Beschluss
4 L 633/22.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0412.4L633.22.KS.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Asylantrag liegt (nur) dann vor, wenn sich dem Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.
2. Ein im Verlauf der Abschiebungsmaßnahme gestellter "Asylfolgeantrag" kann jedenfalls dann nicht die Wirkungen des
§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hervorrufen, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig mit der Antragstellung vorträgt und im gerichtlichen Verfahren glaubhaft macht, weshalb eine frühere Antragstellung unmöglich gewesen ist. Denn in diesen Fällen ist der von vornherein nur auf die Verhinderung der konkreten Abschiebung gerichtete Antrag rechtsmissbräuchlich und gerichtlichem Rechtsschutz entzogen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylantrag liegt (nur) dann vor, wenn sich dem Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. 2. Ein im Verlauf der Abschiebungsmaßnahme gestellter "Asylfolgeantrag" kann jedenfalls dann nicht die Wirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hervorrufen, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig mit der Antragstellung vorträgt und im gerichtlichen Verfahren glaubhaft macht, weshalb eine frühere Antragstellung unmöglich gewesen ist. Denn in diesen Fällen ist der von vornherein nur auf die Verhinderung der konkreten Abschiebung gerichtete Antrag rechtsmissbräuchlich und gerichtlichem Rechtsschutz entzogen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung ergeht gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter, weil sich das Begehren der Antragstellerin darauf richtet, vom Vollzug einer asylrechtlich ergangenen Abschiebungsandrohung gem. § 34 AsylG verschont zu bleiben. Daher stellt auch dieser Antrag ein Verfahren „nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 76 Abs. 1 AsylG dar (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 9 B 1165/19, juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht Kassel ist auch gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig, weil die Antragstellerin dem Landkreis Fulda zur Unterbringung zugewiesen wurde und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem AsylG zu nehmen hat. Unschädlich ist insoweit, dass sie sich vor der Ingewahrsamnahme bei ihrem Sohn in … aufgehalten hat. Einem Umverteilungsantrag wurde bislang nicht stattgegeben (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2021, Bl. 333 d. BA und E-Mail vom 21. Februar 2022, Bl. 491 d. BA). Der am 12. April 2022 gestellte Antrag, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen, ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner zu 2. passiv legitimiert ist. Zwar kann der Antragsgegner – obwohl grundsätzlich gem. § 1 Satz 1 Hess. AuslZustV die Ausländerbehörden für die Erteilung einer Duldung zuständig sind und § 1 Satz 2 Nr. 2 Hess. AuslZustV lediglich ein Zustimmungsbedürfnis konstituiert – auch für Eilanträge gegen eine Abschiebung (sog. Stoppersuchen) passivlegitimiert sein. Wenn eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gem. § 60a AufenthG der zuständigen Ausländerbehörde nicht vorliegt, gebietet effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, den Antragsgegner in Bezug auf dieses Antragsziel als passivlegitimiert anzusehen, solange, bis der Antragsteller gegenüber der dafür sachlich zuständigen örtlichen Ausländerbehörde effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der Erteilung einer Duldung erlangen kann. Da die Antragstellerin hier auch gegen die zuständige örtliche Ausländerbehörde den Eilantrag gestellt hat, ist fraglich, ob gleichwohl aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2. in Bezug auf diesen Antrag anzunehmen ist. Allerdings hat die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich, sodass die Aussetzung der Abschiebung im Wege der Duldung nicht in Betracht kommt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden und hierzu auf ihr Alter von 66 Jahren, eine hochgradige Depression und ein Suizidrisiko verweist (S. 2 der Antragsschrift, dort II.), ergibt sich hieraus jedenfalls kein Reisehindernis. Die Antragstellerin hat insoweit die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Gem. § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, hat der Ausländer durch eine qualifizierte, d. h. den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entsprechenden ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Eine solche hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe einen Asylfolgeantrag gestellt, dringt nicht durch. Der Einwand ist nicht geeignet, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Antragsgegner zu 1. oder zu 2. die Abschiebung zu stoppen. Denn einstweiliger Rechtsschutz ist in den Fällen des § 71 AsylG regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen, zu erlangen (OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2021 – 2 B 432/21 –, juris Rn. 5). Zwar mag in Einzelfällen aus Art. 19 Abs. 4 GG hiervon abzusehen sein und der Antrag gegen die örtliche Ausländerbehörde oder das die Abschiebung durchführende Land zu stellen sein, wenn aus besonderen Umständen des Einzelfalls ein Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann und der Antragsteller dies nicht zu vertreten hat. Voraussetzung hierfür ist indes, dass der Antragsteller auch diese Voraussetzungen glaubhaft macht und insbesondere für das Gericht ohne weitere Nachprüfung nachvollziehbare Gründe angibt, aus denen sich ergibt, dass eine frühere Folgeantragstellung nicht möglich gewesen ist. Unabhängig davon und selbstständig tragend ist der am 12. April 2022 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Antrag der Antragstellerin schon gar kein Asylfolgeantrag, der die Wirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG auslösen könnte. Ein Asylantrag liegt gem. § 13 Abs. 1 AsylG (nur) dann vor, wenn sich dem Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Antragstellerin verweist in dem Antrag (Anlage 4 zur Antragsschrift) allein auf Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und bezieht sich in keinerlei Weise auf Umstände, die politische Verfolgung oder eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG oder eine ernsthafte Gefahr durch einen Akteur im Sinne des § 4 AsylG erkennen ließen. Schließlich aber, auch selbstständig tragend, kann ein im Verlauf der Abschiebungsmaßnahme gestellter „Asylfolgeantrag“ jedenfalls dann nicht die Wirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hervorrufen, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig mit der Antragstellung vorträgt und im gerichtlichen Verfahren glaubhaft macht, weshalb eine frühere Antragstellung unmöglich gewesen ist. Denn in diesen Fällen ist der von vornherein nur auf die Verhinderung der konkreten Abschiebung gerichtete Antrag rechtsmissbräuchlich und gerichtlichem Rechtsschutz entzogen (vgl. auch schon VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2022 – 4 L 491/22.KS –, n. v.). Allein in den Fällen, in denen die Gründe, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwGO ergibt, sich erst so kurzfristig ergeben haben, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war, kann im Einzelfall sich auch ein während der laufender Abschiebungsmaßnahme gestellter Folgeantrag als „echter“ Antrag erweisen. Der Ausländer jedoch, der nach bestands- oder rechtskräftiger Ablehnung durch das Bundesamt jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen muss und es gleichwohl unterlässt, bei einer wesentlichen Änderung, die einen zulässigen Folgeantrag bewirken würde, diesen rechtzeitig zu stellen, muss das Risiko einer Abschiebung selbst tragen. Die Antragstellerin hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass die geltend gemachten Gründe nach Rechtskraft des Urteils des VG Kassel vom 28. April 2021 – 1 K 1450/20.KS.A – eingetreten sind. Die in der Antragsschrift benannten Quellen sind sämtlich älteren Datums. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).