Beschluss
4 L 940/21.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0709.4L940.21.KS.00
15Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Stoffe oder Gegenstände verlieren ihre ursprüngliche Zweckbestimmung, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können. Das ist unter anderem der Fall, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34/15 -, juris Rn. 31).
2. Ein neuer Verwendungszweck tritt nur dann unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung, wenn ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliegt, wie mit dem Stoff oder Gegenstand verfahren werden soll. Daher ist selbst eine vorübergehende Lagerung nur dann unschädlich, wenn schon zu deren Beginn nach außen erkennbar ein neuer Verwendungszweck feststeht.
3. Bei Altreifen handelt es sich jedenfalls dann um Abfall gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KrWG, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 12.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stoffe oder Gegenstände verlieren ihre ursprüngliche Zweckbestimmung, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können. Das ist unter anderem der Fall, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34/15 -, juris Rn. 31). 2. Ein neuer Verwendungszweck tritt nur dann unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung, wenn ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliegt, wie mit dem Stoff oder Gegenstand verfahren werden soll. Daher ist selbst eine vorübergehende Lagerung nur dann unschädlich, wenn schon zu deren Beginn nach außen erkennbar ein neuer Verwendungszweck feststeht. 3. Bei Altreifen handelt es sich jedenfalls dann um Abfall gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KrWG, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 12.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die gegen ihn ergangene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Stilllegungsverfügung des Antragsgegners. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Bereich des Gewerbegebietes …, …, … (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …). Auf dem danebenliegenden Nachbargrundstück …, … (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) hatte er bis jedenfalls zum 31. Dezember 2020 eine Teilfläche gepachtet, die er inzwischen erworben habe. Am 13. November 2018 meldete der Antragsteller ein Gewerbe für „Kfz-Aufbereitung, Kfz-Handel, Reifenhandel (Einzelhandel)“ an (Bl. 3 d. BA). Am 22. Juni 2020 wurde der Antragsteller durch einen Beamten der Polizeistation … darüber unterrichtet, dass auf den o. g. Grundstücken „weit über 1000“ Altreifen und zusätzlich PKW und LKW-Anhänger gelagert würden. Am 2. Juli 2020 unternahm der Antragsgegner einen Ortstermin auf den betroffenen Grundstücken. In einem Vermerk wurde festgehalten, dass auf den Flächen folgende Gegenstände gelagert waren (Bl. 11–12 d. BA): Auf dem Grundstück Flur …, Flurstück …: 1. 6x blauer VW Polo 2. blauer Ford Focus 3. VW Polo Cabrio 4. 6x silberner VW Polo 5. roter VW Pritsche 6. 2x lila VW-Polo 7. 2x weiße VW Polo 8. roter Audi 9. 6x rote VW Polo 10. 4x grüne VW Polo 11. 3x rote VW Golf 12. anthrazitfarbiger VW Polo 13. anthrazitfarbiger Audi (Kennzeichen …) 14. hellgrüner VW Polo Coupe 15. anthrazitfarbiger VW Golf TDI 16. VW Bora Kombi 17. 2x Ford Mondeo TD CI 18. kleiner Feuerwehrwagen 19. türkiser VW Polo 20. schwarzer VW Polo 21. schwarzer VW Golf 22. roter VW Polo Coupe 23. weiße Wechselbrücke LKW mit der Aufschrift … Auf dem Grundstück Flur …, Flurstück …: 24. 2 schwarze VW Golf 25. grüner VW Kombi 26. VW Polo Cabrio 27. gelber VW Bus 28. Gabelstapler 29. blauer VW Variant auf blauer VW Pritsche 30. blauer Opel Corsa 31. roter VW Polo Coupe Zusätzlich waren auf diesem Grundstück gelagert: 32. ca. 19.000 Altreifen 33. ca. 400 t Erdaushub/Ziegel/Betonbruch 34. ca. 150 t Backsteine/Bauschutt/Straßenaufbruch 35. ca. 15 t Gewächshausgerüst 36. ca. 6 t Altholz 37. 15 Europaletten 38. ca. 10 t Metallrahmen 39. 15 t Betonbruch/Betonplatten 40. orangener Container mit der Aufschrift Hapag-Lloyd 41. ca. 25 Fensterrahmen 42. 5 weiße LKW-Wechselbrücken 43. 20 Metallfässer 44. 4 Garagentore 45. 2 blaue Container 46. 2 Gitterboxen 47. ca. 200 t Bauschutt/Betonbruch im Boden verfüllt Auf der nicht gepachteten Teilfläche des Grundstücks waren gelagert: 48. 2 rote Container 49. blauer Container 50. ca. 800 Altreifen. Auf die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder hierzu (Bl. 12a–12v) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 hörte der Antragsgegner den Antragsteller dazu an, dass er beabsichtige, für diese Gegenstände die Entsorgung anzuordnen. Er bezog sich darauf, dass es sich bei diesen Gegenständen um Abfall handele, der Antragsteller Besitzer der Abfälle sei und keine Genehmigung zur Lagerung der Abfälle habe. Mit Schreiben vom 16. August 2020 (Bl. 37 d. BA) meldete sich der Antragsteller bei dem Antragsgegner und gab an, er sei bei der Gewerbeanmeldung nicht darauf hingewiesen worden, dass er eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötige, und sich keiner Schuld bewusst. Den Gebrauchtreifenhandel habe er im Jahr 2018 übernommen. Es werde keine Anlage auf dem Grundstück betrieben; dort gebe es weder Wasser noch Strom. Er plane, den von ihm genutzten Teil des Nachbargrundstücks zu kaufen und unter Verwendung der vom ihm erworbenen Gegenstände eine oder zwei Hallen unter den Vorgaben des Baurechts zu errichten und die Fahrzeuge und die Reifen dort unterzubringen. Zu den im Anhörungsschreiben aufgeführten Fahrzeugen (oben Nrn. 1 bis 22 und 24 bis 31) gab er an, es handele sich um eine Oldtimersammlung, nicht um Abfall oder Schrott. Die Fahrzeuge, die zu einem Großteil über 30 Jahre alt seien, sollten – so der Antragsteller – zum Erhalt der technischen Automobilkultur dienen. Darunter befänden sich Raritäten. Er beabsichtige, bei den Fahrzeugen so originalgetreu wie möglich zu bleiben, weshalb einige als Teileträger dienten. Alle Fahrzeuge würden regelmäßig auf Dichtigkeit überprüft. Die Altreifen (oben Nrn. 32 und 50) dienten als Handelsware für den Gebrauchtreifenhandel. 65% davon seien für den Export in andere Länder vorgesehen. 10% würden an Händler weitergegeben, die diese runderneuern würden. Weitere 10% dienten als Bastelware, ebenfalls 10% würden als Granulat im Handel weiterverarbeitet. 5% würden in Verbrennungsanlagen landen. Das gelagerte bzw. verfüllte Material (oben Nrn. 33 und 47) sei nicht belastet. Die Verfüllung sei nicht baugenehmigungspflichtig; sie sei unter einem Meter geblieben und habe nur der Grundstücksangleichung gedient. Das weitere Material (oben Nr. 34), werde vor Ort geschreddert. Der Straßenbruch werde vorab mit der Hand aussortiert und fachgerecht entsorgt. Es sei geplant, aus dem Gewächshausgerüst unter Verbindung mit den Metallrahmen, mehreren Containern und den Garagentoren (oben Nrn. 35, 38, 40–41, 44, 48–49) eine oder zwei Hallen zu errichten. Bei dem Altholz (oben Nr. 36) handele es sich um Regalböden bzw. Holzregale. Die Europaletten dienten als Transportmittel (Nr. 37 und vom Antragsteller auch auf Nr. 46 bezogen). Die Betonplatten und Pflastersteine seien auch zur Weiterverarbeitung vorgesehen (Nr. 39). Die Metallfässer (Nr. 43) würden zu Bistrotischen oder Sitzmöbeln weiterverarbeitet. Die Container und LKW-Wechselbrücken dienten als Stauraum für Werkzeug etc. (Nrn. 23, 40, 42, 45). Zudem übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner Prüfprotokolle zur Zusammensetzung der Erd- und Bauschuttablagerungen. Daraufhin gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 (Bl. 74ff. d. BA) Gelegenheit, bis zum 30. Oktober 2020 eine „realistische“ Anzahl an Fahrzeugen anhand der Nummern des Anhörungsschreibens zu benennen, die behalten werden sollten und ggf. wieder zugelassen und gefahren werden sollten, und diese werterhaltend, vor Witterung geschützt, zu lagern. Für die übrigen Fahrzeuge wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum gleichen Zeitpunkt ein Entsorgungskonzept vorzulegen. Auch bezüglich der Altreifen wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, bis zum gleichen Zeitpunkt ein Entsorgungskonzept vorzulegen; die Reifen, die für die Verbringung ins Ausland oder zur Abgabe an Karkassenhändler bestimmt seien, seien bis dahin getrennt von den als Abfall einzustufenden Reifen zu lagern. Allerdings sei hierfür noch eine baurechtliche Genehmigung erforderlich, die der Antragsteller bis spätestens 31. Dezember 2020 zu beantragen habe; sollte dies nicht geschehen, sei auch für diese Reifen ein Entsorgungskonzept bis spätestens 31. Januar 2021 vorzulegen. Die Lagerung von 400 Tonnen Erdaushub, Ziegeln und Betonbruch sei genehmigungsbedürftig. Diese Menge sei unter Vorlage von Belegen bis spätestens 31. Januar 2021 ordnungsgemäß zu entsorgen. Für die aufgefüllte Menge sei bis zum 31. Dezember 2020 nachzuweisen, dass die Auffüllung bei der Bauaufsicht des Landkreises … angezeigt worden sei; andernfalls sei diese Menge bis zum 31. Januar 2021 unter Vorlage von Belegen zu entsorgen. Für die Backsteine, Bauschutt und Straßenaufbruch liege keine Genehmigung (weder zum Lagern noch für die geplante Behandlung) vor, so dass diese bis zum 31. Januar 2021 zu entsorgen seien. Bei dem Betonbruch handele es sich ohne Zweifel um Abfall, weshalb dieser bis spätestens 31. Januar 2021 zu entsorgen sei. Die Metallfässer seien entweder für die Aufbewahrung von Flüssigkeiten zu verwenden, wobei diese Nutzung nachzuweisen sei, oder bis spätestens 31. Dezember 2020 zu entsorgen. Für die Verwendung der Container und Wechselbrücken sei ggf. eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, bis zum 31. Dezember 2020 eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bauaufsicht vorzulegen, dass dies nicht der Fall sei. Andernfalls seien diese Gegenstände zu entfernen. Für das Gewächshausgerüst und die Metallrahmen sei zweifelhaft, dass daraus eine Halle nach baurechtlichen Vorgaben errichtet werden könne. Der Antragsteller erhielt jedoch Gelegenheit, eine Baugenehmigung bis Ende September 2021 vorzuweisen. Für den Fall, dass er diese nicht vorweisen könne, erhielt er Gelegenheit, die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 31. Oktober 2021 nachzuweisen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 teilte der Antragsteller mit, dass er mittlerweile ca. 4000 Reifen verkauft bzw. entsorgt habe. Für weitere 1400 Reifen sei er in Verhandlungen. Bei der Firma … habe er die Entsorgung von 150t Reifen beantragt. Ein Entsorgungskonzept für die Fahrzeuge lasse sich auf die Schnelle nicht realisieren. Er wolle jedoch den Fahrzeugbestand innerhalb eines Jahres um acht bis zehn Fahrzeuge reduzieren. Am 2. November 2020 teilte die Lebensgefährtin des Verpächters des Grundstücks … mit, dass der Antragsteller erneut Altreifen auf das betroffene Grundstück verbracht habe (Bl. 91 d. BA). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 teilte der Antragsteller mit, dass weitere Reifen abgeholt worden seien. Er plane, den genutzten Teil des Nachbargrundstücks zu kaufen. Dieser Kauf werde voraussichtlich im Januar 2021 abgeschlossen. Mit E-Mails vom 5. Januar 2021 (Bl. 118ff. d. BA) und vom 22. Februar 2021 (Bl. 162ff. d. BA) übersandte die Lebensgefährtin des Verpächters Bilder an den Antragsgegner, aus denen sich ergeben sollte, dass weitere Reifen eingelagert worden seien. Am 3. März 2021 fand ein zweiter Ortstermin statt. Es wurde festgestellt, dass die bereits am 2. Juli 2020 dokumentierten Gegenstände sich weiterhin auf dem Grundstück befänden. Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 30. Oktober 2020 angegeben habe, 4000 Reifen verkauft und entsorgt zu haben, sei dies nicht feststellbar gewesen. Aus der im Vermerk über den Ortstermin enthaltenen Auflistung der Gegenstände ergibt sich, dass von den am 2. Juli 2020 festgestellten Gegenständen keine entfernt wurden, aber – neben der Tatsache, dass nunmehr weitere drei der Fahrzeuge mit Kennzeichen (also nunmehr insgesamt vier) versehen waren – zusätzlich folgende Gegenstände auf den Grundstücken aufgefunden wurden: Auf dem Grundstück Flur …, Flurstück …: 51. 3x weiße VW Polo 52. roter Trabant 53. Fiat Cabrio Punto 54. VW Jetta 55. gelbe Pritsche 56. hellblauer Container mit der Aufschrift „…“ 57. 3000 Altreifen Auf dem Grundstück Flur …, Flurstück … (ehemals gepachtete Fläche): 58. roter VW Polo 59. blauer VW Polo 60. Anhänger mit roter Plane Auf der nicht gepachteten Teilfläche des Grundstücks: 61. weitere 1200 Altreifen. Auf die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder (Bl. 174–201 d. BA) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. März 2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass einer Entsorgungs- und Stilllegungsanordnung an. Mit Schreiben vom 26. März 2021 (Bl. 216ff. d. BA) trugen die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vor, es handele sich bei den betroffenen Gegenständen nicht um Abfälle, weshalb auch keine illegal betriebene Anlage vorliege. Auch habe der Antragsteller mittlerweile einen Bauantrag gestellt. Mit Bescheid vom 15. April 2021 (Bl. 225ff. d. BA), dem Antragsteller zugestellt am 20. April 2021, ordnete der Antragsgegner die Beseitigung der im Bescheid aufgeführten Abfälle innerhalb von sechs Monaten nach Vollziehbarkeit des Bescheides an (Nr. 1), forderte die Vorlage von Entsorgungsbelegen an (Nr. 2), drohte für den Fall, dass die Entsorgung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt sei, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an (Nr. 3) und drohte für den Fall, dass die Entsorgungsbelege nicht innerhalb von sieben Monaten nach Vollziehbarkeit der Anordnung vorgelegt worden seien, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Nr. 4). Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei den aufgeführten Gegenständen um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Insbesondere hätten die abgestellten Fahrzeuge ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren. Sie würden nicht mehr zur Fortbewegung genutzt, auch sei keine Verwahrung zur Werterhaltung ersichtlich. Sie seien auch nicht gegen Witterungseinflüsse geschützt und es sei nicht absehbar, dass und wie in absehbarer Zeit eine Instandsetzung erfolgen würde. Auch die Altreifen seien Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG. Ein Großteil lagere seit fast einem Jahr. Die Örtlichkeit und Art der Lagerung bedeuteten eine Gefahr für die Allgemeinheit, etwa durch die Entstehung nur schwer zu bekämpfender Brände. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Reifen ihre Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG verloren hätten. Ein Verwertungsprozess habe nicht stattgefunden. Bezüglich der weiteren Gegenstände und lagernden Mengen an Bauschutts seien ebenfalls die Voraussetzungen für die Abfalleigenschaft erfüllt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. April 2021, dem Antragsteller zugestellt am 27. April 2021, ordnete der Antragsgegner die Stilllegung der illegal betriebenen Abfallanlage auf den Grundstücken …, … (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) und …, … (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) durch Untersagung der weiteren Annahme von Abfällen an (I.) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnung an (II. Nr. 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 Euro an (II. Nr. 2). Zur Begründung führt er aus, bei den gelagerten Gegenständen handele es sich um Abfall. Aus dem zweiten Ortstermin und der Aussage des Antragstellers im Telefonat vom 5. November 2020, er betreibe derzeit das Geschäft mit den Winterreifen, ergebe sich, dass der Antragsteller trotz erfolgter Anhörung zur Beseitigung der Gegenstände weitere Reifen angenommen habe. Eine Stilllegungsverfügung diene daher der Unterbindung weiterer illegaler Abfalllagerungen. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten, weil von der vom Antragsteller betriebenen Anlage nicht unerheblich Emissionen ausgingen. Auch stelle der illegale Betrieb einer Lageranlage für Abfälle bzw. für Eisen- und Nichteisenschrotte einen Straftatbestand dar, an dessen fortgesetzter Begehung der Antragsteller zeitnah und wirksam zu hindern sei. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Am 12. Mai 2021 hat der Antragsteller Klage gegen beide Bescheide erhoben und bezüglich des Bescheides vom 22. April 2021 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Er ist der Auffassung, es handele sich nicht um eine Abfallanlage. Er betreibe einen Reifenhandel. Die zwischengelagerten Altreifen lasse er entsorgen. Bei den genannten Fahrzeugen handele es sich nicht um Abfall. Diese nutze der Kläger entweder für den Privatgebrauch oder verwende die Autoteile als Ersatzteile für Reparaturen. Durch die Corona-Pandemie sei der Verkauf von Abfällen massiv erschwert worden. Die Anzahl der gelagerten Gegenstände habe sich nicht erhöht. Er habe den ehemals gepachteten Teil des Grundstücks … mittlerweile erworben. Der Abtrag des hierfür bezahlten Kaufpreises sei für ihn nicht „stemmbar“, wenn ihm untersagt werde, weiter tätig zu sein. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Er ist der Auffassung, es handele sich entgegen der Ansicht des Antragstellers bei den betroffenen Gegenständen um Abfälle. Dabei sei bei der Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zugrunde zu legen. Nach diesen Grundsätzen sei eine vorrübergehende Lagerung unschädlich, wenn schon zu Beginn ein neuer Zweck feststünde und nach außen erkennbar werde. Es dürfe sich aber nicht um eine unabsehbare Lagerung handeln. Das Verbleiben im Wirtschaftskreislauf sei bei einer nicht nur vorübergehenden Lagerung nicht gewiss. Der Antragsteller habe keinen Nachweis für die von ihm vorgetragenen beabsichtigten Nutzungen geliefert. Er habe die konkrete Zweckbestimmung jedes einzelnen der im Bescheid vom 15. April 2021 aufgeführten Gegenstände nicht substantiiert dargelegt. Bezüglich der Fahrzeuge sei nicht einmal die Verwendung hinsichtlich ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel glaubhaft gemacht. Die beabsichtigte Instandsetzung könne an der Abfalleigenschaft nur dann etwas ändern, wenn der Abfallbesitzer mit dieser Maßnahme nicht zögere. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit den Fahrzeugen Handel betrieben habe. Hinsichtlich der weiteren Gegenstände reiche die vage Absicht, diese noch einmal anders zu verwenden, nicht aus, um die Abfalleigenschaft entfallen zu lassen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 4 K 941/21.KS, sowie den der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Kammer legt den Antrag dahingehend aus, dass er ausweislich des Wortlautes allein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 12. Mai 2021 gegen die im Bescheid vom 22. April 2021 verfügte Stilllegungsanordnung (I.). Denn hinsichtlich der im Bescheid ebenfalls enthaltenen Zwangsgeldandrohung (II. Nr. 2) und der Kostenentscheidung (III.) wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 16 Hess. AGVwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). So ausgelegt ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung (I. des mit der Klage im Verfahren 4 K 941/20.KS angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 22. April 2021 – RPKS – 32.2-100 g 0301/21-2020/1 S –) ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (a). Auch die Interessensabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Verfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig darstellt (b) und deren Vollziehung eilbedürftig ist (c). a) Der im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gerichtete Antrag ist bereits dann begründet, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit nicht ordnungsgemäß angeordnet hat. Dies der Fall, wenn sie die Anordnung nicht hinreichend begründet hat (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dient zum einen dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung ins Bewusstsein zu rücken und sie dazu zu veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfordert. Zum anderen sollen dem Betroffenen die aus Sicht der Behörde für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Aufgrund dieses Gesetzeszwecks muss aus der Begründung der Vollzugsanordnung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen im öffentlichen Interesse stehenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, dem Betroffenen den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vermittelten vorläufigen Rechtsschutz zu versagen. Dem genügen nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen nicht. Es ist allerdings für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht erforderlich, dass die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Das Regierungspräsidium Kassel hat die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Stilllegungsverfügung in Nummer I. des Bescheides vom 22. April 2021 ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere entspricht die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Behörde hat zu erkennen gegeben, dass ihr der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist und im erforderlichen Umfang, über pauschale oder formelhafte Wendungen sowie das der Verfügung insgesamt zugrundeliegende öffentliche Interesse hinausgehend, dargelegt, aus welchen Gründen sie ein die Interessen des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Anordnung als gegeben betrachtet. Ob die von der Behörde genannten Gründe inhaltlich zutreffen und die Eilbedürftigkeit tragen, wirkt sich nicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus, sondern wird vom Gericht im Rahmen der materiellen Prüfung berücksichtigt. Es wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass von der betroffenen Anlage nicht unerhebliche Emissionen wie Lärm und Staub ausgehen, die geeignet seien, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit herbeizuführen. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sei daher, ebenso wie zur effektiven Durchsetzung der Pflichten des Antragstellers und um ein Aushöhlen des Genehmigungserfordernisses zu vermeiden, das behördliche Einschreiten und sofortiges Handeln geboten gewesen. Zudem stelle der illegale Betrieb einer Lageranlage für Abfälle bzw. für Eisen- und Nichteisenschrotte, einen Vergehenstatbestand (§ 327 Abs. 2 StGB) dar, woran der Antragsteller bereits im Hinblick auf eine effiziente Gefahrenabwehr zeitnah und wirksam zu hindern sei. Auch verwirkliche die Errichtung einer illegalen Abfallanlage ohne die dazu erforderliche Genehmigung einen Ordnungswidrigkeitstatbestand (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), weshalb auch hier eine unverzügliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im besonderen öffentlichen Interesse liege und das vorrangige öffentliche Eilinteresse begründet sei. Schließlich sei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung auch deshalb gegeben, weil aus einer nicht unerheblichen Brandgefahr durch die Altreifenlagerung die Gefahr einer erheblichen Belästigung der Umwelt wahrscheinlich sei. b) Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet, ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, soweit das Privatinteresse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug vorgeht. In diese Interessenabwägung wird die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eingestellt. Diese hängt davon ab, ob der summarisch zu prüfende Verwaltungsakt i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog) rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) besteht kein legitimes Interesse am Vollzug eines solchen Verwaltungsakts. Ist der mit dem Rechtsbehelf in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, fällt die Interessensabwägung auch dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn keine besondere Dringlichkeit den Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Die Interessensabwägung ergeht im Rahmen einer eigenen Entscheidung des Gerichts (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Stilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2021 (Az. …) stellt sich nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzend dar. Die Verfügung beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Von dieser Vorschrift hat der Antragsgegner formell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Das Regierungspräsidium Kassel ist die für den Erlass der Verfügung zuständige Behörde (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und dem Benzinbleigesetz [Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – ImSchZuV] vom 26. November 2014 und § 2 Abs. 4 RegPräs/RegBezG HE) und hat insbesondere den Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 2021 zuvor angehört. Auch materiell erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Nach der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. aa) Der Antragsteller betreibt eine Anlage im Sinne des § 20 Abs. 2 BImSchG. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG sind Anlagen insbesondere Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. Unter Lagern im Sinne dieser Vorschrift wird die Aufbewahrung von Stoffen zur späteren Verwendung, Verwertung, Wiederverwertung oder Beseitigung verstanden; Ablagern ist ein Aufbewahren ohne entsprechende Absicht (Schulte/Michalk, in: Giesberts/Reinhardt [Hg.], BeckOK UmweltR, 58. Ed. 1.4.2021, § 3 BImSchG, Rn. 82). Als Stoffe kommen alle Arten beweglicher Materialien, Produkte und Erzeugnisse in Betracht, unabhängig davon, ob sie in der Natur gewonnen oder künstlich hergestellt sind und in welchem Aggregatzustand sie sich befinden (Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 3 Rn. 81). Diese müssen Emissionen verursachen können, der entsprechende Nebensatz der Vorschrift bezieht sich insoweit nicht allein auf die dort genannten Arbeiten (Thiel, in: Landmann/Rohmer [Hg.], UmweltR, 94. EL Dezember 2020, BImSchG § 3 Rn. 94). Allerdings ist nicht darauf abzustellen, ob die Stoffe (bereits) Emissionen verursachen, vielmehr kommt es darauf an, ob dies möglich ist (vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer [Hg.], UmweltR, 94. EL Dezember 2020, BImSchG § 3 Rn. 95 zu der Tatbestandsvariante „Arbeiten“). Für die Bestimmung des Anlagenbegriffs ist es dabei unerheblich, ob es sich bei den Stoffen um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handelt. Des Weiteren kommt es auch nicht darauf an, ob die Anlage durch bauliche Maßnahmen befestigt und an das Strom- und Wassernetz angeschlossen ist oder anderweitig mit Strom und Wasser versorgt wird. Der hierauf gerichtete Einwand des Antragstellers (Bl. 37 d. BA) geht daher ins Leere. Auf den betreffenden Grundstücken, die der Antragsteller nutzt, bewahrt der Antragsteller mit den im Bescheid vom 15. April 2021 einzeln aufgeführten Fahrzeugen, den Altreifen und den weiteren Gegenständen Stoffe, von denen Emissionen – etwa im Fall eines Brandes der Altreifen oder dem Auslaufen von Betriebsstoffen aus den Fahrzeugen – ausgehen können, auf. Es handelt sich hierbei jedenfalls um eine Lagerung, weil es sich zumindest um eine zeitweilige Aufbewahrung zur späteren Verwendung, Verwertung, Wiederverwertung oder Beseitigung handelt. bb) Die danach vom Antragsteller betriebene Anlage ist genehmigungsbedürftig. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV. Nach diesen Vorschriften bedarf die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen – hier Nr. 8.12.2, Nr. 8.12.1.2 und Nr. 8.12.3.2 – einer Genehmigung. Nach Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV gehören hierzu Anlagen für die zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr. Nach Nr. 8.12.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zählen auch die Anlagen für die zeitweise Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1.500 Tonnen dazu. Unter Nr. 8.12.1.2 fallen Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von mehr als 30, aber weniger als 50 Tonnen. Die Anlage des Antragstellers unterfällt diesen Bestimmungen, weil auf ihr sowohl nicht gefährliche Abfälle mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 Tonnen gelagert werden (1), als auch auf einer Fläche von mehr als 1000 und weniger als 15.000 Quadratmeter Autowracks und Eisen- und Nichteisenschrotte gelagert werden (2). Zudem stellen die gelagerten Fahrzeuge gefährliche Abfälle dar, deren Gesamtlagerkapazität 30 Tonnen übersteigt (3). (1) Bei den auf den betreffenden Grundstücken gelagerten Altreifen handelt es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG (was wohl auch der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht mehr in Zweifel zieht, vgl. Schriftsatz vom 9. Juni 2021, Bl. 83 d. A.). Es handelt sich bei den Altreifen bereits um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 KrWG, also um Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt hat oder entledigen will (subjektiver Abfallbegriff). Ausschlaggebend für die Beurteilung ist dabei das Verhalten bzw. der Wille des ursprünglichen Besitzers der Altreifen. Eine Entledigung im Sinne der Vorschrift ist dabei gem. § 3 Abs. 2 KrWG bereits dann anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Die ursprünglichen Besitzer der Reifen haben diese ausdrücklich an eine sich „Reifenentsorgung“ nennende Firma abgegeben und sich ihrer damit entledigt. Im Übrigen ergibt sich der Wille zur Entledigung bereits aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG. Danach ist ein solcher Wille hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Die Reifen haben ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren. Die Zweckbestimmung ist (objektiv) entfallen, wenn der Stoff oder Gegenstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zweckentsprechend verwendet werden kann. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 34/15 –, juris Rn. 31). Die Reifen sind – auch nach dem Vortrag des Antragstellers (Schreiben vom 16. August 2020, Bl. 37ff. d. BA) – sämtlich nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr geeignet. Soweit der Antragsteller angibt, dass die Reifen für den Export, die Runderneuerung, als Bastelware, als Granulat oder zur Verbrennung bestimmt seien, stellt dies jedoch keinen neuen Verwendungszweck dar, der unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten wäre. Ein neuer Verwendungszweck tritt nur dann unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung, wenn ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliegt, wie mit dem Stoff oder Gegenstand verfahren werden soll. Daher ist selbst eine vorübergehende Lagerung nur dann unschädlich, wenn schon zu deren Beginn nach außen erkennbar ein neuer Verwendungszweck feststeht. Dabei kann es sich gegebenenfalls auch um alternative Verwendungszwecke handeln. Keine erkennbare Zweckbestimmung besteht jedoch, wenn es sich um eine Lagerung auf unabsehbare Dauer, mithin eine Deponierung des Stoffs oder Gegenstandes handelt. Eine solche zeigt vielmehr, dass gerade nicht ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten ist. Auch ist der Verbleib eines auf unabsehbare Zeit gelagerten Gegenstandes im Wirtschaftskreislauf nicht gewiss (vgl. hierzu mit ähnlichen Erwägungen VG Cottbus, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 3 L 78/14 –, juris). Eine solche Zweckbestimmung lässt sich für die Reifen, die um die Fahrzeuge verteilt stehen und liegen, nicht erkennen. Etwas anderes gilt auch nicht für die (mittlerweile) in blauen Gitterboxen verstauten Reifen (Bl. 178 d. BA), weil auch hier nicht ersichtlich ist, dass und welchen Verwendungszweck sie unmittelbar nach ihrer Annahme durch den Antragsteller erhalten haben. Bislang hat der Antragsteller noch keine konkrete Verwendung hierfür genannt. Die Altreifen stellen aber jedenfalls Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 KrWG dar, sind also Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigen muss (objektiver Abfallbegriff). Dies ist gem. § 3 Abs. 4 KrWG dann der Fall, wenn die Gegenstände nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Für die Frage, ob von der Sache gegenwärtig und künftig bei deren Weiterverwendung oder Wiederverwertung Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen, kommt es nicht auf eine konkrete Gefahr an. Das vom Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrWG gesteuerte Abfallregime mit seinen Kontroll- und Genehmigungsanforderungen soll nicht erst dann repressiv eingreifen dürfen, wenn sich im Einzelfall eine Gefahr herausstellt oder eine Störung schon eingetreten ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die gegenwärtige Aufbewahrung der Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung nach Art oder Verfahren auf Grund allgemeiner Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren führen. Ob eine private Weiterverwendung oder Wiederverwertung gemeinwohlunschädlich erfolgen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Dabei kommt der Frage, ob für die betreffenden Altstoffe ein Markt besteht, erhebliche Bedeutung zu. Können derartige Stoffe an verwendungs- oder verwertungsbereite Dritte gegen Entgelt veräußert werden, handelt es sich also um Wirtschaftsgut, so ist dies im allgemeinen ein wesentliches Indiz dafür, dass eine Entsorgung als Abfall nicht geboten ist. Denn in derartigen Fällen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass – wie auch sonst im Wirtschaftsverkehr mit potentiell gefährlichen Gütern – die einschlägigen Fachgesetze zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ausreichen. Können Altstoffe dagegen mangels Marktgängigkeit nicht verkauft werden, so ist dies ein Hinweis darauf, dass die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall gebieten. Das trifft vor allem für Stoffe mit „negativem Wert“ zu, für deren Abnahme der bisherige Besitzer ein Entgelt bezahlen muss. Hier besteht in besonderem Maß die Besorgnis, dass die Stoffe aus Kostengründen umweltgefährdend verwertet oder beseitigt werden. Diese Indizwirkung gilt auch bei Alt- und Reststoffen, für die als Wertstoffe privatwirtschaftlich organisierte Verwertungsverfahren existieren, für die aber beim Abnehmer ein Marktpreis nicht zu erzielen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 10/92 –, juris Rn. 14–19). Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG kann auf die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG zum subjektiven Abfallbegriff zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 34/15 –, juris Rn. 29), weshalb es auch bei der Prüfung der objektiven Abfalleigenschaft darauf ankommt, ob der Stoff oder Gegenstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht (mehr) zweckentsprechend verwendet werden kann – was, wie oben bereits ausgeführt, unter anderem dann der Fall ist, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 34/15 –, juris Rn. 31). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei Altreifen jedenfalls dann um Abfall, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind (vgl. zu Altreifen als Abfall im objektiven Sinn aus der neueren Rechtsprechung auch Bay. VGH, Beschluss vom 11. November 2003 – 20 CS 03.1828 –, juris Rn. 34; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Dezember 2003 – 8 K 1042/03 –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2018 – 3 L 1395/18 –, juris Rn. 35; die Abfalleigenschaft voraussetzend Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2020 – 9 B 1175/20 –, juris). Von ihnen gehen etwa im Fall von Bränden Gefahren für die Umwelt aus, die es rechtfertigen, eine Verpflichtung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem KrWG anzunehmen (§ 3 Abs. 4 KrWG). Ihre Abfalleigenschaft haben die Altreifen aber auch nicht wieder verloren (§ 5 KrWG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie einem Verwertungsverfahren nach § 3 Abs. 22, 23, 24 oder 25 KrWG unterzogen worden sind und sie ohne weiteren Zwischenschritt für einen neuen oder ihren ursprünglichen Verwendungszweck gebraucht werden (können). Allein die Tatsache, dass ein Export in andere Länder in Betracht kommen könnte, führt insbesondere nicht dazu, dass die Reifen – ohne Durchführung eines Verfahrens zur Vorbereitung der Wiederverwendung i. S. des § 3 Abs. 24 KrWG – weiter ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung dienen. Die Abfalleigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KrWG entfällt auch nicht dadurch, dass die Reifen bezüglich des Exportmarktes einem Marktwert unterliegen und somit als Wirtschaftsgut gehandelt werden (wie dies etwa bei den vom Antragsteller im vergangenen Jahr verkauften ca. 4000 Reifen der Fall war). Denn die noch auf den Grundstücken des Antragstellers vorhandenen Reifen sind – jedenfalls im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, auf den insoweit abzustellen ist – nicht für die Verbringung ins Ausland bestimmt. Eine entsprechende Konkretisierung hat der Antragsteller trotz Aufforderung im Schreiben vom 6. Oktober 2020 nicht vorgenommen. Auch konnte er nach eigenen Angaben seit dem August 2020 nur in geringem Umfang Verkäufe erzielen. Die Absicht des Antragstellers, weitere Reifen zu exportieren bzw. exportieren zu lassen, genügt nicht für den Entfall der Abfalleigenschaft. Zu der theoretischen Möglichkeit einer solchen Verwendung müssen der ernstliche Wille und die Fähigkeit des Stoffbesitzers zur Einleitung solcher Maßnahmen hinzukommen. Typischerweise umweltgefährdende, aber weiterverwendbare oder wiederverwertbare Sachen können nur dann keine Abfälle (mehr) im objektiven Sinne sein, wenn die begründete Annahme besteht, dass der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Sachen – gegebenenfalls unter Beauftragung Dritter – alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 10/92 – juris Rn. 25). Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass durch die Corona-Pandemie ein Verkauf von Abfällen massiv erschwert worden sei (Schriftsatz vom 9. Juni 2021, Bl. 83 d. A.), eine internationale Entsorgung sei nur schwer möglich (Antragsschrift vom 12. Mai 2021, Bl. 3 d. A.). Er ist also nicht in der Lage, die Reifen alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Auffassung des Antragstellers (unter Bezug auf die Entscheidung des VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 11. September 2015 – 4 K 162/15.NW) eine Nutzung der Reifen als Hangbefestigung oder zur Bepflanzung in Betracht kommen könnte. Denn auch diesbezüglich handelt es sich lediglich um eine mögliche, vom Antragsteller in Betracht gezogene, zukünftige Nutzung, die jedenfalls derzeit nicht erfolgt. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die Entsorgung von 150 t Altreifen beantragt (Schreiben vom 30. Oktober 2020, Bl. 83 d. BA), stützt dies nur die Einordnung als Abfall im subjektiven Sinn. Mit dieser Erklärung hat der Antragsteller auch eingeräumt, dass er Altreifen im Umfang von mehr als 100 Tonnen lagert. Dies scheint unter der Annahme eines Gewichts von ca. 10 kg pro PKW-Reifen (so etwa VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Dezember 2003 – 8 K 1042/03 –, juris Rn. 7) angesichts der festgestellten ca. 24.000 Altreifen (Bl. 227 d. BA) auf dem Gelände des Antragstellers auch plausibel. Hinzu kommen die vom Antragsteller ebenfalls auf den Grundstücken gelagerten ca. 400 Tonnen Erdaushub/Ziegel/Betonbruch, ca. 150 Tonnen Backsteine/Bauschutt/Straßenaufbruch und 15 Tonnen Betonbruch/Betonplatten. Auch hierbei handelt es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Insoweit wird auf die Begründung des mit der Klage 4 K 941/21.KS angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass diese Materialien ihre Abfalleigenschaft verloren haben. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2020 führt er sogar aus, dass er diesbezüglich teilweise Verarbeitungs- und Entsorgungsschritte beabsichtige. (2) Der Antragsteller lagert auf einer Fläche von insgesamt jedenfalls mehr als 1000 Quadratmetern Eisen- und Nichteisenschrott inklusive Autowracks. Die vom Antragsteller genutzte Fläche beträgt insgesamt 4.858 Quadratmeter (1.824 m² auf dem Grundstück …, Bl. 8 d. BA; 3.034 m² auf dem Grundstück …, Bl. 219 d. BA). Die auf dieser Fläche gelagerten Fahrzeuge, deren Aufstellfläche nach den vorgelegten Luftbildern ca. ein Drittel der Gesamtfläche beträgt (also wenigstens 1619 Quadratmeter), stellen auch entgegen der Auffassung des Antragstellers Abfall in Form von Eisen- und Nichteisenschrott dar. Bereits nach dem aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbildern (Bl. 12a–12v, 168–169 d. BA) ergibt sich nach dem äußeren Anschein der abgestellten Fahrzeuge, dass diese nicht (mehr) für den Gebrauch als Fortbewegungsmittel geeignet und bestimmt sind. Auch führt die derzeitige Form der Aufbewahrung auch nicht dazu, einen ggf. vorhandenen Wert der Fahrzeuge zu erhalten. Die Fahrzeuge haben teilweise erhebliche Schäden, etwa zerstörte Scheiben. Zudem sind sie teilweise überwuchert. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei beabsichtigt, mehrere Fahrzeuge zu verkaufen (Schreiben vom 30. Oktober 2020, Bl. 83 d. BA), ist nicht ersichtlich, dass die Verkaufsbemühungen zum Erfolg geführt haben. Der Antragsteller hat nicht einmal entsprechende Bemühungen glaubhaft gemacht. Die Fahrzeuge waren beim zweiten Ortstermin im März 2021 jedenfalls weiterhin vorhanden. Allein für die mittlerweile angemeldeten (vier) Fahrzeuge könnte in Betracht kommen, dass diese (wieder) ihrer ursprünglichen Bestimmung zur Fortbewegung genutzt werden und damit ihre Abfalleigenschaft verloren haben. Dies lässt sich allerdings weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vortrag des Antragstellers zur Überzeugung der Kammer entnehmen. Allerdings kommt es vor dem Hintergrund der Menge der nicht angemeldeten Fahrzeuge nicht mehr entscheidungserheblich auf diese vier Fahrzeuge an. (3) Der Antragsteller lagert auf den betroffenen Grundstücken gefährliche Abfälle im Umfang von mehr als 30 Tonnen, weshalb er auch eine Anlage nach § 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 8.12.1.2 der 4. BImSchV zur Lagerung von gefährlichen Abfällen von 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen betreibt. Denn bei den abgestellten Fahrzeugen handelt es sich um gefährliche Abfälle in diesem Sinn. Gefährliche Abfälle sind gem. § 3 Abs. 5 KrWG die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG dazu bestimmt worden sind. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 30. Juni 2020 sind diejenigen Abfälle gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallrechts, die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV mit einem Sternchen gekennzeichnet sind. Dies trifft auf Altfahrzeuge zu (…* der Anlage), lediglich Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten (…) sind nicht als gefährlich gekennzeichnet. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich, dass die Fahrzeuge nicht von Betriebsstoffen entleert wurden. Vielmehr unternehme er regelmäßig Dichtigkeitsprüfungen, um das Risiko von Umweltschäden zu vermeiden (Schreiben vom 16. August 2020, Bl. 37 d. BA). Das Gewicht der im Bescheid vom 15. April 2021 aufgeführten 63 Fahrzeuge beträgt wenigstens 30 Tonnen (bei einem Leergewicht des VW Polo I von 685 bis 700 kg, http://de.wikipedia.org/wiki/VW_Polo_I [02.07.2021], und der zugunsten des Antragstellers getroffenen Annahme, dass keines der Fahrzeuge anderer Typen deutlich schwerer ist, ergibt sich eine Gesamtmasse von ca. 43 bis 44 Tonnen). cc) Die Anlage des Antragstellers wird auch ohne Genehmigung betrieben. Er geht zu Unrecht davon aus, mit der Gewerbeanmeldung alles Erforderliche getan zu haben (Schreiben vom 16. August 2020, Bl. 37 d. BA), um die Anlage betreiben zu dürfen. dd) Die Stilllegungsverfügung erweist sich auch als verhältnismäßig. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG „soll“ die Behörde die Stilllegung oder Beseitigung der nicht genehmigten Anlage anordnen. Ist die Anlage bereits formell Illegal, ist eine Stilllegungs- bzw. Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich gerechtfertigt und ein Ermessen der Behörde nur in atypischen Ausnahmefällen anzunehmen (Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2020 – 9 B 1175/20 –, juris Rn. 4). Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass eine Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist, wobei die Beurteilung dieser Frage wiederum voraussetzt, dass ein hinreichend konkreter Genehmigungsantrag vorliegt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit beurteilt werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2019 – 9 A 1393/16.Z –, juris Rn. 15). Der Antragsteller hat jedoch weder glaubhaft gemacht, eine Genehmigung überhaupt schon beantragt zu haben, noch ist dies sonst ersichtlich. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anlage in der vom Antragsteller betriebenen Weise offensichtlich genehmigungsfähig wäre. c) Die Vollziehung der Stilllegungsverfügung erweist sich auch als eilbedürftig. Der Antragsteller führt bereits nach eigenem Vortrag den Reifenhandel fort und – wie sich aus dem Vergleich Protokolle über die Ortsbegehungen vom 2. Juli 2020 und vom 3. März 2021 ergibt – verbringt weitere Fahrzeuge und Altreifen auf das Gelände. Damit steht der weitere Betrieb einer nicht genehmigten Anlage zu befürchten. Die damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Verstoß gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften (vgl. hierzu in einer ähnlichen Fallgestaltung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 –, juris Rn. 7) sowie die stetige Erhöhung der Gefahr für die Umwelt und die Zunahme der Brandgefahr erfordert ein sofortiges Einschreiten der Gefahrenabwehrbehörde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass trotz entsprechender Hinweise weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch nach aktuellen Luftbildern (Bl. 243ff. d. BA) erkennbar ist, dass der Antragsteller Maßnahmen im Hinblick auf die bestehende Brandgefahr getroffen hat. Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr geeignete Zugänge zum Gelände sind nicht ersichtlich. Die gelagerten Reifen sind für Löschmaßnahmen teilweise nicht zu erreichen. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Antragsteller für sich nicht daraus Vorteile ziehen darf, dass er nicht im Vorfeld eine Genehmigung eingeholt hat. 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG sowie der Empfehlung in Nr. 2.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Klage des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage gegen eine sonstige Ordnungsverfügung). Die Stilllegungsverfügung bezieht sich allein auf die Annahme weiterer Abfälle und lässt den Verkauf oder die Entsorgung der bestehenden Abfälle unberührt. Da der Antragsteller trotz Aufforderung mit Verfügung vom 30. Juni 2021 keine Angaben zu den jährlichen Einkünften gemacht hat, hat die Kammer diesen Wert geschätzt. Dabei werden die geschätzten Jahreseinnahmen des Antragstellers durch die Annahme von Reifen zugrunde gelegt (vgl. Nr. 2 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ausweislich der Protokolle über die Ortstermine hatte der Antragsteller am 2. Juli 2020 etwa 20.000 Altreifen gelagert (Bl. 11ff. d. BA). Am 3. März 2021 betrug die Anzahl der Reifen etwa 24.000 (Bl. 170ff. d. BA). In der Zwischenzeit hat er nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren insgesamt 4781 Reifen verkauft und 5.850 kg – also etwa 585 Reifen bei Annahme von 10 kg Gewicht pro Reifen – an das Zementwerk abgegeben (Bl. 85–90 und 111–113 d. BA). Er hat also in einem Zeitraum von sieben Monaten etwa 9400 Reifen angenommen (24.000 – [20.000 – 4781 – 585] = 9.366). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies etwa 16.000 Reifen (9.366 / 7 x 12 = 16.056). Eine Internetrecherche ergab verschiedene Preise für die Annahme von PKW-Altreifen ohne Felge. Beim Wertstoffhof der Stadt … etwa kostet die Entsorgung eines Reifens 1,50 Euro. Diesen Betrag zugrunde gelegt, ergibt sich für den Antragsteller ein wirtschaftliches Interesse allein an der Annahme weiterer Altreifen in Höhe von 24.000 Euro (pro Jahr). Diesen Betrag hat die Kammer für das Eilverfahren halbiert. Dass der Antragsteller darüber hinaus ein wirtschaftliches Interesse an der Annahme weiterer Fahrzeuge oder anderen Abfalls hat, lässt sich dem Verwaltungsvorgang und dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen.