Urteil
1 K 2051/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:1025.1K2051.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 14. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2020 und auf Neufestsetzung der Besoldung des Klägers ab dem 1. September 2012. Beide Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte die Dienstbezüge des Klägers nach dessen Versetzung nach Hessen erstmals festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür war der zum damaligen Zeitpunkt anwendbare § 28 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I, 3020). Dieser galt gem. Art. 125a Abs. 1 GG bis zu der Neuregelung der Besoldung für hessische Beamte durch das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz mit Inkrafttreten zum 01. März 2014 als Landesrecht fort. Nach damaligem Recht (vgl. § 27 Abs. 1 BBesG a.F.) wurde das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei sich das Aufsteigen in den Stufen nach dem Besoldungsdienstalter bestimmte. Gem. § 28 Abs. 4 BBesG a.F. waren die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Dies ist vorliegend erfolgt, wobei der Kläger gegen die Festsetzung selbst keine Einwände erhoben hat und das Gericht damit davon ausgeht, dass das Besoldungsdienstalter zutreffend ermittelt wurde. Der Beklagte war auch berechtigt, die dem Kläger zustehenden Dienstbezüge rückwirkend festzusetzen; auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Er durfte sich insbesondere nicht auf die ihm übersandten Besoldungsmitteilungen verlassen. Diese sind keine Verwaltungsakte, entfalten also auch keine Bindungswirkung. Auch aus den tatsächlich gezahlten Bezügen durfte der Kläger nicht den Schluss ziehen, dass ihm diese auch tatsächlich zustehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 1 A 272/17 –, juris). Dass die dem Kläger zustehenden Bezüge nach der Versetzung nach Hessen geringer waren als diejenigen in Thüringen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit genießt der Kläger keinen Vertrauensschutz. Im Falle der Versetzung eines Beamten aus einem anderen Bundesland nach Hessen muss die ihm zustehende Besoldung zwingend neu festgesetzt werden, da jedes Bundesland aufgrund der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG berechtigt ist, die Beamtenbesoldung selbständig zu regeln. Die Mitnahme der in Thüringen festgestellten Erfahrungszeiten, wie sie der Kläger begehrt, ist nicht möglich und würde auch gegen die Kompetenzverteilung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG verstoßen. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass das aufnehmende Bundesland an Rechtsnormen des abgebenden Bundeslandes gebunden wäre, was mit der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. VG Kassel, Urteil vom 18. Juni 2020 – 1 K 2935/18.KS –, juris; so auch VG Gießen, Urteil vom 13. Januar 2021 - 5 K 4074/18.GI -, n.v.). Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte auch die dem Kläger ab dem 01. März 2014 zustehende Besoldung festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt trat das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, wonach die Besoldung nach Erfahrungszeiten bemessen wird. Für Beamte, deren Amt am 28. Februar 2014 in der Besoldungsordnung A eingruppiert war, wurde jedoch die Besoldung nicht anhand der neuen Regelungen berechnet, vielmehr wurden diese nach der gesetzlichen Regelung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes (HBesVÜG) betragsmäßig in eine der neuen Stufen oder Überleitungsstufen übergeleitet. Dies hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid getan. Auch insoweit hat der Kläger sich nicht gegen die Überleitung in seinem konkreten Fall gewandt, so dass auch hier das Gericht von einer ordnungsgemäßen Berechnung ausgehen kann. Der Kläger hat auch, anders als er vorträgt, keinen Anspruch, dass entgegen dem HBesVÜG und anders als bei allen anderen Beamten in Diensten des Landes Hessen eine individuelle Berechnung seiner Besoldung anhand der Erfahrungsstufen vorgenommen wird. § 29 Abs. 1 des ab dem 01. März 2014 geltenden Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG), der dies ermöglichen würde, gilt nur dann, wenn die Versetzung nach Inkrafttreten des neuen HBesG erfolgt ist. Für alle bereits im Dienst des Landes Hessen befindlichen Beamten und damit auch den Kläger fand das HBesVÜG Anwendung. Dies ergibt sich aus § 1 HBesVÜG, wonach dieses Gesetz für diejenigen Personen gilt, die am 1. März 2014 und am Vortag in einem Rechtsverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger in Hessen. Damit verbleibt es für den Kläger bei der betragsmäßigen Überleitung, die für alle zum 01. März 2014 bereits in Diensten des Landes Hessen stehende Beamten galt. Das System der Besoldungsüberleitung gem. HBesVÜG entspricht auch europarechtlichen Anforderungen, insbesondere der Richtlinie 2000/78 und verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vorschriften des HBesVÜG und des HBesG geben auch keinen Anlass, ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Landesverfassung und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zu ziehen. Insbesondere fehlt es an einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 1 Verf HE, Art. 3 GG) (vgl. VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 1 K 682/18.KS –, juris). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.450,32 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger stand bis zum 31. August 2012 als Beamter in Diensten des Freistaats Thüringen und erhielt dort Bezüge nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG). Bemessen wurden die Bezüge nach Erfahrungszeiten. Zum 1. September 2012 wurde der Kläger in den Dienst des Landes Hessen versetzt. Im Rahmen dieser Versetzung hätte eigentlich eine Festsetzung eines Besoldungsdienstalters nach § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) erfolgen müssen, aufgrund dessen nach damaligem Recht die Besoldung berechnet wurde. Dies unterblieb jedoch versehentlich, so dass der Kläger ab dem 1. September 2012 seine Besoldung aufgrund der Regelungen des ThürBesG erhielt, das, anders als in Hessen, bereits Erfahrungsstufen vorsah. Nachdem dieses Versäumnis bemerkt worden war, wies die Hessische Bezügestelle den Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2020 darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Besoldungsdienstalter des Klägers (BDA) neu festzusetzen. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Mit Bescheid vom 14. Mai 2020 (Bl. 9 der Behördenakte) setzte die Hessische Bezügestelle sodann das Besoldungsdienstalter des Klägers gemäß § 28 BBesG a.F. fest. Ferner wurde die Besoldung des Klägers ab dem 1. März 2014 nach dem dann geltenden neuen Besoldungsrecht (HBesG) festgesetzt. Der Kläger wurde zu diesem Termin in die Überleitungsstufe zur Stufe 5 zugeordnet. Weiterhin heißt es, aufgrund der fehlerhaften Nichtfestsetzung seines Besoldungsdienstalters im Jahre 2012 und der dann zum 1. März 2014 erfolgten Überleitung in das neue Recht seien insgesamt 2.897,89 Euro Besoldung zu viel gezahlt worden. Eine Rückforderung werde jedoch nicht erfolgen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 3. September 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2020 ein. In der Begründung heißt es, bei der Einordnung in die Überleitungsstufe 5 zum 1. März 2014 seien die Dienstzeiten des Klägers in der Bundeswehr vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2010 nicht vollständig berücksichtigt worden. Mit dem Wechsel nach Hessen sei der Kläger nunmehr schlechter gestellt worden als er dies in Thüringen zuvor gewesen sei. Eine rechtliche Grundlage für diese Schlechterstellung sei nicht ersichtlich. Es werde auch nicht erläutert, warum dem Kläger ein bereits in Thüringen zuerkannter Status wieder entzogen werde. Es liege hier ein Fall der unzulässigen Altersdiskriminierung vor. Die Dienstzeiten in der Bundeswehr seien anzuerkennen, da diese für die aktuelle Verwendung des Klägers förderlich seien. Hierzu führte der Kläger noch im Weiteren aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2020 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers sei das Regelbesoldungsdienstalter in Ansatz gebracht worden. Hierbei handele es sich um die für den Bezügeempfänger günstigste Festsetzung einer Besoldungsdienstaltersberechnung. Daraus ergebe sich, für den Kläger die Dienstaltersstufe 6 des Grundgehalts ab dem 1. September 2012. Eine weitere Anrechnung von sonstigen Zeiten führe zu keinen weiteren Verbesserungen. Auch die Überleitung nach dem Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz zum Stichtag 1. März 2014 sei rechtmäßig erfolgt. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, die Beamtenbiografie in allen Bestandsfällen rückwirkend neu zu bewerten. Das in Hessen vorgenommene Überleitungssystem entspreche den Regelungen in Berlin und dem Bund, die der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19. Juni 2014 bestätigt habe. Am 4. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Dienstzeiten in der Bundeswehr seien nicht als Erfahrungszeiten berücksichtigt worden, so dass die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den 1. Dezember 2000 erfolgt sei. In Thüringen sei der Kläger in der Erfahrungsstufe 7 eingeordnet gewesen. Dabei sei auch die gesamte Dienstzeit bei der Bundeswehr berücksichtigt worden. Des Weiteren wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Er beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Besoldung des Klägers ab dem 1. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen, 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsätzen vom 16. und 19. November 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.