig und negativ zu beeinflussen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Big-Brother-Bewohner durchaus, wenn auch der Erfolg des Formats zwischenzeitlich nachgelassen hat, als Vorbilder gesehen werden und demzufolge in ihrem Rollenverhalten noch nicht gefestigte Kinder und Jugendliche das dort gezeigte Verhalten als „normal“ und wünschenswert ansehen. Insgesamt sind die beanstandeten Szenen daher als entwicklungsbeeinträchtigend i.S.d. § 5 Abs. 1 JMStV einzustufen. Der Beanstandung steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Klägerin nur wenige Minuten der Sendung (nach Berechnungen der Beklagten ca. 4 Minuten) tatsächlich mit zu beanstandenden Inhalten gefüllt sind. Der weitaus größere Teil der Sendung besteht aus einem Gedächtnisquiz sowie weitgehend unverfänglichen Gesprächen der Big-Brother-Teilnehmer über Beziehungen und Beziehungsprobleme. Dennoch ist die Sendung aufgrund des Ablaufs und der mehrfachen Hinweise, z.B. im Vorspann, von diesen Szenen geprägt. Es ist charakteristisch für die Gestaltung der Sendung, dass dem Zuschauer immer wieder in Aussicht gestellt wird, dass explizite Inhalte später noch zu sehen sein werden. Hierdurch wird das Augenmerk des Zuschauers gerade auf diese kurzen Szenen gelenkt, die damit der Sendung das Gepräge verleihen. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 JMStV vor, so dass die Beanstandung auch materiell zu Recht erfolgt ist. Der Beanstandung steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin die fragliche Sendung nach deren Ausstrahlung der FSF vorgelegt und diese die Sendung nicht beanstandet hat. Das Gericht folgt insoweit der überzeugend begründeten Rechtsauffassung des VG Berlin (Urteil vom 25. September 2012 – 27 A 248.08 – juris), wo es in Rn. 41 ff heißt: „Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV weder dahin erweiternd auszulegen, dass Maßnahmen durch die KJM auch dann nicht zulässig sind, wenn – wie hier – eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des JMStV nach der Ausstrahlung einer Sendung entscheidet, dass diese Ausstrahlung zulässig war, noch ist diese Vorschrift in dem genannten Fall analog anzuwenden. Der eindeutige Wortlaut und der Sinn des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV stehen einer solchen Erweiterung des Anwendungsbereichs besagter Norm entgegen. § 20 Abs. 3 JMStV stellt die praktische Umsetzung des mit dem JMStV erstmalig in der deutschen Medienlandschaft geregelten Konzeptes der „Regulierten Selbstregulierung“ dar. Dieses Konzept ist gekennzeichnet durch den Umstand, dass der Staat seine sich – wie oben ausgeführt – aus Verfassungsrecht verpflichtend ergebende Aufgabe zum Jugendschutz im Medienbereich der Steuerung durch gesellschaftliche Prozesse anvertraut, ohne seine Letztverantwortung aufzugeben. Es wertet die Selbstkontrolleinrichtungen, denen zuvor nur eine beratende Funktion zukam, auf und überträgt ihnen originär staatliche Aufgaben. Die Norm steht daher im Spannungsverhältnis zwischen der verfassungsrechtlich verankerten Verpflichtung zur Gewährung effektiven Jugendschutzes einerseits und der sich aus Rundfunk- wie Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG) ergebenden Notwendigkeit der möglichst staatsfernen und damit zugleich anbieterschonenden Gestaltung von Aufsichtsmechanismen. Sie trägt beiden Interessen Rechnung durch eine verringerte Kontrolldichte und damit weitgehenden Schutz vor staatlichen Sanktionen durch die KJM als Organ der die staatliche Aufsicht ausübenden Landesmedienanstalt einerseits bei Inanspruchnahme einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle für vorlagefähige Formate vor Ausstrahlung möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigender Sendungen andererseits. Eine Erweiterung der Privilegierung auf Fälle, in denen eine Sendung trotz Vorlagefähigkeit erst nach ihrer Ausstrahlung von einer solchen Einrichtung begutachtet wird, würde das empfindliche Gleichgewicht der Norm zulasten eines effektiven Jugendschutzes verlagern und damit stören. Es fehlte zudem auch, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, an einem Anreiz für die Anbieter, sich einer Selbstkontrolleinrichtung anzuschließen (und damit auch einen Teil der Finanzierungslast für den Jugendschutz zu übernehmen) und sich deren Aufsicht zu unterwerfen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm auf nachträglich durch eine Selbstkontrolleinrichtung als zulässig bewertete Sendungen erscheint daher im Interesse effektiven Jugendschutzes nicht angezeigt. Soweit die Klägerin auf die große Menge zu überprüfender Filme und die dafür nicht ausreichende Kapazität der FSF sowie wirtschaftliche Erwägungen abstellt, ist mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unproblematisch durch eine Programmierung zu zweifelsfreier Stunde – nach der Praxis der KJM für Kinder ab 12 Jahren freigegebene Filme ab 20:00 Uhr – ohne Bemühung von FSF und weiteren finanziellen Aufwand Abhilfe schaffen kann und außerdem das verfassungsrechtliche Gebot des Jugendschutzes nicht aus schlicht wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden kann. Auch mit der auf die beabsichtigte Weiterverwendung des Films abstellenden Argumentation der Klägerin gibt es aus den genannten Gründen keinen Spielraum für die von dieser Beteiligten vertretene Auslegung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV (vgl. schon Urteile der Kammer vom 3. Mai 2012 – VG 27 A 341.06 und VG 27 A 19.07 –, 1. der jeweiligen Entscheidungsgründe, S. 8 ff. bzw. S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks, juris Rn. 22 ff. bzw. 32 ff. m.w.N.). Überdies sind auch die Wertungswidersprüche, die nach Auffassung der Klägerin bei der von der Kammer für richtig gehaltenen Auslegung dieser Vorschrift auftreten, in Wirklichkeit nicht vorhanden. Denn eine Entscheidung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle schränkt die Zulässigkeit von Maßnahmen durch die KJM bzw. entsprechender Maßnahmen der zuständigen Landesmedienanstalt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV nur gegenüber demjenigen Veranstalter ein, der die Sendung vor ihrer Ausstrahlung der Einrichtung vorgelegt hat. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fernsehsendung als „nichtvorlagefähig“ im Sinne des § 20 Abs. 3 JMStV ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 52.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin mit 50.000,00 € beziffert. Hinzuzurechnen waren die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren. Die Klägerin wendet sich gegen einen rundfunkrechtlichen Aufsichtsbescheid der Beklagten. Sie ist Veranstalterin des Fernsehprogramms A., das im Jahr 2009 die streitgegenständliche Sendung „Big Brother“ ausstrahlte. Bei dieser Sendung handelte es sich um ein sogenanntes Reality-Fernsehen-Format, das von der X., im Auftrag der Klägerin produziert wird. Gegenstand der Sendungen ist das Zusammenleben mehrerer vorher ausgewählter Personen in einem sogenannten Big-Brother Haus. Diese Personen müssen verschiedene Aufgaben lösen. Das Geschehen im Big-Brother- Haus wird durch einen Pay-TV-Anbieter live über 23 Stunden täglich übertragen. Außerdem strahlte die Klägerin während der damaligen Staffel täglich eine Zusammenfassung des Vortages aus sowie wöchentliche Entscheidungsshows, mit denen der Auszug einzelner Bewohner des Big-Brother-Hauses inszeniert wurde. Streitbefangen ist eine Zusammenfassung der Ereignisse im Big-Brother-Haus vom 25. März 2009 und der Morgenstunden des 26. März 2009. Diese Sendung wurde am 26. März 2009 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr ausgestrahlt. Die Produktion dieser Zusammenfassungen der Big-Brother-Livesendungen verlief dergestalt, dass bereits parallel zur Aufzeichnung der Livebilder Mitarbeiter der Produktionsgesellschaft die Aufnahmen sichteten und von Seiten der Produktionsgesellschaft zwischen 28 und 40 verschiedene Filmausschnitte erstellt wurden, die Stück für Stück am Sendetag an die Klägerin übertragen wurden. Hierbei handelte es sich um Rohschnitte des Bildmaterials, zunächst noch ohne Vertonung. Diese einzelnen Filmausschnitte wurden am jeweiligen Produktionstag zwischen 09.00 und 17.30 Uhr, in Ausnahmefällen auch später, an die Klägerin übertragen. Zwischen 16.00 und 17.30 Uhr des Ausstrahlungstages erfolgte dann die Vertonung der Sendung. Nach Angaben der Klägerin lag ihr grundsätzlich die ausstrahlungsfertige Sendung zwischen 18.30 und 19.00 Uhr am Ausstrahlungstag vor. In Ausnahmefällen kam es auch dazu, dass die Sendung in mehreren Blöcken ausgestrahlt wurde, so dass um 19.00 Uhr die vollständige Sendung noch nicht vorlag. Die hier streitbefangene Sendung wurde am 26. März 2009 inklusive Vertonung vom Produktionsbereich an die Klägerin beginnend um 18.01 Uhr überspielt. Damit lag die Sendung am Ausstrahlungstag frühestens um 18.48 Uhr sendebereit bei der Klägerin vor. Bei der hier streitbefangenen, am 26. März 2009 ausgestrahlten, Tageszusammenfassung wurden unter anderem mehrere Szenen ausgestrahlt, die von Seiten der Landesmedienanstalt beanstandet wurden. Diese umfassen einen Zeitraum von ca. vier Minuten. Gegenstand der Szenen sind unter anderem mehrere zusammengeschnittene „Bettszenen“ sowie ein Gespräch zwischen den Darstellern E., und F.,, bei dem es darum geht, dass letztgenannte Darstellerin am fraglichen Tage nicht bereit sei, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es kommt dann zu folgendem Gespräch zwischen E., und F.,: F.,: „Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht.“ E., darauf: „Zuerst die schlechte.“ F.,: „Die schlechte? Ficken, ficken heute Abend ist nicht, ich habe meine Tage.“ Es folgt dann ein Jubelschrei des benannten E., woraufhin F., nochmals ihre vorherige Aussage erläutert. Daraufhin E.,: „Ja, aber Blasen geht doch. Du blutest doch nicht aus dem Mund.“ F.,: „Nee, das stimmt.“ Ferner wurde ausgestrahlt ein Gespräch zwischen G., und H., und später J.,. Auch hier war Gegenstand die Vornahme des Geschlechtsverkehrs bzw. die Planung desselben. Insbesondere werden vertieft die sogenannten „Blas-“Fertigkeiten der Darstellerin H.,. An mehreren Stellen der Sendung werden des Weiteren verschiedene Bettszenen gezeigt, die mit Infrarotkamera aufgenommen und mit entsprechenden Kommentaren unterlegt wurden. Einer dieser Kommentare lautet: „Nicht K., konzentrierte Kopf-, sondern N., nächtliche Fleißarbeit an J., scheint Spuren hinterlassen zu haben. Denn das heimliche Gefummele der Big-Brother-Turteltäubchen ist nicht unbemerkt geblieben. Jetzt kriegt das sensationslüsterne Publikum den Hals nicht voll. K., hofft wohl auf eine Zugabe.“ Nachdem es zu Zuschauerbeschwerden über die Sendung gekommen war, wurde die Sendung vom 26. März 2009 zur Prüfung bei der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) vorgelegt. Die Prüfgruppe empfahl aufgrund ihrer Sitzung am 30. September 2009 (vgl. das Protokoll, Bl. 55 bis 59 der Behördenakte) dem Prüfausschuss, keinen Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften festzustellen. In dem Ergebnis heißt es, nach Auffassung der Prüfgruppe sei das Angebot nicht geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Am 20. Januar 2010 tagte die Kommission für Jugendmedienschutz und befasste sich mit der fraglichen Sendung vom 26. März 2009. Sie fasste einstimmig den Beschluss, dass festgestellt werden solle, dass der Sender A., mit der Ausstrahlung der Sendung Big Brother am 26. März 2009 von 19.00 bis 20.00 Uhr gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) verstoßen habe (Bl. 117 ff der Behördenakte). Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2010 (Bl. 121 f. der Behördenakte) mitgeteilt. Hierauf äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2010 und legte dar, dass zum einen ein Verfahrenshindernis gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV vorliege, zum anderen aber auch kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV gesehen werden könne. Mit Datum vom 8. Juli 2010 erstellte die Beklagte sodann eine Beschlussvorlage für die KJM. Ausweislich dieser solle an der vorläufigen Bewertung vom 20. Januar 2010 festgehalten werden. Jedoch schlug die Beklagte vor, vor Einleitung weiterer Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) mit dem Fall zu befassen, da es sich um eine nicht vorlagefähige Sendung handele und A.,2 Mitglied der FSF sei. Die KJM folgte jedoch bei ihrer nächstfolgenden Sitzung am 28. Juli 2010 diesem Vorschlag nur teilweise. In dem Protokoll (Auszüge, vgl. Bl. 171 ff. der Behördenakte) heißt es, aufgrund eines Grundsatzbeschlusses am 17. Mai 2005 sei die KJM einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass das Format „Big Brother“ grundsätzlich vorlagefähig sei. Der vom Anbieter sich selbst auferlegte Zeitdruck bei Produktion und Ausstrahlung einer Sendung reiche nicht aus, um eine Vorlagefähigkeit bei den Selbstkontrolleinrichtungen abzulehnen. Es habe sich bei der Sendung auch nicht um eine typischerweise nicht vorlagefähige Livesendung oder Einspielung aktueller Geschehnisse gehandelt. Im Ergebnis hielt die KJM an der vorläufigen Bewertung vom 20. Januar 2010 fest und stellte fest, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung der Sendung „Big Brother“ am 27. März 2009 gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV i. V. m. Nr. 3.2.4. Jugendschutzrichtlinien (JuSchRil) verstoßen habe. Es sei eine Beanstandung auszusprechen. Für die Ausstrahlung der Sendung wurde eine Sendezeitbeschränkung für die Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr festgelegt. Eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 600,00 € solle erhoben werden. Als Folge dieser Entscheidung der KJM erließ die Beklagte unter dem 15. September 2010 einen aufsichtlichen Bescheid, mit dem darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung der Sendung „Big Brother“ am 26. März 2009 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV i. V. m. Nr. 3.2.4. JuSchRil verstoßen habe. Angeordnet wurde, diesen Verstoß zukünftig zu unterlassen. Ferner wurde festgestellt, dass es sich bei den Tageszusammenfassungen des Sendeformats „Big Brother“ um vorlagefähige Sendungen im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV handele. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt, eine Gebühr von 2.000,00 € wurde festgesetzt und ferner wurden Auslagen in Höhe von 3,45 € erhoben. Wegen der Begründung des Bescheides wird auf Blatt 177 ff. der Behördenakte verwiesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 16. September 2010 übersandt. Am 18. Oktober 2010, einem Montag, hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und u. a. vorgetragen, dem Erlass der aufsichtlichen Maßnahmen stehe ein Verfahrenshindernis entgegen, denn die Sendung hätte vorrangig der FSF als anerkannte Selbstkontrolleeinrichtung zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Es handele sich bei der beanstandeten Episode um eine nichtvorlagefähige Sendung im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV. Das Abwarten einer FSF-Entscheidung hätte dazu geführt, dass die geprüfte Folge aufgrund mangelnder Aktualität nicht mehr innerhalb des Formats „Big Brother - Die Tageszusammenfassung“ hätte genutzt werden können. Die Verwertung des Filmmaterials sei bedingt durch das Konzept der Sendereihe nur im Rahmen der Zusammenfassung des nächsten Tages möglich, da der darauffolgende Tag wiederum den Geschehnissen des nächsten Tages gewidmet sei. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Vorlagefähigkeit einer Sendung sei deren Aktualität. Dabei müsse es ausschließlich auf die redaktionelle Entscheidung des betroffenen Senders ankommen. Wenn argumentiert werde, die Klägerin hätte die Zusammenfassung auch ein oder zwei Tage später ausstrahlen können, so dass eine Vorlage möglich gewesen wäre, so verstoße dies gegen die grundgesetzlich geschützte Programmfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG. Es liege offensichtlich auch kein Fall vor, in dem die Fertigstellung einer Sendung künstlich, also ohne sachlichen Grund, hinausgeschoben werde mit dem Ziel, die Kontrolle durch die FSF vor der Sendung unmöglich zu machen. Der späte Fertigstellungszeitpunkt rühre allein daher, dass die betreffenden Ereignisse erst am Vortag stattgefunden hätten und daher eine schnellere Bearbeitung nicht möglich gewesen sei. Auch sei der Bescheid materiell rechtswidrig. Die Sendung biete im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keinen Anlass, davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren durch diese desorientiert und somit in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten beeinträchtigt werden könnten. Weder werde die Sendung von dem Thema Sexualität dominiert noch werde ein falsches Rollenbild vermittelt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den sogenannten „Bettdeckenszenen“. Bereits vor Einlegung des Widerspruchs legte die Klägerin die Sendung vom 26. März 2009 der FSF zur nachträglichen Prüfung vor. Die FSF stellte mit Prüfentscheidung vom 12. Oktober 2010 (Bl. 90 ff der Gerichtsakte) fest, dass die Sendung keinen Inhalt aufweise, der geeignet sei, Kinder unter 12 Jahren dem Risiko der sozialethischen Desorientierung auszusetzen Bei der Sitzung der KJM am 10. August 2011 fasste diese den Beschluss, an der Entscheidung vom 28. Juli 2010 festzuhalten. Als Folge hiervon erließ die Beklagte mit Datum vom 29. Februar 2012 (Bl. 220 ff. der Behördenakte) einen Widerspruchsbescheid, in dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Eine Gebühr in Höhe von 900,00 € wurde festgesetzt. Auslagen wurden in Höhe von 3,45 € erhoben. Der Ausgangsbescheid vom 15. September 2010 wurde jedoch insoweit abgeändert, als dass die versehentlich erhobene Gebühr in Höhe von 2.000,00 € auf 600,00 € ermäßigt wurde. Wegen der Begründung wird auf die Behördenakte Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 6. März 2012 zugestellt. Am 27. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der beanstandeten Sendung um eine nicht vorlagefähige Sendung im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV gehandelt habe. Entscheidend komme es für die Vorlagefähigkeit darauf an, ob der zwischen Fertigstellung der Produktion und dem gewünschten Ausstrahlungszeitpunkt zur Verfügung stehende Zeitraum ausreichend sei, um die Sendung vor Ausstrahlung bei der Selbstkontrolleinrichtung vorzulegen und prüfen zu lassen. Aus der amtlichen Begründung ergebe sich, dass vorlagefähig nur solche Angebote seien, die mit dem für eine Vorlage erforderlichen zeitlichen Vorlauf vor Ausstrahlung oder Einstellung ins Internet auf einem Trägermedium zur Verfügung stünden. Alle anderen müssten demzufolge als nicht vorlagefähig angesehen werden. Vorliegend habe aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen den Ereignissen, über die in der streitgegenständlichen Tageszusammenfassung berichtet werde, und dem Ausstrahlungszeitpunkt am Folgetag keine Prüfung der Sendung durch die FSF vor der Ausstrahlung erfolgen können. Es sei auch nicht so, dass, wie teilweise in der Literatur vertreten, für das Vorliegen einer nicht vorlagefähigen Sendung zusätzlich zu der zeitlichen Komponente gefordert werden müsse, dass die Produktion auch inhaltlich eine Tagesaktualität aufweise. Diese Auslegung finde keine Stütze im Gesetz. Aber selbst wenn man diese Auffassung vertreten wolle, so führe dies nicht zu einer anderen Entscheidung, denn die streitgegenständliche Sendung weise Tagesaktualität auf. Die Sendung „Big Brother“ lebe davon, dass sie zeitnah am Folgetag über die Geschehnisse im Big-Brother-Haus Haus berichte. Nur so könne dem Zuschauer der Eindruck vermittelt werden, dass er an dem Leben der Protagonisten hautnah teilnehme. Ein Bericht mit einem Zeitversatz von einem weiteren Tag würde diesen Eindruck zunichte machen und das Konzept der Sendung konterkarieren. Es sei der Klägerin auch nicht zuzumuten, die Sendung erst einen Tage später als geplant zur Ausstrahlung zu bringen. Eine solche Auffassung verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, namentlich die dort gewährleistete Programmfreiheit. Rechtsfolge des Unterbleibens der vorherigen Befassung der FSF mit der Sendung sei die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Aufsichtsbescheides. Im Übrigen sei der Bescheid auch bezogen auf die inhaltliche Bewertung fehlerhaft. Insoweit wird auf Blatt 64 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin beantragt, den rundfunkrechtliche&7623 vom 1. März 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Frage der Vorlagefähigkeit bezieht sie sich auf eine Stellungnahme der KJM vom 28. Juni 2012 (Bl. 120 ff. der Gerichtsakte). Im Übrigen wird vorgetragen, dass die inhaltliche Bewertung der Sendung durch die KJM nicht zu beanstanden sei. Mit Schriftsätzen vom 4. und 21. März 2013 (Bl. 171 und Bl. 178 der Gerichtsakte) haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte. Im Rahmen einer kammerinternen Beratung der Streitsache am 31. Oktober 2013 wurde die streitbefangene Sache in Augenschein genommen.