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Urteil

1 K 2065/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:0724.1K2065.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig. Bei der von dem Kläger begehrten Anerkennung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Aufwendungen für die Behandlung seiner Tochter handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Bei dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen handelt es sich nicht lediglich um ein verzichtbares Ordnungserfordernis, sondern um eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964, - VIII C 124.63 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2009, - 4 S 1909/07 -, beide zit. nach juris). Nur wenn die Beihilfestelle auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplans den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat, sind die Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch gegeben. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit entfaltet somit in einem konkreten Einzelfall Regelungswirkung. Dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16. September 2020 lediglich von einer unverbindlichen Auskunft spricht, ist unschädlich. Für die rechtliche Beurteilung der Rechtsnatur des Schreibens ist es unerheblich, wie dieses deklariert wird, da es allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 16. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Langzeitpositionen 6030-OK, 6030-UK und 6070 in voller Höhe als beihilfefähig. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, - 2 C 35.04 -, juris). Ein Anspruch des Klägers folgt zunächst nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, Abs. 3, Abs. 6 BBG i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1, 14, 15a Abs. 1 Nr.1 BBhV. Die Aufwendungen für die kieferorthopädische Weiterbehandlung der minderjährigen Tochter des Klägers sind dem Grunde nach zwar gem. §§ 4 Abs. 2, 6, 15a Abs. 1 Nr.1 BBhV beihilfefähig, jedoch nicht in der von dem Kläger begehrten vollen Höhe. Gem. § 15a Abs. 4 BBhV hat der Kläger nur einen Anspruch auf Anerkennung von 25 Prozent der Aufwendungen, die nach den Nummern 6030-OK, 6030-UK und 6070 pro Jahr der Weiterbehandlung anfallen, so dass nur ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.875,00 € beihilfefähig ist. Bei der Tochter des Klägers ist eine kieferorthopädische Weiterbehandlung über den regulären Behandlungszeitraum von vier Jahren erforderlich. Dem Kläger steht daher gem. § 15a Abs. 4 BBhV nur ein Anspruch auf Anerkennung von 25 Prozent der Aufwendungen für die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage der 1 der GOZ pro Jahr der Weiterbehandlung zu. Vorliegend soll die Weiterbehandlung ausweislich des vom Kläger vorgelegten Behandlungsplans zwei Jahre andauern. Die Positionen 6030-OK und 6030-UK, welche für den zweijährigen Zeitraum mit einem Betrag von jeweils 174,63 € veranschlagt sind, sind daher nur zu 50 Prozent, mithin jeweils in Höhe von 87,32 € beihilfefähig. Die veranschlagten Kosten in Höhe von 336,33 € der Position 6070 sind somit für den Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von 168,17 € beihilfefähig, so dass sich in Summe mit den anderen Positionen ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 1.875,00 € ergibt. Als Differenz zwischen den von dem Kläger veranschlagten Gesamtkosten in Höhe von 2.217,81 € und der beihilfefähigen Aufwendungen verbleibt somit ein Betrag in Höhe von 342,81 €. Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV beträgt der Beihilfenbemessungssatz für die Tochter des Klägers 80 Prozent, so dass von diesem Differenzbetrag im Ergebnis 274,25 € nicht als beihilfefähig anerkannt worden sind. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei § 15a Abs. 4 BBhV um eine rechtmäßige Regelung, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kam. § 15a Abs. 4 BBhV verstößt insbesondere nicht gegen die aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Beihilfe wird dem Beamten für notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen für die Behandlung seiner Kinder gewährt. Gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr.2c BBG wurde der Verordnungsgeber dazu ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen zu beschränken und damit das Merkmal der notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen näher zu konkretisieren. Für den Bereich der Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Aufwendungen hat der Verordnungsgeber in § 15a BBhV von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen u.a. nur dann beihilfefähig sind, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und vor dem Beginn der Behandlung die Festsetzungsstelle den Aufwendungen auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans zugestimmt hat. Einschränkend hierzu wird in § 15a Abs. 4 BBhV die Beihilfefähigkeit dergestalt weiter beschränkt, dass im Falle einer Weiterbehandlung, die über den Regelfall eines vierjährigen Behandlungszeitraums hinaus andauert, pro Jahr der Weiterbehandlung nur 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig sind. Der Dienstherr konkretisiert die ihm aus der Fürsorgepflicht obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990, - 2 BvF 3/88 -, juris). Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise nachkommt, bleibt von Verfassungswegen seiner Entscheidung überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990, - 2 BvF 3/88 -). In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht durch die Gewährung von Beihilfe. Diese soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Bei der durch die Beihilfenvorschriften gewährte Beihilfe handelt es sich jedoch nicht um eine vollumfängliche Unterstützungsleistung des Dienstherrn, vielmehr ergänzt die Beihilfe lediglich die von dem Beamten in Eigenvorsorge in zumutbarer Weise zu treffenden Vorkehrungen für Krankheitsfälle. Da durch die Beihilfe somit regelmäßig nur ein bestimmter Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheitsfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abgedeckt wird, hat der Dienstherr durch eine angemessene Alimentation sicherzustellen, dass der Beamte auch in der Lage ist, den nicht abgedeckten Teil der Aufwendungen zu begleichen (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990, - 2 BvF 3/88 -, juris). Im Einzelfall entstehende Härten, die sich notwendigerweise aus den typisierenden und generalisierenden Beihilfenregelungen ergeben, sind von dem Beamten im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfenleistungen hinzunehmen, wenn sie keine unzumutbaren Belastungen bedeuten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991, - 2 N 1/89 -, juris m.w.N.). Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist erst dort erreicht, wo der Dienstherr der Ergänzungsfunktion der Beihilfe in einem Maße nicht nachkommt, das das ausgewogene Beziehungssystem zwischen der an den Beihilfestandard anknüpfenden und ihn berücksichtigenden Alimentation und der ergänzenden Beihilfeleistungen empfindlich stört. Dies ist dann der Fall, wenn die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991, - 2 N 1/89 -, juris). Die Regelung des § 15a Abs. 4 BBhV fügt sich in dieses Wechselsystem von Beihilfe und Alimentation rechtmäßig ein. § 15a Abs. 4 BBhV ist im Kontext mit § 15a Abs. 1 BBhV zu betrachten, wonach kieferorthopädischen Aufwendungen für den Regelzeitraum von vier Jahren vollständig beihilfefähig sind. Der Verordnungsgeber bzw. der Dienstherr erkennt damit an, dass kieferorthopädische Behandlungen Aufwendungen zu Folge haben, die nicht vollständig durch die Alimentation abgedeckt werden können. Dass der Dienstherr einen regulären Behandlungszeitraum von vier Jahren ansetzen darf, ergibt sich aus der Gebührenordnung der Zahnärzte. Danach erfasst die notwendige kieferorthopädische Behandlung neben zahlreichen gesondert abzurechnenden Positionen der GOZ auch die sogenannten Langzeitpositionen der Gebührenziffern 6030 bis 6080 GOZ, welche alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten umfassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2016, - 2 S 2050/15 -, juris m.w.N.). Ausgehend davon, dass die Beihilfe dazu bestimmt ist, die von dem Beamten eigenverantwortlich zu betreibende Eigenvorsorge zu ergänzen, bestehen vor dem Hintergrund des im Regelfall ausreichenden Behandlungszeitraums kieferorthopädischer Behandlungen keine Rechtmäßigkeitsbedenken gegen eine Beschränkung der Beihilfe im Falle eines ausnahmsweise über vier Jahre hinausgehenden Behandlungszeitraums. Dadurch, dass kieferorthopädische Behandlungen für den im Regelfall ausreichenden Behandlungszeitraum von vier Jahren vollständig beihilfefähig sind, kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht im vollen Umfang nach. Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich nicht die Pflicht des Dienstherrn, in jedem atypischen Einzelfall, der nicht dem medizinischen Regelfall entspricht, für einen unbeschränkt langen Zeitraum vollumfänglich Beihilfe zu gewähren. Vielmehr ist eine Balance zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der dem Beamten grundsätzlich obliegenden Eigenvorsorge für Krankheitsfälle zu finden. Diese Balance muss gerade auch auf medizinischer Grundlage getroffen werden. Im konkreten Fall einer kieferorthopädischen Behandlung ist jedem Beamten bzw. seinen beihilfenberechtigten Angehörigen die Möglichkeit eröffnet, sich einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung zu unterziehen, ohne diese vollständig allein aus der gewährten Alimentation zu bezahlen. Dem medizinischen Regelfall entspricht es, dass kieferorthopädische Behandlungen innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden. In den Fällen von Aufwendungen, die innerhalb dieses regulären Behandlungszeitraums anfallen, obliegt daher dem Dienstherrn die Pflicht, seinen Beamten vollumfänglich zu unterstützen, da dessen Behandlung der medizinischen Norm entspricht und kieferorthopädische Behandlungen besonders kostenintensiv sind und damit die Alimentation durch die Beihilfe ergänzt werden muss. In den Fällen, in denen aufgrund individueller Merkmale des Beamten bzw. seines beihilfeberechtigten Angehörigen der reguläre Behandlungszeitraum nicht ausreicht, tritt dann hingegen die dem Beamten obliegende Eigenvorsorge mehr in den Vordergrund, da sich mit dem längeren Behandlungszeitraum ein individuelles Risiko verwirklicht. In den Fällen, in denen es zu einer Weiterbehandlung über den vierjährigen Regelzeitraum kommt, ist zudem zu beachten, dass der Dienstherr die ersten vier Jahre vollständig als beihilfefähig anerkannt hat und der Beamte lediglich den Restzeitraum anteilig selbst zu tragen hat. Dadurch, dass der Beamte ab dem fünften Behandlungsjahr 75 Prozent der Aufwendungen selbst bzw. durch eine zusätzlich abgeschlossene Krankenversicherung zu begleichen hat, wird er nicht unangemessen benachteiligt. § 15a Abs. 4 BBhV ist auch verhältnismäßig. Eine Regelung genügt dem in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn durch die Regelung ein legitimer Zweck verfolgt wird und diese Regelung zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Behandlungen auf 25 Prozent bei einem Behandlungszeitraum über vier Jahre hinaus dient der Schonung des öffentlichen Haushalts und damit einem legitimen Zweck. § 15a Abs. 4 BBhV ist zur Schonung des öffentlichen Haushalts auch geeignet. Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972, - 1 BvR 286/65 -, juris). Dadurch dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus kieferorthopädischen Behandlungen auf 25 Prozent beschränkt wird, wird die Einstandspflicht des Dienstherrn vermindert und damit der öffentliche Haushalt geschont. § 15a Abs. 4 BBhV ist auch erforderlich. Ein Mittel ist erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel, nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972, - 1 BvR 286/65 -, juris). Zur Schonung des öffentlichen Haushaltes ist die Beschränkung der Einstandspflicht des Dienstherrn für bestimmte medizinische Aufwendungen das einzige Mittel, um Zahlungsverpflichtungen des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten zu reduzieren. § 15a Abs. 4 BBhV ist auch angemessen. Eine Regelung ist angemessen, wenn sich im Rahmen einer Abwägung ergibt, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck die beeinträchtigten Interessen überwiegt. Durch die Regelung des § 15a Abs. 4 BBhV wird das Interesse des Beamten an einer vollständigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit und damit einer vollständigen Kostenerstattung von kieferorthopädischen Aufwendungen bei einem über vier Jahre hinausgehenden Behandlungszeitraum beeinträchtigt. Diese Beschränkung erfolgt zur Schonung des öffentlichen Haushalts des Dienstherrn. Es ist ein tragender Grundsatz des Öffentlichen Rechts, dass der Dienstherr mit den von den Bürgern geleisteten Steuergeldern wirtschaftlich und gleichsam sparsam wirtschaften soll. Öffentliche Gelder sollen so viel wie nötig und so wenig wie möglich eingesetzt werden. Der Dienstherr hat daher bei all seinen ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber seinen Beamten einen Ausgleich zwischen dem den Beamten zu einer amtsangemessenen Lebensführung notwendigen Alimentation und seiner Pflicht zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu schaffen. Der Beamte bzw. seine beihilfeberechtigten Angehörigen haben für den medizinisch anerkannten und als grundsätzlich ausreichend bestimmten Zeitraum einer kieferorthopädischen Behandlung einen uneingeschränkten Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Zur Wahrung seiner ihm aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz obliegenden Fürsorgepflicht überwiegt in diesem Zeitraum der Regelbehandlung das Interesse des Beamten an einer vollständigen Kostenübernahme. Kommt es aber zu dem Fall, der dem § 15a Abs. 4 BBhV zugrunde liegt, dass also aufgrund individueller und atypischer Merkmale eine kieferorthopädische Behandlung nicht innerhalb des Regelzeitraums von vier Jahren abgeschlossen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass den Dienstherrn keine, immer der Schonung des öffentlichen Haushalts überwiegende, vollumfängliche Einstandspflicht trifft. Ein Beamter erhält eine Alimentation, die es ihm grundsätzlich ermöglicht, Eigenvorsorge für mögliche Krankheitsfälle zu treffen. Eben jene Alimentation nutzt der Beamte für seine private Lebensführung, also seinen ganz individuellen Lebensbereich. In den Fällen, in denen eine besondere Veranlagung des Beamten bzw. seiner beihilfenberechtigten Angehörigen dazu führt, dass eine über den Normalfall hinausgehende Behandlung notwendig ist, wird damit die individuelle Sphäre des Beamten betroffen, für die er bereits die Alimentation erhält. Es besteht kein Interesse daran, in solchen Fällen den öffentlichen Haushalt über die bereits geleistete Alimentation und der vollständigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit in den ersten vier Jahren der Behandlung hinausgehend zu belasten. Vielmehr überwiegt in solchen besonderen Fällen das Interesse an der Schonung des öffentlichen Haushalts, da sich dieses Interesse ansonsten nie durchsetzen könnte. Die Rechtswidrigkeit des § 15a Abs. 4 BBhV folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um eine gebundene Entscheidung und nicht um eine Ermessensvorschrift handelt. Es steht dem Gesetzgeber kraft seines originären Rechts zur Rechtssetzung frei, wie er die Rechtsfolge einer Rechtsnorm ausgestaltet. Die Grenzen dieses weiten Gestaltungsspielraums sind erst dann erreicht, wenn sich die gewählte Rechtsfolge als verfassungswidrig darstellt und eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist. Dadurch, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr.2c BBG dazu ermächtigt hat, die Beihilfefähigkeit von Behandlungen näher auszugestalten, hat er dessen Recht zur Gestaltung der Rechtsnorm – im Rahmen der verfassungsmäßigen Grenzen – auf diesen übertragen. Dies bedeutet, dass der Verordnungsgeber die Befugnis dazu hat, auch gebundene Entscheidungen zu normieren. Dass der Verordnungsgeber § 15a Abs. 4 BBhV als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet hat und der Verwaltung damit kein Ermessen einräumt, verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Gebundene Entscheidungen sind von dem Normgeber dann zu erlassen, wenn diese die einzig zulässige Rechtsfolge darstellen. Im Falle des § 15a Abs. 4 BBhV ist eine gebundene Entscheidung erforderlich, damit die Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt werden. Für eine in jedem Fall anzustellende Ermessensausübung seitens der Verwaltung ist kein Raum, da ansonsten diesen Grundsätzen nicht in verfassungsgemäßer Weise Rechnung getragen würde. Überdies besteht mit § 6 Abs. 6 BBhV eine Generalklausel für das gesamte Beihilfenrecht, wonach bei einer besonderen Härte ausnahmsweise eine Beihilfegewährung mit Zustimmung des Verordnungsgebers erfolgen kann. Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es für den Kläger als Bundesbeamten eine besondere Härte darstellt, Kosten in Höhe von 274,25 € aus seiner Alimentation zu begleichen. Dies folgt vor allem daraus, dass dieser Betrag während eines Zeitraums von zwei Jahren anfällt und der Kläger zur einer entsprechenden Eigenvorsorge verpflichtet ist. Auch aus dem Umstand, dass zu Beginn der Behandlung der Tochter nicht absehbar war, dass der reguläre Behandlungszeitraum von vier Jahren nicht ausreichen würde, folgt keine besondere Härte für den Kläger. Für eine medizinische Behandlung ist es charakteristisch, dass der konkrete Behandlungszeitraum im Vorfeld nicht exakt vorhergesehen werden kann. Für die Frage der Beihilfefähigkeit von medizinischen Aufwendungen ist daher auch die Vorhersehbarkeit der Dauer einer Behandlung irrelevant. Für die Beihilfefähigkeit sind allein objektive Kriterien wie die medizinische Notwendigkeit, die wirtschaftliche Angemessenheit und die Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entscheidend. Nur wenn unter Zugrundlegung dieser Kriterien eine im Einzelfall unbillige Entscheidung möglich erscheint, ist überhaupt erst in Betracht zu ziehen, ob eine besondere Härte vorliegen könnte, oder nicht. Der Kläger hat entgegen seiner Ansicht auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfevorschriften (hier die BBhV) konkretisieren grundsätzlich abschließend die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Deshalb lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 79 BBG obliegenden Fürsorgepflicht herleiten, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit beschränken oder ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999, - 2 C 29.98 -, juris). In atypisch gelagerten Einzelfällen kann es jedoch ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995, - 2 C 7.94 -, juris m.w.N.). Dies bedeutet, dass eine Beihilfefähigkeit in seltenen Fällen in Betracht kommen kann, in denen sich – atypischerweise – die Verweigerung der Beihilfenleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. August 2013, - 5 LA 95/13 -, juris). Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann aber nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, - 2 C 127.07 -, juris m.w.N.), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfenausschlusses selbst tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. August 2013, - 5 LA 95/13 -, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger sein Begehren nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen. Mit der BBhV hat die Beklagte abschließend und bindend festgelegt, unter welchen Voraussetzungen kieferorthopädische Aufwendungen beihilfefähig sind. Der Kläger hat nicht dargetan – und dies ist für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich - dass in seinem Fall gerade ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der einen unmittelbaren Anspruch aus der Fürsorgepflicht begründen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine amtsangemessene Lebensführung nicht mehr möglich wäre, wenn er für die kieferorthopädische Weiterbehandlung seiner Tochter während eines Zeitraums von zwei Jahren 274,25 € aus seiner Alimentation bezahlen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 274,25 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung. Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er ist Vater seiner am … geborenen Tochter C. Der Kläger ist für seine Tochter mit einem Bemessungssatz von 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen beihilfeberechtigt. Unter Vorlage eines auf zwei Jahren ausgelegten kieferorthopädischen Behandlungsplans der Zahnärztin für Kieferorthopädie Frau Dr. D. beantragte der Kläger am 20. August 2020 die Anerkennung der weiterführenden kieferorthopädischen Behandlung seiner Tochter als beihilfefähig. Die voraussichtlichen Gesamtkosten hierfür betrugen 2.217,81 €. Mit Schreiben vom 16. September 2020 erkannte die Beklagte die veranschlagten Kosten in Höhe von 1.875,00 € als beihilfefähig an, indem sie die Positionen 6030-OK und 6030-UK um jeweils 50 Prozent auf jeweils 87,32 € und die Position 6070 um 50 Prozent auf 168,17 € reduzierte. Ausgehend von dem Bemessungssatz in Höhe von 80 Prozent für seine Tochter wurden somit 274,25 € nicht als beihilfefähig anerkannt. Die Beklagte begründete diese Kürzung damit, dass die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren erfassten. Komme es zu einer längeren Behandlung über den Regelzeitraum von vier Jahren hinaus, seien pro Jahr der Weiterbehandlung nur 25 Prozent der jeweils vollen Gebühr beihilfefähig. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass es sich um eine unverbindliche Auskunft handle und für die Festsetzung der Beihilfe die Angaben in den entsprechenden Rechnungen gälten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die 16 Quartale Behandlungsdauer aus begründeter medizinscher Sicht in dem konkreten Fall seiner Tochter nicht ausreichten. Es sei zu Beginn der Behandlung nicht absehbar gewesen, dass die Behandlung einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in Anspruch nehmen werde. Daher sei sein Antrag ohne Kürzungen vollumfänglich zu genehmigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2020, zugestellt am 21. Oktober 2020, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gem. § 15a Abs. 4 Satz 1 Bundesbeihilfenverordnung (BBhV) Aufwendungen zur Weiterbehandlung einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus pro Jahr der Weiterbehandlung nur zu 25 Prozent beihilfefähig seien. Da § 15a Abs. 4 Satz 1 BBhV kein Ermessen einräume, seien die Positionen der Nummern 6030-OK, 6030-UK und 6070 GOZ/GOÄ entsprechend zu kürzen gewesen. Es sei ohne Belang, ob eine Behandlungsverzögerung zu Beginn der Behandlung vorhersehbar gewesen sei. Von dem Verordnungsgeber sei bindend festgelegt worden, dass in allen Fällen einer Weiterbehandlung über den Regelfall des vierjährigen Behandlungszeitraums hinaus eine Kürzung zu erfolgen habe, Ausnahmen bestünden keine. Dem Kläger sei daher rechtsbindend und rechtskonform zugesichert worden, dass pro Jahr der Weiterbehandlung 25 Prozent der Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Am 9. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die kieferorthopädische Weiterbehandlung seiner Tochter zu Unrecht nicht im vollen Umfang als beihilfefähig anerkannt worden seien. Eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Weiterbehandlung sei rechtswidrig. Den Dienstherrn treffe aus § 78 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses die Pflicht, für seine Beamten und ihre Familien zu sorgen. Für nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder des Beamten seien gem. § 80 Abs. 2 Nr.2 und Abs. 3 BBG notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig. Der Anspruch des Klägers auf vollumfängliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit folge bereits aus diesen Vorschriften. Insbesondere rechtfertigten § 15a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BBhV keine Einschränkung der Anerkennung. Zu Unrecht habe die Beklagte im vorliegenden Fall kein Ermessen ausgeübt. Sollte § 15a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BBhV, wie von der Beklagten angenommen, kein Ermessen einräumen, stünde diese Regelung weder im Einklang mit dem BBG noch mit dem Bundesverfassungsrecht. Der Verordnungsgeber sei auf der Grundlage des § 80 Abs. 6 Satz 1 BBG nicht dazu ermächtigt worden, Regelungen aufzustellen, die kein Ermessen einräumten. Der Ausschluss von Ermessenspielräumen sei unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz und den aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz folgenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus sei die von der Beklagten vorgenommene Anerkennung der Beihilfefähigkeit in Höhe von 25 Prozent der Aufwendungen nicht rechtsbindend zugesichert worden, da der Bescheid wirksam angefochten worden sei und zudem die Ausführungen in dem Bescheid vom 16. September 2020 als unverbindliche Auskunft deklariert worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16. September 2020 – Az. … – in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Oktober 2020 – Az. … – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung für die minderjährige Tochter des Klägers in vollem Umfang anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Bescheide rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Vertiefend zu ihren Ausführungen in den Bescheiden trägt sie vor, dass die als notwendig festgestellte Behandlung für die Tochter des Klägers unstreitig neben den zahlreichen gesondert abzurechnenden Positionen der GOZ auch die sog. Langzeitpositionen der Gebührenziffern 6030 bis 6080 GOZ erfasse. Diese Langzeitpositionen erfassten alle Leistungen bis zur Kieferumformung und Retention bzw. der Einstellung der Kiefer in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Die einzelnen Gebührenziffern der GOZ bildeten die möglichen unterschiedlichen Umfänge einer Behandlung ab und reichten von einem geringen Umfang hin zu einem hohen Umfang. Eben jene Systematik zeige, dass der GOZ die Wertung zugrunde liege, dass eine kieferorthopädische Behandlung spätestens innerhalb von vier Jahren abgeschlossen sei. § 15a Abs. 4 Satz 1 BBhV ermögliche als Ausnahmeregelung, dass die Weiterbehandlung einer kieferorthopädischen Behandlung dem Grunde nach über den Zeitraum von vier Jahren hinaus als beihilfefähig anerkannt werden könne. Bezüglich der Höhe der Anerkennung der Beihilfefähigkeit erfolge jedoch eine bindende Beschränkung der Langzeitpositionen auf 25 Prozent. Durch die Ausnahmeregelung habe der Verordnungsgeber seiner Fürsorgepflicht ausreichend Rechnung getragen. Der Dienstherr lege in seinen Beihilfevorschriften abschließend fest, welche Aufwendungen er in Krankheitsfällen aufgrund seiner Fürsorgepflicht als geboten und angemessen ansehe. Diese Festlegung erfolge am Maßstab einer durchschnittlichen Betrachtung. Es werde daher in Kauf genommen, dass nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erfolge. Darüber hinaus verlange die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch nicht eine lückenlose Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Ein Beihilfeanspruch lasse sich daher nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten, soweit die Beihilfenvorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit beschränkten oder ausschlössen. Der Beihilfenberechtigte habe die sich aus den generalisierenden Beihilfenvorschriften ergebenden Härten und Nachteile hinzunehmen, solange er nicht mit Aufwendungen belastet werde, denen er sich nicht entziehen könne und die er aus seiner Alimentation nicht mehr in zumutbarer Weise bestreiten könne. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass es sich in seinem Fall um einen atypischen Sachverhandelt handele, der ausnahmsweise einen unmittelbaren Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründe. Ferner bestünden auch keine Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit der BBhV, da der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 15a Abs. 4 Satz 1 BBhV und zudem mit § 6 Abs. 6 BBhV Härtefallregelungen erlassen habe. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. Juni 2021 und 18. Januar 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. April 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.