OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1278/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:0728.1K1278.20.KS.00
5Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. Dezember 2019 der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2019 einen weiteren Zuschlag zu ihren Dienstbezügen wegen begrenzter Dienstfähigkeit in Höhe von 2.308,68 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu bewilligen und auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. Dezember 2019 der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2019 einen weiteren Zuschlag zu ihren Dienstbezügen wegen begrenzter Dienstfähigkeit in Höhe von 2.308,68 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu bewilligen und auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Statthafte Klageart ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage. Dienstbezüge werden – nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände – grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst gewährt. Ihre Höhe lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz ablesen, so dass es im Regelfall eines Bewilligungsbescheides und damit eines Verwaltungsaktes nicht bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 2 B 72/07 -, juris. Daher ist etwa gegen die Versagung einer Zulage für Wechselschichtdienst Rechtsschutz im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu erlangen; die begehrten Besoldungszahlungen erfolgen unmittelbar aufgrund Gesetzes und bedürfen keiner Entscheidung des Dienstherrn über deren Gewährung durch Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 – 6 A 2215/15 -, juris; Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 152a). Aus diesem Grund fehlt auch Besoldungsmitteilungen der Regelungsgehalt und damit der Verwaltungsaktcharakter. Anders ist es jedoch dann, wenn eine Nachberechnung erfolgen muss. In einem solchen Fall ist eine rechtliche Subsumtion und eine Begründung derselben erforderlich, da regelmäßig verschiedene Zeiträume und Berechnungsgrundlagen berücksichtigt werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen, die hier vorliegen, können auch im Besoldungs- und Versorgungsrecht feststellende Verwaltungsakte ergehen, ggf. sind sie sogar erforderlich, um eine Streitfrage zu entscheiden (vgl. zu der Abgrenzung OVG Saarlouis Urteil vom 27. April 2007 – 1 R 22/06 -, juris). Im Falle der Klägerin ist eine solche Festsetzung bzw. eine Ablehnung derselben erfolgt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 hat der Beklagte erklärt, dass er keine weiteren Zahlungen leisten werde. In der Sache liegt hierin eine Ablehnung des Antrags der Klägerin, den diese letztmals am 12. November 2019 gestellt hatte. Dass dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war, ist unschädlich, denn es kommt auf den Regelungsgehalt an. Inhaltlich wollte der Beklagte verbindlich feststellen, dass weitere Ansprüche der Klägerin für den fraglichen Zeitraum nicht bestünden; damit liegt ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HVwVfG vor. Auch liegen die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage vor. Ein Vorverfahren war zwar nicht gem. § 54 Abs. 2 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 105 HBG entbehrlich, denn bei einer Klage auf Bewilligung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit handelt es sich nicht um eine versorgungsrechtliche Entscheidung. Hierunter fallen Streitigkeiten nach dem HBeamtVG, der Zuschlag wird jedoch als Bestandteil der Besoldung nach dem HBesG bewilligt. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor, so dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig ist. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. Januar 2020 – sinngemäß – Widerspruch eingelegt, der von dem Beklagten nicht beschieden wurde. Auch wurde die 3-Monats-Frist des § 75 S. 2 VwGO eingehalten. Zwischen Widerspruch und Klageerhebung am 3. Juli 2020 liegen mehr als drei Monate. Damit handelt es sich vorliegend in der Sache um eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Neben der Verpflichtung zur Festsetzung des höheren Zuschlags ist folglich auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheids zu beantragen. Das Gericht hat den Klageantrag der Klägerin in diesem Sinne gem. § 88 VwGO ausgelegt. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2019 noch nicht ausgezahlten Beträge des Zuschlages wegen begrenzter Dienstfähigkeit. Für die Beträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 entstanden sind, steht der Klägerin kein Auszahlungsanspruch mehr zu. Der Beklagte hat diese Nachzahlung wirksam mit den ihm zustehenden, mittlerweile verjährten, Rückzahlungsansprüchen wegen zu viel geleisteter Dienstbezüge aufgerechnet. Gem. § 387 BGB, der analog auch bei Besoldungsansprüchen gilt, ist Voraussetzung für eine Aufrechnung zunächst das Vorliegen einer Aufrechnungslage. Diese besteht, wenn dem Schuldner einer erfüllbaren Hauptforderung eine gleichartige, voll wirksame, durchsetzbare und fällige Gegenforderung zusteht und kein Aufrechnungsverbot greift. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Klägerin ein Anspruch wegen zu wenig ausgezahlter Dienstbezüge gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2019 zusteht. Dessen Höhe ergibt sich aus der von dem Beklagten gefertigten Aufstellung (Bl. 11 der Behördenakte), von dessen rechnerischen Richtigkeit das Gericht ausgeht. Ebenso unstreitig ist, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Rückforderungsanspruch für zu viel geleistete Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. März 2008 jedenfalls bis zu der Erklärung mit Schreiben vom 27. März 2019 zustand. Dessen Höhe ist ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht streitig und beläuft sich auf 6.482,06 €. Dieser Anspruch besteht auch weiterhin, denn entgegen der Ausführungen der Klägerin hat der Beklagte durch sein Schreiben vom 27. März 2019 kein wirksames Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages gemacht und damit auf seine Forderung verzichtet. Verzichtet wurde vielmehr lediglich auf die Durchsetzung der Forderung. Eine Willenserklärung einer Behörde ist entsprechend den allgemeinen Vorschriften der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Daher kommt es nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie der Empfänger, hier also die Klägerin, die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, BVerwGE 147, 81-100 m.w.N.). Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung darf dabei ein Erlass- bzw. Verzichtswille nicht angenommen oder auch nur vermutet werden, ohne dass sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (Gebot der interessengerechten Auslegung, vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 – X ZR 91/00 –, juris). Dem Wortlaut der Erklärung des Beklagten vom 27. März 2019 kann ein Wille zum materiellen Verzicht auf die Forderung nicht entnommen werden, denn dort ist lediglich von „Geltendmachung“ die Rede. Das Bestehen einer Forderung und die Möglichkeit, eine Forderung auch geltend zu machen, also durchzusetzen, sind zwei unterschiedliche Dinge, die gerade im Falle einer Verjährungseinrede auseinanderfallen. Auch die Umstände der Erklärung, insbesondere also die kurz zuvor geltend gemachte Verjährungseinrede von Seiten der Klägerin, sprechen für diese Auslegung. Der Behörde ging es nicht darum, die Forderung in ihrem Bestand zum Erlöschen zu bringen, vielmehr fügte sie sich der unbestrittenen Rechtsfolge der Verjährungseinrede, die zur Folge hatte, dass die Forderung zwar noch existierte, aber nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist nach Eintritt der Verjährung der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Diese gesetzliche Folge wollte der Beklagte in seiner Erklärung zu Ausdruck bringen, und so musste die Klägerin die Erklärung auch verstehen. Auch den Begleitumständen kann folglich nicht entnommen werden, dass der Beklagte der Klägerin damit ein Angebot zum Erlass der Forderung unterbreiten wollte. Damit stand dem Beklagten eine Forderung zu, mit der er aufrechnen konnte. Eine wirksame Aufrechnungserklärung ist ebenfalls erfolgt. Der Aufrechnende, vorliegend der Beklagte, ist auch Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung. Es liegt somit Gegenseitigkeit vor. Die Forderungen sind auch gleichartig. Der Gegenstand der Leistung ist in beiden Fällen eine Geldzahlung. Im Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung durch den Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2019 (Bl. 21 der Behördenakte) waren sowohl die Nachzahlungsforderung der Klägerin, als auch die Rückforderung des Beklagten fällig. Grundsätzlich wird eine Geldforderung mit ihrem Entstehen fällig. Wann jedoch eine öffentlich-rechtliche Forderung entsteht, ergibt sich aus dem einschlägigen materiellen Verwaltungsrecht. Die Nachzahlungsforderung der Klägerin und die Rückzahlungsforderung der Beklagten beruhen auf zu wenig bzw. zu viel ausgezahlten Dienstbezügen. Gem. § 3 Abs. 5 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) werden die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HBesG monatlich im Voraus gezahlt. Dazu gehört insbesondere das Grundgehalt. Andere Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt soweit nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 55 Abs. 2 HBesG i. V. m. § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 1 der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit wird der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit mit den Bezügen ausgezahlt. Die Nachzahlungsansprüche der Klägerin sind folglich in den Monaten entstanden, in denen jeweils zu wenig Bezüge ausgezahlt wurden. Die Fälligkeit der Rückforderung von Dienstbezügen ergibt sich aus § 12 HBesG. Gem. § 12 Abs. 2 HBesG gelten für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge die §§ 812 ff. BGB. Da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte, war die Rückzahlung der überzahlten Beträge sofort nach Auszahlung fällig. Damit waren sowohl Nachzahlungs- als auch Rückforderungsanspruch jeweils in dem Monat fällig, in dem die jeweiligen Beträge überzahlt bzw. zu wenig gezahlt wurden. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung steht der Aufrechnung der Beklagten grundsätzlich nicht entgegen. Gem. § 215 Alt. 1 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Maßgeblich ist daher, ob Hauptforderung und Gegenforderung sich in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden. Die Forderung des Beklagten entstand im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. März 2008. Maßgebend für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Dies war ausgehend der Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 28. Februar 2019 (Bl. 9 f der Gerichtsakte) spätestens der 30. September 2008. An diesem Tag hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich gegen den bereits 2008 erstmals geltend gemachten Rückforderungsanspruch gewandt. Soweit in dem Schriftsatz vom 28. Februar 2019 das Datum des Schreibens mit dem 30. September 2018 angegeben wurde, handelt es sich wohl um einen Schreibfehler. Durch dieses Schreiben erlangte der Beklagte im Jahr 2008 Kenntnis von einem Rückforderungsanspruch. Folglich begann die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 und endete am 31. Dezember 2011. Zu diesem Zeitpunkt bestand die von der Klägerin geforderte Nachzahlung zumindest teilweise, nämlich hinsichtlich der Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011. Entsprechend § 215 Alt. 1 BGB standen sich folglich die Forderung des Beklagten in Höhe von 6.482,06 € und die von der Klägerin geforderten Nachzahlungen gegenüber, die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 entstanden sind. Mit den Forderungen der Klägerin, die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2019 entstanden sind, konnte der Beklagte nicht die Aufrechnung erklären, da der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Entstehung der Nachzahlungsansprüche der Klägerin (monatlich ab 1. Januar 2012) bereits verjährt war. Zusammenfassend hat die Klägerin damit einen Anspruch auf Nachzahlung des Zuschlags gem. § 55 HBesG für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2019 in Höhe von 2.308,68 €. Ein weiterer Betrag in Höhe von 228,09 € ist durch Aufrechnung erloschen. Insoweit folgt das Gericht der Berechnung des Beklagten (Bl. 11 der Behördenakte). Der von der Klägerin im Klageantrag bezifferte höhere Betrag von 3.229,05 € für den gesamten streitbefangenen Zeitraum lässt sich dieser Aufstellung nicht entnehmen Gem. § 3 Abs. 7 HBesG besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, sofern Bezüge erst nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Der Klägerin steht daher nur ein Anspruch auf Prozesszinsen gem. §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit (3. Juli 2020) zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.229,05 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin begehrt die Nachzahlung eines Zuschlages wegen begrenzter Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2019. Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des Beklagten. Aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit steht ihr ab dem 1. Juni 2005 ein Zuschlag zu ihren Dienstbezügen gem. § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) bzw. dessen Vorgängerregelungen zu. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 (Bl. 54 ff der Behördenakten) informierte der Beklagte die Klägerin über seine Absicht, eine Überzahlung von Dienstbezügen für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. März 2008 in Höhe von 9.260,08 € zurückzufordern. Aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens des Beklagten sollte im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung auf 30 % des Rückforderungsbetrages verzichtet werden, sodass der Beklagte eine Rückforderung von 6.482,06 € ankündigte. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung. Mit Schreiben vom 27. März 2019 erkannte der Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Einwände an und erklärte gegenüber dem Bevollmächtigten: „Aufgrund der eingetretenen Verjährung verzichte ich auf die Geltendmachung der Forderung gegenüber Ihrer Mandantin A.." Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2019 wurde der Klägerin der ihr zustehende Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer fehlerhaften Berechnung nicht in voller Höhe ausgezahlt. Die Höhe der Unterzahlung ergibt sich aus der Aufstellung auf Bl. 11 der Behördenakte. Die Klägerin wandte sich diesbezüglich mit mehreren Schreiben an den Beklagten und verlangte die Auszahlung ausstehender Beträge, die sich nach ihrer Berechnung auf insgesamt 3.229,05 € belaufen sollten. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 2019 ab. Zur Begründung führte er an, dass die für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. März 2008 entstandenen Überzahlungen mit dem Nachzahlungsanspruch der Klägerin verrechnet würden. Damit sei eine Nachzahlung für diesen Zeitraum nicht mehr möglich. Daraufhin wandte die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2019 gegenüber dem Beklagten ein, dass eine Verrechnung mit der von dem Beklagten zu Grunde gelegten Überzahlung nicht in Betracht komme, da der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2019 ausdrücklich den Verzicht auf die Geltendmachung dieser Forderungen erklärt habe. Zwar könne auch mit einer bereits verjährten Forderung aufgerechnet werden, hier sei es jedoch so, dass die Forderung durch den erklärten Verzicht erloschen und untergegangen sei. Eine Aufrechnung mit einer erloschenen Forderung sei nicht möglich. Die Klägerin forderte den Beklagten erneut auf, den Betrag in Höhe von 3.229,05 € bis zum 30. November 2019 zur Anweisung zu bringen. Der Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 4. Dezember 2019, dass kein Forderungsverzicht erklärt, sondern lediglich auf die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Klägerin verzichtet worden sei. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 12. November 2019 selbst eingeräumt, dass die Möglichkeit bestehe, mit einer verjährten Forderung die Aufrechnung zu erklären. Daneben habe sie auch eingeräumt, dass sich die Forderungen in der Zeit vor dem Verjährungseintritt aufrechenbar gegenübergestanden hätten. Die Forderung sei daher nicht untergegangen und eine Aufrechnung möglich. Der Beklagte werde den geforderten Betrag nicht an die Klägerin überweisen. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 14. Januar 2020 höchstvorsorglich nochmals die ausdrückliche Annahme der von der Klägerin abgegeben Verzichtserklärung und wies darauf hin, dass mit dem Zustandekommen des Verzichtsvertrags das Erlöschen der Forderung einhergehe. Es bestehe ein Zahlungsanspruch der Klägerin, da der Beklagte auf seine Gegenforderung ausdrücklich verzichtet habe. Nachdem der Beklagte auf weitere außergerichtliche Fristsetzungen der Klägerin zur Zahlung der 3.229,05 € nicht reagierte, hat die Klägerin am 3. Juli 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die vorliegende Klage auch ohne Durchführung eines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens zulässig sei. Unabhängig davon, ob die Durchführung des Vorverfahrens bereits nach § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 105 HBG entbehrlich sei, ergebe sich die Zulässigkeit jedenfalls aus § 75 VwGO, da der Beklagte nach seinem Schreiben vom 4. Dezember 2019 trotz der Zahlungsaufforderungen der Klägerin keine weitere Reaktion gezeigt habe. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass ihr Nachzahlungsanspruch i.H.v. 3.229,05 Euro nicht infolge einer Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch des Beklagten untergegangen sei. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 27. März 2019 auf seine Forderung verzichtet. Jedenfalls im Wege der Auslegung sei die Erklärung des Beklagten als Verzicht auf die Forderung zu verstehen. Mangels Gegenforderung habe daher keine Aufrechnungslage vorgelegen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.229,05 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Begründung wiederholt der Beklagte sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Schriftverkehr. Mit Schriftsätzen vom 25. März 2021 und 14. April 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 9. Juli 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten; diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.