OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1356/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0913.1K1356.20.KS.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Leistungsklage in Verbindung mit einer Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung der das Begehren der Klägerin ablehnenden Bescheide, statthaft. Bei dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin, für den 24. April 2019 zumindest die regelmäßige Sollarbeitszeit von 8.12 Stunden in ihrem Arbeitszeitkonto zu erfassen, handelt es sich um ein rein tatsächliches Handeln, das im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden kann. Gegen die diesen Anspruch ablehnenden Bescheide des Beklagten ist eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 23. April 2015 – 3 A 102/14 –, juris). Das gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 45 Abs. 1a Satz 1 und 2 DRiG. Nach § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG darf niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Satz 2 der Norm bestimmt, dass ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen sind. Satz 2 gilt auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der …..gerichtsbarkeit, da der - ansonsten vorrangige - § 26 ArbGG keine entsprechende Regelung enthält. Dass das Gebot der Freistellung nach Satz 2 nur für Arbeitsverhältnisse vorgesehen ist, ist wohl ein Redaktionsversehen. Nach allgemeiner Auffassung ist die Vorschrift auch bei Beamtenverhältnissen zu beachten (vgl. Staats, Deutsches Richtergesetz, 1. Auflage 2012, § 45 Rn. 4; Schmidt-Räntsch, Das neue Benachteiligungsverbot für ehrenamtliche Richter, NVwZ 2005, 166 ff). Ferner gilt die Vorschrift auch für solche ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der …gerichtsbarkeit, die von dem Arbeitgeber benannt werden, da auch für diese der Schutz der persönlichen Unabhängigkeit gewährleistet werden soll (so ausdrücklich für den entsprechenden § 26 ArbGG: GWBG/Waas, 8. Aufl. 2014, ArbGG § 26 Rn. 1 m.w.N.). Umgekehrt ist es aber auch nicht so, dass für diesen Personenkreis eine weitergehende Ausgleichsregelung zu erfolgen hätte, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin annimmt. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut des § 45 Abs. 1a DRiG, der keine Differenzierung danach vornimmt, auf welcher Vorschlagsliste i.S.d. § 20 Abs. 2 ArbGG der Betreffende benannt wurde. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten räumt die Vorschrift dem Dienstherrn kein Ermessen ein, ob eine Freistellung erfolgt oder wie eine Verhinderung aufgrund der Wahrnehmung von Sitzungsterminen auszugleichen ist. Zwar ist gem. § 16 Nr. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) dem Dienstherrn ein Ermessen eingeräumt, ob und in welchem Umfang zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten Dienstbefreiung gewährt wird, jedoch greift hier die vorrangige Sonderregelung des § 45 Abs. 1a S. 2 DRiG ein, nach der eine Freistellung erfolgen muss (vgl. den Wortlaut: "… sind … freizustellen“). § 45 Abs. 1a DRiG verlangt die uneingeschränkte und unbedingte Freistellung der ehrenamtlichen Richter durch den Dienstherrn für die Zeit, für die er von dem Gericht, bei dem er tätig ist, tatsächlich in Anspruch genommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 – 10 A 10171/09.OVG –, beck-online). Jedoch enthält § 45a Abs. 1a S. 2 DRiG keine Regelung zu der Frage, ob bei Beamten die versäumte Arbeitszeit nachzuholen ist. Hier gilt der Grundsatz, dass nicht geleisteter Dienst von Beamten nicht nachzuholen ist und auch nicht nachgeholt werden kann. Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, die dienstlichen Aufgaben während eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen. Für ein Nacharbeiten versäumter Arbeitszeit fehlt die rechtliche Grundlage (std. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 45/09 –, BVerwGE 140, 178-185, m.w.N.). Damit ist in den Fällen, in denen eine Freistellung erforderlich wird, nach § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG versäumte Arbeitszeit arbeitszeitrechtlich als im Beamtenverhältnis geleistet zu behandeln und folglich dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutzuschreiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Juli 2011, a.a.O.) gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt, vielmehr ist bei Vorliegen einer Gleitzeitregelung den Stundenausgleich lediglich auf die Kernarbeitszeit beschränkt. Begründet wird dies damit, dass eine zeitlich konkretisierte Dienstleistungspflicht nur im Rahmen der Kernarbeitszeit bestehe, da der Beamte nur in diesem Zeitraum gehalten sei, seine dienstlichen Verrichtungen zu festgelegten Zeiten zu erfüllen. Demgegenüber stehe der Anwesenheitspflicht des ehrenamtlichen Richters im Gericht während der Gleitzeitphase regelmäßig keine zeitlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis gegenüber, so dass eine Freistellung bzw. ein Stundenausgleich nicht erforderlich sei. Diese Grundsätze sind auch im Falle der Klägerin anzuwenden, auch wenn bei dem Beklagten keine Gleitzeitregelung besteht. Der Rechtsprechung lässt sich nämlich der Grundsatz entnehmen, dass bei Beamten nur die Zeiten auszugleichen sind, an denen der Betreffende zwingend an der Dienststelle anwesend sein muss, da nur insoweit eine zeitlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung besteht. Da bei dem Beklagten jedoch jeder Bedienstete innerhalb der Rahmenarbeitszeit zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr seine Arbeitszeit frei bestimmen kann, würde streng genommen im Falle der Klägerin kein Anspruch auf Freistellung bestehen. Versäumte Stunden am Sitzungstag könnte sie jeweils vor- oder nacharbeiten. Wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat, würde dies jedoch gegen Sinn und Zweck der Regelung des § 45 Abs. 1a DRiG verstoßen, denn dadurch würde in solchen Dienststellen, in denen lediglich eine Rahmenarbeitszeit festgelegt worden ist, keinerlei Ausgleich stattfinden. Die dort tätigen Bediensteten würde durch diese Regelung gegenüber anderen ehrenamtlichen Richtern im Beamtenverhältnis benachteiligt. Daher ist es zur Überzeugung des Gerichts sachgerecht und geboten, in Fällen wie dem vorliegenden die Regelung der Ziff. 2.8.1 der Dienstvereinbarung des Beklagten anzuwenden, wie dies der Beklagte auch getan hat. Hierbei handelt es sich jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht um eine analoge Anwendung, vielmehr ist Ziff. 2.8.1 direkt und unmittelbar anzuwenden, weil dies der Wortlaut so vorgibt. Ziff. 2.8.1 gilt für jede Dienstbefreiung aus gesetzlichen Gründen. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2018 ausdrücklich Dienstbefreiung erteilt; dies geschah auch aus einem gesetzlichen Grund, nämlich der Regelung des § 45 Abs. 1a S. 2 DRiG. Eine Anrechnung der gesamten Sollarbeitszeit nach Ziff. 2.8.1 Abs. 2 der Dienstvereinbarung kommt hier, anders als dies die Klägerin meint, nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Klägerin ganztägig Dienstbefreiung erteilt worden wäre. Ausweislich des Schreibens vom 30. Mai 2018 ist dies jedoch nicht erfolgt. Die Dienstbefreiung sollte sich nur auf die Dauer erstrecken, während derer die Klägerin tatsächlich als ehrenamtliche Richterin tätig war. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 1a S. 2 DRiG, wonach ehrenamtliche Richterinnen und Richter lediglich „für die Zeit ihrer Amtstätigkeit“ freizustellen sind. Damit greift Ziff 2.8.1 Abs. 3 der Dienstvereinbarung ein. Hiernach war der Klägerin die Zeit ab Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit (hier: 9.30 Uhr) bis 16.00 Uhr als Arbeitszeit gutzuschreiben, abzüglich der Pause von 30 min. gemäß Ziff. 2.6 der Dienstvereinbarung. Dies hat der Beklagte getan und ist damit seiner Verpflichtung aus § 45 Abs. 1a S. 2 DRiG vollumfänglich nachgekommen. Durch die Regelung in der Dienstvereinbarung wird auch nicht gegen § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 DRiG verstoßen, der eine Schlechterstellung aufgrund des Ehrenamtes ohne sachlichen Grund verbietet. Es ist dem Beamten vielmehr grundsätzlich zuzumuten, einen Teil des zeitlichen Rahmens, der ihm bei einer flexiblen Arbeitszeit zur Verfügung steht, für die Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes einzusetzen. Ein Rechtssatz, dass die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes - auch eines solchen, dessen Übernahme nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann (vgl. § 24 ArbGG) - nicht auf Kosten der Freizeit des Amtsträgers gehen darf, besteht nicht (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a.a.O.). Anders ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nur dann, wenn die zeitlichen Belastungen durch das Ehrenamt sich als übermäßig und damit als nicht mehr zumutbar erweisen. Als Grenze nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Belastung von maximal drei nicht ausgeglichenen Stunden pro Woche an. Dem schließt sich das Gericht an. Da die Klägerin am 24. April 2019 lediglich 2.12 Stunden über die anerkannte Arbeitszeit tätig war und weitere ehrenamtliche Tätigkeiten im April 2019 nicht erfolgten, wurde auch diese Anforderung der Rechtsprechung eingehalten. Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 50,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Betrag entspricht der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache für die Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 29. September 2008 bei der Hauptverwaltung C. des Beklagten als Juristin im Beamtenverhältnis tätig. Bei dem Beklagten existiert eine „Dienstvereinbarung Arbeitszeit“ in der Fassung aus dem Jahr 2005 (Bl. 19 ff. der Behördenakte), die u.a. Regelungen über die Verteilung der täglichen Arbeitszeit, Dienstbefreiung und Zeitausgleich enthält. In Ziff. 2.1 der Dienstvereinbarung ist festgelegt, dass für die Beschäftigten eine Rahmenarbeitszeit von montags bis freitags von 6.00 bis 19.00 Uhr gilt. Gem. Ziff. 2.2. ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf diese Tage innerhalb der Rahmenarbeitszeit gleichmäßig zu verteilen (sog. Sollarbeitszeit). Dies bedeutet, dass jeder Beschäftigte, der dieser Regelung unterfällt, seine Arbeitszeit im Wesentlichen innerhalb der gezogenen Grenzen frei festlegen kann, jedoch ist eine sog. „Servicezeit“ von 9.00 bis 15.00 Uhr bzw. freitags bis 13.30 Uhr einzuhalten, während derer sicherzustellen ist, dass in jeder Organisationseinheit in ausreichendem Umfang qualifizierte Beschäftigte anwesend sind. Gem. Ziff. 2.6 ist bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Mittagspause zu nehmen. Die Dienstvereinbarung enthält auch Regelungen über Dienst- und Arbeitsbefreiung. In Ziff. 2.8.1. (Dienst-/Arbeitsbefreiung aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Gründen) heißt es hierzu u.a.: „Dienst-/Arbeitsbefreiung, die aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen gewährt wird, wird als Arbeitszeit angerechnet. Ist ganztägige Dienstbefreiung erteilt worden, wird die Sollarbeitszeit angerechnet. In den Fällen, in denen Beginn oder Ende am Zeiterfassungsterminal nicht gebucht wird, ist vormittags vom fiktiven Arbeitsbeginn 7:30 Uhr bis zum tatsächlich gestempelten Ende und nachmittags vom tatsächlich gestempelten Beginn bis zum fiktiven Ende 16:00 Uhr als Arbeitszeit anzurechnen - zusammen mit der geleisteten Arbeitszeit maximal jedoch die Sollarbeitszeit.“ Die Klägerin, die ihren Dienst in Vollzeit verrichtet, fällt unter diese Dienstvereinbarung. Sie zeigte mit Schreiben vom 22. Juli 2013 ihr Ehrenamt als ehrenamtliche Richterin beim D. für die Zeit vom 10. November 2013 bis 9. November 2018 an. Die ordnungsgemäße Anzeige wurde der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 5. August 2013 bestätigt. Gleichzeitig wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass grundsätzlich Dienstbefreiung unter Beschränkung auf das notwendige Maß und soweit dringende Gründe nicht entgegenstünden, gewährt werde. Hingewiesen wurde auch darauf, dass wöchentlich bis zu drei Stunden Gleitzeit für die ehrenamtliche Richtertätigkeit in Anspruch zu nehmen seien. Mit Schreiben vom 10. November 2016 (Bl. 3 der Behördenakte) änderte der Beklagte dies ab und teilte mit, dass eine generelle Inanspruchnahme von drei Stunden Gleitzeit wöchentlich nicht als Voraussetzung aufrechterhalten werde. Mit Urkunde vom 10. April 2018 wurde die Klägerin zur ehrenamtlichen Richterin bei dem E. berufen. Die Berufung dauert bis zum 31. Juli 2023 an. Mit E-Mail vom 20. Mai 2018 teilte die Klägerin dies dem Beklagten mit. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Bl. 8 der Behördenakte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie für die Tätigkeiten, die nur während der üblichen Dienstzeit wahrgenommen werden könnten, nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage des Fürsorgeprinzips jeweils Dienstbefreiung erhalte. Am 24. April 2019 nahm die Klägerin bei dem E. einen Sitzungstermin wahr. Für diesen Termin wurde die Arbeitszeit nicht - wie üblich - am Zeiterfassungsterminal gebucht. In dem Korrekturbeleg gab die Klägerin folgende Zeiten an: „Kommen: 9.30 Uhr Gehen: 19.55 Uhr“ Daraufhin wurden im Zeiterfassungssystem manuell folgende Zeiten eingegeben: „Kommen: 9.30 Uhr Gehen: 16.00 Uhr“ 30 Minuten wurden als Pausenzeit in Abzug gebracht. Es erfolgte damit eine Zeitgutschrift von 6 Stunden. Mit E-Mail vom 9. Mai 2019 bat die Klägerin darum, das Arbeitszeitkonto dahingehend zu korrigieren, so dass ein Arbeitszeitende um 19.55 Uhr berücksichtigt werde. Mit E-Mail vom 5. Juni 2019 wurde dieser Antrag mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt. Mit weiterer E-Mail vom 20. Dezember 2019 beantragte die Klägerin eine Zeitgutschrift von 8 Stunden und 12 Minuten für diesen Tag, was ihrer regelmäßigen täglichen Sollarbeitszeit entspricht. Sie bezog sich hierbei auf Ziffer 2.8.1 der Dienstvereinbarung des Beklagten. Mit E-Mail vom 7. Januar 2020 wurde der Klägerin ein weiteres Mal die Berechnung der Gutschrift erläutert. Es heißt dort, eine Dienstbefreiung für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin sei aufgrund der weitgehenden Flexibilisierung und individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit beim F. grundsätzlich mangels Erforderlichkeit nicht mehr möglich. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aufgrund des Fürsorgeprinzips werde dennoch Dienstbefreiung unter Berücksichtigung einer fiktiven Kernarbeitszeit erteilt, die sich an Ziff. 2.8.1 orientiere. Es könne jedoch hier maximal die individuelle Sollarbeitszeit des Tages gutgeschrieben werden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2020 (Bl. 21 ff. der Gerichtsakte) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, Rechtsgrundlage für die Freistellung sei § 45 Abs. 1a Satz 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG), wonach ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen seien. Die Vorschrift setze voraus, dass der ehrenamtliche Richter in eine zeitliche Kollision zwischen dienstlichen und richterlichen Aufgaben gerate. Für den Fall, dass der ehrenamtliche Richter verpflichtet sei, während der festgelegten Arbeitszeit bei Gericht tätig zu sein, räume die Vorschrift der Richtertätigkeit den Vorrang ein. Aufgrund des Regelungsinhalts der Regelung als Kollisionsnorm sei jedoch für eine Freistellung dann kein Raum, wenn es an einer Pflichtenkollision fehle. Sofern eine Gleitzeitregelung gelte, sei zu unterscheiden: Eine zeitlich konkretisierte Dienstleistungspflicht bestehe nur im Rahmen der Kernarbeitszeit. Der Anwesenheitspflicht des ehrenamtlichen Richters im Gericht während der Gleitzeitphase stehe regelmäßig keine zeitlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis gegenüber. Denn innerhalb des Gleitzeitrahmens stehe es dem Beamten frei, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen. Dies sei von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juli 2011 so festgestellt worden. Diese Grundsätze gälten im Übrigen auch für die Dienstbefreiung nach § 69 Abs. 2 HBG. Bei dem Beklagten gelte eine Rahmenarbeitszeit und eine Servicezeit. Innerhalb der Servicezeit hätten die Organisationseinheiten selbständig sicherzustellen, dass mindestens während der Zeit von 9 bis 15 Uhr bzw. Freitag bis 13.30 Uhr in ausreichendem Umfang qualifizierte Beschäftigte anwesend seien. Eine Kernarbeitszeit gebe es beim F. nicht. Nach diesen Grundsätzen sei eine Freistellung vom Dienst für den beantragten Zeitraum nicht erforderlich, da es insoweit an einer Pflichtenkollision fehle. Die Klägerin könne ihre Arbeitszeit innerhalb der Rahmenarbeitszeit zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr frei bestimmen. § 45 Abs. 1a S. 1 2. Alternative DRiG untersage jedoch auch eine Schlechterstellung aufgrund des Ehrenamtes ohne sachlichen Grund. Dies schließe es aber aus, die auf das Ehrenamt verwandte Zeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen, denn es gebe keinen Rechtssatz, dass die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes nicht auf Kosten der Freizeit des Amtsträgers gehen dürfe. Die mit dem Ehrenamt verbundene Einbuße in der Lebensgestaltung müsse der Beamte hinnehmen, solange die Grenze des vernünftigerweise Zumutbaren nicht überschritten werde. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann der Fall, wenn der ehrenamtliche Richter in einer Kalenderwoche mehr als drei Stunden der für Gleitzeitstunden zur Verfügung stehenden Rahmenarbeitszeit für die Ausübung des Ehrenamtes einsetzen müsse. Bei der Ermessensentscheidung, der Klägerin eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto von sechs Stunden zu gewähren, habe sich der F. grundsätzlich an einer fiktiven Kernarbeitszeit orientiert. Dabei seien die Uhrzeiten aus Ziff. 2.8.1 der Dienstvereinbarung analog herangezogen worden. Zeige ein Bediensteter des F. eine ehrenamtliche Tätigkeit an, könne innerhalb dieses Zeitraums Dienstbefreiung gewährt werden, jedoch könne maximal die individuelle Sollarbeitszeit des Tages gutgeschrieben werden. Die damit nicht auszugleichenden 2.12 Stunden seien der Klägerin zuzumuten, da sie im April 2019 keine weitere ehrenamtliche Tätigkeit angezeigt habe. Am 16. Juli 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, es sei nicht zutreffend, dass die Regelung aus Ziff. 2.8.1 der Dienstvereinbarung Arbeitszeit hier nicht anzuwenden sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greife hier nicht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2011 treffe zum einen nicht die vorliegende Konstellation, da es dort um einen Schöffen am Strafgericht gehe. Schöffen würden durch die Gemeinde in eine Vorschlagsliste aufgenommen. Ehrenamtliche Richter würden aus Vorschlagslisten der Arbeitgebervereinigungen entnommen. Vorliegend sei dies der Kommunale Arbeitgeberverband Hessen. Da die Klägerin unmittelbar von dem Beklagten für dieses Amt benannt worden sei, könne das Ehrenamt offensichtlich nicht der außerdienstlichen Sphäre zugeordnet werden. Außerdem verhalte sich der Beklagte widersprüchlich. Mit Schreiben vom 5. August 2013 sei noch darauf hingewiesen worden, dass wöchentlich bis zu drei Stunden Gleitzeit in Anspruch zu nehmen seien. Mit Schreiben vom 10. November 2016 sei dann mitgeteilt worden, dass dies nicht mehr aufrechterhalten werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Veränderung in der Rechtsauffassung erfolgt sei. Auch die bisherige Handhabung des Beklagten bei der Gewährung der Dienstbefreiung sei widersprüchlich. Aus den Schreiben ergebe sich, dass die Dienstbefreiung jeweils unter Beschränkung auf das „notwendige Maß“ erteilt werde. Damit handele es sich wohl um die notwendige Zeit, also Anreise, Sitzungsdienst und Abreise zu dem jeweiligen Termin. Eine Einschränkung auf Kernarbeitszeiten ergebe sich hieraus nicht. Auch sei die Begründung des Beklagten insgesamt widersprüchlich. Einerseits werde ausgeführt, dass die Regelung auf Ziff. 2.8.1 der Dienstvereinbarung Arbeitszeit nicht direkt zur Anwendung kommen solle, andererseits werde darauf verwiesen, dass man sich an dieser Regelung orientiert habe. Unter diesen Vorgaben bleibe daher fraglich, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine ganztägige Dienstbefreiung erteilt werde. Immerhin habe vorliegend eine Abwesenheit von 10 Stunden 25 Minuten vorgelegen. Die Klägerin beantragt, die ablehnende Entscheidung der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zugunsten der Klägerin für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin am G. für den Sitzungstag 24. April 2019 zumindest die regelmäßige Sollarbeitszeit von 8.12 Stunden im Arbeitszeitkonto der Klägerin zu erfassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft in seinem Schriftsatz (Bl. 54 ff. der Gerichtsakte) die Erwägungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich aus § 45 Abs. 1a DRiG kein Anspruch darauf ergebe, dass die für die ehrenamtliche Richtertätigkeit aufgewendete Zeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen sei oder auch nicht auf Kosten der Freizeit gehen könne. So beschreibe es auch das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte auch für die Richtertätigkeit am Arbeitsgericht. Die Tätigkeit sei nicht der innerdienstlichen Sphäre des Beklagten zuzuordnen. Im Übrigen würde vor Ausspruch der Empfehlung der jeweilige Mitarbeitende gefragt, ob er bereit sei, das Ehrenamt zu erbringen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Januar 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenakte sowie die weiteren Gerichtsakten der Verfahren der Klägerin.