Urteil
1 K 2460/19.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0519.1K2460.19.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie richtet sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. die Abänderung eines bereits bekanntgegebenen Verwaltungsaktes. Entgegen der Überschrift handelt es sich bei dem Schreiben vom 4. Oktober 2018 nicht nur um eine schlichte Versorgungsauskunft, denn der Beklagte hat, gewissermaßen im Rahmen einer Versorgungsauskunft, eine verbindliche Regelung getroffen, nämlich die einer Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 HBeamtVG. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Vorabentscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Eine solche Vorabentscheidung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 24. Mai 2016 – 1 K 2079/15.KS –, juris). Dass die Vorabentscheidung im Rahmen einer Versorgungsauskunft erfolgte, ist unschädlich, denn entscheidend ist der Regelungsgehalt und nicht die Überschrift. Dass das Regierungspräsidium Kassel eine verbindliche Regelung treffen wollte, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, der ausdrücklich auf die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Vorabentscheidung in Hessen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG) verweist, sondern auch aus dem Umstand, dass, wenn auch fehlerhaft, der Versorgungsauskunft eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist. Eine solche wäre bei einer reinen Versorgungsauskunft entbehrlich gewesen, denn bei einer Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um eine Regelung und damit auch nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 4. September 2017 – 1 K 864/16.KS –, juris). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage liegen vor, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Da nach § 105 HBG ein Vorverfahren nicht erforderlich war, richtete sich die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO, betrug also einen Monat nach Bekanntgabe. Diese Frist verlängerte sich jedoch gem. § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr, da das Regierungspräsidium Kassel den Kläger fehlerhaft über die Klagefrist belehrt und eine Klagefrist von einem Jahr genannt hatte. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO hat der Kläger eingehalten, denn er hat gegen die Versorgungsauskunft und die darin enthaltene Vorabentscheidung vom 4. Oktober 2018 genau ein Jahr später, nämlich am 4. Oktober 2019 Klage erhoben. Auch bei der endgültigen Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 24. Januar 2019 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Da wiederum die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war, galt ebenfalls die Jahresfrist, die eingehalten wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn sowohl Vorabentscheidung als auch endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß der §§ 11, 12 HBeamtVG (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, auch wenn die nach Auffassung des Klägers anzuerkennenden Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. März 2014) liegen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in den §§ 78 bis 80 HBeamtVG umfangreiche Übergangsregelungen geschaffen, den hier vorliegenden Fall der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig jedoch nicht ausdrücklich erfasst hat. Damit ist nach allgemeinen Grundsätzen die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. VG Kassel, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 1 K 261/20.KS -, juris). Als Anspruchsgrundlage für die Anerkennung der Beschäftigungszeit beim C. kommt zunächst § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b i.V.m. Satz 2 HBeamtVG in Betracht. Danach kann die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung tätig gewesen ist, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses steht. Eine vergleichbare Regelung enthält auch § 11 Nr. 1 b des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (BeamtVG). Danach kann ebenfalls eine hauptberufliche Tätigkeit „im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst“ als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im öffentlichen Schuldienst tätig war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei seiner Tätigkeit beim C. handelt es sich aber auch nicht um eine Tätigkeit im nicht öffentlichen Schuldienst im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. HBeamtVG. Eine Schule ist eine auf eine gewisse Dauer berechnete, an fester Stelle unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in überlieferter Form organisierte Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts, die durch planmäßige und methodische Unterweisung eines größeren Personenkreises in einer Mehrzahl allgemein bildender und berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen bestrebt ist und die nach Sprachsinn und allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40 ff; Bay. VGH, Urteil vom 28. Januar 1998,- 7 B 97.288 -. juris, jeweils m. w. N.). Voraussetzung ist daher die planmäßige und methodische Vermittlung von Allgemeinbildung mit dem Ziel des Erreichens bestimmter Bildungs- und Erziehungsziele. Von dieser Zweckrichtung von Schulen geht auch § 2 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Schulgesetzes aus. Er lautet: „Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind für die Dauer bestimmte Bildungseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder berufsqualifizierender Unterricht planmäßig in mehreren Gegenstandsbereichen einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern erteilt wird und Erziehungsziele verfolgt werden.“ Eine Einrichtung, die sich der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen widmet, genügt diesen Voraussetzungen nicht, so dass es sich bei dem C. nicht um eine Schule im Sinne oben dargestellter Definition handelt. Zwar erfolgt auch am C. Unterricht in allgemeinbildenden Fächern. Allerdings dient dies der Aus- und Weiterbildung von erwachsenen Arbeitssuchenden und Beschäftigten. Das C. setzt sich seit seiner Gründung 1953 erklärtermaßen in enger Anlehnung an die gewerkschaftlichen Bildungsanforderungen für die berufliche Weiterbildung ein und unterstützt Arbeitnehmer/-innen gleichermaßen wie Arbeitssuchende. Während in den 1960er-Jahren hauptsächlich Kurse in kaufmännischen und technischen Fächern angeboten wurden, rückten in den folgenden Jahren computergestützte und betriebswirtschaftlich geprägte Lehrgänge in den Vordergrund. Gewerblich-technische sowie kaufmännische Kurse wurden dabei auch in Justizvollzugsanstalten angeboten. 1990 wurde die Tochterfirma C. gegründet, deren Tochterfirma F. im Bereich Jugend, Bildung und Beruf tätig ist (vgl. https://www......). Das C. ist daher nach allgemeinem Verständnis einer öffentlichen Schule nicht gleichzusetzen. Durch die Fokussierung auf die Fort- und Weiterbildung von Erwachsenen durch Unterricht in fachspezifischen Fächern unterscheidet es sich von öffentlichen Schulen. Schließlich verbietet auch der Sprachsinn die Gleichsetzung eines ….. mit einer öffentlichen Schule. Diese Auslegung des § 11 HBeamtVG bzw. vergleichbarer Regelungen in Bund und Ländern und der Ausschluss von Institutionen der Erwachsenenbildung von deren Anwendungsbereich ist in der Rechtsprechung unbestritten. So hat beispielsweise das VG Hannover in seinem Urteil vom 22. Oktober 2020 (– 13 A 5367/18 –, juris) eine Unterrichtstätigkeit bei einer Volkshochschule nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18. Mai 2010 – 14 ZB 09.1822 –, juris) hat eine Anerkennung für Zeiten verweigert, während derer der Betreffende bei den Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Arbeitgeberverbände e.V. unterrichtet hatte. Auch hierbei handelt es sich um eine Qualifizierungseinrichtung für Erwachsene, die einer Schule im herkömmlichen Sinn nicht gleichgestellt werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht legt den ähnlich lautenden § 11 Nr. 1 b BeamtVG eng aus. In seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 2 C 38/03 -, juris) hat das BVerwG festgestellt, dass diese Vorschrift nur die Tätigkeit bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG erfasse, wobei sich die Arten der Privatschulen aus den jeweiligen landesschulrechtlichen Regelungen ergäben. Nach hessischem Recht kommen hier Ersatz- und Ergänzungsschulen gem. §§ 166 ff des Hessischen Schulgesetzes (HSchulG) in Betracht. Offensichtlich unterfällt das C., an dem der Kläger unterrichtete, keiner dieser Schulformen. Nach der Auffassung des BVerwG, der sich der erkennende Einzelrichter anschließt, ist eine solche enge Auslegung des § 11 BeamtVG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet, da nur die landesschulrechtlichen Privatschulen in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet sind. Schließlich entspricht die hier vorgenommene Auslegung des § 11 HBeamtVG auch der allgemeinen Verwaltungspraxis, wie sie in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz“ (BeamtVGVwV, letzter Stand: 3. Januar 2023) niedergelegt ist. Diese Verwaltungsvorschrift ist, obwohl sie zu dem mittlerweile für hessische Beamte nicht mehr einschlägigen Bundesbeamtenversorgungsgesetz erlassen wurde, nach den „Versorgungsfachlichen Einführungshinweisen zum 2. DRModG“ des HMdIS vom 26. November 2013 auch bei Entscheidungen nach dem HBeamtVG solange anzuwenden, bis Verwaltungsvorschriften zum HBeamtVG erlassen werden. Maßgebend ist der aktuelle Stand der BeamtVGVwV. Ziff. 11.0.1.12 BeamtVGVwV lautet: „Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können insoweit berücksichtigt werden, als sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet wurden.“ Zwar handelt es sich bei den BeamtVGVwV nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, sondern lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, welche die Gerichte nicht bindet (vgl. VG Gießen. Urteil vom 15. September 2020 – 5 K 4129/19 -, juris). Vorliegend ist jedoch die Regelung der BeamtVGVwV geeignet, um den unbestimmten Begriff des „nicht öffentlichen Schuldienstes“ in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HBeamtVG zu konkretisieren und entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine verlässliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Der erkennende Einzelrichter schließt sich vor diesem Hintergrund der Regelung an. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 42 HLVO die Lehrtätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt dem Begriff des Schuldienstes unterfällt. Zum einen gilt diese Regelung nur für beamtete Lehrkräfte und nicht für Zeiten in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und zum anderen auch nur im Rahmen des Laufbahnrechts und nicht für das Versorgungsrecht. Außerdem fand die Lehrtätigkeit des Klägers bei dem C. nicht in einer Justizvollzugsanstalt statt. Damit ist die Vorschrift weder anwendbar, noch kann sie für die Auslegung des § 11 HBeamtVG irgendwelche nützlichen Hinweise geben. Da es sich damit schon um keine Tätigkeit im Schuldienst gehandelt hat, ist die konkrete Ausgestaltung der Lehrtätigkeit des Klägers beim C. unerheblich. Es kommt damit nicht darauf an, ob der Kläger Unterricht zur Erlangung des Hauptschulabschlusses erteilt hat und welche Fächer er unterrichtet hat, da bereits die Institution, für die der Kläger tätig war, nicht dem Schuldienst zuzuordnen ist. Eine Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums kann auch nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 HBeamtVG erfolgen. Danach kann die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, zur Hälfte, insgesamt bis zu zehn Jahren, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für die Wahrnehmung des Amtes eines Oberlehrers im Justizvollzugsdienst genügte jedoch bereits ein Studium sowie der mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossene Vorbereitungsdienst. Weitere Qualifikationen oder Tätigkeiten waren dagegen keine notwendige Voraussetzung. Eine Berücksichtigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG kann die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In der Lehrtätigkeit beim C. ist jedoch keine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit zu erblicken. Der streitgegenständliche Zeitraum kann schließlich auch nach § 12 Abs. 2 HBeamtVG keine Berücksichtigung finden. Danach kann für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes die in einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit verbrachte Zeit anstelle einer Berücksichtigung nach § 12 Abs. 1 HBeamtVG bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich ist. Der Kläger war nicht im Vollzugsdienst im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt. Darunter fallen nur diejenigen Beamten, die gem. §§ 107 Abs. 1 oder 114 im Polizei- oder Vollzugsdienst tätig sind. Im Bereich des Justizvollzugs sind dies alle diejenigen Beamten, die den gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 HLVO eingerichteten Laufbahnzweigen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes oder des Krankenpflegedienstes im Justizvollzug zugehören (vgl. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 114 HBG 2014 Rn. 9). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht, was sich auch daran zeigt, dass für ihn die allgemeine Pensionsaltersgrenze des § 33 HBG und nicht die besondere Altersgrenze für den Justizvollzug (§ 114 i.V.m. § 112 HBG) Anwendung gefunden hat. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen diese Auslegung des § 114 HBG. Die Regelung zielt auf den Umstand ab, dass es Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes aufgrund der nach § 112 HBG vorgezogenen Altersgrenze zumeist nicht möglich ist, den Höchstruhegehaltssatz zu erreichen. Durch die erleichterte Anerkennung von Vordienstzeiten soll dieser Nachteil ausgeglichen werden (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, § 12 Rn. 224; v. Roetteken/Rothländer, a.a.O. § 12 HBeamtVG Rn. 68, 72). Bei dem Kläger ist ein solcher Nachteilsausgleich nicht erforderlich. Besteht der Anspruch demnach mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bereits dem Grunde nach nicht, kommt es auf die Rechtsfolge und demzufolge auf die Spruchreife der Entscheidung nicht mehr an. Für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, besteht vor diesem Hintergrund kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am ….. geborene Kläger begehrt die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig. Er erlangte am 7. März 1983 die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien. Vom 2. April 1987 bis zum 30. Juni 1992 war er als Lehrer beim C. tätig. Vom 2. April 1987 bis zum 22. April 1990 erfolgte dies im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung. Im Anschluss war der Kläger bis zum 17. Mai 1991 in Vollzeit als hauptberuflicher Lehrer beim C, beschäftigt. Es folgte eine weitere Beschäftigung in Teilzeit vom 18. Mai 1991 bis zum 30. Juni 1992. Vom 1. Juli 1992 bis zum 15. September 1993 war der Kläger bei dem C. als Sozialpädagoge angestellt. Daneben war er zwischen 1988 bis 1991 Dozent bei der D. Am 1. September 1991 nahm der Kläger eine Tätigkeit als angestellter Lehrer in der Justizvollzugsanstalt E. auf. Es folgte am 1. Oktober 1993 die Ernennung zum Oberlehrer im Justizvollzugsdienst z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nachdem der Kläger zuletzt das Amt eines Hauptlehrers im Justizvollzugsdienst innehatte, trat er mit Ablauf des 31. März 2019 in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 12. April 2018 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Kassel die Anerkennung von hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) sowie die Anerkennung förderlicher beruflicher Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 HBeamtVG. Weiterhin beantragte der Kläger die Berechnung seiner Ruhegehaltsbezüge. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 (Bl. 7 bis 12 der Gerichtsakte) erteilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger eine Versorgungsauskunft. In dieser wurde eine Anrechnung der Lehrtätigkeit des Klägers beim Berufsfortbildungswerk nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG und § 12 Abs. 2 HBeamtVG abgelehnt. Eine Anwendung von § 12 Abs. 2 HBeamtVG komme nicht in Betracht, da der Kläger als Lehrer nicht Vollzugsbeamter gewesen sei. Eine Anrechnung der Lehrtätigkeit in der Justizvollzugsanstalt vom 1. September 1991 bis zum 30. November 1991 wurde wegen ihres Umfangs von 4/23 Wochenstunden abgelehnt. Das Schreiben enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Jahres Klage erhoben werden könne. Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 (Bl. 13 ff der Gerichtsakte) setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Auch dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Wiederum heißt es dort, es könne Klage binnen Jahresfrist erhoben werden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass hinsichtlich der Lehrtätigkeit des Klägers beim C. im Zeitraum vom 23. Februar 1988 bis zum 25. Juni 1991 eine Berücksichtigung nach §§ 11 und 12 HBeamtVG zu prüfen sei. Auch erfülle die entsprechende Tätigkeit des Klägers das Merkmal der Hauptberuflichkeit im Sinne der §§ 10 und 11 HBeamtVG. In seinem Schreiben vom 14. August 2019 teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass die Beschäftigungszeit des Klägers beim C. nach keiner Rechtsvorschrift als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Berücksichtigung finde könne. Mangels einer Tätigkeit im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung scheide eine Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HBeamtVG aus. Eine Berücksichtigung könne nicht nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG erfolgen, da der Kläger aus dieser Tätigkeit keine besonderen Fachkenntnisse erworben habe, die die Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten. Es habe sich bei der Tätigkeit weder um eine vorgeschriebene Ausbildung noch um eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit gehandelt, weshalb auch eine Berücksichtigung nach § 12 HBeamtVG ausscheide. Der Kläger hat am 4. Oktober 2019 gegen die Versorgungsauskunft vom 4. Oktober 2018 und den Festsetzungsbescheid vom 24. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei der Tätigkeit beim C. um Schuldienst im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HBeamtVG handle. Den Großteil der Beschäftigung des Klägers habe der Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Mathematik, Biologie, Wirtschafts- und Sozialkunde, Erdkunde sowie Arbeitslehre ausgemacht. Der Unterricht habe auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses abgezielt. Auch sei der Begriff des Schuldienstes über das klassische Verständnis einer Schule hinaus auszulegen. So unterfalle etwa nach § 42 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) auch die Lehrtätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt dem Begriff des Schuldienstes. Die Lehrtätigkeit des Klägers beim Berufsfortbildungswerk sei hauptberuflich erfolgt und unterscheide sich nicht von seiner späteren Lehrtätigkeit in der Justizvollzugsanstalt. Daher habe es sich auch bei der Tätigkeit beim C. um Schuldienst im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HBeamtVG gehandelt. Da die Tätigkeit des Klägers inhaltlich gar nicht geprüft worden sei, stelle sich die Entscheidung der Versorgungsbehörde als unzutreffend und ermessensfehlerhaft dar. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsauskunft vom 04. Oktober 2018 und die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 24. Januar 2019 durch den Beklagten in Bezug auf die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 11 und 12 HBeamtVG insoweit abzuändern, dass dem Kläger weitere Versorgung gewährt wird, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts neu zu verbescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass eine Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HBeamtVG nicht in Betracht komme, da die Lehrtätigkeit nicht im Schuldienst im Sinne der Vorschrift stattgefunden habe. Danach seien Lehrtätigkeiten im nicht öffentlichen Schuldienst nur insofern zu berücksichtigen, als sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet worden seien. Zweck der Vorschrift sei eine Erleichterung des Überwechselns vom privaten in den öffentlichen Schuldienst. Diese enge Auslegung ergebe sich durch die Aufführung des nicht öffentlichen Schuldienstes als Alternative zum öffentlichen Schuldienst in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HBeamtVG. Das Berufsfortbildungswerk stelle jedoch keine staatlich anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule dar. Die Lehrtätigkeit könne auch nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG keine Berücksichtigung finden, da der Kläger hierdurch keine Fachkenntnisse erworben habe, die Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes darstellten. Vorausgesetzt seien Fachkenntnisse nur dann, wenn sie aufgrund von Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften oder tatsächlichen Gründen für die Besetzung des Amtes gefordert würden. Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 HBeamtVG sei deshalb ausgeschlossen, weil die Tätigkeit beim C. anders als der mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossene Vorbereitungsdienst keine erforderliche Mindestzeit darstelle. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 HBeamtVG ziele auf den Umstand ab, dass Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdiensts infolge der niedrigeren Altersgrenze oftmals nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen können. Dagegen sei der Kläger als Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst nach Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Regelaltersgrenze gemäß § 33 Abs. 1 bis 3 HBG in den Ruhestand getreten. Eine Berücksichtigung könne daher auch nicht nach § 12 Abs. 2 HBeamtVG erfolgen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1. September 2020 und 9. September 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.