Urteil
2 K 1834/17.KS.A
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:0607.2K1834.17.KS.A.00
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Leitsätze
Verfolgerstaat i.S.v. § 26 AsylG ist mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Staatenloser politisch verfolgt wird, der Herkunftsstaat des originär Asylberechtigten. Die Asylanerkennung nach Art. 16a GG - und dementsprechend gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG internationaler Schutz - kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Asylsuchende die Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates des Ehegatten besitzt. Das Familienasyl dient nicht oder nicht primär der aufenthaltsrechtlichen Sicherung der Familie des Flüchtlings. Soweit es um die Sicherung des familiären Zusammenlebens geht, sind die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ausreichend, um den Ehegatten oder den Kindern von Flüchtlingen das Zusammenleben im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 entschieden werden, obwohl die Beklagte im Verhandlungstermin nicht erschienen ist. In der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat die von ihm zunächst auch erstrebte Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG im Klageverfahren nicht mehr weiterverfolgt. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 21.02.2017 ist - soweit er mit der Klage noch angegriffen worden ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Im Hinblick auf diese Einschätzung kann sich das Gericht zunächst in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Verfügungen beziehen, in denen sich eine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage widerspiegelt. Die hiergegen im Klageverfahren geäußerten Einwände greifen nicht durch. Dem Kläger steht auch nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zu. Nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67-89; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 - M 12 K 14.30579 -, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29. Mai 2017 - Au 5 K 17.31645 -, juris). Dies zugrunde gelegt, besitzt der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Nach diesen Vorschriften wird dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, die Flüchtlingseigenschaft selbst zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon in dem Staat bestanden hat, in dem derjenige, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Ausländers eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG sind die Absätze 1 bis 4 auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden; nach Satz 2 tritt an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegend aber nicht vor. Der Ehefrau des Klägers ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 09.08.2017, Az. 5 K 380/17.KS.A, hin zwar durch Bescheid vom 01.03.2018 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Soweit das Bundesamt zwischenzeitlich die Gültigkeit der Eheschließung an sich angezweifelt hat, kann dies im Ergebnis dahingestellt bleiben. Dahingehend ergeben sich zur Überzeugung des Einzelrichters im Übrigen aber auch keine durchgreifenden Zweifel. Die Abweichung beim Namen des Klägers zwischen der angefertigten Übersetzung der beim Bundesamt vorgelegten Heiratsurkunde (Bl. 65 VV) und dem dort im Asylverfahren geführten Namen des Klägers rechtfertigt solche jedenfalls nicht. Denn auch in der vom Bundesamt angefertigten Übersetzung der Staatsangehörigkeitsurkunde (Bl. 66 VV) ist der Name des Klägers mit der Heiratsurkunde übereinstimmend angegeben. Vorliegend rechtfertigt die Diskrepanz zwischen der konkreten Schreibweise und dem Vorhandensein weiterer Namensteile in der Übersetzung des arabischen Kettennamens keine derartigen Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Eheurkunde. Bezeichnenderweise hegte auch das Bundesamt zuvor keine Zweifel an der Gültigkeit der Ehe. Auch wenn darüber hinaus zwar die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1., Nr. 3. und Nr. 4. AsylG vorliegen dürften, vermag der Kläger dennoch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus der entsprechenden Entscheidung zugunsten seiner Ehefrau im Wege des internationalen Schutzes für Familienangehörige ableiten. Denn die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind nicht erfüllt. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt den Bestand der Ehe schon im Verfolgerstaat des stammberechtigten Asylberechtigten (bzw. Flüchtlingsberechtigten nach § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG) voraus. Der Kläger besitzt vorliegend aber nicht die syrische Staatsangehörigkeit seiner international schutzberechtigten Ehefrau, sondern ausschließlich die irakische Staatsbürgerschaft. Dementsprechend bezieht sich einerseits das, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau begründende, Verfolgungsschicksal der Ehefrau ausschließlich auf den Staat Syrien und andererseits das vom Kläger dargelegte eigene Verfolgungsschicksal auf den Irak. Somit entfällt die Vermutung eines gemeinsamen Verfolgungs- und Fluchtschicksals, welches für das Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylG typischerweise unterstellt werden kann. Verfolgerstaat i.S.v. § 26 AsylG ist mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Staatenloser politisch verfolgt wird, der Herkunftsstaat des originär Asylberechtigten. Die Asylanerkennung nach Art. 16a GG - und dementsprechend gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG internationaler Schutz - kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Asylsuchende die Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates besitzt; andernfalls braucht er den Schutz des Art. 16a GG nicht (so: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 105. Lieferg. Januar 2018, § 26 AsylVfG, Rdnr. 37). Zwar wird in der Literatur und vereinzelt in der Rechtsprechung aus der Formulierung "Verfolgerstaat des Asylberechtigten" abgeleitet, dass ein familienasylbegehrender Ehegatte nicht unbedingt dieselbe Staatsangehörigkeit innehaben muss wie der originär Asylberechtigte (so: Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 26, Rdnr. 13; Bodenbender, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand: 115. Lieferg. März 2018, § 26, Rdnr. 51; Koisser/Nicolaus, Das Familienasyl des § 7a Abs 3 AsylVfG - Eine Analyse aus der Sicht des UNHCR, ZAR, 1991, 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2002 - A 13 S 1068/01 -, juris; ohne diese Frage zu problematisieren: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 26 AsylG, Rdnr. 13; VG München, Urteil vom 11. April 2017 - M 4 K 16.32238 -, juris). Dies wird damit begründet, dass ansonsten Staatenlose und Ehegatten mit einer anderen Staatsangehörigkeit, die im Verfolgerstaat gelebt haben, schutzlos wären. Danach soll dann, wenn der Asylberechtigte mit einem Ehegatten anderer Staatsangehörigkeit im Verfolgerstaat zusammengelebt hat, Familienasyl genießen, auch wenn hierfür im Einzelfall kein Bedürfnis bestehen sollte. Vom Ehegattenasyl ausgeschlossen seien daher nur Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen oder Unionsbürger (so: Marx, a.a.O., § 26, Rdnr. 13). Diese Auffassung vermag im Hinblick auf die Funktion des Asyls jedoch nicht zu überzeugen. Denn das Familienasyl dient nicht oder nicht primär der aufenthaltsrechtlichen Sicherung der Familie des Flüchtlings (so überzeugend: Hailbronner, a.a.O., § 26 AsylVfG, Rdnr. 37). Soweit es um die Sicherung des familiären Zusammenlebens geht, sind die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 29, 30 AufenthG sowie im Hinblick auf eine Aufenthaltsbeendigung § 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) ausreichend, um den Ehegatten oder den Kindern von Flüchtlingen das Zusammenleben im Bundesgebiet zu ermöglichen. Wesentlicher Grundgedanke beim Ehegattenasyl ist das gemeinsame Verfolgungs- und Fluchtschicksal, die Vermutung der eigenen Verfolgung, der damit verbundene Entlastungszweck für die Prüfung eines eigenen Asylantrags und schließlich die mit der Gewährung eines einheitlichen Flüchtlingsstatus verbundene Integrationswirkung. Hat ein Ehegatte eines anerkannten Flüchtlings eine andere Staatsangehörigkeit, so entfällt zumindest die für das Familienasyl typischerweise unterstellte eigene Verfolgungsgefahr, die allerdings ohne Rücksicht auf die wirkliche Verfolgungssituation angenommen wird. Im Falle anderweitiger Staatsangehörigkeit besteht die für den Flüchtlingsstatus jeglicher Art zu Grunde gelegte Angewiesenheit auf den internationalen Flüchtlingsschutz aber deshalb nicht, weil der Familienangehörige sich jederzeit auf seine eigene Staatsangehörigkeit berufen und den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen kann. Dies spricht gegen die Gewährung von Familienasyl an Ehegatten anderer Staatsangehöriger. Insoweit besteht keine andere Interessenlage, als wenn der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besäße. Ausreichend zur Verwirklichung der Familieneinheit sind die aufenthaltsrechtlichen Ansprüche. Für einen Flüchtlingsstatus entfällt ein hinreichender Grund. Ungeschriebene Voraussetzung des Flüchtlingsstatus ist nach Sinn und Zweck der Regelung zumindest potentiell, wenn auch nicht notwendigerweise tatsächlich, die "Nähe zum Verfolgungsgeschehen" sowie eine eigene Gefährdung und der daraus resultierende Verlust des mit der Staatsangehörigkeit verbundenen elementaren Schutzes (so auch: Hailbronner, a.a.O., § 26 AsylVfG, Rdnr. 37). Dies überzeugt insbesondere im Hinblick auf das in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG normierte Erfordernis, dass sich das Verfolgungsschiksal auf das Land (Herkunftsland) bezieht, dessen Staatsangehörigkeit der Schutzsuchende besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Aber auch unter Anwendung der oben dargelegten abweichenden Rechtsansicht, besteht ein Anspruch des Klägers nach § 26 Abs. 1 AsylG nicht. Denn auch hiernach soll ein Ehegatte einer anderen Staatsangehörigkeit nur dann Familienasyl genießen, wenn der Asylberechtigte mit einem Ehegatten im Verfolgerstaat zusammengelebt hat. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nach der Eheschließung am 27.05.2012 mit seiner Ehefrau in Syrien zusammengelebt hat. Vielmehr ist er zusammen mit seiner Ehefrau aus dem Irak ausgereist, wo er seinen Angaben nach bis zu diesem Zeitpunkt in Mossul gelebt hat. Dementsprechend hat auch die Ehefrau des Klägers beim Bundesamt angegeben, dass sie im Juni 2012 Syrien verlassen habe, um dort mit ihrem irakischen Ehemann im Irak zu leben (vgl. Seite 2 des Bescheids vom 30.12.2016, Az.: 6273503-1 475). Soweit sich der Kläger in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit sich auf die unsichere Situation, bzw. auf ein Verfolgungsschiksal in seinem eigenen Herkunftsland bezieht, ist zu berücksichtigen, dass ihm das Bundesamt dahingehend den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG auf Grund seines eigenen Tatsachenvortrags ergibt sich ebenfalls nicht. Ob das Vorbringen des Klägers zu seinen individuellen Fluchtgründen den oben beschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügt, kann dahinstehen. Denn der Kläger kann seine Flüchtlingsanerkennung auch dann nicht beanspruchen, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit den als fluchtauslösend dargestellten Geschehnissen einen tatsächlich erlebten Geschehensablauf wiedergegeben hat. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörung angab, dass sein Vater vom IS erpresst worden sei und sein Vater in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung nunmehr - insoweit erstmalig bzw. als Steigerung zu seinen vorherigen Angaben - vorgetragen hat, dass ein Angehöriger des Terrorregimes IS im Jahre 2012 oder 2013 telefonisch Kontakt zu ihm aufgenommen habe, eine Summe von 750.000 Dollar gefordert und verlangt habe, dass sein Söhne für den IS kämpfen, kann auch dies keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger begründen. Der Kläger hat insoweit keinerlei individuelle Vorverfolgung geltend gemacht. Aus der Darstellung der betreffenden Ereignisse durch den Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt sowie aus seinen Schilderungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass ihm persönlich vor der Ausreise kein Leid zugefügt wurde. Der Kläger hat auch nicht etwa nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass er zum IS persönlichen Kontakt gehabt habe. Die fluchtauslösende Bedrohung beim Einfallen des IS in die Stadt Mossul hat die gesamte dortige Bevölkerung betroffen. Insoweit der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit im Baugeschäft und seines Wohlstandes und seine gesamte Familie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden besonders exponiert gewesen sein will, teilt er bzw. sie dies mit dem Schicksal all derjenigen Einwohner Mosuls. Die Schilderungen des Klägers und auch diejenigen seiner Eltern waren insoweit aber auch pauschal und allgemein gehalten und zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters nach dem gewonnenen Gesamteindruck nicht dazu geeignet, insoweit bestehende Zweifel auszuräumen. Der Kläger hat also nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Auch die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der ihm Irak lebenden Kurden allein begründet jedenfalls aktuell nicht die Gefahr von Verfolgung bzw. Übergriffen im Sinne von § 3a AsylG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris) liegt eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr für Mitglieder einer Gruppe dann vor, wenn Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern auch ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Soweit der Kläger im Hinblick auf seine Volkszugehörigkeit auf eine Bedrohung von Seiten des sog. IS verweist, erscheint diese Befürchtung jedenfalls bezogen auf seine Heimatregion Mossul und nicht zuletzt auch aufgrund der zwischenzeitlich im Nordirak eingetretenen Entwicklung als unbegründet. Die in weiten Teilen des Irak seit Mitte 2014 bestehenden Bedrohungslage durch nichtstaatliche Akteure des sog. IS und die Kämpfe in den westlichen und südlichen Nachbarprovinzen sind beendet. Wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, wurde das "Kalifat" des Islamischen Staats 2017 in Irak weitestgehend besiegt. Die von IS kontrollierten Gebiete wurden nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte (inkl. kurdischer Peschmerga) befreit. Nachdem die seit Oktober 2016 andauernde Operation zur Befreiung Mosuls im Juli 2017 abgeschlossen wurde, folgten die vergleichsweise schnelle Befreiung von Tal Afar, Hawija und der Grenzregion zu Syrien um al-Qaim. So kann der aktuellen Presseberichterstattung entnommen werden, dass der IS drei Jahre nach Beginn seines Siegeszugs im Irak auch aus Rawa vertrieben worden ist. Hierzu wird unter n-tv.de vom 19. Februar 2018 (frei abrufbar im Internet unter der Überschrift "Ganz Rawa befreit-Irak vertreibt IS aus letzter Stadt") ausgeführt: "Die irakische Armee hat binnen weniger Stunden die letzte von der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) kontrollierte Stadt in dem Land zurückerobert. Regierungstruppen und paramilitärische Einheiten hätten ganz Rawa befreit und auf allen öffentlichen Gebäuden die irakische Schlacke gehisst, erklärte General Abdelamir Jarallah. Der Einsatz zur Rückeroberung der Ortschaft in der Wüstenprovinz Anbar hatte erst am Morgen begonnen. Die Kleinstadt im Euphrat-Tal an der syrischen Grenze war die letzte Stadt im Irak, die noch von den Dschihadisten kontrolliert wurde. Die irakische Armee hatte im Morgengrauen eine Offensive zur Rückeroberung der Stadt gestartet. Das Militär hatte mit einem schnellen Erfolg gerechnet. Die meisten IS-Kämpfer, die sich zuletzt noch in der Stadt aufgehalten hätten, seien bereits zur syrischen Grenze geflohen, sagte ein General. ..." Für anderweitige - d. h. nicht von dem sog. IS ausgehende - Verfolgungshandlungen, die den Kläger oder seine Familie zielgerichtet in ihrer Person betroffen hätten, ist ihrem Sachvortrag nichts ersichtlich. Dies gilt auch für die befürchtete Bedrohung durch schiitische und sonstige Milizen. Übergriffe von dieser Seite sind dem Kläger oder seinen Familienangehörigen bis zu ihrer Ausreise nicht wiederfahren, die insoweit dargelegte Bedrohungslage für den Kläger stellt sich vielmehr als insoweit pauschal geäußerte Befürchtung dar. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die Situation im nördlichen Irak derzeit auch ungeachtet der vorbeschriebenen Sachlagenänderung noch unübersichtlich und in einigen Gebieten sicherlich auch noch als gefährlich darstellen mag. Dass der Kläger aufgrund dessen in Anknüpfung an für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Merkmale von Verfolgung bedroht wäre, kann hieraus jedoch offensichtlich nicht abgeleitet werden. Dem wurde bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung auch nicht darauf stützen, als Sunnit im Irak generell verfolgt zu werden, denn es liegt aktuell keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris, zu Sunniten im Irak; ferner Urteil vom 01. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris, zu Tschetschenen; Beschluss vom 05. Januar 2007 - 1 B 59/06 -, juris; Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 juris, zu Christen im Irak; jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach Auffassung des Gerichts liegt die für eine Gruppenverfolgung von Sunniten erforderliche Gefahrendichte in der Herkunftsregion der Kläger nicht vor. Zwar wurde die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Iraks bildete, nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in den Jahren 2006 bis 2014 aus öffentlichen Positionen gedrängt. Allerdings erkennt die Verfassung des Iraks das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an und es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen oder ethnischen Minderheiten durch Behörden statt (Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, vom 7. Februar 2017 und vom 12. Februar 2018; VG München Urt. v. 16.5.2017 - 4 K 16.35469, BeckRS 2017, 112730, beck-online). Mit dieser Einschätzung steht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 16. November 2017 - 5 ZB 17.31639 -, juris, der hierzu ausführt: Im Übrigen liegt eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak durch schiitische Milizen nach derzeitiger Erkenntnislage nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2017 - 4 ZB 17.31091 - juris).Für die Annahme einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 - 10 C 11.08 - AuAs 2009, 173; v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 590; v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 = BayVBl 2007, 151).In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen (U.v. 9.1.2017 - 13a ZB 16.30740 - juris m.w.N.). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzt sich zu 60 bis 65 % aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22 % aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20 % aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 S. 7). Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern (vgl. www.auswaertiges-amt.de - Länderinfos, Stand: März 2017) würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es keine ausreichenden Hinweise. Dies gilt auch für die Stadt Bagdad, in der 7,6 Millionen Einwohner leben (vgl. www.auswaertiges-amt.de - Irak, Länderinformation, Stand: März 2017). Zwar hat nach der Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich vom 24. August 2017 die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In Bagdad sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen, wie auch die Klagepartei vorträgt. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen) PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad sei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte ergeben sich daraus nicht. Die Fragen, ob Sunniten in Bagdad auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verwiesen werden können oder eine Fluchtalternative innerhalb Bagdads haben, stellt sich daher auch aus rechtlichen Gründen nicht. Faktisch steht eine Fluchtalternative nach der dargestellten Erkenntnislage in den sunnitischen Vierteln Bagdads grundsätzlich zur Verfügung." Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger war daher aus den oben dargestellten Gründen abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten waren gemäß § 83b AsylG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am ......1996 in Mossul im Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Religionsbekenntnis. Seine Eltern, Herrn ..... und Frau ......, sowie ein Bruder führen unter dem Aktenzeichen 2 K 945/17.KS.A ein eigenes Asylverfahren, welches zusammen mit dem vorliegenden Verfahren gemeinsam verhandelt worden ist. Laut seinen eigenen Angaben hat der Kläger zusammen mit seinen Familienangehörigen sowie seiner Ehefrau sein Heimatland am 10.06.2014 in Richtung Syrien verlassen und hielt sich im Anschluss daran zunächst für etwa 14 bis 15 Monate in der Türkei auf. Von dort reiste er am 05.11.2015 über die sog. Balkanroute auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.09.2016 Asylantrag. Am 17.10.2016 wurde der Kläger - ebenso wie seine Eltern - gemäß § 25 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu seinen Asylgründen angehört. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift führte er hierzu aus, dass er bis zu seiner Ausreise in Mossul im angemieteten Hause seiner Familie gelebt habe. Er habe 6 Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Kunstschmied und Metallbauer gearbeitet. Im Irak würden noch seine Schwester und Schwager mit ihrem Kind, ein Stiefbruder und eine Stiefschwester aus der ersten Ehe seiner Mutter leben. Als der IS die gesamte Umgebung vom Mossul besetzt habe, sei alles zusammengebrochen und es habe Chaos und Terror geherrscht. Ab dem Alter von 13 Jahren habe er nicht mehr zu Schule gehen dürfen, weil sein Vater Angst um ihn gehabt habe. Der IS habe am 25.03.2014 versucht, seinen Vater zu erpressen. Er habe 100.000 Dollar zahlen sollen oder sie würden ihn töten. Der Vater sei daraufhin auf das linke Ufer des Tigris geflohen, wo er sich im Haus einer Schwester versteckt gehalten habe. Als der IS schließlich in die Stadt eingefallen sei, sei sein Vater zurückgekommen und habe sie zur sofortigen Flucht veranlasst. Sie hätten Geld und Papiere retten können und seien dann geflüchtet. Ihm persönlich sei nichts passiert, aber er habe sehr viel Schlimmes erlebt und gesehen. Die irakische Armee und die Leute der Regierung seien geflohen. Sein Vater sei von den Islamisten bedroht worden. Der IS habe besonders wohlhabende Menschen erpresst und habe es besonders auf Kurden abgesehen. Im Falle seiner Rückkehr in den Irak befürchte er insbesondere, dass er getötet würde. Das Leben sei dort nicht mehr sicher. Weiter hat der Kläger angegeben, dass er zusammen mit seiner Ehefrau ausgereist sei. Er hat bei Bundesamt eine Heiratsurkunde des syrischen Justizministeriums über seine Eheschließung mit der syrischen Staatsangehörigen Frau ......, geboren ......1997 in Al Hasaka, Syrien, vorgelegt. Auf die bei den Verwaltungsakten befindliche Übersetzung durch das Bundesamt (Bl. 65 VV) wird Bezug genommen. Das Bundesamt hat den Kläger dementsprechend als verheiratet geführt. Die Ehefrau des Klägers hat ein eigenes Asylverfahren durchgeführt. Ihr wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 30.12.2016 (Az.: 6273503-1 475) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 09.08.2017, Az.. 5 K 380/17.KS.A, ist das Bundesamt verpflichtet worden, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem ist das Bundesamt durch Bescheid vom 01.03.2018 nachgekommen. Mit Bescheid vom 21.02.2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung ab. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Mit bei Gericht am 07.03.2017 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom selben Tag hat der Kläger Klage erhoben. Entgegen der entsprechenden Ankündigung hat er seine Klage zunächst nicht weiter begründet. Mit Schriftsatz vom 27.04.2018 hat der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 09.08.2017, Az. 5 K 380/17.KS.A, sowie die durch Bescheid vom 01.03.2018 erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten seiner Ehefrau hingewiesen. Er vertritt die Auffassung, ihm sei nunmehr aufgrund der Reglung des § 26 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Nachdem der Kläger zunächst - sinngemäß - beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2017 zu Ziffer 2. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat er in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.02.2017 zu Nummer 2 des Entscheidungstenors aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger internationalen Flüchtlingsschutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 08.01.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit Beschluss vom 08.01.2018 zusammen mit der Klageerhebung gestellten den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 wurde dem Kläger - ebenso wie seinen Eltern - Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags und zum Ausräumen etwaiger Widersprüchlichkeiten ihres bisherigen Vorbringens gegeben. Im Hinblick auf seine dortigen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die den Beteiligten bekannt gegebenen Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen Bezug genommen. Vorgenannte Akten und Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.