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Urteil

3 K 485/19.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0201.3K485.19.KS.00
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Leitsätze
Im Förderungsrecht muss die Auswahlentscheidung schriftlich dokumentiert sein.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Förderung aus den Mitteln des Kommunalen Investitionsprogramms 2 (KIP 2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Förderungsrecht muss die Auswahlentscheidung schriftlich dokumentiert sein. Der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Förderung aus den Mitteln des Kommunalen Investitionsprogramms 2 (KIP 2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, obwohl die Beklagte einwendet, dass die Mittel aus dem KIP 2 bereits aufgebracht seien. Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Rechtswidrigkeit einer sich auf ein beschränktes Kontingent beziehenden Verteilungsentscheidung und einer hierauf basierenden erfolgreichen Klage auf Neubescheidung, dass die unterlegene Behörde - hier die Beklagte - verpflichtet ist, ihre bisherige Verteilungsentscheidung unter Berücksichtigung des rechtswidrig abgelehnten Antrags in der Sache zu überprüfen, und dabei nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber zu befinden hat, ob die Begünstigung von Mitbewerbern aufgehoben wird und dadurch gegebenenfalls frei werdende Mittel dem bisher übergangenen Bewerber zugute gebracht werden. Demgemäß rechtfertigt selbst die unstreitige vollständige Erschöpfung der Mittel es nicht, einem Antrag auf Neubescheidung das Rechtsschutzinteresse abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 65/87 -, NJW 1989, 1749 ff.; vgl. hierzu auch: Geiger, Die Konkurrentenklage im Verwaltungsprozessrecht, BayVBl. 2010, 517, 519). Der Vertrauensschutz der bisher Begünstigten steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat die Mittel überwiegend ohne Bescheid auf ihre eigenen Schulen verteilt, denen daher kein Vertrauensschutz zukommt. Es ist der Beklagten zuzumuten, u.U. rechtswidrige Zuwendungen aus KIP 2-Mitteln an eigene Schulen durch Haushaltsmittel zu ersetzen. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfällt insbesondere auch nicht mit Blick darauf, dass die begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Antrags nicht zwingend zu einer für sie positiven Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung führen muss und selbst die begehrte Aufnahme in die städtische Maßnahmeliste nicht unmittelbar die Bereitstellung von Fördermitteln für ihre Vorhaben zur Folge hätte, sondern dies zunächst ein entsprechendes Tätigwerden der Stadtverordnetenversammlung voraussetzen würde. Denn dieses mehrstufige Verfahren ändert nichts daran, dass die beantragte Neubescheidung als erster Schritt in Richtung Teilhabe an den im Rahmen des Konjunkturprogramms bereitgestellten Mitteln für die Erreichung dieses Endziels unabdingbar ist. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages, weil dessen Ablehnung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Mit dem Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) vom 24.06.2015 (BGBl. I S. 974, 975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122), unterstützt der Bund die Länder und Kommunen zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen mit insgesamt 3,5 Milliarden Euro für Investitionen dieser in die Verbesserung der Schulinfrastruktur. Der auf das Land Hessen entfallende Anteil der Bundesförderung beträgt 329.976.500 Euro. Nach § 12 Abs. 1 KInvFG werden die Finanzhilfen trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt. Förderfähig sind nach § 12 Abs. 2 KInvFG Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern; dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig. Ergänzend bestimmt § 15 Abs. 4 des (Hessischen) Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kommunalinvestitionsprogrammgesetz – KIPG) vom 25.11.2015 (GVBl. 2015, 414), dass die Förderung trägerneutral im Rahmen einer Projektförderung erfolgt. Die öffentlichen Schulträger sollen Fördermittel aus ihrem Kontingent in angemessenem Umfang an Ersatzschulen im Sinne des § 170 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), weiterleiten. Dazu bewertet der öffentliche Schulträger die für eine Förderung gemeldeten Maßnahmen nach einheitlichen Maßstäben und nimmt sie in Reihenfolge ihrer Dringlichkeit in eine Liste auf, die der Zustimmung der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Schulträgers bedarf. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Schulverwaltung eine Auswahlentscheidung der zu fördernden Projekte zu treffen hat, die dann zunächst vom Magistrat beschlossen wird (Entscheidung der Verwaltung). Der Magistrat bringt diese Beschlussvorlage in die Stadtverordnetenversammlung ein, der die Letztentscheidungskompetenz zukommt. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass der Auswahlentscheidung des Schulverwaltungsamts eine überragende Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und dem Erfordernis des nachträglichen, effektiven Rechtsschutzes ist es zur Vermeidung unzulässigen Nachschiebens von Gründen (vgl. den Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 20.10.2021 – 2 VR 5/21 -, juris Rdnr. 9) nach Überzeugung des Gerichts unabdingbar, dass die Verwaltung ihre Auswahlentscheidung noch vor der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung verschriftlicht. Dazu bedarf es zum einen einer schriftlichen, nachprüfbaren Niederlegung der Auswahlkriterien (Im Beamtenrecht „Organisationsgrund67entscheidung“) und zum anderen einer einzelfallbezogenen Begründung der Aufnahme einzelner Projekte in die Maßnahmeliste. An einer solchen Verschriftlichung der Auswahlentscheidung fehlt es hier. Die Förderschwerpunkte wurden nach dem Vortrag der Beklagten in Beratungen zwischen dem Dezernat V (Jugend, Frauen, Gesundheit und Bildung) / Amt für Schule und Bildung und dem Dezernat VI (Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt) / Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft gesetzt. Beratungsprotokolle wurden nicht geschrieben, Beratungsergebnisse in keiner Weise niedergelegt. Dem Gericht ist es daher nicht möglich, die ursprüngliche Auswahlentscheidung nachzuvollziehen und evtl. nachgeschobene Gründe auszusondern. Damit erweist sich die Auswahlentscheidung als unheilbar formell fehlerhaft und rechtswidrig. Die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung erweist sich aber auch als materiell rechtswidrig. Teils hält sie sich nicht an gesetzliche Vorgaben (Neubauverbot), teils aber auch nicht an die von der Beklagten selbst gesetzten Schwerpunkte Ausbau von Grundschulen zu inklusiven Ganztagsschulen und Sanierung von Fachräumen (für Arbeitslehre und Naturwissenschaften) in beruflichen Schulen und Schulen der Sekundarstufe I. Die Beklagte hat schulbezogene Maßnahmenpakete gebildet und lediglich Gesamtkostenabschätzungen mitgeteilt. In diesen Paketen sind teils förderfähige, teils nicht förderfähige Maßnahmen vereint. So sind bei der …-Schule zwar die Ersatzräume für entfallende Holzbauprovisorien wohl förderfähig. Dem Gericht ist bekannt, dass auf einigen Schulgeländen seit Jahrzehnten provisorische, hölzerne Behelfsbauten (sog. Pavillons) stehen, deren Nutzungsdauer teils schon seit langer Zeit abgelaufen ist und die nicht saniert werden können. Die Errichtung von Neubauten zu deren Ersatz ist nach den gesetzlichen Vorgaben durchaus förderfähig. Anders verhält es sich bei dem Neubau eines zusätzlichen Raumangebots für Differenzierung und Ganztagsbetreuung und dem Neubau einer Mensa, da es sich nicht um Ersatzbauten handelt. Mögen diese Maßnahmen im Hinblick auf den kommenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erforderlich sein, so ist doch ihre Finanzierung aus KIP 2-Mittel nicht möglich. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass es vorliegend nicht allein darum geht, ob für bestimmte Maßnahmen ein sachlicher Grund vorliegt, sondern ob sich die Auswahlentscheidung der Beklagten an die gesetzlichen und die von der Beklagten selbst gesetzten Vorgaben hält. Maßnahmen der Reorganisation und Umbaumaßnahmen im Bestand dürften nach obigen Grundsätzen förderfähig sein sowie die Sanierung und Ergänzung der Fachräume. Das Hochbauamt hat eine fachliche Bewertung des Sanierungsbedarfs bei den Fachräumen an Berufsschulen und Schulen der Sekundarstufe 1 vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einigen Schulen kein, bei anderen partieller und bei einigen hoher Sanierungsbedarf besteht (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 38 der Verwaltungsvorgänge verwiesen). Dieser fachlichen Einschätzung ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Soweit bei der …-Schule ein sanierungsunfähiges Gebäude abgebrochen und Ersatzräume dafür und das entfallende Holzprovisorium gefördert werden sollen, ist dagegen nichts zu erinnern; hinsichtlich der vorgesehenen Neubaumaßnahmen gilt das oben Gesagte. Reorganisations- und Umbaumaßnahmen im Bestand sind wieder förderfähig. Bei der Schule … ist zwar der Umbau des ehemaligen Gymnastikraums zur Mensa unproblematisch, die Errichtung einer Einfeldturnhalle verstößt jedoch gegen das Neubauverbot. Einem nicht förderfähigen Neubau gleich kommt nach Überzeugung des Gerichts der Umbau des derzeitigen Bürgerhauses zu Betreuungsräumen. Die Errichtung eines zweiten baulichen Rettungsweges bei der Schule … ist eine aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzierende Maßnahme des Brandschutzes und hat mit den Förderzielen des KIP 2 nichts zu tun. Förderfähig ist indes der vorgesehene Dachgeschossausbau, nicht jedoch der Umbau der ehemaligen Werkstatt des nicht mehr bestehenden Untersuchungsgefängnisses, weil die Einbeziehung eines ursprünglich nicht zur Schule gehörenden Gebäudes einem Neubau gleichkommt. Die vorgesehenen Neubaumaßnahmen bei der … sind gleichfalls nicht förderfähig. Gegen die Förderung der Sanierung von 12 Fachräumen an verschiedenen Schulen (Nr. 7 der Maßnahmeliste) bestehen keine Bedenken. Bei dem Nachrückerprojekt Schule … sind unzulässiger Weise Mittel für einen Neubau vorgesehen. Die Rechtmäßigkeit der Förderung der beiden Privatschulen, die nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Fördersumme ausmacht, kann mangels näherer Angaben nicht beurteilt werden. Das vorgetragene Auswahlkriterium, dass die Beklagte keine Schulen mit entsprechendem Bildungsangebot vorhält, deckt sich jedoch nicht mit den selbst gewählten Förderschwerpunkten. Da die Auswahlentscheidung der Beklagten formell und materiell rechtswidrig ist, ist der angefochtene Ablehnungsbescheid aufzuheben und hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung. Die unterlegene Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Beschluss Der Streitwert wird auf 288.818 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert entspricht dem Betrag der begehrten Förderung. Die Klägerin betreibt eine anerkannte Ersatzschule (Gymnasium) im Gebiet der Beklagten und begehrt eine Förderung aus den Mitteln des Kommunalinvestitionsprogramms KIP 2. Einen entsprechenden Antrag stellte die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2018. Der Antrag war darauf gerichtet, Fachräume für Musik und Informatik in einem Gebäudeteil der Schule zu sanieren. Dem Antrag waren eine Projektbeschreibung und Pläne der zu überarbeitenden Geschosse beigefügt. Bei geschätzten Gesamtkosten i.H.v. 497.168 € rechnete die Klägerin nicht förderfähige Ausstattungsinvestitionen heraus und legte einen vorläufigen Betrag von 385.091 € zugrunde. Abzüglich eines 25%-igen Eigenanteils ergab sich ein beantragter Förderbetrag i.H.v. 288.818 €. Mit Schreiben vom 27.08.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Magistrat habe am selben Tage eine Liste mit Bauvorhaben aus den Mittel des KIP 2 beschlossen. Die Vorlage werde der Stadtverordnetenversammlung am 24.09.2018 zum Beschluss vorgelegt. Bei der Auswahl der Projekte seien zwei Schwerpunkte gesetzt worden: -Ausbau von Grundschulen zu inklusiven ganztägig arbeitenden Schulen im Pakt für den Nachmittag und -Sanierung von Fachräumen in beruflichen Schulen und Schulen der Sekundarstufe I. Nach Prüfung der Prioritäten habe das von der Klägerin angemeldete Bauvorhaben nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden können. Die Bevollmächtigten der Klägerin begehrten bei der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2018 Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 21.11.2018 übersandte die Beklagte nach interner Prüfung verschiedene Fotokopien und gab u.a. folgende Hinweise: -Die Grundlage für Entscheidungen im Bereich Schulneubau, Schulausbau und Schulbausanierung sei der Schulentwicklungsplan (SEP) der Beklagten in der aktuellen Version (10. Fortschreibung, Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.04.2018). Die Entwicklung der Schülerzahlen und die baulichen Maßnahmen müssten immer in engem Zusammenhang gesehen werden. Im SEP seien an vielen Stellen Ausführungen zum Schwerpunkt „Ausbau von Grundschulen zu inklusiven ganztägig arbeitenden Schulen im Pakt für den Nachmittag“ (z.B. Vorwort, 3.3 Ganztagsschulen, 4.1 Grundschulen). -Der zweite Schwerpunkt „Sanierung von Fachräumen in beruflichen Schulen und Schulen der Sekundarstufe I“ beziehe sich ausschließlich auf naturwissenschaftliche und technische Fachräume (keine IT-Fachräume). Er ergebe sich aus den zum Teil erheblichen Bedarfen an Gebäudesanierung der Schulen. Es werde auf eine beigefügte Zusammenfassung der Bedarfe in den betreffenden Schulen verwiesen (Bl. 38 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge). Am 25.02.2019 hat die Klägerin Klage erheben lassen. Die Klägerin trägt vor, der Bescheid vom 27.08.2018 sei ermessensfehlerhaft. Nach den gesetzlichen Bestimmungen solle die Förderung trägerneutral erfolgen. Der öffentliche Schulträger habe die für eine Förderung gemeldeten Maßnahmen nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten und sie in Reihenfolge ihrer Dringlichkeit in eine Liste aufzunehmen, die der Zustimmung der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Schulträgers bedürfe. Der Schulentwicklungsplan enthalte keine Aussage zur Verwendung der Mittel. Die im Schreiben vom 21.11.2018 für die getroffene Entscheidung angegebenen Gründe seien nachgeschoben und irrelevant. Aus der Aufstellung der Beklagten ergebe sich, dass außer den beiden privaten Förderschulen kein privater Schulträger eine Förderung erhalten habe. Es seien nicht nur Grundschulen und berufliche Schulen gefördert worden, sondern auch eine allgemeinbildende Schule mit der Maßgabe, dass noch zwei weitere Fachräume für Physik und Chemie gefördert werden sollten. Auf dieses Projekt entfalle fast ein Drittel der Gesamtfördersumme. Der Ausbau an Fachräumen an anderen Schulen sei als nicht notwendig oder zu aufwendig bewertet worden. Eine Schwerpunktfestlegung sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Zusammenfassung der Bedarfe. Ein einziges Gymnasium sei als Nachrückerprojekt berücksichtigt worden. Bei allen anderen Gymnasien seien die Fachräume als nicht oder nur teilweise sanierungsbedürftig angesehen worden. Die beiden privaten Förderschulen hätten allein deshalb eine Förderung zu erwarten, weil es für deren Förderschwerpunkt keine Schule in Trägerschaft der Beklagten gebe. Eine Prüfung der Dringlichkeit der Förderung der Klägerin sei nicht vorgenommen worden. Vielmehr sei der Förderantrag der Klägerin vorab im Rahmen einer Einzelbetrachtung ausgesondert worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2018 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Förderung aus den Mitteln des Kommunalen Investitionsprogramms 2 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, nach den einschlägigen Richtlinien ergehe kein förmlicher Bewilligungsbescheid für als förderfähig angesehene Maßnahmen durch den öffentlichen Schulträger. Das Schreiben vom 27.08.2018 sei lediglich die informelle Mitteilung des Inhalts des Magistratsbeschlusses vom selben Tage und der Stadtverordnetenvorlage. Zwar erfolge die Förderung im KIP 2 trägerneutral. Die Kommunen entschieden jedoch selbst, ob sie Investitionsmaßnahmen von Dritten mit entsprechenden Fördermitteln unterstützen wollten; ein Anspruch dieser Dritten auf Förderung bestehe nicht. Den Kommunen stehe insbesondere bei der Entscheidung über Anträge und der Projektauswahl ein weiter Spielraum zu. Weder hinsichtlich der Priorisierung der einzelnen Maßnahmen noch hinsichtlich etwaiger zu berücksichtigender Kriterien gebe es Vorgaben durch Bund oder Land. Allerdings bedürfe die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Einzelmaßnahmen der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. Diese Beschlussfassung sei hier erfolgt, wobei eine Priorisierung auf die Schwerpunkte „Ausbau von Grundschulen zu inklusiven ganztägig arbeitenden Schulen im Pakt für den Nachmittag“ und „Sanierung von Fachräumen in beruflichen Schulen und Schulen der Sekundarstufe I“ stattgefunden habe. Es sollten nach dem Schulentwicklungsplan ausschließlich naturwissenschaftliche und Arbeitsfachräume berücksichtigt werden. Außerdem sei die Ausschüttung der KIP 2-Mittel im Hinblick auf den Umsetzungszeitraum 2020 fristgebunden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Topf die Klägerin nach bereits erfolgter Verteilung der Mittel noch bedient werden solle. Mit Beschluss der Kammer vom 23.09.2021 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2021 mit Auflagenbeschluss vom 01.11.2021 der Beklagten aufgegeben, ihre Ermessensentscheidung weiter zu begründen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte und ein gebundener Schulentwicklungsplan) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.