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Beschluss

2 L 569/25.KS

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2025:0411.2L569.25.KS.00
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Leitsätze
Fahrerlaubnisentziehung infolge Cannabiskonsums - Wirkung der FeV-Änderungen für zuvor begangene Zuwiderhandlungen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fahrerlaubnisentziehung infolge Cannabiskonsums - Wirkung der FeV-Änderungen für zuvor begangene Zuwiderhandlungen Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den sofort vollziehbaren Entzug seiner Fahrerlaubnis sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins wegen Führens eines Kraftfahrzeugs (KfZ) unter Cannabiseinfluss. Nachdem der Antragsteller bereits im Jahr 2014 ein KfZ nachweislich unter Cannabis- und Amphetamineinfluss führte, wurde er mit Bescheid der Bußgeldbehörde des Regierungspräsidiums J. vom 9. Mai 2014 mit einem Bußgeld sowie einem Fahrverbot belegt. Mit Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises L. vom 14. August 2014 wurde dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis der (damaligen) Klassen A, BE, M, L, S entzogen und sein Führerschein mit der Führerscheinnummer ….. eingezogen (Bl. 71 ff. d. Verwaltungsvorganges - Vv.). Mit Schreiben vom 29. September 2014, eingegangen am 30. September 2014, erklärte der Antragsteller gegenüber dem Landkreis L. seinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis (Bl. 139 d. Vv.). Am 17. Dezember 2021 beantragte er sodann deren Neuerteilung (Bl. 192 d. Vv.). Nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung des Antragstellers bestätigte, wurde ihm die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 5. April 2022 wiedererteilt. Der Antragsgegner wurde in der Folgezeit in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller erneut ein KfZ unter Cannabiseinfluss geführt hat. Im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 8. Januar 2024 gegen 16:30 Uhr fiel ein vor Ort freiwillig durchgeführter Urintest positiv auf THC aus. Die forensisch-toxikologische Untersuchung einer ihm daraufhin im Klinikum C. um 17:49 Uhr entnommenen Blutprobe ergab darin die Werte von 3,0 ng/ml THC und 34 ng/ml THC-Carbonsäure (Forensisch-Toxikologisches Gutachten des Universitätsklinikums D. vom 5. Februar 2024, Bl. 230 ff. d. Vv.). Ein Bericht der Polizeistation F. vom 9. Januar 2024 hielt über die polizeiliche Verkehrskontrolle ergänzend fest, dass der Antragsteller auf die Polizeibeamten nervös gewirkt und sich dahingehend geäußert habe, dass er "eine Drogenvergangenheit" und "am Vorabend einen Joint geraucht" habe (Bericht vom 9. Januar 2024 des POK F., Bl. 229 d. Vv.). Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. April 2024 der Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums J. wurde der Antragsteller erneut mit einem Bußgeld wegen des Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 und 3, § 25 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV belegt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Mit Schreiben vom 11. November 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass sich aufgrund des Vorfalls vom 8. Januar 2024 Zweifel an dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergäben und forderte ihn – wie auch nach dem Vorfall im Jahr 2014 – zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens zum 11. Januar 2025 zur Klärung der folgenden Frage auf: "Kann der Untersuchte unter Berücksichtigung der wiederholten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Klassen A, BE, L und AM sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsums und der Verkehrsteilnahme)?" (Schreiben vom 11. November 2024, Bl. 239 ff. d. V.). Der Antragsteller unterzog sich am 8. Januar 2025 nachweislich einer Begutachtung bei der TÜV G. GmbH & Co. KG Begutachtungsstelle für Fahreignung in H. In einer Stellungnahme vom 23. Januar 2025 an den Antragsgegner gab er an, dass es sich um einen einmaligen Konsum von Cannabis gehandelt habe und er kein regelmäßiger Konsument sei. Er sei zum Nachweis seiner Fahreignung außerdem bereit, Abstinenznachweise vorzulegen, und wolle ein Beratungsgespräch mit der Diakonie durchführen, um sein Konsumverhalten zu reflektieren (Bl. 260 d. Vv.). Der Antragsteller legte jedoch das Ergebnis der Begutachtung bislang weder im behördlichen Verfahren noch im Eilrechtsschutzverfahren vor. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Nichtvorlage des Gutachtens an (Bl. 262 d. Vv.). Der hinzugezogene Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 4. März 2025, dass ein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Cannabismissbrauch seines Mandanten und damit die Voraussetzungen nach § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorgelegen hätten. Zur Begründung verwies er auf den seit der gesetzlichen Neuregelung in § 24a Abs. 1a StVG festgelegten Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, den sein Mandant am 8. Januar 2024 nicht erreicht habe (Schriftsatz vom 4. März 2025, Bl. 265 f. d. Vv.). Am 12. März 2025 entzog der Antragsgegner mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B und verpflichtete ihn, seinen Führerschein mit der Kennung ….. binnen zwei Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben; für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ablieferungsverpflichtung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an. Schließlich ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 7 ff. d. A.). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. März 2025 Widerspruch ein (der behördlicherseits noch nicht beschieden wurde) und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen (siehe die Antragsschrift vom 14. März 2025, Bl. 1 ff. d. A. sowie den Widerspruch vom selben Tag, Bl. 5 ff. d. A.). Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2025 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen und wiederholt im Wesentlichen seine Begründung des angefochtenen Bescheids. Ergänzend trägt er vor, dass die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht auf der Annahme eines Cannabismissbrauchs, sondern auf der einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und daher auf § 13a Nr. 2b FeV beruhe, dessen Voraussetzungen vorlägen. Hinsichtlich des Grenzwertes sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung des Bußgeldbescheides maßgeblich und nicht der mit Wirkung zum 22. August 2024 geänderte Grenzwert (siehe die Antragserwiderung vom 18. März 2025, Bl. 25 ff. d. A.). Auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte des M. wird im Übrigen Bezug genommen. II. Der vom Antragsteller am 14. März 2025 bei Gericht angebrachte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist – soweit dieser sich auch gegen die Androhung der Ersatzvornahme und der damit verbundenen Kosten richtet – bereits unzulässig. Mit der Ablieferung des Führerscheins am 17. März 2025 hat sich dieser Teil der Verfügung erledigt, sodass sich der Antragsteller insoweit auf das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses für eine gerichtliche Entscheidung über sein Eilrechtsschutzgesuch verweisen lassen muss. Im Übrigen ist der Antrag nach näherer Bestimmung des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da sein zeitgleich gegen die Fahrerlaubnisentziehung eingelegter Widerspruch mit Blick auf die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit sich der Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzgesuch auch gegen die sofortige Vollziehbarkeit der im Bescheid getroffenen Kostenentscheidung wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da dem Widerspruch gegen die Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nach der im vorläufigen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung kann die den Verwaltungsakt erlassende Behörde im Einzelfall beseitigen, indem sie nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet – wie hier bezüglich der mit dem angegriffenen Bescheid erfolgten Entziehung der dem Antragsteller erteilten Fahrerlaubnis, zugleich verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe des hierüber ausgestellten Führerscheins innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verfügung. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn entweder die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) oder wenn das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der streitbefangenen Verfügung zumindest vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Letzteres ist anzunehmen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt ist der Eilantrag – soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift genügt – abzulehnen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig ist und sich seine Vollziehung als eilbedürftig erweist. Hinsichtlich des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gilt das Vorgenannte mit der Maßgabe, dass dann, wenn die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende summarische Prüfung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ergibt, regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen fällt die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzgesuchs anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich ihrer Nebenentscheidungen aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Da zudem eine Eilbedürftigkeit besteht und die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen gesetzlichen Anforderungen genügt, dringt der Antragsteller mit seinem Begehren nicht durch. Die angefochtene Verfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist dem Antragsteller vor deren Erlass mit Schreiben vom 18. Februar 2025 den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die er mit Schriftsatz vom 4. März 2025 seines Verfahrensbevollmächtigten auch wahrgenommen hat. In materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis auch keinen durchgreifenden Bedenken. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13a Satz 1 Nr. 2b Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen die Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die erforderliche Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Dabei müssen die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ergibt, feststehen; bloße Zweifel an der Eignung genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25/04 -, juris Rn. 17). Erweist sich demgemäß jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur Klärung der Geeignet- bzw. Ungeeignetheit, insbesondere zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde – wie hier – auf der Grundlage von § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dann, wie sich ausdrücklich § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entnehmen lässt, auf die Nichteignung eines Fahrzeugführers schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als dass die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Eignungsgutachtens selbst formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen ist und der Fahrzeugführer ohne ausreichenden Grund die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht vorgelegt hat (ständige Rspr., siehe nur BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, BeckRS 2023, 38104 Rn. 23; vom 17. November 2016 - 3 C 20/15 -, juris Rn. 19 und vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, juris Rn. 22). Ausgehend davon erweist sich die Untersuchungsanordnung vom 11. November 2024 aller Voraussicht nach sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig, sodass der Antragsgegner aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte und ihm folgerichtig die Fahrerlaubnis zu entziehen hatte. Der Antragsgegner hat in den Vorfällen aus den Jahren 2014 und 2024 zu Recht wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV gesehen; die hiergegen vom Antragsteller vorgetragenen Einwände rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Im Einzelnen: Der Begriff der "Zuwiderhandlung" meint nach allgemeinem Sprachgebrauch sowie im Rechtssinne eine gegen ein Verbot gerichtete Handlung, mithin einen Verstoß gegen eine Verbotsnorm (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9/21 -, juris Rn. 27). Es muss dabei hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene die Zuwiderhandlungen, mit denen die Fahrerlaubnisbehörde ihre Eignungszweifel begründet, auch tatsächlich begangen hat. Ob eine einmalige oder eine wiederholte Zuwiderhandlung im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliegt, bestimmt sich nicht anhand des strafprozessualen Tatbegriffs (§ 264 StPO, einheitlicher geschichtlicher Lebensvorgang), sondern vielmehr danach, ob sich anhand einer Gesamtbetrachtung der Einzelumstände des Tatgeschehens vom Geschehensablauf her räumlich und zeitlich eigenständige und deutlich voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte vorliegen (Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13 FeV Rn. 22 m.w.N.). Für eine wiederholte Auffälligkeit, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV unabdingbar zur Überprüfungsanordnung führt, ist es ausreichend, wenn derselbe Tatbestand ein zweites Mal verwirklicht wurde (ausführlich Dronkovic, in: BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 26. Edition, § 13a FeV Rn. 21). Dass der Vorfall vom 7. März 2014, bei dem der Antragsteller nachweislich unter Cannabiseinfluss ein KfZ geführt hat, eine solche Zuwiderhandlung ist, steht außer Frage. Sie führte (rechtskräftig) zur Verhängung eines Bußgeldes, einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit Bekanntwerden des weiteren Vorfalls vom 8. Januar 2024 hat der Antragsgegner zu Recht das Vorliegen von Tatsachen angenommen, die (erneute) Eignungszweifel begründen. Dass der Antragsteller auch bei dem Vorfall vom 8. Januar 2024 ein KfZ unter Cannabiseinfluss geführt hat, weist der toxikologische Bericht des Universitätsklinikums D. vom 5. Februar 2024 eindeutig aus (Bl. 230 ff. d. Vv.). Die Schlussfolgerung, dass zulasten des Antragstellers nunmehr im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV mehrere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vorliegen, ist nicht zu beanstanden, tatbestandlich liegen diese Zuwiderhandlungen vor. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der ihm bei dem Vorfall am 8. Januar 2024 entnommenen Blutprobe "nur" ein THC-Wert von 3,0 ng/ml nachgewiesen wurde, der den seit der gesetzlichen Neuregelung in § 24a Abs. 1a StVG festgelegten Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum nicht erreicht. Zwar ist im Zuge des Erlasses des sog. Cannabislegalisierungsgesetzes mit Inkrafttreten zum 1. April 2024 und der Änderung des § 24a StVG mit Wirkung zum 22. August 2024 ein zu erreichender Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (erstmalig) gesetzlich normiert worden. Diese Änderung der Rechtslage trat zudem noch vor der behördlichen Anordnung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung mit Datum vom 11. November 2024 in Kraft. Das Gericht verkennt auch nicht, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9/21 -, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 3 B 65/11 -, juris). Bliebe es im vorliegenden Verfahren allein bei dieser Betrachtungsweise, hätte die gesetzliche Änderung des § 24 Abs. 1a StVG unmittelbar vor Erlass der Begutachtungsanordnung eine Art "nachträgliche Legalisierung" des begangenen Verstoßes zur Folge, die weder vom Gesetzgeber gewollt sein kann noch in Einklang mit der präventivrechtlichen Zielrichtung einer Begutachtungsanordnung mit anschließender Fahrerlaubnisentziehung zu bringen wäre. Eine solche kennt das Straßenverkehrsrecht nicht. So knüpft die in § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV normierte Annahme von Eignungszweifeln unmittelbar an das Vorliegen wiederholter Zuwiderhandlungen und damit an wiederholte Verstöße gegen eine Verbotsnorm an. Ob objektiv ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt, kann sich richtigerweise aber nur nach der zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Rechtslage der repressiven Verbotsnorm richten. Im Zuge einer sich – u.U. zu einem erheblich späteren Zeitpunkt – anschließenden Beibringungsanordnung nach §§ 13 f. FeV als präventiv-polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme der Fahrerlaubnisbehörden, kann diese nicht im Nachhinein zu einer abweichenden Beurteilung eines bereits festgestellten (und im Übrigen rechtskräftig geahndeten) Verstoßes führen. So verhält es sich auch hier. Mit der von dem Antragsteller zu verantwortenden und bereits rechtskräftig geahndeten Tat hat dieser objektiv eine Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 2 und 3, § 25 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV in der jeweils zur Tatzeit gültigen Fassung begangen, die einen derartigen Grenzwert noch nicht enthielten. Aus der von dem Antragsteller für seine Auffassung herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris) lassen sich keine gegenteiligen Rückschlüsse ziehen. Die Entscheidung betrifft den Fall eines Cannabismissbrauchs und ist daher tatbestandlich schon nicht vergleichbar. Vor allem aber ist bei dem dortigen Fahrzeugführer Cannabis mit einer THC-Konzentration von 22 ng/ml im Blutserum nachgewiesen worden, die also selbst dann und ohnehin eine Zuwiderhandlung darstellen würde, wenn "zu dessen Gunsten" der neue Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG von 3,5 ng/ml zu Grunde gelegt worden wäre – was das Verwaltungsgericht Minden offengelassen hat; der streitgegenständliche Antrag wurde im Übrigen auch abgelehnt (siehe VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris Rn. 54 ff.). Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die beiden zur Begründung ihrer Eignungszweifel herangezogenen Zuwiderhandlungen auch trotz des dazwischenliegenden Zeitraumes von zehn Jahren noch zum Zwecke des Fahrerlaubnisentzugs verwerten. Eine auf § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV gestützte Gutachtensanforderung unterliegt der Einschränkung ihrer Verwertbarkeit. Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG (vgl. zum Verwertungsverbot wegen der Tilgung und Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9/21 -, juris Rn. 48 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Beibringungsanordnung vom 11. November 2024 war der Vorfall aus dem Jahre 2014 noch im Fahreignungsregister eingetragen und zwar versehen mit dem Tilgungsdatum des 16. September 2029 (Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 24. Mai 2024 an die Führerscheinstelle des I., Bl. 234 ff. d. Vv.). Der Vorfall aus dem Jahr 2014 unterliegt einer zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3b i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG. In Fällen wie dem vorliegenden, d.h. bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, beginnt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Der Beginn der Tilgungsfrist wird in diesen Fällen bis zur (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis hinausgeschoben (sog. Anlaufhemmung) und rechtfertigt sich zum einen damit, dass während der Zeit der Entziehung eine Bewährung durch eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht stattfinden kann, zum anderen ist so gewährleistet, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei erneuter Antragstellung Kenntnis von Mängeln erhält, die zur Eintragung geführt haben (BT-Drs. 13/6914, 75; siehe ergänzend Euler, in: BeckOK OWiG, Graf, 45. Edition, § 29 StVG Rn. 6). Weil der Antragsteller seinerzeit auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat und die Verzichtserklärung dem Landkreis L. im September 2014 zugegangen ist (Bl. 139 d. Vv.), war der Beginn der gesetzlichen Tilgungsfrist für fünf Jahre hinausgeschoben und begann folglich im September 2019 für zehn Jahre zu laufen. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher die zur Begründung ihrer Eignungszweifel herangezogene Zuwiderhandlung aus dem Jahr 2014 noch verwerten. Demzufolge stellt der zwischen beiden Zuwiderhandlungen liegende, nicht unerhebliche Zeitraum von rund zehn Jahren hier auch keine zeitliche Zäsur dar, die die Eignungszweifel entfallen lassen würde. Hierfür ist nichts vorgetragen und angesichts der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Verwertbarkeit von Verstößen, solange diese im Fahreignungsregister nicht gelöscht sind, auch kein Raum. Liegt nach alledem objektiv eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vor, muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern. Diese Anordnung ist zum Schutz der Verkehrssicherheit zwingend vorgegeben, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit noch ein Ermessen zustünde. Die Beibringungsanordnung selbst begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da diese als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angreifbar ist (vgl. § 44a VwGO), muss der Adressat anhand der Begründung der Anordnung eigenständig prüfen können, ob diese rechtmäßig und deshalb zu befolgen ist. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV normiert daher, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Ferner teilt die Behörde dem Betroffenen gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Nur auf der Grundlage dieser Begründung der Beibringungsanordnung besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, zu erkennen, ob er sich trotz des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, der mit einer Begutachtung bzw. – ggf. – mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verbunden ist, sowie den mit ihr einhergehenden Kosten stellen will oder ob er das Risiko eingeht, dass ihm wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 -, juris Rn. 24 ff.). Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 11. November 2024 unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage – hier: § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13a Nr. 2b FeV – dargelegt, weshalb er an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelt. Die formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV und des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV wurden dabei eingehalten. Als anlassbezogener Sachverhalt wurden dem Antragsteller die Fahrten unter Cannabiseinfluss vom 7. Mai 2014 und 8. Januar 2024 und damit eine Wiederholung des Führens eines KfZ unter Cannabiseinfluss vorgehalten. Der Antragsteller erhielt eine bestimmte, aus Sicht der erkennenden Kammer im Übrigen angemessene, Frist mit anschließender Fristverlängerung bis zum 11. Januar 2025, innerhalb derer er ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte beibringen müssen. Eine Frist von rund zwei Monaten erscheint dabei grundsätzlich ausreichend und angemessen, um das entsprechende Gutachten erstellen zu lassen (siehe auch VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 - AN 10 S 24.3086 -, BeckRS 2025, 342 Rn. 32 m.w.N.). Die für die Begutachtung formulierte Frage, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung der wiederholten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen werde (sog. Fähigkeit zum Trennen eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsums und der Verkehrsteilnahme) ist nicht zu beanstanden. Die Aufforderung enthielt zudem den erforderlichen Hinweis auf die Folgen einer etwaigen Nichtvorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Sonstige Bedenken gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung sind weder ersichtlich noch dargetan. Dem Antragsgegner stand wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auch kein Ermessensspielraum (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 11 CS 23.1451 -, juris Rn. 18). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis genauso zwingend wie bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde noch ein Ermessensspielraum verbliebe. Gründe, die den Antragsteller daran gehindert haben, das rechtmäßig verlangte Fahreignungsgutachten rechtzeitig beizubringen, hat er nicht vorgetragen. Sein Ansinnen gegenüber dem Antragsgegner, ihm nochmalig eine Fristverlängerung (zur Vorlage) zu gewähren, weil er den durch die Begutachtungsstelle geforderten Abstinenzzeitraum nicht nachweisen könne, ist schlichtweg ungeeignet. Die Entscheidung erweist sich daher auch als verhältnismäßig, da dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und verkehrsgerechten Straßenverkehr der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an dem weiteren Besitz seiner Fahrerlaubnis einzuräumen ist. Hierbei sei lediglich ergänzend anzumerken, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung am 8. Januar 2024 nicht allein im Auto gesessen hat, sondern das KfZ unter Einfluss von Cannabis in Anwesenheit einer Beifahrerin und eines Kleinkindes geführt hat. Angesichts der zuvor bereits schon einmal erfolgten Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kfz unter Cannabiseinfluss und der im Nachgang durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung, bei welcher eine vertiefte Auseinandersetzung mit den damit einhergehenden Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit erfolgt sein sollte, müssen dem Antragsteller sowohl die Risiken als auch die möglichen rechtlichen Konsequenzen seines Handelns bewusst gewesen ein. Für Billigkeitserwägungen, für die im Übrigen ohnehin keine substantiierten Gründe vorgebracht worden sind, ist nach alledem kein Raum. Insbesondere in Anbetracht der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, wiegt das öffentliche Interesse am Schutz von Leben, Gesundheit sowie Eigentum der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer besonders schwer. Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Sie genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der angegriffenen Grundverfügung um einen Bescheid handelt, der das besondere Vollzugsinteresse im Regelfall bereits mit der Erfüllung der tatbestandlichen Entziehungsvoraussetzungen in sich trägt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 11 CS 19.1041 -, juris Rn. 16 und vom 14. September 2016 - 11 CS 16.1467 -, juris Rn. 13). Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr geht dem privaten Interesse des Antragstellers vor, trotz hier anzunehmender mangelnder Kraftfahreignung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Der Gesichtspunkt des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer wiegt schwerer als das so begründete private Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis. Dass sich die von dem Antragsteller bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss potentiell ausgehende Gefahr erst in Form der Schädigung Dritter realisiert, darf nicht abgewartet werden. Aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis, erweisen sich voraussichtlich auch die akzessorische Ablieferungspflicht des Führerscheins (§ 47 Abs. 1 FeV) sowie die im Bescheid getroffenen Nebenentscheidung als rechtmäßig. Etwaige Bedenken hiergegen wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen zu Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der sich hieraus ergebende Hauptsachenstreitwert in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000 € war aufgrund der Vorläufigkeit der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ergehenden Entscheidung um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 der Streitwertrichtlinien).