Urteil
2 K 939/16.KS
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2017:0621.2K939.16.KS.00
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Leitsätze
Ein Jagdpächter hat als Jagdausübungsberechtigter keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Antrags gemäß § 26b Abs. 8 HJagdG. Ihm steht insoweit ein subjektives öffentliches Recht auf ein Tätigwerden der Behörde nicht zu. Eine Schonzeitaufhebung gemäß § 26b Abs. 8 JagdG HE kommt nur dann in Betracht, wenn Gründe für die Abweichung von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen der Jagd- und Schonzeiten vorliegen. Diese Gründe liegen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und dienen nicht dem Schutz von Individualrechtsträgern. Nach Sinn und Zweck des § 26b Abs. 8 JagdG HE können Schonzeiten nur für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdgebiete und nur für begrenzte Zeit aufgehoben werden. Danach kann nicht für eine bejagbare Tierart eine Schonzeitaufhebung für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Jagdzeit auf unbestimmte Dauer oder für die Dauer der Gültigkeit einer Schonzeitverordnung erfolgen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Jagdpächter hat als Jagdausübungsberechtigter keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Antrags gemäß § 26b Abs. 8 HJagdG. Ihm steht insoweit ein subjektives öffentliches Recht auf ein Tätigwerden der Behörde nicht zu. Eine Schonzeitaufhebung gemäß § 26b Abs. 8 JagdG HE kommt nur dann in Betracht, wenn Gründe für die Abweichung von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen der Jagd- und Schonzeiten vorliegen. Diese Gründe liegen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und dienen nicht dem Schutz von Individualrechtsträgern. Nach Sinn und Zweck des § 26b Abs. 8 JagdG HE können Schonzeiten nur für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdgebiete und nur für begrenzte Zeit aufgehoben werden. Danach kann nicht für eine bejagbare Tierart eine Schonzeitaufhebung für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Jagdzeit auf unbestimmte Dauer oder für die Dauer der Gültigkeit einer Schonzeitverordnung erfolgen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist nach Ablauf der Frist gemäß § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO zunächst wohl zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhoben worden. Sie ist nach Erlass des ablehnenden Bescheids vom 19. September 2016 und nach Umstellung der Anträge als gegen diesen Bescheid gerichtete Versagungsgegenklage statthaft. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 75 Satz 1 VwGO (sowie im Übrigen auch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Soweit die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO vor dem Hintergrund der konträren Rechtsauffassungen der Beteiligten dahingehend, ob § 26b Abs. 8 HJagdG einem Jagdausübungsberechtigten ein eigenes subjektives Recht die Aufhebung von Schonzeiten vermittelt, zweifelhaft erscheint, kann dies an dieser Stelle dahinstehen. Denn die Klage hat jedenfalls in der Sache sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen insgesamt keinen Erfolg. Der Kläger ist durch die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes Hessen vom 19. September 2016 nicht in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt. Er hat - bzw. hatte - keinen Anspruch auf eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 26b Abs. 8 HJagdG über die Aufhebung der Schonzeiten für Füchse und Waschbären im gemeinschaftlichen Jagdbezirk A-Stadt-C (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 26b Abs. 8 HJagdG kann die oberste Jagdbehörde aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Beseitigung von krankem oder kümmerndem Wild, zur Vermeidung von Seuchen, zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit aufheben. Das beklagte Land Hessen hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit zutreffender rechtlicher Argumentation bereits eine aus § 26b Abs. 8 HJagdG folgende Antragsbefugnis des Klägers auf die begehrte Schonzeitaufhebung verneint. Das Bestehen einer Klagebefugnis dahingestellt lassend - ergibt sich bereits aus diesem Grund, dass eine Rechtsverletzung zu Lasten der eigenen subjektiven Rechte des Kläger nicht besteht. Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (BVerfGE 27, 297 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89 - juris; BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, juris, sowie Urteil vom 16. Juni 1994 - 3 C 12.93 -, juris) vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Eine solche drittschützende Norm ist § 26b Abs. 8 HJagdG - insbesondere in der hier betroffenen Variante der "Störung des biologischen Gleichgewichts" - aber nicht. Die Möglichkeit einer Schonzeitaufhebung nach § 26b Abs. 8 HJagdG dient nicht auch den Individualinteressen des Klägers als Jagdausübungsberechtigten, sondern alleine den öffentlichen Interessen (so auch: Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, Stand: April 2016, § 26b HJagdG, Rdnr. 9) Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Entscheidungsprogramm dieser Norm ein einzelner Jagdausübungsberechtigter als Träger von Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen kann. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung der Vorschrift, wobei angesichts des Jagdausübungsrechts als Ausfluss des Eigentumsrechts zu berücksichtigen ist, dass diese Auslegung dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG genügen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, juris). Der Wortlaut des § 26b Abs. 8 HJagdG lässt eine Ausrichtung der Vorschrift auf die Wahrung oder den Schutz von Individualinteressen eines einzelnen Jagdausübungsberechtigten nicht erkennen. Im Gegensatz zu den Regelungen in § 26b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2, Abs. 7 S. 1 HJagdG ist in Abs. 8 der Vorschrift eine Antragstellung oder einer Antragsberechtigung durch den Jagdausübungsberechtigten oder einer sonstigen natürlichen oder juristischen Person weder ausdrücklich noch sinngemäß enthalten. Seitens des Beklagten ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Norm sich auch nicht wie § 21 Abs. 1 S. 1 BJagdG auf den Schutz von "berechtigten Ansprüchen" von Individualrechtsinhabern (vgl. zum drittschützenden Charakter des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG: BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, a.a.O) bezieht. Der Landesgesetzgeber spricht in § 26b Abs. 8 HJagdG im Gegensatz zu den Regelungen in den voranstehenden Absätzen vielmehr von Gründen für eine Aufhebung einer Schonzeit, die allesamt ausschließlich den Allgemeininteressen zu dienen bestimmt sind. Dies zeigt auch die Variante "zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden". Wie auch die Regelung des § 27 Abs. 1 BJagdG (vgl. zum fehlenden Drittschutz von § 27 Abs. 1 BJagdG: BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, a.a.O; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 A 1179/12.Z -, juris, m.w.N.) werden nicht etwa berechtigte Ansprüche eines Individualrechtsträgers, sondern Belange in Bezug genommen, die in unmittelbarem Kontext zu dem allgemeinen Wohl stehen. So ist das Interesse an der Wildseuchenbekämpfung, der Beseitigung von krankem oder kümmerndem Wild, der Vermeidung von Seuchen, wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken und auch an der Verhinderung einer Störung des biologischen Gleichgewichts nicht etwa einem einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder einer Hegegemeinschaft zugeordnet. Diese "Gründe" liegen vielmehr im Interesse des Wohls der Allgemeinheit. Eine systematische Auslegung spricht ebenfalls gegen einen Rechtsanspruch eines einzelnen Jagdausübungsberechtigten auf Aufhebung einer Schonzeit. Mit zutreffenden rechtlichen Argumenten und unter Wiedergabe der einschlägigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat das beklagte Land ausgeführt, dass die geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen und das Recht auf Jagdausübung in einem Jagdbezirk keinen Anspruch oder ein Recht eines Jagdausübungsberechtigten auf einen bestimmten oder überhaupt vorhandenen Wildbestand umfasst. Nach der zitierten Entscheidung des Hess. VGH vom 5. Januar 2006 (Az. 11 ZU 1111/04, juris, m.w.N.) wurde - allerdings im Zusammenhang mit der Anfechtung von Festsetzungen in Abschussplänen in einem Nachbarrevier - weiter ausgeführt: (...) "gibt es keine Norm, die den Schutz des Jagdausübungsberechtigten (...) gegen rechtliche oder faktische Einschränkungen seines Jagdausübungsrechts oder seines Interesses an der Erhaltung eines ausreichenden Wildbestandes in seinem Jagdbezirk bezwecken soll." Dementsprechend wird die Verpflichtung zur Hege gemäß § 1 BJagdG und §§ 1 f. HJagdG zur Erhaltung der Vielfalt der wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie zur Erhaltung und Förderung des Lebensraums des Wildes einem Jagdausübungsberechtigten nur im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen auferlegt, bzw. wird diese durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen beschränkt. Nach der Gesetzessystematik wird - wie weiter unten noch näher auszuführen ist - durch die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit eingeräumt, im Verordnungswege (§ 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BJagdG, § 43 Nr. 3 HJagdG) oder beim Vorliegen von besonderen Gründen durch die Aufhebung von Schonzeiten (§§ 26b Abs. 8, 39 Abs. 3 HJagdG) diese gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Dies hat dem Gesetzeszweck bzw. den Gesetzeszielen Rechnung zu tragen, die grundsätzlich im Interesse des allgemeinen Wohls stehen. Darüber hinaus begründete Individualinteressen sind, wie in § 21 Abs. 1 S. 1 BJagdG gesetzlich ausdrücklich normiert. Dass sich ein Anspruch eines einzelnen Jagdausübungsberechtigten auf eine Aufhebung von Schonzeiten ergeben könnte, ist hiermit nicht zu vereinbaren. Auch nach Sinn und Zweck des § 26b Abs. 8 HJagdG vermittelt diese Vorschrift keinen Individualrechtsanspruch eines Jagdausübungsberechtigten auf Aufhebung von Schonzeiten. Mit überzeugender rechtlicher Argumentation hat das beklagte Land dargelegt, dass auch die Variante der Aufhebung der Schonzeit "bei Störung des ökologischen Gleichgewichts" ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit liegt, weil der Beitrag der Jagd zum Erhalt der Biodiversität um ihrer selbst willen und als Lebensgrundlage des Menschen geschützt wird. Weder der Schutz der Natur um ihrer selbst willen, der Biodiversität und des biologischen Gleichgewichts noch der Schutz der Lebensgrundlagen des Menschen steht im Interesse einzelner Privatpersonen, sondern ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Dies gilt auch trotz der Argumentation des Klägers, dass die ihm in seiner Funktion als Jagdausübungsberechtigten auferlegte Verpflichtung zur Hege und zum Schutz von bedrohten Tierarten aufgrund der damit verbundenen Verpflichtung zum Erhalt des biologischen Gleichgewichts ein Recht vermittele, um im Falle der Störung des biologischen Gleichgewichts geeignete Maßnahmen zu ergreifen und einen Antrag auf Aufhebung der Schonzeit für bestimmte Arten zu stellen. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift im Zusammenhang mit den Regelungen in den übrigen Absätzen der Vorschrift ergibt sich aber gerade nicht das Recht eines Jagdausübungsberechtigten oder einer Hegegemeinschaft auf eine antragsgemäße Aufhebung von Schonzeiten. Vielmehr kann beim Vorliegen der in Abs. 8 aufgeführten "Gründe" eine Schonzeitaufhebung in Wahrnehmung der dem öffentlichen Interesse dienenden Funktion der obersten Jagdbehörde erfolgen. Damit verbunden ist die Gewährleistung bzw. die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, um dem Jagdrechtsinhaber die Erfüllung der ihm nach § 1 BJagdG und §§ 1, 2 HJagdG obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen. Die vom Kläger herangezogene Verpflichtung des Jagdrechtsinhabers zur Hege nach § 1 Abs. 2 HJagdG erstreckt und begrenzt sich dabei auf die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 HJagdG die jagdlichen Erfordernisse mit den Belangen des Allgemeinwohls im Einklang zu halten. D.h. auch die Verpflichtung zur Bejagung, Hege und zum Jagdschutz einschließlich des Schutzes des Wildes vor Wildseuchen besteht grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die im Interesse des allgemeinen Wohls den tatsächlichen Verhältnissen gegebenenfalls anzupassen sind. Sind Gründe im Sinne von § 26b Abs. 8 HJagdG gegeben, so hat die oberste Jagdbehörde im Interesse des allgemeinen Wohls und einer effektiven Aufgabenwahrnehmung den Jagdausübungsberechtigten die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Aufhebung von Schonzeiten zu schaffen. Dementsprechend können die Länder gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 Bundesjagdgesetz die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben, die Schonzeit für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen - die sich mit denjenigen im Sinne von § 26b Abs. 8 HJagdG decken - aufheben. Die auf dieser Grundlage erlassene HJagdV sowie die in § 26b Abs. 8 und § 39 Abs. 3 HJagdG gegebene Möglichkeit zur Aufhebung von Schonzeiten durch die oberste Jagdbehörde stellen damit die landesrechtliche Rahmenbedingung für die mit den Jagdrecht verbundenen Rechte und Verpflichtungen dar. Diese sind demzufolge nicht auf Antrag oder im Interesse eines einzelnen Jagdausübungsberechtigten, sondern beim Vorliegen von besonderen Gründen im Interesse des allgemeinen gemeinen Wohls für bestimmte Gebiete oder gegebenenfalls auch für einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit anzupassen. Einem einzelnen Jagdausübungsberechtigten, wie auch dem Kläger, bleibt es dabei unbenommen, das Vorliegen besonderer Gründe, die eine Schonzeitaufhebung in einem bestimmten Jagdbezirk rechtfertigen, auch direkt an die oberste Jagdbehörde heranzutragen und dieser damit eine entsprechende Entscheidung zu ermöglichen. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag und ausweislich der angefochtenen Verfügung wurden seitens des beklagten Landes entsprechende Anträge auf Schonzeitaufhebung auch jeweils in der Sache bearbeitet und eine Entscheidung über das Vorliegen von besonderen Gründen im Sinne von § 26b Abs. 8 HJagdG getroffen. Einen eigenen Individualrechtsanspruch auf eine entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung der obersten Jagdbehörde vermittelt die Gesetzessystematik der Vorschrift des § 26b Abs. 8 HJagdG aber nicht. Ein Wille des Landesgesetzgebers, dieser Vorschrift eine derartige Funktion zuzuordnen, ist auch weder aus der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes in der ab 23.06.2011 gültigen Fassung vom 10.06.2011 (GVBl. I Nr. 12, S. 293 ff.) noch aus der entsprechenden Begründung zum Gesetzesentwurf zu entnehmen. So handelt es sich nach dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP vom 22. Februar 2011 (Drucksache 18/3762) i.V.m. der Begründung des Änderungsantrags zur Änderung des §§ 26b HJagdG (Drucksache 18/4127, Nr. 9c, Seite 5) um eine bloße "Ergänzung zur Regelung in Nr. 23" (zu § 39 Abs. 3 HJagdG). Zu der Änderung Nr. 23 b) (§ 39 Abs. 3HJagdG) beschränkt sich die Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 18/3762, Seite 18) darauf, dass "für die in der Änderung geregelten Sachverhalte bislang keine Zuständigkeit bestimmt" worden sei, "sodass nach § 39 Abs. 1 HJagdG die Zuständigkeit bei der örtlich zuständigen Unteren Jagdbehörde lag." Dazu heißt es weiter, dass bei der Wildseuchenbekämpfung, aber auch bei wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken in der Regel mehrere Landkreise betroffen seien und ein landeseinheitliches Vorgehen von entscheidender Bedeutung sei. Hinzu komme, dass bei Wildseuchen und Forschungsprojekten intensive Zusammenarbeit mit den obersten Behörden im Bereich Veterinärwesen, Tierschutz, Natur- und Artenschutz notwendig sei, so dass die Zuständigkeit bei der obersten Jagdbehörde eine Vereinfachung im Verwaltungshandeln darstelle. Eine Intention des Gesetzgebers, dem - mit dieser Fassung des § 26b HJagdG neu eingeführten Abs. 8 - die Funktion einer Anspruchsgrundlage zu Gunsten eines Jagdausübungsberechtigten zuzuerkennen, folgt daraus nicht. Gleiches gilt für die neu eingeführte Zuständigkeitsvorschrift des § 39 Abs. 3 HJagdG, zu der die Regelung des § 26b Abs. 8 HJagdG, wie oben dargelegt, lediglich eine Ergänzung darstellen sollte. Vielmehr zeigt die Zuständigkeitsübertragung in beiden Fällen auf die landesweit zuständige oberste Jagdbehörde unter der dargestellten Argumentation, dass eine möglichst gebietsübergreifende und am allgemeinen Wohl orientierte Betrachtung bei der Entscheidung gewährleistet sein soll und individuelle Interessen eines einzelnen Jagdausübungsberechtigten ggfs. zurückstehen müssen. Ohne dass es hierauf angesichts des Vorstehenden noch entscheidungserheblich ankommt, hat das beklagte Land in der angefochtenen Entscheidung vom 19. September 2016 darüber hinaus aber auch in der Sache zu Recht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung der Schonzeiten für Fuchs und Waschbär abgelehnt. Bereits aus dem Wortlaut des § 26b Abs. 8 HJagdG folgt, dass eine Schonzeitaufhebung nur dann in Betracht kommt, wenn "Gründe" die Abweichung von der bundes- oder landesrechtlichen Regelungen der Jagd- und Schonzeiten rechtfertigen. Das - gerichtlich insoweit uneingeschränkt überprüfbare - Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen im Jagdrevier des Klägers ist zu verneinen. Zu der - aufgrund des gesamten schriftsätzlichen Vortrags der Beteiligten sowie der mündlichen Verhandlung, dabei insbesondere auch unter dem Eindruck der persönlichen Angaben des Klägers, gewonnenen - Überzeugung des erkennenden Einzelrichters rechtfertigen die gegenwärtigen Verhältnisse in dem vom Kläger gepachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk A-Stadt-C weder im Hinblick auf eine Störung des biologischen Gleichgewichts noch auf eine Vermeidung von Seuchen die Annahme von besonderen Gründen in diesem Sinne. Die sich danach ergebenden Verhältnisse im Revier des Klägers weichen von den in anderen im Landesgebiet vorherrschenden Verhältnissen nicht dergestalt ab, als dass sie eine Ausnahme von den bestehenden Schonzeitenregelungen erfordern würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Sinn und Zweck des § 26b Abs. 8 HJagdG die Schonzeiten "für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit" aufgehoben werden können. Daraus folgt, dass die in den "bestimmten Gebieten oder einzelnen Jagdbezirken" vorherrschenden Verhältnisse den Tatbestand zumindest einer der in Abs. 8 vorangestellten Gründe erfüllen müssen. Der Kläger hat aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass derartige Gründe in seinem Jagdrevier A-Stadt-C gegeben sind. Im Wesentlichen belaufen sich die Argumente des Klägers darauf, dass für die Niederwildhege und zum Schutz sonstiger gefährdeter Bodenbrüter und Arten die Festsetzung einer Schonzeit für Beutegreifer wie Fuchs und Waschbär nachteilige Auswirkungen infolge der fehlenden Bejagungsmöglichkeit auf die - nicht von der Regelung des §§ 22 Abs. 4 BJagdG betroffenen - Jungtiere habe. Dies begründet er nach dem Kenntnisstand des erkennenden Einzelrichters mit einer wohl sachlich und fachlich zutreffenden Argumentation dahingehend, dass der Prädationsdruck in der Setz- und Aufzuchtzeit besonders hoch ist und dass sich die Bejagungsmöglichkeit auf Jungtiere insbesondere der Arten Fuchs und Waschbär als besonders effektiv, bzw. im Vergleich zu den übrigen Jahreszeiten einfacher, darstellt. Zudem führt er in nachvollziehbarer Art und Weise an, dass die Festsetzung der Schonzeit für Waschbären - insbesondere einschließlich der nicht von § 22 Abs. 4 BJagdG erfassten Jungtiere - der Einstufung des Waschbären als invasive Art von unionsweiter Bedeutung Sinne von Art. 4 der EU-VO 1143/2014 und dem damit verbundenen Gebot zur Minimierung dieser Arten wohl eher zuwiderläuft. Diese Argumente betreffen jedoch nicht etwa lediglich seinen Jagdbezirk oder ein bestimmtes Gebiet, sondern haben landesweit Geltung und werden durch die Entscheidung des Verordnungsgebers beim Erlass der HJagdV gleichermaßen bewertet. Der Kläger mag mit seiner rechtlichen Argumentation die Sinn-, Zweckmäßigkeit - und möglicherweise auch die Rechtmäßigkeit - der durch die HJagdV vom 30. Dezember 2015 getroffene Festlegung einer Schonzeit für Füchse, Waschbären und andere Prädatoren insbesondere einschließlich der nicht zur Aufzucht erforderlichen Jungtiere - durchaus berechtigterweise - in Zweifel ziehen. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verordnungsregelungen ist allerdings dem, vom Kläger auch ergriffenen, Rechtsmittel des Normenkontrollverfahrens vorbehalten. Im vorliegenden Verfahren, welches sich auf den Erlass einer Entscheidung der obersten Jagdbehörde nach § 26b Abs. 8 HJagdG bezieht, war aber weder eine diesbezügliche Inzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit des § 2 HJagdV angezeigt noch war diese Rechtsfrage für dieses Verfahren vorgreiflich. Die - beklagtenseits nicht in Abrede gestellte - vom Kläger vorbereitete und durchgeführte Wiederansiedlung von zwei Ketten Rebhühnern vermag das Vorliegen oder eine unmittelbar bevorstehende Störung des biologischen Gleichgewichts in seinem Jagdrevier nicht zu begründen. Seitens des beklagten Landes ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass diese Art landesweit vorkommt und auf der Roten Liste als "stark gefährdet" eingestuft ist. Auf die konkrete Zahl der in Hessen aktuell vorhandenen Individuen dieser Art - die sich auch nach dem Klägervortrag jedenfalls im Bereich von zumindest um 5.000 Exemplare liegt - kommt es dabei zur Überzeugung des Gerichts nicht an. Eine weitergehende Aufklärung war nicht geboten. Das Rebhuhn stellt zwar eine besonders bedrohte Art dar und unterliegt nach der aktuellen Rechtslage des HJagdV einer zunächst ausgesetzten (§ 3 Abs. 1) und dann nur eingeschränkten (§ 3 Abs. 3) Bejagbarkeit. Letzteres gilt entsprechend auch für die Arten Feldhase und Stockente. Der Kläger hat jedoch nicht darzulegen vermocht, dass ohne eine Aufhebung der Schonzeit für Fuchs und Waschbär eine Störung des biologischen Gleichgewichts besteht bzw. eintritt. Das gänzliche Fehlen einer effektiven Bejagungsmöglichkeit auf diese Beutegreifer zum Schutz bedrohter Arten ist nicht dargelegt und angesichts der festgesetzten Jagdzeit auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt, dass infolge des Bestehens der Schonzeit für die Arten Fuchs und Waschbär mit einem gänzlichen Auslöschen oder einer nahezu vollständigen Dezimierung auch nur einer besonders geschützten Niederwildart oder sonstigen Tierart in seinem Jagdrevier zu rechnen ist. Dieses ist angesichts der Vielzahl der eine Population beeinflussenden Faktoren (wie das Vorkommen und die Anzahl anderweitige Beutegreifer, Lebensraumgestaltung, Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich des Pestizid- und Insektizideinsatzes, Witterung, Krankheiten, u.a.) auch nicht ersichtlich und bedarf zur Überzeugung des Gerichts keiner weiteren Aufklärung. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war ihm die Erlegung von Füchsen in der verbleibenden Jagdzeit durchaus möglich. Die ihm obliegende und von ihm auch angestrebte Hege des Niederwildes ist unter Anpassung an die rechtlichen Vorgaben nicht unmöglich geworden. Auch wenn der Kläger Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensraumgestaltung des Niederwildes und der ausgewilderten Rebhuhnketten - die auch beklagtenseits als "lobenswert betont" wurden - durchgeführt hat, ist dies nicht geeignet, um eine Störung des biologischen Gleichgewichts zu begründen. Im Übrigen ist es gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HJagdG als Jagdausübungsberechtigter seine gesetzlich formulierte Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung dem Wild Äsungs-, Deckungs- und Ruhebereiche zu schaffen und zu erhalten. Das Vorstehende gilt auch für die weiteren Arten wie Kiebitz, Wachtelkönig, Rotmilan, Störche, Uhu, u.a. die nach den - insoweit nicht ganz konstanten und nicht näher konkretisierten - Angaben des Klägers in seinem Revier vorkommen bzw. vorkommen sollen. Auch wenn es sich dabei teils um Arten handelt, die in der Anlage 1 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung als streng geschützte Arten eingestuft sind und/oder in der Roten Liste geführt werden, so kommen diese jedoch noch landesweit vor und sind allerorts den Einflüssen der Beutegreifer in ähnlicher Weise ausgesetzt. Auch wenn diese Arten von den Hegemaßnahmen des Klägers in seinem Revier sicherlich ebenfalls profitieren, ist ein besonders schützenswertes Vorkommen einer dieser Arten, welches etwa durch ein gezieltes Artenschutzprojekt gefördert wird oder populationsbedingt von landesweiter Bedeutung wäre, nicht dargelegt. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist vielmehr auch hinsichtlich dieser Arten ungeeignet, um eine Störung des biologischen Gleichgewichts infolge des Einflusses der Arten Waschbär und Fuchs darzulegen. Die bloße Behauptung des Klägers, infolge der (erstmaligen) Schonzeit für Füchse im vergangenen Jagdjahr lediglich nur noch die Hälfte des bisherigen durchschnittlichen Fuchsabschusses erzielt zu haben, lässt offen, ob nicht anderweitige Faktoren (etwa Populationsschwankung, ungünstige Bejagungsbedingungen infolge Witterung, landwirtschaftlicher Nutzung etc.) hierfür zumindest mitursächlich waren. Gleichfalls ist durch den Vortrag des Klägers nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, dass im Rahmen der verbliebenen Jagdzeit auch im Falle einer Anpassung oder Steigerung der Bejagungsintensität und der Bejagungsmethoden (etwa der Fallenjagd), die Erzielung der vorherigen Streckenergebnisse, bzw. eine effektive Bejagung der Füchse und auch der Waschbären ausgeschlossen ist. Soweit der Kläger eine Störung des biologischen Gleichgewichts infolge des tatsächlichen Vorkommens des unionsrechtlich als invasive Art mit unionsweiter Bedeutung eingestuften Waschbären unterstellt, verkennt er, dass mit der EU-VO 1143/2014 kein unbedingtes Gebot zur Auslöschung oder weitestgehenden Minimierung einer solchen Art verbunden ist. Auch wenn gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung bei der Aufnahme in die Liste der invasiven gebietsfremden Arten unterstellt wird, dass diese "nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität haben", folgt daraus keine bindende rechtliche Aussage für das Vorliegen einer Störung des biologischen Gleichgewichts im Sinne von § 26b Abs. 8 HJagdG und das unbedingte Erfordernis einer ganzjährigen Bejagbarkeit dieser Arten. Gemäß Art. 19 Abs. 1 EU-VO 1143/2014 sind seitens der Mitgliedstaaten vielmehr "wirksame Managementmaßnahmen" für diejenigen invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung zu treffen, "damit deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden." Laut Abs. 2 umfassen die Managementmaßnahmen "tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art", wobei gemäß Abs. 3 unter anderem sicherzustellen ist, dass Tieren "ihnen vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen beeinträchtigt wird." Die in der Hessischen Jagdverordnung erfolgte Aufnahme u.a. des Waschbären in die Liste der dem Jagdrecht unterliegenden Arten unter Festsetzung einer Jagdzeit mag eine landesrechtliche Umsetzung dieser unionsrechtlichen Maßgaben darstellen. Dabei dürfte die Festsetzung einer Schonzeit für diese Art während der Aufzuchtzeit der Erwägung geschuldet sein, dass im Interesse des Tierschutzes über die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 4 BJagdG hinaus sichergestellt werden soll, dass bei der Bejagung keine zur Aufzucht erforderlichen Elterntiere erlegt werden, um den Jungtieren vermeidbare Qualen etc. zu ersparen. Jedenfalls folgt aus den europarechtlichen Vorgaben, dass im Rahmen der durchzuführenden "Managementmaßnahmen" eine nach Art und Gefährdungspotenzial differenzierte Vorgehensweise geboten ist, die die Belange des Tierschutzes - und damit auch den Schutz zur Aufzucht erforderlicher Elterntiere - berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus nämlich gerade kein striktes und unbedingtes Gebot zur Beseitigung oder weitestgehenden Minimierung einer invasiven gebietsfremden Art mit unionsweiter Bedeutung, ohne dabei den Mitgliedsstaaten nicht etwa den gesetzgeberischen Spielraum zu belassen, im Interesse des Tierschutzes für bestimmte Arten in der Aufzuchtzeit auch eine Schonzeit festzusetzen. Auch wenn das Vorkommen des Waschbären unter die - von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich anerkannte - zitierte Definition einer "Störung des biologischen Gleichgewichts" im angefochtenen Bescheid vom 19. September 2016 (ab Seite 2, letzter Satz) zu subsumieren sein sollte, steht damit nicht fest, inwieweit diese Art der Regulierung des Menschen bedarf. Die vom beklagten Land im Bescheid vom 16. September 2016 hierzu dargelegte Auffassung, dass nach der gesetzlichen Konzeption des Bundesjagdgesetzes und des hessischen Jagdgesetzes die Jagd insoweit als Regulator für das Fehlen eines natürlichen Ausgleichs angesehen wird, um die freilebende Tierwelt in ihrer Vielfalt soweit wie möglich dauernd zu erhalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Regulation des Waschbären findet damit im Rahmen der geltenden Jagdzeit statt. Das Vorliegen einer Störung dergestalt, dass eine Ausnahmegenehmigung unabdingbar ist, ist damit nicht dargelegt. Dass für den Birkwildhegering D und den Rebhuhnhegering E die Schonzeiten von Fuchs und Waschbär für das Jagdjahr 2016/2017 aufgehoben wurden und dass nach der ministeriellen Erlasslage die Schonzeitenregelungen in befriedeten Bezirken keine Anwendung finden sollen, vermag keinen Anspruch des Klägers im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG zu vermitteln. Denn er hat nicht ansatzweise dargelegt, dass seitens des beklagten Landes ein gleicher Sachverhalt zu Lasten des Klägers ungleich behandelt worden wäre. Vielmehr wurde beklagtenseits nachvollziehbar dargelegt, dass für die Aufhebungen das dortige Vorkommen der Arten Birkwild bzw. Feldhamster ausschlaggebend gewesen sei, die jeweils im Landesgebiet unmittelbar vom Verschwinden bedroht seien, und dass die dortigen Artenschutzprojekte langjährig wissenschaftlich begleitet worden seien. Ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich berücksichtigt werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass sich dementsprechend aus dem - nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten - Bescheid des beklagten Landes über die Schonzeitaufhebung für den Rebhuhnhegering E vom 15. Mai 2017 im Übrigen ausdrücklich ergibt, dass dort die Annahme einer Störung des biologischen Gleichgewichts alleine in Bezug auf den Feldhamster angenommen wurde. Die Frage des Geltungsbereichs der Schonzeitregelungen in befriedeten Bezirken stellt eine vorliegend nicht übertragbare Rechtsfrage dar. Auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Vermeidung von Seuchen, hat er das Vorliegen eines Grundes für eine Schonzeitaufhebung für die Arten Fuchs und Waschbär nicht dargelegt. Seine Ausführungen stellen auch diesbezüglich vielmehr allgemeine Erwägungen dar, die landesweit Gültigkeit beanspruchen dürften. Auf obige Ausführungen kann insoweit zunächst Bezug genommen werden. So führt der Kläger berechtigterweise an, dass das Vorkommen der Fuchsräude, des Fuchsbandwurms und auch die Verbreitung von Staupe und Spulwürmern durch den Waschbären mit dem Vorkommen dieser Arten verbunden sind. Auch stellt er wohl durchaus zutreffend darauf ab, dass eine höhere Populationsdichte das Auftreten und die Ausbreitung von derartigen Wildkrankheiten oder Parasiten begünstigt und dass diese dann auch verstärkt in menschliche Siedlungsräume getragen werden. Dass in seinem Revier der Ausbruch dieser genannten Wildkrankheiten oder die Verbreitung der Parasiten im Ausmaß einer Wildseuche besteht oder konkret droht, ist aber weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Eine Gefährdung des regionalen nord-ost-hessischen Luchsvorkommens etwa durch Räude mag bestehen, stellt aber ebenfalls keinen für das Revier des Klägers konkret dargelegten Grund zur Schonzeitaufhebung dar. Die Möglichkeit einer Schonzeitaufhebung nach § 26b Abs. 8 HJagdG zur Vermeidung von Seuchen ist dem Gesetzeszweck nach aber für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit vorbehalten. Eine Schonzeitaufhebung im Interesse einer präventiven Wildseuchenvermeidung in einem einzelnen Revier aufgrund landesweit vorherrschender Zustände ist davon aber nicht umfasst, es liegt kein "Grund" i.S.v. § 26b Abs. 8 HJagdG vor. Die Bestandsregulierung der Arten Fuchs und Waschbär ist den geltenden Jagdzeiten vorbehalten und in diesem Rahmen auch möglich. Dabei ist die Abwägung derartiger mit einer Art verbunden Risiken dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im Rahmen der Schonzeitregelungen vorbehalten. Darüber hinaus ermöglicht § 26b Abs. 8 HJagdG die Aufhebung von Schonzeiten ausdrücklich nur für "begrenzte Zeit". Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift kann damit nicht die Aufhebung der Schonzeit einer bejagbaren Tierart für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Jagdzeit für unbestimmte Dauer erfolgen. Dies wäre schon nicht mit dem Zweck der Vorschrift als Sonderregelung - für den Fall des Vorliegens besonderer Gründe - zu den allgemeinen Regelungen über Jagd- und Schonzeiten zu vereinbaren. Zudem liefe eine solche Regelung entgegen der geltenden Rechtslage auf eine zeitlich unbegrenzte, faktisch ganzjährige Jagdzeit hinaus. Dies kann aber nur durch eine Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlage der Jagd- und Schonzeitregelung erfolgen. Eine Aufhebung nach § 26b Abs. 8 HJagdG könnte danach wohl allenfalls - bei jeweiligem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - jährlich wiederholt erfolgen. Der im Klageverfahren gestellte Hauptantrag des Klägers auf Aufhebung der gesamten Schonzeiten für unbestimmte Dauer kann deshalb auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Gleiches gilt auch für die, hilfsweise beantragte, Aufhebung der Schonzeit für Füchse und Waschbären für die Dauer der Gültigkeit der Hessischen Jagdverordnung vom 10.12.2015. Denn dies zielt im Ergebnis ebenfalls auf eine ganzjährige Jagdzeit für unbestimmte Dauer ab, was einer revierbezogenen Aufhebung der entsprechenden Schonzeitfestsetzung gleichkäme. Nach alledem führt keiner der Klageanträge zum Erfolg. So hat der Kläger mit keinen Anspruch darauf, das beklagte Land Hessen unter Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2016 zu verpflichten, die Schonzeit für Füchse und Waschbären im Revier des Klägers aufzuheben. Dies gilt sowohl für die Dauer der Gültigkeit der Hessischen Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 als auch für unbestimmte Dauer. Gleichermaßen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2016 unter Verpflichtung des beklagten Landes zur Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, weil sich die seinen Antrag ablehnende Entscheidung als rechtmäßig darstellt. Nach Auffassung des Einzelrichters war der verfahrensauslösende Antrag des Klägers vom 5. Februar 2016 im Übrigen ausschließlich auf die Aufhebung der ab dem 1. April 2016 bis zum Beginn der jeweiligen Bejagungszeit laufenden Schonzeiten im Jahr 2016 gerichtet, so dass insoweit eine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. Der hierauf bezogene - hilfsweise gestellte - Antrag, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes Hessen vom 19.09.2016 rechtswidrig war, hat aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Ein entsprechender Fortsetzungsfeststellungsanspruch ergibt sich bereits mangels einer ersichtlichen Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers nicht. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO dahingestellt lassend - besteht aus den dargelegten Gründen auch kein Anspruch des Klägers auf die Feststellung darauf, dass er berechtigt ist, in seinem Revier die Jagd auf Füchse im Zeitraum vom 1. März bis 14. August eines jeden Jahres und die Jagd auf Waschbären in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres auszuüben. Der Kläger hat, wie dargelegt, keinen Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung des beklagten Landes. Soweit der Kläger die Wirksamkeit der Regelungen des § 2 der HJagdV vom 15. Dezember 2015 in Zweifel zieht, ist das von ihm angestrengte Rechtsmittel des Normenkontrollverfahrens vorrangig. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass zu der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Beklagtenvertreters war nicht zu entsprechen. Denn die rechtlichen Äußerungen "zu der Spiegelwirkung der EU-Verordnung 1143/14 zu den invasiven Arten im Hinblick auf die Umsetzung durch die Hessische Jagdverordnung bei der Entscheidung über entsprechende Ausnahmegenehmigungen" waren für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich. Im Übrigen ist die Erörterung divergierender Rechtsauffassungen gerade Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung. Nach § 283 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 173 VwGO kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Frist bestimmen, in der der Beteiligte die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Für die Behandlung neuer Rechtsausführungen gilt nicht § 283 ZPO, sondern, soweit sie das Gericht für erheblich hält, § 139 Abs. 2 ZPO. Das neue Vorbringen muss entscheidungserheblich sein; zu Vorbringen, das es ohnehin nicht verwerten will, muss das Gericht kein Schriftsatzrecht mehr gewähren (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 283 ZPO, Rdnr. 2a, m.w.N.). Auch dem mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Juni 2017 bei Gericht angebrachten Antrag des Klägers auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht zu entsprechen. Gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht zwar die Wiedereröffnung beschließen, auch wenn nach Erörterung der Streitsache der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt hat. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam vorliegend aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Einzelrichter am Ende der Sitzung an diesem Tag ein die Instanz beendendes Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet hat. Die dabei vorliegende, vollständige und unterschriebene Urteilsformel wurde anschließend der Geschäftsstelle gemäß § 116 Abs. 2 VwGO übergeben und als Anlage zum Protokoll genommen. Das Gericht kann die mündliche Verhandlung nur bis zum Erlass seiner die Instanz abschließenden Entscheidung wieder eröffnen. Danach steht die Entscheidung nicht mehr zur Disposition des Instanzgerichts, sie ist ausgeschlossen. Eines besonderen Beschlusses bedarf die Ablehnung der Wiedereröffnung nicht, sie kann im Urteil begründet werden (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 104, Rdnr. 51, 58; Ortloff, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 104 Rdnr. 72, 75, beck-online). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO lagen nicht vor. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Schonzeit für Fuchs und Waschbär in seinem Jagdrevier. Er bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 150 ha Acker- und Grünlandflächen in der Gemarkung C und ist Mitglied der Jagdgenossenschaft A-Stadt-C. Der Kläger ist Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A-Stadt-C, der ca. 1.175 ha umfasst, davon ca. 331 ha Wald und 6 ha Wasserflächen. Der Kläger hat im Rahmen des geförderten "Halmprogramms" ca. 30 ha Blüh- bzw. Wildackerflächen angelegt. U.a. damit hat der Kläger seit über 7 Jahren die im Jahr 2016 und 2017 durchgeführte Wiederansiedlung von jeweils einer Kette Rebhühner vorbereitet. Ausweislich der vorliegenden Streckenlisten (Bl. 15 bis 19 der Verwaltungsvorgänge - VV -) wurden in den Jagdjahren 2011 bis 2016 im Revier des Klägers im Jahr zwischen 20 und 30 Waschbären und 28 bis 40 Füchse erlegt, was einem durchschnittlichen Streckenergebnis von 4,1 bis 6 Stück Raubwild pro 100 ha entspricht. Mit Verkündung der Neufassung der Hessischen Jagdverordnung - HJagdV - am 10. Dezember 2015 (GVBl. I 315) wurde eine Schonzeit für Füchse vom 1. März (1. April im Jahre 2016) bis 14. August eines jeden Jahres sowie eine Schonzeit für Waschbären vom 1. März (1. April im Jahre 2016) bis 31. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 (Bl. 1 f. VV) beantragte der Kläger bei der obersten Jagdbehörde des Landes Hessen, "ab dem 01.04.2016 bis zum Beginn der in der HJagdV vorgesehenen jeweiligen Bejagungszeit die Schonzeit für Füchse, Marderhunde, Minks, Nutrias und Waschbären aufzuheben, soweit nicht die Bejagung durch § 22 Abs. 4 BJagdG untersagt ist." Zur Begründung führte er an, dass innerhalb der festgesetzten Schonzeit alle bodenbrütenden Tierarten ebenso wie die Hasen, dem uneingeschränkten Zugriff der Prädatoren ausgesetzt seien. Es sei absolut kontraproduktiv, wenn gerade in der Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit etwa von Hasen, Stockenten und Rebhühnern - wobei Hasen und Enten ohnehin nur sehr beschränkt und Rebhühner bis Ende 2019 gar nicht bejagt werden dürften - die genannten Prädatoren überhaupt nicht bejagt werden dürften. Die Biodiversität und das ökologische Gleichgewicht würden erheblich gestört, wenn in den Frühjahrs- und Sommermonaten nicht die Möglichkeit bestehe, "die Fressfeinde von Hase, Stockente und Co kurz zu halten." Mit Schreiben vom 1. April 2016 (Bl. 10 ff. VV) begründete der Kläger seinen Antrag weiter, und trug unter anderem vor, dass ohne eine Bejagung in den Schonzeit von Waschbären und Füchsen geschützte Tierarten in seinem Revier ausgerottet würden und das biologische Gleichgewicht damit deutlich gestört wäre. Im Bereich seines Jagdbezirkes würden Rotmilan, Schwarz- und Weißstörche, Feldlerchen, Kiebitze und auch der Wachtelkönig leben und brüten. Trotz erheblicher Bemühungen bei der Bejagung von Waschbären und Füchsen und trotz vorgenommener Lebensraumverbesserungen habe er festgestellt, dass Entengelege vom Waschbär geplündert worden wären und dass der Hasenbesatz nicht zunehme. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Bescheidung seines Antrags seitens des beklagten Landes erfolgt war, erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Mai 2016 Untätigkeitsklage, mit welcher er die Verpflichtung des Beklagten begehrte, "ab sofort die Schonzeit für Waschbären und Füchse aufzuheben, soweit nicht § 22 Abs. 4 BJagdG entgegensteht." Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird an dieser Stelle zunächst auf den Schriftsatz vom 30. Mai 2016 (Bl. 13 ff. VV) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 19. September 2016 (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte - d.A. -, Bl. 91 ff. VV) lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Schonzeit für Füchse, Waschbären, Minks und Nutrias schließlich ab. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Schonzeit für sein Revier mangels einer Antragsbefugnis bereits unzulässig sei. Unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Gerichtsverfahren übersandte Klageerwiderung vom 5. Juli 2016 (Bl. 34 ff. VV) wird dazu ausgeführt, dass § 26b Abs. 8 des Hessischen Jagdgesetzes - HJagdG - in der Variante des "biologischen Gleichgewichts" keinen "Drittschutz" zu Gunsten eines einzelnen Jagdausübungsberechtigten entfalte. Die Vorschrift diene nach dem ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm nicht auch der Rücksichtnahme für Dritte. Ein subjektives-rechtliches Verständnis der Vorschrift sei nach Auffassung des beklagten Landes nicht systemkongruent. Denn nach der - im einzelnen zitierten - Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestehe kein Anspruch eines Jagdausübungsberechtigten darauf, dass sein Revier "eine bestimmte faunistische Ausstattung" aufweise. Diesem Grundsatz widerspräche es, wenn ein Jagdausübungsberechtigter gegenüber der Jagdbehörde einen Anspruch auf Aufhebung von Schonzeiten wegen der Störung des ökologischen Gleichgewichts hätte. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift diene §§ 26b Abs. 8 HJagdG in der Variante der Störung des biologischen Gleichgewichts nicht der Wahrung eines Individualinteresses, sondern stehe ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Weder der von der Vorschrift bezweckte Schutz der Natur um ihrer selbst willen, der Schutz der Biodiversität und des biologischen Gleichgewichts noch der Schutz der Lebensgrundlagen des Menschen stünden im Interesse einzelner Privatpersonen, sondern ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Dementsprechend sei dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zu entnehmen, was auf den Schutz von Individualinteressen eines Jagdausübungsberechtigten hindeute. So habe das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in seiner Entscheidung vom 30. März 1995 (Az. 3 C 8.94) den drittschützenden Charakter des §§ 21 Abs. 1 S. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG - in Bezug auf Waldeigentümer deshalb angenommen, weil in dieser Vorschrift ausdrücklich von "berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden" die Rede sei. Das Wort "Anspruch" spreche dafür, dass das Interesse individualisiert werde. Dem habe das Bundesverwaltungsgericht § 27 Abs. 1 BJagdG gegenübergestellt, in welchem nur von "Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft" bzw. den "Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" die Rede sei. Dieser Rechtsprechung habe sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. März 2003 (Az. 11 UE 4139/99) angeschlossen und in Bezug auf § 27 Abs. 1 BJagdG einen Drittschutz sowohl für den Waldeigentümer als auch für den Jagdausübungsberechtigten verneint, weil diese Vorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht gewähre, sondern lediglich eine Eingriffsermächtigung für die zuständige Behörde zulasten des Jagdausübungsberechtigten aus Gründen des allgemeinen Wohls enthalte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Auslegung jagdrechtlicher Vorschriften sei evident, dass auch § 26b Abs. 8 HJagdG keinen Drittschutz gewähre, sondern - wie § 27 Abs. 1 S. 1 BJagdG - nur als behördliche Ermächtigung zur Aufhebung von Schonzeit verstanden werden dürfe. In § 26b Abs. 8 HJagdG sei nicht einmal eine Personengruppe auch nur ansatzweise herausgehoben erwähnt, so dass der Wortlaut keinen Anhalt dafür biete, dass der Schutz von Individualinteressen einer bestimmten Personengruppe intendiert sei. Der Antrag des Klägers sei entsprechend der bisherigen Praxis trotz der fehlenden Antragsbefugnis auch inhaltlich bearbeitet worden. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schonzeit für Füchse und Waschbären im Jagdbezirk des Klägers gemäß § 26b Abs. 8 HJagdG sei aber nicht gegeben. Auf das biologische Gleichgewicht bezogen, könne eine Schonzeit nur unter der Voraussetzung aufgehoben werden, dass dieses Gleichgewicht bereits gestört sei. Eine präventive Schonzeitaufhebung sei weder in dieser Vorschrift noch in der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG vorgesehen. Von einer Störung des biologischen Gleichgewichts sei auszugehen, wenn aufgrund anthropogener, der Natur fremder Rahmenbedingungen einseitig bestimmte Tierarten zunehmen, deren Zunahme eine Regulierung durch den Menschen bedarf, um Schäden von Flora und Fauna abzuwenden. Nach der gesetzlichen Konzeption des Bundesjagdgesetzes und des hessischen Jagdgesetzes werde die Jagd insoweit als ein Regulativ für das Fehlen eines natürlichen Ausgleichs angesehen, um die frei lebende Tierwelt in ihrer Vielfalt soweit wie möglich dauernd zu erhalten. Das biologische Gleichgewicht werde insoweit durch die Parameter Tierart, Lebensraum und Lebensweise bestimmt. Erforderlich sei damit eine entsprechende Bewertung in Bezug auf die im Antrag genannten Arten, d.h. ob und inwieweit hinsichtlich dieser Arten eine Störung des biologischen Gleichgewichts festgestellt werden könne. Der Waschbär sei im gesamten nordhessischen Bereich sehr weit verbreitet. Die Möglichkeit einer negativen Auswirkung einer hohen Waschbärenpopulation auf verschiedene, teilweise bedrohte, Tierarten sei gegeben. Bei den aus Sicht des Klägers bedrohten Tierarten würde es sich jedoch um ubiquitäre Arten handeln, welche auf der gesamten Landesfläche anzutreffen seien. Unter Berücksichtigung der landesweiten Verbreitung von Feldhase und Stockente könne eine Störung des biologischen Gleichgewichts nicht nachgewiesen werden. Soweit der Kläger in seinem Antrag im Hinblick auf seinen Verzicht auf eine Bejagung von einer zu kleinen Population von Hase, Rebhuhn und Stockenten in seinem Jagdrevier ausgehe, sei vielmehr anzunehmen, dass es sich um Populationsschwankungen handele, die in gewöhnlichem Umfang regelmäßig vorkämen und als natürliche Entwicklung einer Tierpopulation angesehen werden könnten. Die Gründe für eine negative bzw. gleichbleibende Entwicklung der Besätze von Feldhase und Ente seien nicht alleine beim Raubwild zu suchen. Denn auch Biotopgestaltung, Wetter und landwirtschaftliche Flächennutzung würden hier ebenfalls eine sehr große Rolle spielen, insbesondere bei den Arten Feldhase und Rebhuhn. Die Bejagbarkeit der Beutegreifer sei für den Kläger aber auch nach den Jagdzeiten der HJagdV weiterhin gewährleistet, so dass im Falle des Waschbären 7 Monate und bei anderen Arten mindestens 6 Monate ein jagdlicher Eingriff möglich sei. Auch bei der bisherigen Regelung einer ganzjährigen Bejagbarkeit sei eine faktische Schonzeit im Frühling bzw. im Frühsommer entstanden, da die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere nach § 22 Abs. 4 BJagdG mit der Jagd zu verschonen gewesen seien. Die neu eingeführte Schonzeit in der Aufzuchtzeit diene letztlich auch der Rechtssicherheit des Jagdausübungsberechtigten. Zu Beginn der Jagdzeit sei eine besonders effektive Bejagung auf Stoppelfeldern und gemähten Wiesen zu erwarten. Im Übrigen sei auch ohne die Bejagung junger Fuchswelpen eine hohe natürliche Welpensterblichkeit zu verzeichnen, sobald der Immunschutz über das Säugen beim Muttertier ende. Ähnliche Erkenntnisse würden auch für Waschbären und Marderhund vorliegen, in der Fachliteratur würde für den Waschbären von einer Jungtiersterblichkeit von 40-60 % ausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei im Hinblick auf die in der Vergangenheit vom Kläger erzielte Strecke von max. 6 Stück Raubwild pro 100 ha ein positiver Effekt auf die Reduktion der Beutegreiferpopulation nicht zu erwarten. Der Kläger ist der Argumentation des Beklagten u.a. mit Schriftsätzen vom 10. August 2016 (Bl. 54 ff. d.A.) und vom 1. Februar 2017 (Bl. 101 ff. d.A.) entgegengetreten. Er vertritt u.a. die Auffassung, ihm stehe eine Antragsbefugnis nach § 26b Abs. 8 HJagdG aufgrund der einem Jagdausübungsberechtigten durch die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes zugeordneten Funktionen und Aufgaben zu. So bestehe für den Jagdausübungsberechtigten gemäß §§ 1 und 3 BJagdG die Verpflichtung zur Hege, über die § 1 Abs. 2 HJagdG darüber hinaus die Ziele bestimme, deren Erreichung bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd anzustreben seien. Diese vorgegebenen Ziele würden sich nicht nur auf die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten beziehen, sondern würden vielmehr für alle wildlebenden Tiere und auch die Pflanzen im jeweiligen Naturraum gelten. Deren Vielfalt sei zu erhalten, bedrohte Tier- und Pflanzenarten seien besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Der Jagdausübungsberechtigte habe sich somit kraft Gesetzes nicht nur für den Erhalt der Biodiversität einzusetzen, sondern darüber hinaus auch z.B. die nach der Vogelschutzrichtlinie besonders schützenswerten Arten zu schützen und sie zu fördern. Dies liege zwar auch im Gemeinwohlinteresse, Normadressat sei nach dem Willen des Gesetzgebers aber der für die Jagd Verantwortliche. Dies entspreche auch der Gesetzessystematik, die das Jagdausübungsrecht als Verwirklichung des mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenen Jagdrechts ebenfalls der im Art. 14 Grundgesetz - GG - vorgegebenen Sozialpflichtigkeit unterwerfe. Die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts gehöre deshalb zu den Pflichten des Jagdausübungsberechtigten. Dieser müsse im Falle der Störung dieses Gleichgewichts somit auch das Recht haben, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, also - wie vorliegend geschehen - einen Antrag auf Aufhebung der Schonzeit bezüglich Fuchs und Waschbären zu stellen. Im Gegensatz zu staatlichen Institutionen sei es dem Kläger als Jagdausübungsberechtigten nicht erlaubt, eine für gemeinschaftswidrig gehaltene Vorschrift unangewendet zu lassen. Den Verstoß der hier betroffenen Regelungen der HJagdV gegen höherrangiges Recht könne nur das Gericht feststellen. Eine Negierung der Antragsbefugnis habe zur Folge, dass der Kläger die Eingriffe in seinem Rechtskreis als Jagdausübungsberechtigter hinnehmen müsse, was sich als Verstoß gegen das Willkürverbot darstelle. Die Vogelschutzrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung ergangene Bundesnaturschutzgesetz würden verlangen, dass alle Maßnahmen getroffen werden, um besonders geschützten Arten wie z.B. Rotmilan, Kiebitz und Wachtelkönig zu erhalten bzw. die Vergrößerung der Bestände zu ermöglichen. Das beklagte Land verkenne bei der Negierung einer Antragsbefugnis, dass § 1 Abs. 2 Nr. 5 HJagdG bestimme, dass die Inhaber des Jagdrechts und die Jägerschaft in die Lage versetzt und verpflichtet werden sollten, diese in Abs. 2 genannten Ziele möglichst weitgehend in eigener Verantwortung zu verwirklichen. Es gehe somit nicht um ein "Individualinteresse" des Klägers, sondern darum, dass er die ihm durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen erfüllen wolle. Dies vermittle ihm einen Anspruch gegen die Verwaltung auf eine sachgerechte Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schonzeit für Fuchs und Waschbär im Sinne von § 26b Abs. 8 HJagdG seien auch gegeben, weil eine Störung des biologischen Gleichgewichts gegeben sei. Der Waschbär sei eine invasive Art mit unionsweiter Bedeutung im Sinne der EU-Verordnung 1143/2014 vom 26. Oktober 2014 i.V.m. der EU-Durchführungsverordnung 2016/1141 vom 13. Juli 2016. Beide Verordnungen seien unmittelbar geltendes Recht und würden den Mitgliedsstaaten aufzugeben, alles zu tun, um die gelisteten invasiven Arten möglichst zu beseitigen oder zumindest die weitere Ausbreitung zu verhindern. Mit dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe stehe bereits fest, dass das ökologische Gleichgewicht dort gestört sei, wo der Waschbär vorkommt. Zumindest eine weitere Ausbreitung des Waschbären können nur durch konsequente Bejagung während des gesamten Jahres eingedämmt werden. Aus den vom Kläger erzielten Erlegungszahlen der zurückliegenden Jahre sei zu entnehmen, dass in seinem Revier ebenso wie allgemein in Nordhessen hohe Bestandsdichten an Waschbären vorhanden seien. Ebenso wenig wie beim Waschbären könne hinsichtlich des Fuchses kein Zweifel daran bestehen, dass die fast halbjährige Schonzeit des gesamten Fuchsbestandes zu einer Störung des ökologischen Gleichgewichts führen würde. Es werde als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die Fuchspopulation nicht durch natürliche Feinde und derzeit auch nicht durch Krankheiten (wie z.B. Tollwut) "gezehntet" werde. Die Tatsache, dass nicht nur das Vorhandensein von Prädatoren, insbesondere ihre Anzahl, für Hasen, Rebhühner, Stockenten sowie aller bodenbrütenden Vogelarten von Bedeutung sei, sondern auch die Lebensraumgestaltung und -nutzung einen erheblichen Einfluss habe, rechtfertige nicht den Schluss, dass bei schwierigen Lebensraumbedingungen auf eine Bejagung von Prädatoren verzichtet werden könne. Die verbleibende Bejagungsmöglichkeit außerhalb der festgesetzten Schonzeiten sei nicht ausreichend. Denn die Schonzeit für die Beutegreifer fielen gerade in die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit von Hasen, Rebhühnern, Stockenten sowie allen bodenbrütenden Vogelarten, so dass diese dem "Zugriff von Fuchs und Waschbär schutzlos ausgesetzt" seien. Im Jagdjahr 2016/2017 habe er nur noch 10 Füchse erlegt, was seiner Auffassung nach auf den Wegfall des Fuchsabschusses auf Jungfüchse im Frühjahr zurückzuführen sei. Das beklagte Land habe für die Frage, ob eine Störung des biologischen Gleichgewichts vorliege, fälschlicherweise lediglich auf das Jagdrevier des Klägers abgestellt. § 26b Abs. 8 HJagdG stelle jedoch auf "bestimmte Gebiete" oder "einzelne Jagdbezirke" als räumlichen Bereich für eine Schonzeitaufhebung ab. Dies sei nicht nachvollziehbar, da seitens des Beklagten damit argumentiert worden sei, dass es sich bei Stockenten und Feldhasen um landesweit anzutreffende Arten handele. Eine solche Abgrenzung widerspreche aber auch wildbiologischen Erkenntnissen, da Wildtiere keine Reviergrenzen kennen würden und sich ihre Lebensraumbedürfnisse und -nutzungen im Wesentlichen nach den örtlichen Vorgaben, der Jahreszeit und evtl. Störfaktoren richten würden. Eine zusätzliche revierbezogene Prüfung widerspreche der Vorgabe der EU-Verordnung, dass die vorhandene Population des Waschbären nicht nur zu reduzieren, sondern sogar möglichst zu eliminieren sei und dass damit die Störung des biologischen Gleichgewichts durch den Waschbären bereits feststehe. Die Schonzeitaufhebung sei gemäß § 26b Abs. 8 HJagdG zudem auch zur Vermeidung von Wildseuchen vorgesehen. Die Vermeidung von Seuchen liege zwar sicherlich ebenfalls im Interesse der Allgemeinheit, es ließe sich aber zugleich feststellen, dass dem Kläger als Jagdausübungsberechtigten durch das Gesetz eine entsprechende Handlungspflicht auferlegt werde. Gemäß § 23 BJagdG umfasse der Jagdschutz den Schutz des Wildes vor Wildseuchen und gemäß § 29 HJagdG darüber hinaus den Schutz bestandsbedrohter Wildarten. Die Vermeidung von Seuchen sei darauf ausgerichtet, einen seuchenartigen Zustand gar nicht erst entstehen zu lassen. Eine Infektionsgefahr werde mit zunehmender Populationsdichte umso höher. So sei seitens der Veterinärämter verstärkt auf die Gefahr der Übertragung von Staupe und Räude durch Fuchs und Waschbär sowie die Gefährdung durch den Fuchsbandwurm hingewiesen worden. Waschbären könnten zudem mit Spulwürmern infiziert sein. Weder im Ablehnungsbescheid vom 19. September 2016 noch an anderer Stelle habe sich die Verwaltungsbehörde mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht zur Vermeidung einer Seuchengefahr die Aufhebung der Schonzeit gerade für Füchse und Waschbären zwingend erforderlich sei. Das beklagte Land habe zudem den, ihm durch § 26b Abs. 8 HJagdG eingeräumten, Ermessensspielraum fehlerhaft ausgeübt. Denn es sei bereits von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Es sei missachtet worden, dass sich der Antrag auf Aufhebung der Schonzeit genau auf die Zeit beziehe, in der sich die negativen Auswirkungen des - nachtaktiven und schwer bejagbaren - Waschbären auf die zu seinen Beutetieren zählenden Arten in besonders gravierender Weise auswirke, weil eben in dieser Zeit nicht nur Waschbären und Füchse, sondern auch alle übrigen Tierarten ihre Nachzucht aufzuziehen versuchen. Eine noch so intensive Bejagung in den Herbst- und Wintermonaten mindere nicht den Prädationsdruck während der Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit. Zudem habe das Ministerium missachtet, dass es dem Kläger auch um Rebhühner sowie um besonders zu schützende Arten gehe, für deren Erhalt er ebenfalls verantwortlich sei. Die Argumentation des Beklagten stehe im Widerspruch zu § 2 Abs. 3 HJagdGV, der gerade für Feldhasen und Stockenten eine erhebliche Beschränkung bei Bejagung vorsehe. So dürfe die Bejagung nur bei ausreichenden Besatzdichten unter Zugrundelegung des jährlichen Zuwachses erfolgen, wobei ein Bestandserhebungsverfahren für Feldhasen durchzuführen sei. Der Kläger sei durch die Vorgehensweise des beklagten Landes zudem auch in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. So sei sowohl im Gebiet des Birkwildhegerings D als auch des Rebhuhnhegerings E jeweils gegenüber den Jagdausübungsberechtigten eine Aufhebung der Schonzeiten von Fuchs und Waschbär verfügt worden. Zudem sei mit Erlass vom 27. Januar 2017 verlautbart worden, dass die Jagd- und Schonzeiten von Beutegreifern und Wildkaninchen nicht für befriedete Bezirke gelten würden. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit der Bejagungsmöglichkeit im Jagdrevier sei nicht erkennbar. Die seitens des Ministeriums herangezogene Argumentation, dass die Bevölkerung die "in vielen hessischen Städten" "sehr groß gewordene" Waschbärenpopulation "als Plage" empfinde, sei nicht nachvollziehbar, wenn demgegenüber der nachgewiesene Einfluss des Beutegreifers Waschbär in der Fauna nicht ausreiche, um die infolge der Verordnungsregelung bestehende Schonzeit aufzuheben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klageanträge neu gefasst und beantragt, das beklagte Land Hessen unter Aufhebung der Verfügung vom 19.09.2016 zu verpflichten, die Schonzeit für Füchse und Waschbären im Revier des Klägers, gemeinschaftlicher Jagdbezirk A-Stadt-C, aufzuheben. Hilfsweise wird beantragt, unter Aufhebung der Verfügung vom 19.09.2016 das Land Hessen zu verpflichten, die Schonzeit für Füchse und Waschbären im vorgenannten Revier des Klägers für die Dauer der Gültigkeit der Hessischen Jagdverordnung vom 10.12.2015 aufzuheben. Weiter wird hilfsweise beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 19.09.2016 aufzuheben und den Beklagten zur Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Zeitablauf eingetreten ist, wird hilfsweise beantragt, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes Hessen vom 19.09.2016 rechtswidrig war. Weiter wird höchst hilfsweise beantragt, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, in dem oben genannten Revier die Jagd auf Füchse im Zeitraum vom 01.03. bis 14.08. eines jeden Jahres und auf die Jagd auf Waschbären in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.07. eines jeden Jahres auszuüben. Das beklagte Land Hessen beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das beklagte Land im Wesentlichen auf die Begründung des ablehnenden Bescheids vom 19. September 2016. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage unzulässig gewesen sei, weil die Voraussetzungen des § 75 VwGO nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe das Vorliegen von besonderen Gründen für den Erlass einer Ausnahmegenehmigung, wie das Vorkommen einer besonders bedrohten Art - nicht dargelegt. Eine ungleiche Behandlung des Klägers hinsichtlich der zwischenzeitlich erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 26b Abs. 8 HJagdG sei nicht gegeben. So sei eine Ausnahmegenehmigung von der Schonzeit für Waschbär und Fuchs für den Birkwildhegering D erteilt worden. Die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung rechtfertige sich darin, dass das biologische Gleichgewicht als gestört anzusehen sei, weil das dortige Birkwildvorkommen mit nur noch wenigen Exemplaren landesweit das Einzige und bundesweit eines der letzten sei. Das Birkwild sei in Deutschland vom Aussterben bedroht. Die in der E erteilten Ausnahmegenehmigungen von den Schonzeiten für Prädatoren seien nicht im Hinblick auf die dortigen Rebhuhnvorkommen, sondern wegen der dort vorhandenen Feldhamster erteilt worden. Dabei handele es sich um die letzten Exemplare dieser Art in Hessen. Im Falle des Auslöschens dieser Art sei im Hinblick auf diese das biologische Gleichgewicht als gestört anzusehen. Nach den Maßgaben von Art. 19 der EU-Verordnung 1143/14 habe man sich mit dem Vorkommen der invasiven Arten wie auch des Waschbären grundsätzlich abgefunden und ziele nicht ausschließlich auf eine Auslöschung oder Beseitigung dieser Arten ab. Vielmehr sollten durch Managementmaßnahmen die Auswirkungen dieser Art auf die Biodiversität minimiert werden. Das bedeute, dass an bestimmten Brennpunkten geeignete Maßnahmen gegen die invasiven Arten durchgeführt werden sollten. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die extrem bedrohten Vorkommen von Birkwild und Feldhamstern geschehen. Demgegenüber komme das Rebhuhn noch landesweit vor und sei nicht in diesem Maße vom Aussterben bedroht wie das Birkwild und der Feldhamster. Darüber hinaus sei eine Bejagung des Waschbären innerhalb der Jagdzeiten ausreichend. Insofern habe man sich gehalten gesehen, die Maßgabe des Verordnungsgebers zu befolgen, der eine entsprechende Abwägungsentscheidung getroffen und in der Jagdverordnung niedergeschrieben habe. Die vom Kläger herangezogene Pflicht zur Hege und zum Schutz bedrohter Tierarten erstrecke sich ausschließlich in dem durch die Jagdgesetze und die entsprechende Jagdverordnung geregelten Umfang. Soweit sich der Kläger auf die Vogelschutzrichtlinie und die europarechtlichen Verordnungen beziehe, so würden diese für ihn als einzelnen Jagdausübungsberechtigten keine unmittelbar geltenden Rechte oder Verpflichtungen begründen, sondern sich ausschließlich auf die Mitgliedsstaaten beziehen. Mit Beschluss vom 20. April 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des beklagten Landes (2 Hefter) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 Bezug genommen.