Urteil
1 K 1874/21.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:1219.1K1874.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. In der Sache begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm zukünftig, sollte dies beantragt werden, die Kosten für Wahlleistungen im Sinne des § 6a HBeihVO erstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Feststellungsklage i.S.d. § 43 VwGO. Der Kläger besitzt ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (Feststellungsinteresse). Als solches genügt jedes schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Hier hat der Kläger ein Interesse wirtschaftlicher Art an der begehrten Feststellung. Die Frage des Umfangs seines Beihilfeanspruchs für krankheitsbedingte Aufwendungen anlässlich eines Krankenhausaufenthalts beeinflusst nämlich maßgeblich seine Entscheidung, in welcher Form und in welchem Umfang er sinnvollerweise eine Krankenversicherung abschließen sollte. Sollte ein Anspruch auf Übernahme der Wahlleistungen nicht bestehen, müsste der Kläger, um nicht selbst die Kosten zu zahlen, seine private Krankenversicherung anpassen, würde er bestehen, könnte der Kläger hierauf verzichten. Dieses Interesse an einer vorherigen Klärung ist als Feststellungsinteresse anzuerkennen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2006 - 26 K 644/06 -; VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2011 – 13 K 515/10 –, beide zit. nach juris). Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Der Kläger kann nicht auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden, weil er hierdurch nicht in gleich effektiver Form Rechtsschutz erlangen kann. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfe zu dem Zeitpunkt, an dem Aufwendungen entstanden sind, würde für den Kläger das Risiko beinhalten, Aufwendungen in ungewisser Höhe aus seinen Bezügen bestreiten oder - umgekehrt - in überflüssiger Höhe Krankenversicherungsbeiträge entrichten zu müssen. Dies ist dem Kläger nicht zuzumuten (vgl. VG Ansbach, a.a.O.). Auch sind die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt; die Klagefrist wurde eingehalten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 b) HBeihVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen beihilfefähig, und zwar auch Wahlleistungen und gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen. Gemäß § 6a Abs. 1 S. 1, 4 HBeihVO behalten Beihilfeberechtigte ab dem 1. November 2015 nach § 6a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HBeihVO jedoch nur dann ihren Anspruch auf Wahlleistungsbeihilfe, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich erklären, diese Berechtigung beibehalten zu wollen und dafür den Betrag in Höhe von 18,90 € monatlich entrichten. Für die Erklärung ist das von der Festsetzungsstelle herausgegebene Formblatt zu verwenden. Eine solche Erklärung hat der Kläger mit Datum vom 20. November 2015 abgegeben und ausdrücklich auf Beihilfen für Wahlleistungen im Krankenhaus verzichtet. Damit besteht für ihn kein Anspruch auf diese Wahlleistungen mehr. Der Kläger hat auch kein Recht, zu Beginn seines Ruhestandes eine neue Erklärung dahingehend abgeben zu dürfen, ob er die Gewährung von Wahlleistungen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt erneut in Anspruch nehmen möchte. Grundsätzlich ist eine einmal abgegebene Erklärung bindend. Nach § 6a Abs. 1 S. 3 HBeihVO sind zwar hiervon Ausnahmen möglich, so ist insbesondere gem. Nr. 3a) der Vorschrift eine erneute Entscheidung zulässig nach der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung infolge der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art. Im Falle des Klägers wurde jedoch mit seinem Eintritt in den Ruhestand kein Beamtenverhältnis anderer Art begründet. Welche Arten von Beamtenverhältnissen das deutsche Beamtenrecht kennt, ergibt sich aus § 4 BeamtStG. Es sind dies das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Beamtenverhältnis auf Zeit, das Beamtenverhältnis auf Probe und das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Diese Aufzählung der einzelnen Arten der Beamtenverhältnisse ist abschließend (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Thomsen, 28. Ed. 1.11.2021, BeamtStG § 4 Rn. 2). Der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand begründet kein weiteres Beamtenverhältnis. Vielmehr endet mit dem Eintritt in den Ruhestand das (aktive) Beamtenverhältnis, wie § 21 Nr. 4 BeamtStG ausdrücklich feststellt. An seine Stelle tritt das Rechtsverhältnis eines Ruhestandsbeamten, ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1971 – VI C 56.68 –, BVerwGE 39, 174). Dieses ist im Wesentlichen ein Versorgungsverhältnis, dessen Hauptmerkmale die Ansprüche auf Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge sowie auf Fürsorge einschließlich der Beihilfeleistungen sind. Die Bindungen dieses Rechtsverhältnisses sind weniger eng als die des Beamtenverhältnisses, denn es wird vor allem von der Pflicht des Dienstherrn, für das Wohl des früheren Beamten und seiner Familie zu sorgen, geprägt. Nur ganz eingeschränkt werden dem früheren Beamten Treuepflichten auferlegt (vgl. §§ 37, 42, 47 Abs. 2 BeamtStG). Der Ruheständler ist also kein Beamter, die Ruheständlerin keine Beamtin mehr (so ausdrücklich von Roetteken/Rothländer, HBR, § 21 BeamtStG Rn. 37 m.w.N.). Stand dem Kläger damit keine neue Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob er Beihilfe für Wahlleistungen in Anspruch nehmen will, so bleibt er weiterhin an die Erklärung vom 20. November 2015 gebunden. Diese Erklärung ist auch weder nichtig, noch wurde sie wirksam angefochten. Bei der Erklärung handelt es sich um eine sog. „verwaltungsrechtliche Willenserklärung“, also eine Erklärung, die ein Bürger gegenüber einer Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach dem HVwVfG abgibt. Auf solche verwaltungsrechtlichen Willenserklärungen sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich die zivilrechtlichen Vorschriften des BGB über die privatrechtlichen Willenserklärungen entsprechend anzuwenden (vgl. BeckOK VwVfG/Heßhaus, 57. Ed. 1.10.2022, VwVfG § 22 Rn. 16). Nichtigkeitsgründe nach den §§ 134 ff BGB liegen offensichtlich nicht vor: Weder verstößt die Erklärung vom 20. November 2015 gegen ein gesetzliches Verbot, noch gegen die guten Sitten. Der Kläger hat seine Erklärung auch nicht wirksam angefochten. Das Gericht lässt es dahingestellt, ob eine Anfechtung der die Beihilfegewährung nach § 6a HBeihVO ablehnenden Erklärung vom 20. November 2015 überhaupt möglich ist. Ob verwaltungsrechtliche Willenserklärungen nach den §§ 119 ff BGB angefochten werden können, ist in der Literatur höchst umstritten (vgl. zu dem Meinungsstand Stelkens/ Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 22 m.w.N.); das Bundesverwaltungsgericht hat dies bislang offengelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1976 – III C 60.75 –, Buchholz 316 § 22 VwVfG Nr 1). Diese Rechtsfrage muss jedoch deshalb nicht entschieden werden, weil es darauf nicht ankommt. Selbst wenn man eine Anfechtung nach den Vorschriften der §§ 119 ff BGB für möglich erachten wollte, so hätte der Kläger doch nicht wirksam die Anfechtung erklärt. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er vorsätzlich durch einen Mitarbeiter der Bezügestelle getäuscht wurde. Auch kommt eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB nicht in Betracht. Insoweit hat der Kläger zwar erklärt, es sei bei ihm aufgrund einer Fortbildungsveranstaltung, bei der ein Herr C. von der Beihilfestelle G. referiert habe, ein Irrtum hervorgerufen worden. Aber selbst wenn diese Äußerungen so gefallen sein sollten, würde die dadurch beim Kläger hervorgerufene Fehlvorstellung diesen nicht zu einer Anfechtung nach § 119 BGB berechtigen. Nach der Rechtsprechung liegt ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 erster Fall BGB nur dann vor, wenn das Rechtsgeschäft aufgrund der Verkennung oder der Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt. Um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt es sich dagegen dann, wenn das Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2010 – 6 C 15/09 –; Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2019 – 13 A 18.1676 –, juris). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind damit Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) beruhen. Ebenso wenig lässt sich ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum) (vgl. zu der Abgrenzung Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 86, 108 m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Der Kläger hat nicht über den Inhalt seiner Erklärung geirrt, dass er nämlich auf die Beihilfe für Wahlleistungen verzichtet, sondern er hat, wenn man den Erklärungen des Klägers folgen will, sich in einem Rechtsfolgenirrtum befunden, da er sich über die kraft Gesetzes eintretenden Folgen seiner Erklärung, nämlich deren Unwiderruflichkeit, befunden hat. Damit liegt schon kein Anfechtungsgrund vor. Darüber hinaus hätte der Kläger aber auch dann, wenn er seine Erklärung rückwirkend wirksam angefochten hätte, keinen Anspruch auf zukünftige Beihilfe für Wahlleistungen. Eine Beihilfe für Wahlleistungen wird, wie sich aus dem Wortlaut des § 6a HBeihVO ergibt, nur gewährt, wenn eine positive Erklärung abgegeben wurde. Dies konnte für Beamte, die sich – wie der Kläger - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits im Beamtenverhältnis befunden haben, nur bis zu einer bestimmten Frist, die am 1. November 2015 endete (§ 6a Abs. 1 S. 3 Ziff. 1 HBeihVO), erfolgen. Im Fall des Klägers ist diese Frist bereits seit langem verstrichen, so dass selbst bei Anerkennung einer wirksamen Anfechtung ein Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen nicht bestünde. Der Kläger hätte dann zwar seine Erklärung vom 20. November 2015 beseitigt, aber immer noch keine positive Erklärung nach § 6a Abs. 1 HBeihVO abgegeben, ohne die eine Beihilfeberechtigung nicht besteht. Die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte sich nicht auf den Ablauf der Frist berufen dürfte, weil das Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten der Behörde zurückzuführen sei (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2003 – 7 S 998/01 –, juris), teilt das Gericht nicht. Bei den Informationsveranstaltungen, bei denen über die Neuerungen im Bereich der Beihilfe informiert wurde, handelte es sich um Veranstaltungen der GdP und nicht um solche des Landes Hessen, wie sich aus den Artikeln in der von der GdP herausgegebenen Zeitschrift „…..“ vom Dezember 2015 (Nr. 76, S. 5 und 6 der Ausgabe ….. bzw. Nr. 126, S. 17 der Ausgabe …..) ergibt. Herr C. referierte bei diesen Informationsveranstaltungen auch nicht als Bediensteter des Landes Hessen, sondern als Gewerkschaftsmitglied, wie sich besonders deutlich aus der Überschrift des Artikels in der …..ausgabe („Ich bin als Gewerkschafter bei euch“) ergibt. Damit handelt es sich, selbst wenn diese Informationen in dieser Art und Weise vermittelt worden sein sollten, wie sie der Kläger beschreibt, nicht um ein Fehlverhalten der Behörde, so dass es dem Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf den Fristablauf zu berufen. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die in der Ausgabe ….. des „…..“ (a.a.O., dort S. 21) und im Landesjournal ….. (Ausgabe 12/2015, S. 3) enthaltene unzutreffende Darstellung, dass die Erklärung nur solange gelte „bis sich entweder sein Beamtenverhältnis z. B. durch Versetzung in den Ruhestand“ ändere. Dass dies nicht der Rechtslage entspricht, wurde bereits dargestellt. Auch insoweit handelt es sich jedoch um einen privat verfassten Artikel und nicht um eine behördliche Verlautbarung. Zusammenfassend kommt es damit nicht darauf an, ob dem Kläger bei einer Informationsveranstaltung mitgeteilt wurde, dass er mit Eintritt in den Ruhestand eine neue Entscheidung treffen könne, ob er die Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalt als Beihilfeleistungen in Anspruch nehmen wolle. Selbst wenn diese Erläuterung so gegeben worden sein sollte, so hat sie beim Kläger keinen nach der Rechtsordnung beachtlichen Irrtum ausgelöst. Da es eine private Veranstaltung war, bei der die falsche Rechtsauskunft gegeben wurde, kann der Kläger nichts hieraus ableiten. Hieraus folgend war eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung des Herrn F., der bekunden soll, dass eine solche fehlerhafte Aussage bei einer Informationsveranstaltung gefallen sein soll, entbehrlich. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es nicht an. Aus diesem Grund hat das Gericht auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt. Der Antrag des Klägers kann auch nicht so verstanden werden, dass er Beihilfeleistungen zukünftig im Wege des Schadensersatzes begehrt. Zwar kommt grundsätzlich bei einer Falschberatung durch den Dienstherrn ein Schadensersatz in Anspruch. Dieser hat jedoch zur Voraussetzung, dass der Schaden vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1977 - II B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 Nr. 66; Urteil vom 27. Juni 1986 - 6 C 131/80 -, BVerwGE 74, 303, S. 306). Dies ist nicht geschehen, vor allem deshalb, weil noch kein Schaden beim Kläger entstanden ist. Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch auch deshalb nicht in Betracht, weil dieser nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Schließlich liegt, wie bereits dargelegt, auch keine Falschberatung durch den Dienstherrn vor, sondern durch einen Privaten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm zukünftig Beihilfe für Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten zu bewilligen. Der Kläger stand als Beamter in Diensten des Landes Hessen. Zum Ende des Monats Oktober 2021 wurde er in den Ruhestand versetzt. Bereits im Jahr 2015 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung nach § 6a der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Dort erklärte er, dass er für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts unwiderruflich für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf den Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO verzichte. Mit Schreiben vom 22. August 2021 wandte der Kläger sich an die Beihilfestelle und gab an, er habe in Vorbereitung auf seine Pensionierung bei der Hessischen Polizei das Seminar „Vorbereitung auf den Ruhestand“ besucht. Dort habe er jedoch feststellen müssen, dass Inhalte zu den für ihn wichtigen Themen wie Beihilfe, Versorgung und Alimentierung nicht vermittelt worden seien. Er sei auf die zuständige Beihilfestelle verwiesen worden. Auch eine Recherche im Internet habe ihn nicht wesentlich weitergebracht, so dass er sich nun an die zuständige Beihilfestelle wende mit der Bitte um Übersendung der wesentlichen Unterlagen zur Vorbereitung auf den Ruhestand. Ferner führte der Kläger aus, dass er plane, die Beihilfe für stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus gemäß § 6a HBeihVO, auf die er im Jahre 2015 durch Abgabe einer Erklärung verzichtet habe, wieder aufleben zu lassen. Daher bitte er um die Übersendung eines entsprechenden Formulars. Mit Schreiben vom 22. September 2021 übersandte der Kläger sodann eine erneute Erklärung gemäß § 6a HBeihVO. Diesmal kreuzte er das Feld „ja“ an. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2021 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit, dass eine erneute Erklärung im Falle des Klägers nicht möglich sei. Eine Versetzung in den Ruhestand stelle keinen Statuswechsel dar. Es bestehe kein neues Wahlrecht. Am 13. Oktober 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2021 ein. In der Begründung trug er vor, er habe sich vor Abgabe der ersten Erklärung am 20. November 2015 hinreichend über die Voraussetzungen und Bedingungen eines Verzichts auf die Wahlleistungen stationärer Krankenhausbehandlungen informiert, unter anderem aufgrund eines Schreibens des Regierungspräsidiums Kassel vom 15. Oktober 2015 sowie verschiedener Schreiben der Polizeigewerkschaft GdP und der Landesrechtsstelle der ... In dem Schreiben vom 15. Oktober 2015 sei die Rechtsgrundlage § 6a Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO aufgeführt worden, die wiederum durch Beispiele (Wechsel von einem Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Ernennung zur Wahlbeamtin/zum Wahlbeamten) ergänzt worden sei. Mit den Worten „zum Bespiel“ sei aufgezeigt worden, dass die Aufzählung nicht abschließend gewesen sei. Die genannten Beispiele hätten bei ihm den Eindruck erweckt, dass diese Regelung auch im Fall einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Ruhestandsverhältnis analoge Anwendung finde. Dies ergebe sich auch aus der Kommentierung zum Hessischen Bedienstetenrecht. Dort heiße es, dass das Dienstverhältnis durch die Versetzung oder den Eintritt in den Ruhestand erlösche. Anstelle des Beamtenverhältnisses entstehe mit seiner Beendigung ein Versorgungsverhältnis. Er habe daher darauf vertraut, dass mit dem Eintritt in den Ruhestand nochmals die Abgabe einer Erklärung zu den Wahlleistungen ermöglicht werde. Zu seiner Absicherung habe er im Oktober/November 2015 an einer beim Polizeipräsidium … angebotenen Einweisung zum Thema „Änderung bei der Beihilfe/ Wahlleistung“ teilgenommen. Als Hauptreferent sei ein Mitarbeiter der Beihilfestelle G., namentlich Herr C., geladen gewesen. Dieser Herr C. habe bei der Veranstaltung erläutert, dass Beamte auf Lebenszeit bei Übertritt in den Ruhestand nochmals die Möglichkeit hätten, Wahlleistungen durch Abgabe einer neuen Erklärung zu erhalten. Auf Nachfrage habe ihm eine Vielzahl von Kollegen, die an diesen Einweisungsveranstaltungen teilgenommen hätten, die Aussagen des Herrn C. bestätigt. Dies könne auch Herr D., seinerzeit Personalratsvorsitzender beim Polizeipräsidium …, bezeugen. Im Vertrauen auf die von Herrn C. gemachten Aussagen habe er seinerzeit die Wahlleistungen abgelehnt, um diese im Rahmen seiner Ruhestandsversetzung wieder in Anspruch nehmen zu können. Es sei durch eine mangelhafte bzw. fehlerhafte Einweisung durch Mitarbeiter der Fachbehörde eine falsche Entscheidungsgrundlage verursacht worden. Dies dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Die zunächst abgegebene Erklärung vom 20. November 2015 hätte er unter den nun bekannten Voraussetzungen so niemals abgegeben. Die Erklärung vom 20. November 2015 werde daher von ihm für nichtig erklärt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2021 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück. In der Begründung (Bl. 23 ff. der Behördenakte) wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine neue Erklärung nach § 6a HBeihVO nicht vorlägen. Die Versetzung in den Ruhestand stelle keine Umwandlung eines Beamtenverhältnisses dar. Auch die weitere Begründung des Widerspruchs führt zu keiner anderen Entscheidung. Dem Kläger hätte bekannt sein müssen, wie sich seine Entscheidung gegen die Inanspruchnahme von Wahlleistungen auswirken würde. Auf eine rechtswidrige mündliche Aussage könne der Kläger sich nicht berufen. Zusicherungen einen Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen, bedürften für ihre Wirksamkeit der Schriftform (§ 38 Abs. 1 HVwVfG). Mündliche Absprachen seien als unverbindlich anzusehen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22. Oktober 2021 zugestellt. Am 5. November 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe im Widerspruchsschreiben vom 13. Oktober 2020 nachvollziehbar und plausibel einen Rechtsirrtum dargelegt. Er sei aufgrund der ihm vorliegenden Information davon ausgegangen, dass die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Ruhestandsverhältnis als eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO anzusehen sei. Den Irrtum und dessen Entstehung habe der Kläger nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Hinzu komme, dass er auf einer Informationsveranstaltung der durch einen Hauptreferenten, der sich als Mitarbeiter der Beihilfestelle G. namentlich vorgestellt habe, offensichtlich auch falsch informiert worden sei. Nachvollziehbar sei, dass der Kläger aufgrund dieser – provozierten – Fehlinformationen für den Zeitraum seiner aktiven Dienstzeit zunächst die Wahlleistung abgelehnt habe, um diese im Rahmen seiner Ruhestandsversetzung wieder in Anspruch nehmen zu können. Der Kläger habe seine Erklärung vom 20. November 2015 für „nichtig“ erklärt. Daraus werde deutlich, dass er im Sinne des § 119 Abs. 1 erster Fall BGB die Anfechtung erklärt und gleichzeitig eine revidierte Erklärung abgegeben habe. Die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit wegen Irrtums lägen vor, da der Kläger über die Rechtsfolgen seiner Erklärung im Jahr 2015 geirrt habe. Der Kläger sei der Auffassung gewesen, dass er seine ablehnende Erklärung zum damaligen Zeitpunkt mit Eintritt in den Ruhestand, mithin mit Umwandlung des aktiven Beamtenverhältnisses in das Ruhestandsverhältnis abändern könne und in seinen Ruhestand die stationären Wahlleistungen gegen einen entsprechenden Beitrag wieder in Anspruch nehmen könne. Der Kläger habe mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2021 die Anfechtung auch unverzüglich im Sinne des § 120 Abs. 1 S. 1 BGB erklärt, die absolute Ausschlussfrist des § 121 Abs. 2 BGB sei noch nicht abgelaufen. Damit sei dem Begehren des Klägers nach Gewährung von stationären Wahlleistungen nachzukommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2021 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch den Kläger zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, wie auf dem Erklärungsvordruck gut lesbar hervorgehoben, sei die Erklärung hinsichtlich der Beihilfe zu Wahlleistungen unwiderruflich. Zumindest sei die Ausschlussfrist des § 6a Abs. 1 S. 4 HBeihVO abgelaufen. Selbst ein im konkreten Fall nicht zulässiger Widerruf der ausdrücklichen Erklärung würde die abgelaufene Ausschlussfrist nicht aus der Welt schaffen. Der Eintritt in den Ruhestand stelle keine Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art dar. Die Arten des Beamtenverhältnisses würden in § 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) abschließend geregelt. Mit Schriftsätzen vom 17. November 2021 und 18. Januar 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.