Urteil
1 K 181/22.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0417.1K181.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus dem behördlichen Schreiben vom 14. Juni 2019. Mit diesem sollte nicht bereits eine bestimmte Versorgungsleistung zugesagt werden, vielmehr diente das Schreiben allein der Information des Herrn C. Auch aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, hier dem § 27 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. S. 2 Nr. 2 HBeamtVG, ergibt sich kein Anspruch der Klägerin. Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. In den Fällen der vorliegenden Art, in denen die Ehe mit dem Beamten erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 HBG erreicht hat (vorliegend das 65. Lebensjahr, § 33 Abs. 3 HBG), erhält die Witwe kein Witwengeld gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG. Vielmehr ist der sog. „nachgeheirateten Witwe“ ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 HBeamtVG in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Der Unterhaltsbeitrag ist keine alimentationsrechtliche Versorgung, sondern hat lediglich Auffüllungsfunktion. Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41/98 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26. September 1994 – 3 B 93.1733 -; VG Gießen, Urteil vom 15. September 2020 – 5 K 4129/19 -; alle zit. nach juris). Der Ausschluss einer nachgeheirateten Witwe vom Witwengeld ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 und Art. 6 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 B 6/00 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. August 2008 – 1 A 237/08 -, beide zit. nach juris). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Abs. 1 HBeamtVG liegen dem Grunde nach vor: Der verstorbene Beamte und Ehemann der Klägerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung im April 2020 bereits im Ruhestand und hatte die Regelaltersgrenze überschritten, sodass eine Bewilligung von Witwengeld ausscheidet und stattdessen ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag besteht. Allerdings ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 27 Abs. 1 HBeamtVG nur dann ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, sofern die „besonderen Umstände“ des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Dieselbe Formulierung findet sich auch in der bundesrechtlichen Vorschrift zum Unterhaltsbeitrag, nämlich in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Sinn dieser Einschränkung ist es, dem Dienstherrn die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise zu ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 - II C 46.68 -; VG Kassel, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 1 K 1275/12.KS -, beide zit. nach juris). Bei der Formulierung der „besonderen Umstände“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den es auszulegen gilt und der gerichtlich vollständig überprüfbar ist (vgl. VG Hannover, Urteil vom 11. November 2010 - 13 A 3678/09 - juris). Um eine einheitliche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes zu gewährleisten und eine Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG herbeizuführen, hat das Bundesministerium des Innern in seiner „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz“ (BeamtVGVwV, letzter Stand: 3. Januar 2023) in den Ziffern 22.1.1.5 ff. konkretisiert, wann solche „besonderen Umstände“ vorliegen, die zu einer (teilweisen oder vollständigen) Versagung des Unterhaltsbeitrages führen. Diese Verwaltungsvorschrift ist, obwohl sie zu dem mittlerweile für hessische Beamte nicht mehr einschlägigen Bundesbeamtenversorgungsgesetz erlassen wurde, nach den „Versorgungsfachlichen Einführungshinweisen zum 2. DRModG“ des HMdIS vom 26. November 2013 auch bei Entscheidungen nach dem HBeamtVG solange anzuwenden, bis Verwaltungsvorschriften zum HBeamtVG erlassen werden. Maßgebend ist der aktuelle Stand der BeamtVGVwV. Allerdings handelt es sich bei den BeamtVGVwV nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, sondern lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, welche die Gerichte nicht bindet (vgl. VG Gießen. Urteil vom 15. September 2020 – 5 K 4129/19 -, juris). Die Gerichte dürfen ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -; vom 30. Juni 2010 - 5 C 3.09 - und vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -; sowie ausdrücklich zu der BeamtVGVwV: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2015 – OVG 4 B 19.12 –, alle zit. nach juris). Eine erweiterte Bedeutung haben derartige norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften jedoch insoweit, als sie zur praktischen Handhabung einer nicht eindeutigen Norm erforderlich sind, so dass nur durch sie ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung gesichert und die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 5 C 1/78 –, BVerwGE 57, 204-215; VG Kassel, Urteil vom 24. Mai 2016 – 1 K 2079/15.KS –, juris). Diese Funktion erfüllen auch die zum Vollzug der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 22 Abs. 1 BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. September 1998 – 13 VG 5019/96 –, juris). Der erkennende Einzelrichter schließt sich vor diesem Hintergrund den Kriterien der Ziffern 22.1.1.5 ff. BeamtVGVwV an. Sie sind geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Umstände“ in § 27 Abs. 1 HBeamtVG zu konkretisieren und zum einen eine am Einzelfall orientierte Entscheidung zu ermöglichen, zum anderen aber auch eine Rechtssicherheit und Verlässlichkeit bei der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen zu gewährleisten. Nach Ziff. 22.1.1.5 BeamtVGVwV ist ein Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 27 Abs. HBeamtVG u.a. voll zu versagen - bei Kenntnis der nachgeheirateten Witwe oder des nachgeheirateten Witwers von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten, so dass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen, - bei fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft, etwa bei fehlender gemeinsamer Wohnung der Eheleute oder - bei fehlender Änderung in der wirtschaftlichen Lebensführung der späteren nachgeheirateten Witwe oder des später nachgeheirateten Witwers durch die Eheschließung mit dem verstorbenen Ruhestandsbeamten bzw. der verstorbenen Ruhestandsbeamtin, weil weder Tätigkeit noch Lebensmittelpunkt aufgegeben wurden. Für die volle Versagung genügt bereits das Vorliegen eines Versagungsgrundes. Im Falle der Klägerin liegen mehrere Versagungsgründe vor, die jeder allein eine volle Versagung der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags rechtfertigen. Vorliegend sind bereits die Voraussetzungen für den ersten benannten Ausschlussgrund erfüllt, denn die Klägerin kannte bereits bei der Eheschließung die Erkrankung ihres Mannes. Der Umstand, dass die Eheschließung im hohen Alter des Verstorbenen vollzogen wurde und nachweislich bereits gesundheitliche Einschränkungen vorlagen, spricht gegen die zugrunde gelegte Annahme einer langen Ehedauer. Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass kurz vor dem Tod noch ein Erbvertrag beurkundet wurde, was dafürspricht, dass Herr C. seine Ehefrau für die Zukunft versorgt wissen wollte. Auch aus der Anfrage des Verstorbenen bei der Behörde ist zu schließen, dass es ihm im Rahmen der Eheschließung zumindest auch auf die Versorgung der Klägerin ankam. Demgegenüber tritt der Umstand, dass, nach Angaben der Klägerin, die verbleibende Lebensdauer des Herrn C. auf mehrere Jahre prognostiziert wurde, in den Hintergrund. Eine solche Prognose ist bei Menschen in hohem Alter wenig aussagekräftig, was sich im Falle des Herrn C. letztlich auch bewahrheitet hat. Die vorherige Nachfrage bei dem Versorgungsträger sowie der Erbvertrag zeigen hingegen, dass beide Eheleute zumindest auch mit einer kurzen Ehedauer rechneten. Vorliegend fehlt es ferner an einer ehelichen Lebensgemeinschaft während der Ehezeit. Die Klägerin und der Verstorbene waren bis zuletzt unter unterschiedlichen Adressen gemeldet, welche ca. 90 Kilometer voneinander entfernt lagen. Beide Eheleute hatten damit eigene Wohnungen und Hausstände. Obwohl es für Herrn C., nach Angaben der Klägerin, in seiner Wohnung aufgrund des fehlenden Aufzuges immer beschwerlicher geworden sei, war trotzdem kein Umzug geplant gewesen. Es blieb bei der doppelten Haushaltsführung, wenn auch gegenseitige Besuche stattfanden. Zwar ist eine gemeinsame Wohnung nicht konstitutives Merkmal einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 10 UF 141/07 – juris), wenn jedoch – wie hier – keinerlei Gründe vorliegen, die gegen ein Zusammenleben sprechen könnten, ist ein fehlendes Zusammenleben ein deutliches Indiz, das gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft spricht. Des Weiteren fand nach der Hochzeit auch keine Änderung bei der wirtschaftlichen Lebensführung statt. Die Eheleute hatten bis zuletzt nicht nur unterschiedliche Lebensmittelpunkte, sondern auch keine wirtschaftliche gemeinsame Lebensführung. Dies äußerte sich darin, dass beide Partner jeweils über ein eigenes Bankkonto verfügten und eine wechselseitige Zugriffsmöglichkeit nicht bestand. So gab die Klägerin auch an, dass sie ihren Lebensunterhalt allein bestritten habe und von ihrem Ehemann lediglich unterstützt wurde. Eine etwaige Unterstützung des Versorgungsurhebers bei den Lebenserhaltungskosten begründet nicht die Annahme einer gemeinsamen wirtschaftlichen Lebensführung. Denn eine gemeinsame wirtschaftliche Lebensführung meint, dass zumindest überwiegend gemeinsam der Lebensunterhalt bestritten wird, was hier nicht der Fall ist. Damit liegen die Voraussetzungen für alle drei Versagungsgründe vor. Eine volle Versagung ist auch nicht nach Ziff. 22.1.1.5 S. 2 BeamtVGVwV ausgeschlossen. Danach soll eine volle Versagung nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat oder im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe wie Kindererziehung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen. Die Ehe dauerte nur ein Jahr und knapp vier Monate; besondere Billigkeitsgründe wie Kindererziehung, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Ähnliches sind nicht ersichtlich. Da damit die Voraussetzungen der BeamtVGVwV vorliegen, aufgrund derer ein Unterhaltsbeitrag zu versagen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin auf vorhandenes Vermögen verwiesen werden kann. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, geboren am ….., ist die verwitwete Ehefrau des am ….. verstorbenen Herrn C. Herr C., geb. am ….., stand als Beamter in Diensten des Landes Hessen und bezog nach seinem Eintritt in den Ruhestand ab dem 31. Juli 2000 Versorgungsbezüge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG). Am 1. April 2020 heiratete er die Klägerin. Bereits vor der Hochzeit, am ….., fragte Herr C. telefonisch bei dem Regierungspräsidium Kassel nach, in welcher Höhe die Klägerin im Falle einer Heirat eine Hinterbliebenenversorgung erhalten würde. Diese Frage beantwortete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 14. Juni 2019 (Bl. 64 ff. der Versorgungsakte). Nach dem Ableben ihres Ehemannes stellte die Klägerin einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung. Daraufhin hörte das Regierungspräsidium sie mit Schreiben vom 18. November 2021 hinsichtlich ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen, insbesondere der getrennten Wohnsituation und der wirtschaftlichen Lebensführung, an. Mit Schreiben vom 24. November 2021 führte die Klägerin aus, dass der gemeinsame Lebensmittelpunkt zuletzt in A-Stadt gewesen sei, weil die dortige Wohnung der Klägerin im Erdgeschoss liege. Die Wohnung des Herrn C. habe sich dagegen im 2. und 3. Obergeschoss befunden, einen Aufzug habe es nicht gegeben. Daher sei das viele Treppensteigen für Herrn C. sehr beschwerlich gewesen. Des Weiteren gab die Klägerin an, dass sie ihre wirtschaftliche Lebensführung alleine bestritten habe. Ihr Ehemann habe sie jedoch immer gerne unterstützt. Mit Bescheid vom 3. Januar 2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen des letzten Ruhegehalts (Ziff. 1 des Bescheids) und lehnte die Leistung einer Hinterbliebenenversorgung ab (Ziff. 2 des Bescheids). In der Begründung führte die Behörde aus, nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG bestehe kein Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden sei und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 2 oder 3 HBG erreicht habe. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Sofern die besonderen Umstände keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen würden, könne dann nach § 27 Abs. 1 HBeamtVG ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gewährt werden. Umstände, die eine volle Versagung rechtfertigen würden, seien u.a. die Kenntnis der nachgeheirateten Witwe von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten, des Weiteren eine fehlende eheliche Lebensgemeinschaft, etwa bei fehlender gemeinsamer Wohnung der Eheleute, und eine fehlende Änderung der wirtschaftlichen Lebensführung der nachgeheirateten Witwe durch die Eheschließung mit dem verstorbenen Ruhestandsbeamten. Aufgrund der getrennten Wohnorte, einer fehlenden gemeinsamen Lebensführung und der kurzen Ehedauer sei im Falle der Klägerin die volle Versagung des Unterhaltsbeitrags nach § 27 HBeamtVG gerechtfertigt. Weiterhin sei zu beachten, dass der Unterhaltsbeitrag nur dem Ausgleich von Härten diene und insofern lediglich eine Auffüllfunktion habe, so dass er auch versagt werden könne, wenn und soweit der Lebensunterhalt anderweitig gesichert sei. Ihr Ehemann habe der Klägerin 500.000 Euro vererbt, so dass hieraus gefolgert werden könne, dass ihr Lebensunterhalt anderweitig sichergestellt sei. Am 3. Februar 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihren Vortrag im behördlichen Verfahren und vertritt die Auffassung, dass die Untersagung des Unterhaltsbeitrags nicht gerechtfertigt sei. Allein aus der Ehedauer könnten keine Rückschlüsse auf die Motivation der Eheschließung getroffen werden. Auch die Erkrankung des Herrn C. im Zeitpunkt der Eheschließung führe nicht zu einer Versagung, denn nach der gesundheitlichen Prognose hätte die Lebenserwartung des Herrn C. mehrere Jahre betragen. Dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert und nicht den Prognosen entsprochen habe, könne nicht zulasten der Klägerin und letztlich der Versagung des Unterhaltsbeitrags führen. Weiterhin habe es eine gemeinschaftliche Lebensführung gegeben, denn die Klägerin habe mit Herrn C. immer entweder in A-Stadt oder in der Nähe von D. zusammengelebt. Zudem seien wechselseitig Unterstützungsleistungen erbracht worden. Es sei auch bei verschiedenen Konten gemeinsam gewirtschaftet worden. Beispielsweise hätten sie sich beim Bezahlen von Einkäufen abgewechselt. Nach der Eheschließung habe Herr C. zur gemeinsamen Lebensführung mit einem monatlichen Betrag von 400 Euro beigetragen. Der gemeinsame Lebensmittelpunkt sei zuletzt A-Stadt gewesen. Der Unterhaltsbeitrag dürfe auch nicht aufgrund des Erbes untersagt werden, vorhandenes Vermögen sei unerheblich. Ansonsten würde dies zu einer Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen führen, abhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung, vor oder nach Eintritt des Ruhestandes. Der Unterhaltsbeitrag sei ferner nicht dem Ausgleich von Härten zugedacht. Auch sei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu existierenden Verwaltungsvorschriften auf die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen verwiesen. Dort gebe es ausdrückliche Anrechnungsvorschriften. Vorhandenes Vermögen sei in keinerlei Bezug gesetzt, weder beim Witwengeld, noch beim Unterhaltsbeitrag. Die Klägerin beantragt, Ziff. 2 des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 3. Januar 2022, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag gem. § 27 HBeamtVG zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zum Vortrag im Verwaltungsverfahren führt der Beklagte aus, dass Ziff. 22.1.1.5 der BeamtVGVwV des Bundes bezüglich der besonderen Umstände i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG herangezogen werden könne. Nach Ziff. 22.1.1.5 S. 2 BeamtVGVwV solle eine volle Versagung nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert habe oder im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe wie Kindererziehung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen würden. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags sei abgelehnt worden, da kumulativ mehrere Tatbestände der Ziff. 22.1.1.5 der BeamtVGVwV vorgelegen hätten, die bereits bei isolierter Betrachtung eine volle Versagung rechtfertigen würden. Insgesamt sei der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Ehedauer von weniger als zwei Jahren, der Kenntnis von der Erkrankung des Ehemanns bei der Eheschließung und des Fehlens einer gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Lebensführung abgelehnt worden. So sei zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, dass der Ehemann der Klägerin krank gewesen sei. Der Umstand, dass die Eheschließung im hohen Alter des Verstorbenen vollzogen wurde und gesundheitliche Einschränkungen vorgelegen hätten, spreche offenkundig gegen die zugrunde gelegte Annahme einer langen Ehedauer. Auch der Umstand, dass nur wenige Wochen vor dem Ableben des Herrn C. ein Erbvertrag beurkundet worden sei, spreche dafür, dass der Verstorbene seine Ehefrau für die Zukunft absichern haben wolle. Weiterhin mangele es an einer ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund der getrennten Wohnungen und getrennten Bankkonten. Die Klägerin habe ihre wirtschaftliche Lebensführung allein bestritten. Eine etwaige Unterstützung des Versorgungsurhebers bei den Lebenshaltungskosten der Klägerin begründe nicht die Annahme einer gemeinsamen wirtschaftlichen Lebensführung. Dies sei lediglich eine nicht regelmäßig gewährte finanzielle Unterstützung. Die Ablehnung des Unterhaltsbeitrages sei nicht aufgrund der Erbenstellung abgelehnt worden. Vielmehr sei damit ergänzend zum Ausdruck gebracht worden, dass die Ablehnung auch keine besondere Härte darstelle, da die Klägerin ihren Lebensunterhalt auch ohne den Unterhaltsbeitrag bestreiten könne. Der Zweck eines Unterhaltsbeitrags liege in der Absicherung des überlebenden Ehegatten und der Entlastung des Verstorbenen von der Sorge für den nötigen Unterhalt des Überlebenden. Der Leistung komme, anders als beim Witwengeld, nur die Funktion einer Unterhaltsersatzleistung zu. Der Unterhaltsbetrag nach § 27 HBeamtVG unterliege nicht der Alimentationspflicht des Dienstherrn, vielmehr handele es sich um eine „sozialpolitisch motivierte Ersatzleistung“. Letztlich lasse sich auch aus dem informatorischen Schreiben des Beklagten vom 14. Juni 2019 nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Auskünfte seien umfassend und inhaltlich zutreffend gewesen. Diese seien vorbehaltlich einer späteren sachlichen und rechnerischen Prüfung gegeben worden. Eine Zusage lasse sich hieraus nicht ableiten. Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.