Urteil
1 K 717/22.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0605.1K717.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 5. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge seines Dienstunfalls vom 4. März 2015. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass der Kläger die Unfallmeldefrist des § 37 Abs. 2 HBeamtVG nicht eingehalten hat. Nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 HBeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Dienstunfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb ihres Willens liegenden Umständen gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen, § 37 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG. Die Meldepflicht nach § 37 Abs. 1 und 2 HBeamtVG bezieht sich auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen. Deshalb ist eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert zu melden, wenn der Beamte den Unfall bereits zuvor fristgerecht gemeldet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18/17 –, BVerwGE 163, 49-58) Das Unfallereignis vom 4. März 2015 ist mit Bescheid vom 20. September 2016 als Dienstunfall anerkannt worden. Unstreitig hat der Kläger die posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge nicht innerhalb eines Jahres nach dem 4. März 2015 gemeldet, so dass es vorliegend darauf ankommt, ob die Fristen des § 37 Abs. 2 HBeamtVG noch nicht abgelaufen sind. Zwar ist die 10-Jahresfrist noch nicht verstrichen, jedoch konnte der Kläger nicht glaubhaft machen, dass er mit der Möglichkeit, dass seine posttraumatische Belastungsstörung eine unmittelbare Unfallfolge darstellen könnte, nicht bereits 2018 habe rechnen können. § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HBeamtVG dienen dem Zweck, dass alsbaldige Ermittlungen bezüglich sämtlicher Voraussetzungen der in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen ermöglicht werden und damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten, vermieden werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1995, - 1 UE 1098/92 -, juris). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG kommt es für die Wahrung der Meldefrist daher allein darauf an, ab welchem Zeitpunkt Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die Unfallfürsorgeansprüche als möglich erscheinen lassen. Der Betroffene hat mit dem Vorliegen eines relevanten Unfalls zu rechnen, wenn er das schadensstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich ist. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 2009, - 3 ZB 8.776 -, juris). Der Kläger leidet nachweislich seit seinem Klinikaufenthalt im Jahr 2018 an psychischen Beschwerden wie innerer Anspannung, Nervosität, sorgenvollen Gedanken und innerer Unruhe. Diese Symptome äußerten sich zu einer Zeit, als der Kläger wegen seiner Knieverletzung fortlaufend in Behandlung war. Aufgrund des langwierigen Heilungs- und Genesungsprozesses wurden die psychischen Beschwerden des Klägers von den zu der Zeit behandelnden Ärzten als Folge des langwierigen Krankheitsverlaufes gesehen und dieser – vermutete – Kausalzusammenhang dem Kläger auch so mitgeteilt. Es ist gemeinhin bekannt, dass die Diagnose psychischer Krankheiten komplex sein kann und daher die eigentliche Ursache einer solchen Erkrankung nicht unmittelbar gefunden wird. Für den Kläger stellte sich die Situation so dar, dass er bei seinem Sturz am 4. März 2015 für einen kurzen Moment dachte, sterben zu müssen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er in dem Moment seines Sturzes dachte, dass er „aufgespießt“ werde und stellte sich damit einen sehr gewaltsamen Tod vor. Für ihn war der Dienstunfall daher ein für ihn persönlich sehr einschneidendes und traumatisierendes Erlebnis, welches sich gravierend von seinen bisherigen Erfahrungen unterschied. Auch wenn – wie der Kläger vorträgt – ein Glatteissturz gemeinhin nicht als Auslöser einer posttraumatischen Belastungsstörung bekannt sei, ändert dies nichts an der Tatsache, dass jeder Mensch Erlebnisse anders wahrnimmt und verarbeitet und es damit nicht verallgemeinerungsfähig ist, wann mit der Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gerechnet werden kann und wann nicht. Als sich in der Zeit nach dem Unfall die psychischen Beschwerden bei dem Kläger einstellten, konnte er aufgrund der Schwierigkeit der Diagnostik psychischer Erkrankungen zwar nicht sicher sein, dass seine psychischen Beschwerden auf dem Unfall selbst beruhen, er konnte jedoch auch nicht gänzlich von dem Gegenteil überzeugt sein. Ausweislich des Wortlauts und des Sinns und Zwecks des § 37 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG kommt es für den Beginn der dreimonatigen Meldefrist darauf an, ab wann der Betroffene mit der Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen seinen Beschwerden und dem Dienstunfall hätte rechnen können. Der Kläger selbst ist ein medizinischer Laie, der sich auf die Diagnose der ihn behandelnden Ärzte verlässt. Von ihm kann keine tiefergehende Diagnostik verlangt werden, als von medizinischem Fachpersonal. Allerdings muss gerade bei der Diagnose einer psychischen Erkrankung berücksichtigt werden, dass sich diese oftmals nur symptomatisch äußern, aber gerade nicht der konkrete Ursprung gefunden werden kann, da sich psychische Erkrankungen nicht durch Schwellungen, Risse o.Ä. zeigen und der Ursprung der Erkrankung objektiv nicht messbar ist. Zur Diagnose dieser Erkrankungen ist daher der Betroffene selbst von entscheidender Bedeutung, indem er seine Gedanken und Gefühle mitteilt und selbstreflektiert auf sein Innenleben schaut. Der Kläger konnte daher im gewissen Maße zwar davon ausgehen, dass seine psychischen Beschwerden auf seinem langen Genesungsprozess beruhen, allerdings musste er gerade vor dem Hintergrund dessen, dass er seinen Glatteissturz als „Beinahe-Tod“ empfunden hat, auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass er gerade aufgrund dieser einschneidenden Erfahrungen u.a. unter innerer Unruhe, Nervosität, Anspannung und sorgenvollen Gedanken leidet. Dass bei dem Kläger im Jahr 2018 eine seelische Belastungsreaktion und keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner vorhandenen Symptome zumindest auch die Möglichkeit erkennen konnte, dass diese Symptome unmittelbar auf dem Dienstunfall beruhen könnten. Der Beginn der Meldefrist des § 37 Abs. 2 HBeamtVG setzt gerade nicht voraus, dass die zutreffende Diagnose gestellt worden ist, sondern erfordert lediglich, dass Beschwerden auftreten, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen und daher Unfallfürsorgeansprüche begründen könnten. Folglich wurde die Frist des § 37 Abs. 2 HBeamtVG nicht eingehalten, denn spätestens mit Erhalt des Entlassungsberichts vom 26. Februar 2018 hätte der Kläger mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass seine psychischen Erkrankungen auf dem Dienstunfall beruhen könnten. Damit begann die 3-Monatsfrist des § 37 Abs. 2 S. 2 HBeamtVG Ende Februar 2018 zu laufen. Gemeldet wurde die posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge jedoch erst im März 2022 und damit weit nach Fristablauf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Kläger begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Dienstunfalls. Der Kläger, Kriminalhauptkommissar in Diensten des Landes Hessen, erlitt am 4. März 2015 während seines Dienstes einen Unfall, als er auf einer vereisten Fläche ausrutschte. Als Folge dessen zog er sich eine Prellung und eine Distorsion des linken Kniegelenks zu. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 20. September 2016 wurde das Unfallereignis als Dienstunfall mit den vorgenannten Unfallfolgen anerkannt. Vom 24. Januar 2018 bis zum 14. Februar 2018 befand sich der Kläger zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen in der Klinik D. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 26. Februar 2018 wurde bei dem Kläger eine seelische Belastungsreaktion diagnostiziert, die sich durch u.a. Stimmungsschwankungen, einem eingeschränkten Allgemeinbefinden, Konzentrationsstörungen, innerer Anspannung, Nervosität, sorgenvollen Gedanken und innerer Unruhe zeigte. Der Kläger nahm daher im Rahmen seines Aufenthalts in der Klinik D. an mehreren psychologischen Einzelgesprächen teil. In diesen wurden die familiären und beruflichen Beziehungen des Klägers besprochen und dessen Krankheitsgeschichte ausführlich thematisiert. Darüber hinaus nahm der Kläger an einer Entspannungstherapie und einer Schmerz- und Stressbewältigungsgruppe teil. Im August 2021 besuchte der Kläger für drei Tage eine Schmerzklinik, in der ihm eine ambulante Psychotherapie empfohlen wurde. Am 28. März 2022 beantragte der Kläger, eine am 9. Februar 2022 von Dr. rer. nat. E. diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Folge seines Dienstunfalls vom 4. März 2015 anzuerkennen. Der Kläger führte aus, dass das Unfallereignis vom 4. März 2015 ihn gravierend traumatisiert habe, da er bei dem Sturz in Richtung eines Jägerzauns gefallen sei und gedacht habe, dass sein Leben enden werde, da er aufgespießt werde. Dieses Trauma führe bei ihm zu Symptomen des Wiedererlebens, welche sich überwiegend in Albträumen äußerten. Außerdem habe er sich aus dem sozialen Leben zurückgezogen. Mit Bescheid vom 5. April 2022 lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die bindende Meldefrist von drei Monaten aus § 37 Abs. 2 HBeamtVG verstrichen sei, da bei dem Kläger bereits im Jahr 2018 in der Klinik D. eine seelische Belastungsreaktion mit entsprechenden Symptomen diagnostiziert worden sei und dem Kläger im August 2021 eine ambulante Psychotherapie empfohlen worden sei. Der Kläger hätte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit rechnen können, dass seine psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall stehen könnten. Darüber hinaus habe der Kläger bereits am 22. Juni 2020 die Anerkennung weiterer dienstunfallbedingter Körperschäden – auch seelischer Genese – beantragt. Der Kläger hat am 26. April 2022 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er erstmals am 9. Februar 2022 mit der Möglichkeit, dass seine psychischen Beschwerden auf dem Dienstunfall vom 4. März 2015 beruhen könnten, habe rechnen können. Die Ursache seiner psychischen Beschwerden sei von den Ärzten der Klinik D. lediglich im Zusammenhang mit seiner bis dahin langen Krankheitsgeschichte und der schwierigen Krankheitsbewältigung gesehen worden. Einen unmittelbaren Zusammenhang seiner psychischen Beschwerden mit dem Dienstunfall selbst sei von der behandelnden Psychotherapeutin in der Klinik D. nicht festgestellt worden, was sich daran zeige, dass an keiner Stelle im Entlassungsbericht von dem Unfallgeschehen als auslösendes Ereignis gesprochen werde. Weitere Symptome einer PTBS, wie Flashbacks, Vermeidungsverhalten und Rückzugsverhalten hätten sich bei ihm zudem erst zeitverzögert entwickelt, so dass er vor der Diagnose im Februar 2022 nicht damit habe rechnen können, aufgrund des Dienstunfalls an einer PTBS erkrankt zu sein. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Sturz auf Glatteis und der Fall in Richtung eines Zaunes gemeinhin nicht ohne weiteres als Auslöser einer PTBS wahrgenommen werde, so dass auch die behandelnden Ärzte einen Zusammenhang seiner Symptome eher mit der Krankheitsverarbeitung und seiner langen Leidensgeschichte gesehen haben, als mit dem Unfallereignis selbst. Da ihm gegenüber von seinen behandelnden Ärzten nie der Verdacht einer PTBS geäußert worden sei, habe er bis zum Februar 2022 nicht damit rechnen können, dass er neben einer bestehenden Schmerzstörung auch an einer PTBS erkrankt sei, die ihren Auslöser gerade in dem Unfallereignis vom 4. März 2015 habe. Seine psychischen Beschwerden seien mit seinen chronischen Schmerzen in Verbindung gesetzt worden. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass von der Diagnose einer seelischen Belastungsreaktion nicht auf eine PTBS geschlossen werden könne, was sich schon daran zeige, dass es für diese beiden Krankheitsbilder unterschiedliche ICD-Codes gebe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 5. April 2022 bei dem Kläger als Folge des Dienstunfalls vom 4. März 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt ihres Bescheides vom 5. April 2022. Ergänzend trägt er vor, dass der Kläger angeben habe, bei dem Sturz am 4. März 2015 gedacht zu haben, dass er aufgespießt werde und sein Leben vorbei sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass hieraus deutlich werde, dass es sich bei dem Sturz für den Kläger um ein besonders schwerwiegendes und nicht alltägliches Erleben gehandelt habe und er daher bereits zum Zeitpunkt des Sturzes, spätestens aber beim Auftreten von psychischen Beschwerden und der Aufarbeitung in der Klinik D., hätte erkennen können, dass ein Zusammenhang zwischen seinen psychischen Beschwerden und dem Dienstunfall bestehen könnte. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass es für die Wahrung der Meldefrist aus § 37 Abs. 2 HBeamtVG nicht darauf ankomme, dass die Diagnose bereits feststehe, sondern bereits der Zeitpunkt, ab dem der Kläger die Möglichkeit eines Zusammenhangs hätte erkennen können, maßgeblich sei. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten; diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.