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Urteil

1 K 594/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:0605.1K594.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 15. März 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Formelle Rechtmäßigkeitsmängel sind nicht erkennbar. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Entlassungsbescheides angehört worden und die Gleichstellungsbeauftragte ist beteiligt worden (vgl. Bl. 20-21 und 52, 57 der Verwaltungsakte). Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG). Danach kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die danach im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung erfordert zur fehlerfreien Ausübung des Ermessens allein, dass der Entlassung ein sachlicher Grund zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981, - 2 C 48.78 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011, - 3 CS 11.2397 -, juris). Ein solcher Grund liegt u.a. dann vor, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten auf Widerruf bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004, - 2 B 52/03 -, juris). § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG schränkt dieses weite Ermessen des Dienstherrn jedoch ein, wenn sich der zu entlassende Beamte im Vorbereitungsdienst befindet. Einem Beamten im Vorbereitungsdienst soll die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Prüfung ermöglicht werden. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst für die Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2019, - 6 B 1551/18 -, juris m.w.N.). Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ist daher nur aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981, - 2 C 48.78 - juris). Der Dienstherr kann daher von der Soll-Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG ermessensfehlerfrei eine Ausnahme machen, wenn mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden kann, weil dem Anwärter die Eignung fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, - OVG 4 S 16.19 -, juris m.w.N; VG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2020, - 28 L 388.19 - juris). Insoweit genügen bereits ernsthafte Zweifel des Dienstherrn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. August 2019, - 3 ZB 18.508 -, juris m.w.N.). Bei einem Vorbereitungsdienst, der – wie hier – keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr die Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2019, - 6 B 1551/18 -, juris m.w.N). Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Beamten zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Hinsichtlich der anschließenden Frage, ob der einzelne Beamte den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, ist dem Dienstherrn hingegen kein Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, - 2 C 12.11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2019, - 6 CE 18.2481 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014, - 2 LB 2/14 –, juris). Der dem Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn eingeräumte, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare, Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004, - 2 B 52/03 Rn.5) rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob die aufgestellten Anforderungen auch rechtsfehlerfrei angewendet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, - 2 C 12/11 -, juris). Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Beamten auf Widerruf bezieht sich zum einen auf dessen gegenwärtigen Gesundheitszustand und zum anderen auf die künftige Amtstätigkeit und enthält – konkret für den Polizeivollzugsdienst – die Prognose, ob der Beamte bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (hier 62 Jahre, § 5 Abs. 1 BPolBG) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll dienstfähig sein wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2019, - 6 CE 18.2481 -, juris m.w.N.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein sachlicher Grund für die Entlassung des Klägers liegt vor. Der Beklagte hat die gesundheitliche Eignung des Klägers zutreffend aufgrund der Merkmalnummer 4.2.6 der Anlage 1.1. der Polizeidienstvorschrift 300 verneint. Dass der Kläger an einem wiederkehrenden Lendenwirbelsäulensyndrom leidet, folgt aus der Stellungnahme der Medizinaloberrätin Frau Dr. F. und wird auch von dem Kläger nicht bestritten. Bestätigt wird dies im Übrigen auch von dem Facharzt für Neurologie J., der mit Stellungnahme vom 21. August 2018 diese Diagnose bereits vorher festhielt. Soweit der Kläger sich auf eine Stellungnahme der Physiotherapeutin G. vom 25. September 2018 bezieht, so wird verkannt, dass auch Frau G. die Diagnose nicht in Zweifel zieht. Sie führt lediglich aus, dass der Kläger uneingeschränkt Sport treiben könne, was auch empfohlen werde. Hierauf kommt es aber nicht an. Diese ärztlichen Feststellungen lassen den Schluss zu, dass der Kläger nicht polizeidienstfähig ist. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 BPolBG) an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014, - 2 B 97.13 -, juris). Welche gesundheitlichen Anforderungen das im Bereich der Bundespolizei im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2019, - 6 CE 18.2481 -, juris). Unter der Merkmalnummer 4.2.6 ist bestimmt, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen in der Vorgeschichte die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Eine bandscheibenbedingte Vorerkrankung stellt somit ein absolutes Untauglichkeitskriterium dar. Die Beklagte durfte daher allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger unter einer bandscheibenbedingten Erkrankung im Jahr 2015 gelitten hat, von dessen gesundheitlicher Nichteignung ausgehen. Der Kläger erlitt nämlich nachweislich im Jahr 2015 einen Bandscheibenvorfall an den Lendenwirbeln 4 und 5 mit einer Wurzelkompression L5 rechts (vgl. Sozialmedizinische Untersuchung vom 15. Oktober 2018), so dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. September 2017 dienstuntauglich war. Entgegen der Ansicht des Klägers war keine individuelle Beurteilung seiner Polizeidiensttauglichkeit abweichend von der Polizeidienstvorschrift vorzunehmen. Der Polizeivollzugsdienst stellt - wie bereits ausgeführt - hohe körperliche und geistige Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Beamten. Durch die gesteigerten Anforderungen ist daher eine strenge Auswahl geboten. Die Polizeidienstvorschrift 300 bildet die in der Praxis gewonnen Erfahrungsgrundsätze ab und führt katalogartig in generalisierender und typisierender Weise auf, bei welchen körperlichen Merkmalen prognostisch gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen und auch vorzeitige Dienstunfähigkeit auftreten und damit die notwendigen körperlichen Voraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst nicht gegeben sind. Diese generalisierende Vorgehensweise ist erforderlich, um sicherstellen, dass die Polizeidienstfähigkeit des Beamten – wie unionsrechtlich gefordert und höchstrichterlich bestätigt – zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder der dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, - 2 C 4/04 -, juris). Für die Beklagte ist es zur Wahrung des aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz folgenden Gebots des gleichen Zugangs zum öffentlichen Dienst nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, dass sie eindeutige Bestimmungen festlegt, die zu einer Eignung bzw. Nicht-Eignung für den Polizeidienst führen. Vor diesem Hintergrund kann die gesundheitliche Eignung eines Beamten nicht allein aufgrund seiner gegenwärtigen individuellen Verfassung beurteilt werden, wenn bekannt ist, dass bestimmte Krankheitsbilder erfahrungsgemäß zu einer Polizeidienstunfähigkeit führen werden. Da der Beklagten aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz darüber hinaus eine Fürsorgepflicht für ihre Beamten obliegt, muss sie durch Aufstellung bindender generalisierender Merkmale zudem verhindern, dass sich (zukünftige oder bereits ernannte) Beamten einem erhöhten Risiko für eine Verschlimmerung ihrer Erkrankung aussetzen. Dadurch, dass die Beklagte die Einstellung bzw. Entlassung ihrer Polizeibeamten von der Erfüllung der in der Polizeidienstvorschrift 300 aufgestellten Merkmale abhängig macht und ihre Verwaltungsentscheidungen an dieser Vorschrift ausrichtet, bindet sie sich selbst an eben jene Verwaltungspraxis, von der zulässigerweise nur abgewichen werden darf, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Ein atypischer Sachverhalt liegt aber im Falle des Klägers nicht vor, was sich schon darin zeigt, dass er im April 2018 – in einem Alter von 20 Jahren - bei einer privaten Sporteinheit erneut an einem Bandscheibenscheibenvorfall an der L4/5 erkrankt ist. Mit eben jenem Bandscheibenvorfall hat der Kläger die der Polizeidienstvorschrift zugrunde liegende Wertung, dass eine bandscheibenbedingte Vorerkrankung ein erhöhtes Krankheitspotential aufweist, bestätigt. Sein junges Alter mag daher auch keine Zweifel an dieser Wertung aufkommen lassen. Der Kläger war aufgrund dieses Bandscheibenvorfalls so lange dienstunfähig erkrankt, dass sein Vorbereitungsdienst verlängert werden musste. In der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bestätigt sich somit ebenfalls die Wertung der Polizeidienstvorschrift 300, wonach bei Personen mit dort aufgeführten Grunderkrankungen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dienstunfähig zu werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ändert die Tatsache, dass er in der Zeit von Oktober 2018 bis zu seiner Entlassung am 2. August 2019 uneingeschränkt seinem Dienst nachgegangen ist, nichts an seiner gesundheitlichen Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst. Die Tatsache, dass der Kläger im April 2018 im Rahmen einer privaten Sporteinheit erneut an einem Bandscheibenvorfall erkrankt ist, offenbart vielmehr, dass er jederzeit erneut – gerade auch im Rahmen des Dienstes – einen Bandscheibenvorfall erleiden kann. Überdies begründet sein erneuter Bandscheibenvorfall erhebliche Zweifel daran, ob er wie gefordert bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 62 Jahren dauerhaft dienstfähig sein wird, so dass sich auch hieraus seine gesundheitliche Nichteignung ergibt. An der Rechtmäßigkeit dieser generalisierenden Vorgehensweise ändert auch der Einwand des Klägers, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG die gesundheitliche Eignung nur aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte verneint werden darf, nichts. Nach der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des BVerwG darf der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, - 2 C 12/11 -, juris). Der Kläger verkennt, dass diese einschränkenden Voraussetzungen nur dann erfüllt sein müssen, wenn eine gegenwärtige Dienstfähigkeit besteht. Im Fall des Klägers ist dies jedoch gerade nicht der Fall, da aufgrund seiner bandscheibenbedingten Vorgeschichte von vorneherein keine gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestanden hat. Da die fehlende gesundheitliche Eignung des Klägers bereits einen sachlichen Grund für dessen Entlassung begründet, kommt es auf die Frage, ob zudem eine fehlende charakterliche Eignung seitens des Klägers besteht, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.613,94 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Gerichtskostengesetz. Insoweit wird auf den Beschluss vom 28. April 2020 verwiesen. Der Kläger, geboren am ….., wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Im Jahr 2015 erlitt der Kläger einen Bandscheibenvorfall L4/5 mit Wurzelkompression L5 rechts. Am 1. September 2017 wurde der Kläger als Polizeimeisteranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Beklagten eingestellt. Zuvor war der Kläger mit einem Formblatt aufgefordert worden, bestehende Erkrankungen mitzuteilen. In diesem Formblatt wurde auch abgefragt, ob „Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Wirbelsäule, Knochen und Gelenke“ vorlägen. Der Kläger kreuzte hier das Feld „nein“ an. Am 18. April 2018 erlitt der Kläger bei privat durchgeführtem Sport einen erneuten Bandscheibenvorfall L4/5 mit Wurzelkompression L5 rechts, der dazu führte, dass er bis zum 21. August 2018 insgesamt 54 Arbeitstage hauskrank und 59 Arbeitstage teildienstbefreit von körperlichen Aktivitäten wie Sport und Einsatztraining war. Der Bandscheibenvorfall im April 2018 bewirkte, dass der Kläger wesentliche Teile der Sport- und Einsatzausbildung verpasste und daher die Dauer seines Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr verlängert werden musste. Aufgrund der Erkrankung des Klägers ordnete das Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum D. mit Schreiben vom 21. August 2018 eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst durch den Sozialmedizinischen Dienst in E. an. Am 15. Oktober 2018 erfolgte die Untersuchung des Klägers durch Medizinaloberrätin Frau Dr. F., die die gesundheitliche Nichteignung des Klägers aufgrund seines wiederkehrenden Lendenwirbelsäulensyndroms bei Bandscheibenprolaps L4/5 mit Wurzelkompression L5 rechts feststellte. Mit Schreiben vom 27. November 2018 wurde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Stellung zu nehmen. Am 4. Januar 2019 teilte der Kläger der Bundespolizeiakademie mit, dass seiner Ansicht nach seine gesundheitliche Eignung individuell zu beurteilen sei und der im April 2018 erlittene Bandscheibenvorfall keinen pauschalen Ausschlussgrund darstelle. Er verwies hierzu auf ein Schreiben der Physiotherapeutin Frau G. vom 25. September 2018, wo es u.a. heißt, dass der Kläger uneingeschränkt Sport treiben könne und dieser zur Stabilisierung auch förderlich sei. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass sich aus dem Schreiben der Physiotherapeutin ergebe, dass aus dem Bandscheibenvorfall nicht auf Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit geschlossen werden könne. Seine Dienstfähigkeit ergebe sich außerdem aus dem Umstand, dass er nach seiner Genesung im Jahr 2018 uneingeschränkt an dem Ausbildungsprogramm inklusive sportlicher Aktivitäten teilgenommen habe und hierbei beschwerdefrei gewesen sei. Mit E-Mail vom 1. Juli 2019 wurde die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten zur beabsichtigten Entlassung des Klägers angehört. Sie teilte mit Mail vom 22. Juli 2019 mit, dass keine Einwände gegen die beabsichtigte Entlassung bestünden. Mit Schreiben vom 15. März 2019 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Begründet wurde die Entlassung des Klägers mit seiner am 15. Oktober 2018 festgestellten gesundheitlichen Nichteignung. Da der Polizeivollzugsdienst besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit stelle, müssten die gesundheitlichen Voraussetzungen nach besonderen Maßstäben beurteilt werden, die insbesondere auch den Einsatz des Beamten im Außendienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen zuließen. Da der Kläger unter einem wiederkehrenden Lendenwirbelsäulensyndrom mit Wurzelkompression leide, sei er nach Einschätzung der zuständigen Ärztin Frau Dr. F. den polizeidiensttypischen Belastungen wie u.a. Begegnungen mit polizeilichem Gegenüber, Einsatztraining und Tragen der Schutzausstattung bei Demonstrationslagen nicht gewachsen. Bezugnehmend auf den Einwand des Klägers, dass seine Physiotherapeutin seine Dienstfähigkeit bejaht habe, führte die Bundespolizeiakademie aus, dass dem Amtsarzt bzw. Polizeiarzt bei der Frage, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtige, Vorrang zukomme. Welche gesundheitlichen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen seien, bestimme zudem der Dienstherr. Für den Bereich der Bundespolizei regele die Polizeidienstvorschrift 300 die Anforderungen an die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit. Basierend auf dieser Polizeidienstvorschrift ergebe sich die gesundheitliche Nichteignung des Klägers. Die gesundheitliche Nichteignung wiederherum stelle in der ständigen Verwaltungspraxis einen Entlassungsgrund dar, so dass die weitere Belassung des Klägers im Vorbereitungsdienst rechts- und ermessensfehlerhaft wäre. Der Kläger legte am 19. August 2019 Widerspruch gegen den am 2. August 2019 zugestellten Entlassungsbescheid ein und begründete diesen damit, dass die Einschätzung der zuständigen Ärztin nicht gerechtfertigt sei. Seit seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2019 habe sich die zuständige Ärztin nicht erneut mit seinem Fall befasst, obwohl dies geboten gewesen wäre. Mit Bescheid vom 12. Februar 2020, zugestellt am 26. Februar 2020, wies die Bundespolizeiakademie den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung vertiefte diese ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 2. August 2019 und führte aus, dass ein Beamter auf Widerruf gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden könne und jeder sachliche Grund eine Entlassung rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege vor, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten auf Widerruf bestünden. Der Polizeivollzugsdienst stelle besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, insbesondere müsse der Polizeivollzugsbeamte jederzeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspreche. Welche Anforderungen der Dienstherr an die gesundheitliche Eignung stelle, sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. In der Polizeidienstvorschrift 300 seien relevante Gesundheitsstörungen benannt, die eine Polizeidiensttauglichkeit ausschlössen. Danach stellten „bandscheibenbedingte Erkrankungen in der Vorgeschichte“ ein Merkmal dar, das die Polizeidiensttauglichkeit ausschließe. Ein Ausschluss liege auch dann vor, wenn zum Untersuchungszeitpunkt keine Schmerzen, Symptome oder Beschwerden vorlägen. Da der Gesundheitszustand des Klägers ausweislich aktenkundiger fachärztlich-neurologisch/chirurgischer Befunde (Bericht H. Klinikum vom 18. April 2018, Entlassungsbericht Krankenhaus I. vom 26. April 2016 und Arztbefund Herrn J. vom 21. August 2019) und der sozialmedizinischen Untersuchung vom 15. Oktober 2018 eindeutig gesichert sei, sei der Kläger gesundheitlich nicht geeignet. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit aufgrund einer bandscheibenartigen Erkrankung in der Vorgeschichte liege darin begründet, dass durch die polizeitypischen Belastungs- und Anforderungssituationen im Polizeivollzugsdienst gesundheitliche Prädispositionen akute oder chronisch relevante leistungseinschränkende Beschwerden oder Symptome wie Schmerzen oder neurologische Defizite (Ausfall- oder Lähmungssymptomatik) provozieren könnten. Aufgrund der besonderen polizeitypischen Belastungssituationen wie Verharren in Zwangshaltung, langes Stehen oder Sitzen, welches gegebenenfalls unter Tragen schwerer Körperschutzausstattung erfolge, sei eine Verschlimmerung der bestehenden Vorschäden möglich und weitere körperliche Schädigungen auch wahrscheinlicher, als wenn keine Vorschäden bestünden. Für den Bereich der Polizei sei zudem auch unionsrechtlich anerkannt, dass der Dienstherr zur Gewährleistung der vollen Einsatzbereitschaft solche beruflichen Anforderungen vorschreiben dürfe, die das einzustellende oder eingestellte Personal dazu befähigten, sämtliche ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Zu dem Einwand des Klägers, dass nach seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2019 keine erneute ärztliche Untersuchung durch die zuständige Ärztin stattgefunden habe, führte die Bundespolizeiakademie aus, dass für eine erneute medizinische Untersuchung keine Notwendigkeit bestanden habe, da sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergeben hätten. Der Kläger hat am 26. März 2020 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Entlassungsbescheid vom 2. August 2019 rechtswidrig sei. Dies ergebe sich daraus, dass für die Beurteilung seiner Polizeidienstfähigkeit kein individueller Maßstab angelegt worden sei. Gerade wenn der Dienstherr zum Erhalt der Einsatzfähigkeit strenge Maßstäbe anlegen dürfe, so sei es nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz geboten, dass die gesundheitliche Eignung des jeweiligen Beamten individuell beurteilt werde. Es dürfe daher nicht pauschal aufgrund einer Diagnose auf die fehlende Dienstfähigkeit geschlossen werden. Die Beschwerdefreiheit und das geringe Lebensalter des Klägers sprächen dafür, dass in seinem Fall keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verschlimmerung durch die dienstliche Belastung bestehe. Ferner sei höchstrichterlich geklärt, dass ein Beamtenbewerber nur dann nicht gesundheitlich geeignet sei, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei. Eben dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung vom 15. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.Februar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt ihres Widerspruchbescheides vom 12. Februar 2020. Ergänzend trägt sie vor, dass aufgrund der hohen Krankheitstage des Klägers die Befürchtung bestehe, dass der Kläger auch in Zukunft weitere krankheitsbedingte Fehltage aufweisen werde, die auf dem Bandscheibenvorfall aus dem Jahr 2015 zurückzuführen seien. Die Tätigkeiten eines Polizeivollzugsbeamten seien für die Vorerkrankung des Klägers nicht förderlich, da die diese insbesondere eine starke Belastung des Rückens zur Folge hätten und daher die Befürchtung bestehe, dass der Kläger während des Polizeivollzugsdienstes an seine körperlichen Grenzen stoßen werde, welche zu einer Dienstunfähigkeit führen könnten. Es sei dem Kläger zudem auch nicht zumutbar, weiterhin an der Ausbildung und später im Polizeivollzugsdienst teilzunehmen, da er sich dadurch einer gesundheitlichen Gefahr aussetzen würde. Daher gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Kläger vor weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Überdies sei der Kläger auch charakterlich nicht für den Polizeivollzugsdienst geeignet, da er im Rahmen seiner Bewerbung am 20. Februar 2017 arglistig verschwiegen habe, im Jahr 2015 an einem Bandscheibenvorfall erkrankt zu sein, obwohl er gewusst habe, dass er wahrheitsgemäße Angaben machen müsse. Der Kläger habe auf dem entsprechenden Formblatt, welches unter dem Punkt 1.2.9. abfrage, ob „Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Wirbelsäule, Knochen und Gelenke“ vorliegen, „nein“ angekreuzt. Durch das Verschweigen des Bandscheibenvorfalls erscheine der Kläger nicht als vertrauenswürdig und loyal, da das Verschweigen relevanter Tatsachen das für die Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen nachhaltig erschüttere. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten; diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.