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Urteil

1 K 131/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0308.1K131.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Verfügung vom 30. Oktober 2019 und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Formelle Mängel liegen nicht vor, insbesondere ist, entgegen der Behauptung des Klägers, eine ordnungsgemäße Gremienbeteiligung erfolgt. Personalrat und Frauenbeauftragte wurden im Juni 2019 über die Personalmaßnahme informiert und haben ihr zugestimmt. Die Beteiligung bezog sich auch auf eine Versetzung und nicht lediglich auf eine Abordnung, wie sich den Anhörungsschreiben entnehmen lässt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine unzureichende Information der Gremien rügt, geht dieser Vortrag ins Leere. Derartige Informationsmängel, sollten sie denn vorgelegen haben, können nur die Gremienvertreter selbst rügen. Der Kläger wäre durch eine unzureichende Information des Personalrats und der Frauenbeauftragten nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 25.03.2013 - 1 L 1261/12.KS - zu der insoweit vergleichbaren Problemlage bei Auswahlverfahren). Die streitige Maßnahme ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet als Versetzung im Sinn von § 26 Abs. 1 S. 1 HBG ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 S. 2 HBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor: Das neue Amt gehört ebenso wie das vorherige Amt des Klägers zum Bereich des Beklagten, der Kläger verbleibt auch in seiner Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes; das Endgrundgehalt verändert sich ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch ein dienstlicher Grund für die Versetzung vor. Als dienstlicher Grund ist grundsätzlich jedes sachlich begründete behördliche Erfordernis anzusehen. Dieses kann in Bezug auf die Besetzung des neuen Dienstpostens mit dem Beamten ("Zuversetzung") oder auf seine Ablösung vom bisherigen Dienstposten ("Wegversetzung") bestehen, wobei § 26 Abs. 1 HBG, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumt. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. So sind schränkt beispielsweise ein Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, das Ermessen nicht ein, auch nicht die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen. Erst recht sind dann nicht die von dem Kläger vorgebrachten Gründe gegen seine Versetzung, nämlich die dann notwendig werdende Anmietung eines innerstädtischen Parkplatzes oder der Wegfall der gewährten Sozialleistungen, ein Grund, von einer ansonsten zulässigen Versetzung Abstand zu nehmen. Ein Recht auf einen kostenlosen Parkplatz kennt das hessische Beamtenrecht ebenso wenig wie einen Anspruch auf kostengünstigere Fahrzeugprüfungen, so dass der Kläger insoweit keinen Ermessensfehler geltend machen kann. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und eine ihm zunächst zugesagte Ausgleichszahlung beruft, überspannt er den Schutzbereich der Fürsorgepflicht. Diese gebietet es nicht, jeden durch eine Personalmaßnahme entstandenen finanziellen Nachteil vollständig auszugleichen. Wären die Parkplätze am vorherigen Dienstort des Klägers, z.B. aufgrund eines Neubaus, entfallen, hätte dieser auch keinen Zahlungsanspruch geltend machen können. Warum dies im Falle einer Versetzung anders sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr muss ein Beamter jederzeit mit einer Versetzung rechnen und damit auch mit der Möglichkeit, dass bisher gewährte Privilegien auch entfallen können. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris). Dies zugrunde legend hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass er aus sachwidrigen Gründen und damit ermessensfehlerhaft versetzt worden ist. Es lagen sowohl ein dienstlicher Grund für die Wegversetzung als auch ein Grund für die Zuversetzung vor. Der Grund für die Wegversetzung ist der Umstand, dass der Aufgabenbereich des Klägers bei dem TÜH sich verringert hat und nunmehr nicht mehr dem Statusamt des Klägers entspricht. Ein Beamter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit. Mit dem ihm kraft Ernennung verliehenen statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Außer in Notfällen kann einem Beamten nicht auf Dauer ein „unterwertiges“, also nicht seinem Statusamt entsprechendes, Amt zugewiesen werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Dezember 2000 – 2 M 82/00 –, juris). Dies wäre aber die Folge, wenn der Kläger auf seinem bisherigen Dienstposten verblieben wäre. Dieser ist nunmehr der Entgeltgruppe 9b TV-Hessen zugeordnet. Auch wenn sich eine punktgenaue Zuordnung von Besoldungsgruppen zu entsprechenden Entgeltgruppen nach den Tarifverträgen im öffentlichen Dienst nicht vornehmen lässt, wird man jedoch die Entgeltgruppe 9b hinsichtlich der Wertigkeit mit der Besoldungsgruppe A 9 vergleichen können (Hofmann, Besoldungsgruppen und Tarifaufbau TVöD-VKA für bestimmte Berufsgruppen im Vergleich, 2018). Der Kläger befindet sich derzeit im Statusamt A 12 (Amtsrat), so dass der Dienstposten, den er vor der Versetzung bekleidet hat, für ihn - jedenfalls derzeit - keine amtsangemessene Tätigkeit ermöglichen würde. Bereits dieser Umstand rechtfertigt eine Versetzung, da ein hinreichender Grund für eine Wegversetzung vorliegt. Warum die Wertigkeit des Dienstpostens verringert wurde und ob der Kläger die Umstrukturierung des TÜH gutheißt, ist in dem Zusammenhang ohne Belang. Derartige personalplanerische Entscheidungen sind dem Einflussbereich des Klägers entzogen und unterliegen allein der Personal- und Planungshoheit des beklagten Landes. Daher kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die - von ihm nicht bestrittene - Herabstufung seines ursprünglichen Dienstpostens rechtswidrig gewesen sei; ebenso wenig kann er sich gegen die nunmehr erfolgte niedrigere Eingruppierung seines Dienstpostens wenden. Soweit der Dienstherr bei der Eingruppierung von Dienstposten im Rahmen seiner Organisationsgewalt handelt, sind subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2/14 -, juris). Daneben liegt auch ein dienstlicher Grund für eine Zuversetzung vor. Bei dem Regierungspräsidium A-Stadt besteht eine Verwendungsmöglichkeit und -notwendigkeit für den Kläger, was sich daran festmachen lässt, dass der Kläger in den seit der Versetzung vergangenen Monaten stets mit Aufgaben betraut wurde, die seinem Statusamt entsprachen. Soweit der Kläger Gegenteiliges behauptet, bleibt er einen Beweis hierfür schuldig. Es ist auch nicht so, dass der Bedarf bei dem Regierungspräsidium A-Stadt als „dringend“ eingestuft werden müsste, wie dies der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2021 mehrfach behauptet. Von einem „dringenden Personalbedarf“, den der Kläger mehrfach bezweifelt, ist im Gesetzestext an keiner Stelle die Rede. Entscheidend ist, dass dem Kläger überhaupt eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen werden kann; ob die Arbeit auch anderweitig hätte erledigt werden können, ist Sache des Dienstherrn und obliegt nicht der Einschätzungshoheit des Klägers. Zusammenfassend hat der Beklagte damit das ihm in § 26 Abs. 1 HBG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, so dass sich die angefochtene Versetzungsverfügung in Gestalt des sie bestätigenden Widerspruchsbescheides als rechtmäßig erweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert beträgt 5.000,00 €. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte im Sach- und Streitstand zur Bewertung des von dem Kläger verfolgten Interesses bewertet der Einzelrichter dies mit dem einfachen Auffangstreitwert. Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung. Er war seit dem 1. November 1988 bei der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen (im Folgenden: TÜH), zuletzt als Fachverantwortlicher der Ausgabestelle für Fahrtenschreiberkarten in A-Stadt, beschäftigt und versah den Dienst als Beamter im Statusamt eines Amtsrats (A 12). Mit Mail vom 17. August 2018 wandte sich … vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung an den TÜH mit der Nachfrage, ob dort Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes vorhanden seien, die für einen Einsatz bei dem Regierungspräsidium A-Stadt in Betracht kämen und wechselbereit seien. Bedarf bestünde, so eine weitere Mail des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 20. August 2018, insbesondere bei der Bußgeldstelle, dem Ausländer- und dem Versorgungsdezernat. Mit Mail vom 23. August 2018 meldete der TÜH den Kläger als möglicherweise zu versetzenden Beamten an das Regierungspräsidium. Mit Mail vom 24. August 2018 wurde dies dem Kläger mitgeteilt. Dieser antwortete mit Email vom 7. September 2018, dass über die fehlende Budgetierung der Stelle noch nachgedacht werden müsse. Außerdem sei der Wechsel mit einem spürbaren wirtschaftlichen Nachteil für ihn verbunden. Hier nannte der Kläger die geringeren Sozialleistungen und die sich aus der innerstädtischen Lage des Präsidiums ergebenden Aufwendungen für die Anmietung eines Parkplatzes. Weiter heißt es, der TÜH müsse prüfen, ob er bereit sei, sich an der Überwindung der bestehenden Hinderungsgründe aktiv zu beteiligen. In der Folgezeit, insbesondere während der Sommerferien, kam es dann zu verschiedenen persönlichen und Email-Kontakten zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Regierungspräsidiums. Am 6. November 2018 erteilte der Kläger sein Einverständnis mit einer Abordnung ab dem 1. Januar 2019 mit dem Ziel der späteren Versetzung zum Regierungspräsidium A-Stadt. Nach erfolgter Gremienbeteiligung wurde der Kläger mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 für die Dauer von sechs Monaten zum Regierungspräsidium A-Stadt mit dem Ziel der Versetzung zum 1. Januar 2020 abgeordnet. In der Verfügung heißt es, die Entscheidung über eine Versetzung werde einvernehmlich zum Ende der Abordnung getroffen. Im positiven Fall werde die Abordnung zum 31. Dezember 2019 verlängert. Nachdem im April 2019 von Seiten des Regierungspräsidiums A-Stadt Interesse an einer Verlängerung der Abordnung bis zum 31. Dezember 2019 und der späteren Versetzung des Klägers bestand, wurde der Kläger zu der Frage einer Verlängerung der Abordnung angehört. Mit Email vom 8. Mai 2019 teilte er mit, dass nach seiner Auffassung tatsächliche dienstliche Gründe für eine Abordnung/Versetzung nicht bestünden. Die Absprachen hätten immer auf der Basis stattgefunden, dass der TÜH mindestens die spürbaren wirtschaftlichen Nachteile aus der Abordnung bzw. möglichen Versetzung ausgleiche. Soweit ihm im Falle einer Zustimmung eine Leistungsprämie in Höhe von 1.200,00 € zugesagt worden sei, sei dies nicht ausreichend. Der Kläger stimmte in dieser Mail der Verlängerung der Abordnung bis zum 31. Dezember 2019 unter dem Vorbehalt zu, dass für den Fall einer optionalen Versetzung ein gegenseitig annehmbarer Interessenausgleich gefunden werde. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 wurde der Kläger darüber informiert, dass beabsichtigt sei, die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zum Regierungspräsidium A-Stadt zum 1. Januar 2020 aus dienstlichen Gründen zu verlängern. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierzu äußerte er sich mit Schreiben vom 31. Mai 2019. Dort schilderte er die Entwicklung der TÜH und die Zusammenarbeit mit den technischen Überwachungsvereinen. In dem Schreiben heißt es weiter, eine Abordnung/Versetzung seiner Person basiere nicht auf einer tatsächlichen Einschätzung bzw. Abwägung der dienstlichen Gegebenheiten, sondern nur aus vorgeschobenen Gründen, um eine willkürliche Entscheidung im Interesse des TÜH Hessen zu finden. Es sei zu prüfen, ob die Übernahme seiner bisher bei der TÜH ausgeführten Aufgaben durch den TÜH Hessen überhaupt rechtlich zulässig sei. Ferner äußerte sich der Kläger zu den ihn seiner Meinung nach entstehenden spürbaren finanziellen Nachteilen. Dort nannte er die nunmehr notwendig werdende Anmietung eines innerstädtischen Parkplatzes, den Wegfall der gewährten Sozialleistungen wie z. B. kostenloser Fahrzeugprüfungen und einer höheren Reisekostenentschädigung. Die angebotene Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200,00 € brutto reiche nicht aus. Bis zu seiner Pensionierung, also im Sommer 2026, entstünden ihm erheblich höhere Nachteile, so dass die Abordnung/Versetzung immer noch eine unbillige Härte darstellen würde und im Ergebnis als ermessensfehlerhaft anzusehen sei. Ferner äußerte der Kläger, dass die Unterstützung des Regierungspräsidiums A-Stadt mit fachkundigem und erfahrenem Verwaltungspersonal nicht derart dringend sei, dass eine dienstlich notwendige Versetzung unter Missachtung der sozialen Aspekte zu rechtfertigen wäre. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 wurden sowohl Frauenbeauftragte als auch Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. In dem Anhörungsschreiben heißt es, dass beabsichtigt sei, eine Verlängerung der Abordnung auszusprechen, außerdem den Kläger zum 1. Januar 2020 zum Regierungspräsidium zu versetzen. Diesem Antrag stimmte der Personalrat am 13. Juni 2019 zu. Die Frauenbeauftragte teilte mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mit, sie habe keine Bedenken gegen dieses Vorgehen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wurde der Kläger für weitere sechs Monate ab dem 1. Juli 2019 zum Regierungspräsidium A-Stadt abgeordnet. Dies geschah wiederum mit dem Ziel der Versetzung. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 wurde der Kläger schließlich mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zum Regierungspräsidium A-Stadt versetzt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger, da seine Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalteten (vgl. § 54 Abs. 4 BeamtStG), bei dem Regierungspräsidium A-Stadt tätig. Am 5. November 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung ein. In der Begründung führte er aus, es fehle an substanziellen Voraussetzungen für eine Maßnahme der Versetzung. Ein Wunsch auf Versetzung scheide aus, da der TÜH Hessen GmbH nicht bereit sei, die finanziellen Forderungen des Klägers zu erfüllen. Ein dienstliches Bedürfnis liege nicht vor. Dieses setze eine besondere personalwirtschaftliche und organisatorische Notwendigkeit voraus und damit, dass die bis dahin ausgeführte Tätigkeit von dem Beamten nicht mehr, nicht mehr in diesem Umfang oder an diesem Standort ausgeführt werden könne. Der von 2005 bis 2018 vom Kläger ausgeführte Dienstposten existiere auch nach mehr als 10 Monaten immer noch an der Dienststelle. Daher sei eine dienstliche Notwendigkeit für eine Änderung nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 26. November 2019, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach Auffassung der Behörde ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestehe. Das Ministerium habe die TÜH darüber informiert, dass beim Regierungspräsidium A-Stadt in verschiedenen Bereichen dringend fachkundiges und erfahrenes Verwaltungspersonal benötigt werde. Die TÜH sei seit einigen Tagen in einem Privatisierungsprozess, bei dem der TÜV Hessen im Rahmen einer Geschäftsbesorgung die Erfüllung aller operativer Aufgaben übernommen habe. Damit einhergehend schwänden beim Landesbetrieb die anspruchsvolleren Verwaltungstätigkeiten, gerade diejenigen im gehobenen Dienst. Die Versetzung sei sowohl zumutbar als auch verhältnismäßig. Der Kläger werde mit demselben Endgrundgehalt in seiner Laufbahn zu einer anderen Dienststelle ohne Wechsel des Dienstortes versetzt. Die Fahrstrecke von seiner Wohnung zur neuen Dienststelle werde etwa um die Hälfte verkürzt. Am 16. Dezember 2019 hat der Kläger bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Verwaltungsgericht in Darmstadt die hier vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 hat dieses den Rechtsstreit zum VG Kassel verwiesen. Der Kläger bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, die Bescheide seien sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich mangelhaft und damit rechtswidrig. Ein dienstliches Bedürfnis bestehe nicht, so dass die Versetzung nicht gerechtfertigt sei. Die ursprünglichen Aufgaben des Klägers seien unverändert vorhanden und damit zu erledigen. Es sei auch ein Personalüberhang oder ein besonderer Personalbedarf beim Regierungspräsidium in A-Stadt weder dokumentiert noch gegeben. Eine Ermessensausübung sei nicht erkennbar, so dass von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen sei. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Hinsichtlich des Personalbedarfs beim Regierungspräsidium A-Stadt führte der Kläger aus, eine Dringlichkeit müsse verneint werden. In der Email vom 20. August 2018, mit der sich das Regierungspräsidium A-Stadt zu dem Bedarf geäußert habe, sei lediglich auf die Dezernate 44 (Bußgeldstelle), 42 (Ausländerdezernat) und 11 (Versorgungsdezernat) Bezug genommen worden. Es heißt dort ausdrücklich, dass in den anderen Bereichen keine „vergleichbar ausgeprägte Besetzungsnotwendigkeit“ bestehe. Auch sei es nicht so, dass der Kläger von den schwindenden Verwaltungstätigkeiten wegen des Privatisierungsprozesses betroffen sei. Ehemalige Aufgabengebiete des Klägers bei der TÜH seien von diesen Prozessen überhaupt nicht tangiert. Auch sei die Beteiligung der Mitarbeitervertretungen fehlerhaft. Es fehle eine Beteiligung hinsichtlich der Versetzung. Außerdem sei der Personalrat unzureichend und fehlerhaft informiert worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 26 HBG lägen vor. Insbesondere bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung. Das zuständige Ministerium habe die TÜH darüber informiert, dass beim Regierungspräsidium A-Stadt in verschiedenen Bereichen dringend fachkundiges und erfahrenes Verwaltungspersonal benötigt werde und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes gesucht würden. Die TÜH sei seit dem Jahr 1999 in einem Privatisierungsprozess, bei dem der TÜV Hessen im Rahmen einer Geschäftsbesorgung die Erfüllung aller operativen Aufgaben übernommen habe. Der Personalbestand von ehemals rund 800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei dadurch auf nunmehr 59 Bedienstete gesunken. Damit einhergehend schwänden beim Landesbetrieb anspruchsvollere Verwaltungstätigkeiten, gerade im gehobenen Dienst. Der Kläger sei zum Zeitpunkt seiner Versetzung der einzige Verwaltungsbeamte der TÜH mit Dienstort A-Stadt gewesen. Eine amtsangemessene Beschäftigung könne nicht mehr länger gewährleistet werden. Die Versetzung sei auch zumutbar und verhältnismäßig. Der Kläger werde mit demselben Endgrundgehalt in seiner Laufbahn zu einer anderen Dienststelle ohne Wechsel des Dienstortes versetzt. Die dem Kläger zuletzt übertragenen Aufgaben bei der TÜH seien seit dem 1. Januar 2019 von einem Verwaltungsangestellten in der Entgeltgruppe 9 b TV Hessen vergleichbar mit A 9 HBesG wahrgenommen worden. Insoweit legt der Beklagte eine Verfügung, gerichtet an einen … und datiert auf den 23. März 2020, vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.