Urteil
3 K 2128/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:1025.3K2128.20.KS.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für eine Jahresstatistikerhebung nach dem AgrStatG müssen die Daten nicht bis zum Ende des Statistikjahres eingeholt
werden. Die Behörde darf die Auskunftserteilung auch danach noch mit Zwangsmitteln durchsetzen.
2. Eine hilfsweise Erledigungserklärung neben dem aufrechterhaltenen Sachantrag ist unzulässig.
3. Schriftsatznachlass ist auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der § 139 Abs. 5
ZPO und §§ 283, 132 ZPO zu gewähren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Jahresstatistikerhebung nach dem AgrStatG müssen die Daten nicht bis zum Ende des Statistikjahres eingeholt werden. Die Behörde darf die Auskunftserteilung auch danach noch mit Zwangsmitteln durchsetzen. 2. Eine hilfsweise Erledigungserklärung neben dem aufrechterhaltenen Sachantrag ist unzulässig. 3. Schriftsatznachlass ist auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der § 139 Abs. 5 ZPO und §§ 283, 132 ZPO zu gewähren. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet, im Hilfsantrag unzulässig. I. Der angegriffene Heranziehungsbescheid vom 15.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 I 1 VwGO. Die Heranziehung des Klägers zur Auskunft für die Landwirtschaftszählung (N) 2020 findet ihre Rechtsgrundlage in § 93 I 1, II AgrStatG i.V.m. § 15 BStatG. Danach besteht für den Kläger als Leiter oder Inhaber eines Betriebs mit mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche - einem Betrieb, der nach § 25 AgrStatG i.V.m. § 91 I a Nr. 1 a) eine Erhebungseinheit darstellt - eine Auskunftspflicht im Rahmen der hier für den Betrieb angeordneten Agrarstrukturerhebung in Form der Landwirtschaftszählung (N) 2020 als Bundesstatistik (§ 1 AgrStatG). Die in Rede stehende Agrarstrukturerhebung wird nach § 26 AgrStatG im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt. Eine Erhebung als Stichprobenerhebung ist nicht vorgesehen, vgl. § 93 I 2 AgrStatG. Vielmehr handelt es sich bei der Agrarstrukturerhebung in Form der Landwirtschaftszählung um eine sog. Vollerhebung, die alle Betriebe erfasst, welche die Mindestanforderungen des § 91 I a AgrStatG erfüllen. Die Erhebung beschränkt sich auf die in § 27 AgrStatG genannten Erhebungsmerkmale. Die für die Heranziehung des Klägers genannten Vorschriften stehen im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere bilden die vorgenannten Vorschriften eine rechtmäßige Grundlage für die Verpflichtung des Klägers zur statistischen Erhebung in Form der Landwirtschaftszählung (N) 2020. Die durch §§ 93 I 1, II, 25, 91 Ia Nr. 1 a) AgrStatG i.V.m. § 15 BStatG begründete Auskunftspflicht des Klägers ist rechtmäßig. Das AgrStatG genügt den Anforderungen des § 9 I BStatG. Der Gesetzgeber hat in den §§ 26, 25, 91, 27, 93 AgrStatG hinreichend klare Maßstäbe zu Art und Umfang der Erhebung, Auswahl der Erhebungseinheiten sowie Berichtszeitpunkt und -zeitraum festgelegt. Eine weitergehende gesetzliche Festlegung sieht § 9 I BStatG nicht vor. Der Umstand, dass im konkreten Fall der Erhebung keine Stichprobenerhebung vorgesehen ist, entspricht den legitimen Interesse des Gemeinwohls. Das mit der Erhebung verfolgte öffentliche Interesse ist erheblich, denn die Statistik bildet - wie von dem Beklagten zutreffend angeführt - eine wesentliche Grundlage der aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. Zwar ist die Statistikerhebung 2020 abgeschlossen, doch gibt es – außer der Verwirkung und spezialgesetzlichen Regelungen – keine zeitliche Grenze, bis wann die Daten hierfür eingeholt werden können und müssen. Ziel des Gesetzgebers ist die vollständige Datenerfassung im Rahmen der Landwirtschaftszählung (N) 2020. Diese kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erreicht werden. Im Übrigen müsste der Betroffene ansonsten nur bis zum 01.01. des Folgejahres seine Auskunft verweigern und wäre dann trotz des unredlichen Verhaltens von seiner Auskunftspflicht befreit. Die Behörde ist auch nicht gezwungen, die Datenerhebung spätestens bis Ende 2020 mit Zwangsmitteln durchzusetzen, darf vielmehr aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zunächst zur freiwilligen Durchsetzung auffordern und ist dabei nicht an Kalenderjahre gebunden. Die mit der Erhebung der Daten verbundene Belastung für den Kläger steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Erfassung, Aufbereitung und Darstellung dieser Daten für wirtschaftspolitische Entscheidungen und zur Erfüllung von Berichtspflichten nach EU-Recht. Die Auskunftspflicht ist kein Selbstzweck, dient daneben vielmehr auch dazu, weiteren Gruppen einen statistischen Überblick über den Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu schaffen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27.01.2015 - 11 ME 226/14, juris Rn. 11), und kommt so auch dem Auskunftsgebenden zugute. Wie wichtig diese (vordergründig lediglich) öffentliche Aufgabe erachtet wird, zeigt insbesondere § 15 Abs. 7 BStatG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Heranziehung zur Landwirtschaftszählung (N) 2020 belastet den Kläger im konkreten Einzelfall nicht übermäßig; die Verpflichtung trifft ihn insbesondere nicht gleichheitswidrig und unverhältnismäßig. Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargetan, gegenüber vergleichbaren Betrieben durch eine Kumulation von Auskunftspflichten mit der hier streitgegenständlichen Heranziehung nunmehr übermäßig belastet zu sein. Vielmehr wird er genau wie alle anderen betroffenen Betriebe herangezogen. Soweit der Kläger anführt, dass auch abgeschlossene Heranziehungen im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen seien, prägen sie die Belastungssituation des Klägers nicht mehr objektiv, weil sie unabhängig von Art. 19 IV GG einem vergangenen Zeitraum angehören (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27.01.2015 - 11 ME 226/14, juris Rn. 14). In Bezug auf aktuell bestehende Auskunftspflichten ergibt sich ebenfalls kein anderes Ergebnis, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang selbst anführt, dass die aktuellen (Auskunfts-)Verpflichtungen bei isolierter Betrachtung verhältnismäßig sind (Bl. 41). Gemäß § 6 IV BStatG sollen Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Hier wird der (Schwellen-)Wert nicht überschritten. Zudem ist § 6 IV BStatG eine „Soll“-Vorschrift und unterfallen ihr nur – hier nicht gegebene – Stichprobenerhebungen. Der mögliche Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist jedenfalls gerechtfertigt, da hier bereits der Gesetzgeber etwa über die Größe der Erhebungseinheiten i.S.d. § 91 Ia die Abwägung zwischen den privaten/unternehmerischen Interessen und der Auskunftspflicht getroffen hat und der Behörde insoweit kein Auswahlermessen zusteht. Das Gesetz verlangt in nicht zu beanstandender Weise eine Vollerhebung, um möglichst verwert- und belastbare Ergebnisse zu erzielen. Auch die Verschärfung des EU-Rechts lag im Beurteilungsspielraum des nationalen Gesetzgebers, da die EU-Verordnung eine entsprechende Öffnungsklausel vorsieht. Abgefedert werden die Belastungen durch Erleichterungen wie die Unternehmens-IdentNr., Fristverlängerungen und für Spezialerhebungen sowie die zeitlichen Abstände zwischen den Erhebungen. Die statistikrechtlichen Vorschriften sehen darüber hinaus keine Freistellung von der Auskunftspflicht aus Krankheitsgründen vor, sie müssen es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Denn eine Delegation der Auskunftspflicht kann entgegen der Ausführungen des Klägers nicht nur auf Mitarbeiter der Tierklinik, sondern vielmehr auch auf Rechtsanwälte oder Steuerberater erfolgen. In diesem Zuge entfallen mögliche Bedenken hinsichtlich des vertraulichen Charakters und der Komplexität der geforderten Auskünfte. Zudem wäre eine weitere Belastung des Klägers seinerseits durch eine Delegation ausgeschlossen. Dass hierdurch Kosten entstehen, liegt in der Natur der Sache. Jede Delegation an Fachkräfte ist mit finanziellem oder sonstigem Aufwand verbunden, die es stets abzuwägen gilt mit den Vorteilen (hier: Zeitersparnis, Gesundheitsschutz usw.). Ob diese Kosten erstattungsfähig sind, ist Sache des Gesetzgebers. Dieser hat sich in § 15 V 3 BstatG dagegen entschieden. Die Androhung des Zwangsgelds ist in Art und Höhe aufgrund des weiten Ermessens der Behörde (näher VG Kassel, Urt. v. 21.09.2021, 3 K 72/20.KS) nicht zu beanstanden und wird auch in der Klagebegründung nicht angegriffen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, § 117 Abs. 5 VwGO. II. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Denn eine Erledigungserklärung kann nicht hilfsweise neben dem aufrechterhaltenen Sachantrag abgegeben werden (HessVGH NVwZ 1987, 235; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow 5. Aufl. 2018, § 161 VwGO Rn. 49). Ein „Schriftsatznachlass“ gemäß §§ 173 S. 1, 283 ZPO war nicht zu gewähren. Ein solcher ist nämlich gesetzlich nur in zwei Fällen vorgesehen, nämlich aufgrund richterlichen Hinweises nach § 139 Abs. 5 ZPO oder notwendigen Schriftsatznachlasses für einen verspäteten eingereichten Schriftsatz nach §§ 283, 132 ZPO (Baudewin, in: Kern/Diehm, 2. Aufl. 2020, § 283 ZPO Rn. 1, 6 f.). Ein richterlicher Hinweis wurde nicht erteilt, ein verspäteter Schriftsatz nicht eingereicht. Es handelte sich bei der Frage der möglichen Erledigung lediglich um eine Rechtsfrage, die zu klären die mündliche Verhandlung da ist. Für sonstige Ausnahmen ist nichts ersichtlich, zumal auch der „Schriftsatznachlass“ in jedem Fall nur zu gewähren wäre, wenn eine Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 I 1, II VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Landwirtschaftszählung (N) 2020. Der Kläger ist Leiter der Tierklinik A-Stadt, A-Straße, in A-Stadt. In seiner Funktion als Leiter der Tierklinik sowie als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist er aktuell Verpflichteter der weiteren Statistiken der Vierteljährlichen Verdiensterhebung sowie der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich (Bl. 17 d.BhA., Bl. 41 d.A.). Er war wegen psychosomatischen Erschöpfungssyndroms in ärztlicher Behandlung und vom 20.05.-07.09.2020 arbeitsunfähig (Bl. 23 ff. d.BhA). Mit Bescheid vom 15.09.2020 (Bl. 1 f. d. BhA.) zog das Hessische Statistische Landesamt (HStatL) den Kläger auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.07.2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben (VO (EU) 2018/1091) i.V.m. dem Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG) und § 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) zur Auskunftserteilung im Rahmen der Landwirtschaftszählung (N) 2020 heran. In Nr. 1 des Bescheides forderte das HStatL den Kläger auf, Auskünfte im Rahmen der Landwirtschaftszählung (N) 2020 vollständig und wahrheitsgemäß bis zum 02.10.2020 zu erteilen und drohte in Nr. 2 für den Fall der Nichterfüllung bis zu diesem Zeitpunkt ein Zwangsgeld i.H.v. 600 Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Agrarstrukturerhebung sei im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchzuführen und der Kläger als Inhaber bzw. Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes/Unternehmens persönlich auskunftspflichtig und gehalten, dies durch entsprechende personelle und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Gegen den vorbenannten Bescheid legte der Kläger am 30.09.2020 Widerspruch ein (Bl. 13 d.BhA.). Die vom HStatL georderten statistischen Arbeiten zu einer Vielzahl von Erhebungen seien von ihm als Klinikleiter nicht zu leisten und überforderten ihn völlig. Die Corona-Pandemie habe erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb und die Existenz der Klinik und zu einer enormen administrativen Belastung geführt, zusätzlich bei ihm zu einem psychosomatischen Erschöpfungssyndrom. Aus diesem Grund sei auf die Erarbeitung der geforderten statistischen Erhebungen zu verzichten, da es aufgrund des vertraulichen Charakters und der Komplexität der geforderten Auskünfte nicht möglich sei, diese von Mitarbeitern erstellen zu lassen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2020 zurück (Bl. 3 d.BhA.). Die Landwirtschaftszählung sei nur dann zuverlässig und könne nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß und vollständig eingehalten werde. Darüber hinaus sei das mit der Heranziehung verfolgte öffentliche Interesse von erheblichem Gewicht, denn amtliche Statistiken seien wesentliche Grundlage der aktuellen situationsbedingten Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. Nur auf der Grundlage gesicherter Erhebungen sei der Staat in der Lage, die ihm im politischen Bereich als notwendig empfundenen Entscheidungen zum rechten Zeitpunkt sachlich richtig zu treffen. Ferner sei die Möglichkeit einer angemessenen Fristverlängerung für den Einzelfall nach entsprechender Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Fachbereich möglich. Am 16.11.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass zwar eine grundsätzliche gesetzliche Auskunftsverpflichtung seinerseits gegenüber dem HStatL bestanden habe. Eine Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung dürfe jedoch nicht nur für Existenzgründer vorgesehen sein, da Verpflichtete nicht grenzenlos zu statistischen Erhebungen aufgefordert werden dürften. Zwar seien diese bei einer isolierten Betrachtung als verhältnismäßig einzuordnen. Allerdings sei eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen und die bereits geforderten Auskunftserteilungen der vergangenen Jahre in der Summe sowie seine individuellen Umstände als Leiter der Tierklinik sowie Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen. Diese haben namentlich die 1. Vierteljährliche Verdiensterhebung seit 2019, 2. Verdienststrukturerhebung seit 2018, 3. Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich seit 2008, 4. Landwirtschaftszählungen in den Jahren 2010 und 2020 sowie 5. Agrarstrukturerhebung im Jahr 2015 erfasst. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte den Kläger im regelmäßigen Turnus und damit nahezu dauerhaft zu statistischen Erhebungen verpflichtet habe. Insbesondere unter Berücksichtigung des Abwehrrechts aus Art. 19 IV GG sei es unverhältnismäßig, wenn die objektiven und subjektiven Auswirkungen eine Überbelastung des Adressaten darstellten. Auch sei die gesundheitliche Konstitution des Adressaten umfassend zu berücksichtigen. Die nationale Regelung verschärfe die EU-Regelung zu sehr und verstoße gegen Art. 12 und 2 Abs. 1 GG. Eine Delegation der Arbeit verursache hohe Kosten. Die Auskunftspflicht sei ein Dauerverwaltungsakt, der nur bis einschließlich 31.12.2020 Wirkung entfalte. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Hessischen Statistischen Landesamtes vom 15.09.2020 - Az.: ... - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2020 aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihn aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen keine Prüfpflicht im Hinblick auf eine mögliche Belastung treffe. Schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift sei erkennbar, dass es sich bei der Landwirtschaftszählung um eine sog. Vollerhebung mit Abschneidegrenze handle. Dabei habe man alle Betriebe befragt, die die Mindestmerkmale erfüllen. Ein gesetzliches Auswahlermessen habe nicht bestanden, der Kläger sei uneingeschränkt auskunftspflichtig. Soweit er Auskunftsverpflichtungen zu anderen Statistiken anführe, die ihrerseits nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, sei § 6 IV 1 BStatG nicht anwendbar, da es sich um keine Stichprobenerhebung handle. Ohne gesetzliche Befreiungstatbestände sei keine Entlastung aus der Auskunftspflicht vorzunehmen. Der Bundesgesetzgeber habe die Befreiungstatbestände bewusst eng gefasst, um die Genauigkeit der statistischen Ergebnisse nicht zu gefährden. Auch ein Rückgriff auf Art. 19 IV GG i.V.m. einer subjektiven Belastung des Klägers sei nicht möglich. Bei der statistischen Auskunftsverpflichtung habe es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht gehandelt, die die Leitungen von Betrieben unabhängig von ihrer subjektiven Belastung erfüllen müssten. Der Kläger könne sich vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation Unterstützung von Dritten zur Beantwortung der bestehenden Auskunftspflicht einholen. Diese sei bereits reduziert für den Kläger, weil ihm aufwendige Fragen nicht gestellt worden seien. Eine weitere Reduzierung ergebe sich durch die genannte Unternehmens-IdentNr. Die Auskunftspflicht sei Grundlage für spätere Erfassungsgrenzen und Registerauswertungen, es werde bei Obsiegen auch über 2020 hinaus noch vollstreckt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2021 Bezug genommen.